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Warum wurde Blondie verurteilt?


betandlose

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hu :topp: hu nimmsgern !

daß es sich eigentlich nur um Spaß handeln kann.

Auch Spass, stimmt, aber nicht nur...

Ich hab`mal ne Frage zu dieser Aussage ...

... seid wann sind Richter Beamte ?

Das Weltall ist groß. Es gibt alles mögliche , Amtsrichter und andere Richter , die das Richteramt ausüben, und es gibt Richter, die nicht Beamte sind, je nachdem wo sie beschäftigt sind. Wir leben schliesslich in einem Weltall ! Darauf, ob sie Beamte sind oder nicht, "kommt es allerdings nicht an".

mondfahrer

p.s. ich hab´auch mal ´ne sachliche Frage :

P.S. Auch Monopolis, Paroli, Wenke, Danny, Nachtfalke und andere sind streng theoretisch selbstverständlich vollumfänglich "schuldig".

sind die wirklich alle so fett, ich dachte immer, dass zumindest D a n n y relativ schlank sei .

bearbeitet von mondfahrer
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Mondfahrer,

möchtest Du mir und uns wirklich zumuten, dass ich mit Dir die Tatbestandsmerkmale des § 284 Absatz 1, 1. Halbsatz StGB durchgehe?

Schon alleine eine teleologische Reduktion des unbestimmten Rechtsbegriffs "behördliche Erlaubnis" führt zu dem Ergebnis, dass der Spieler auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland vor schädlichen Glücksspieleinflüssen aus dem Ausland geschützt werden soll, sofern diese auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nachweislich (Handlungs- und Erfolgsort ??????) veranstaltet werden.

Altersvorsorge

bearbeitet von altersvorsorge
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Ich klammere mal so einiges in diesem Thread aus.

Anfänglich hatte ich geschrieben, daß es nirgends geschrieben steht, daß das OC-Zocken verboten ist. Stimmt ja auch. Man kann schließlich von einem Normalbürger nicht erwarten, daß er täglich Abhandlungen von Dr. Bahr liest. Ich bin allerdings auch der Meinung, man sollte die Ansichten und Einstellungen der Herren Monopolisten und Innenminister nicht freiwillig 1:1 übernehmen, indem man sagt und nachplappert "Es ist illegal". Es ist schlicht und einfach nicht eindeutig geregelt.

Fakt ist allerdings, wer die Macht hat, der bestimmt. Und das sind die Behörden und in dem konkreten Fall der bayrische Richter, der seinen Ermessensspielraum gemäß seiner eigenen, auch politischen und religiösen Überzeugung aussschöpft.

Der Fall "Blondie" ist abgeschlossen und das Urteil bereits rechtskräftig. Wenn ich es richtig verstanden habe wurde "Blondie" für das unerlaubte Glücksspiel zu 10 Tagessätzen a 20,-- Eur verurteilt, insgesamt also 200,-- Eur, der überwiegende und größte Teil der Gesamtstrafe geht somit auf das Konto der anderen, mit dem Glücksspiel verbundenen Straftaten.

Wir sprechen also bezogen auf das Glücksspiel über 200,-- Eur. Und das hat der Akteur anfänglich gesagt:

"Ja, ich glaube wohl dass (Amtsrichter) ne "kleine" Strafe vergeben - es steht ja immerhin so im Strafgesetzbuch".

Alles klar ?

Gruss Gunthos

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Hallo Gunthos :topp: ,

(....) indem man sagt und nachplappert "Es ist illegal" (...)

Nachgeplappert wurde hier von mir gar nichts, sondern es wurde vielmehr von mir einiges erläuternd dargelegt. Hättest Du Dir mal die Mühe gemacht, einige Postings von mir zu lesen, dann wüsstest Du das auch... Du willst halt nicht zugeben, dass Du ein potentieller "Vergeher" bist. :topp:

Fakt ist allerdings, wer die Macht hat, der bestimmt.

Jawoll, und die Macht hat nicht der Mann hinterm Mond :topp:

Sondern der Mann mit dem Kruzifix in der Hand. Lach! :topp:

Und das sind die Behörden und in dem konkreten Fall der bayrische Richter, der seinen Ermessensspielraum gemäß seiner eigenen, auch politischen und religiösen Überzeugung aussschöpft.

Sorry, aber in welcher Ausgabe der Bild-Zeitung hast Du das denn gelesen??? Richterrecht beinhaltet nicht den Freiraum für politische und schon gar nicht für religiöse Überzeugungen, auch wenn ein Kruzifix im Gerichtssaal hängt (warum auch immer) !

Alles klar ?

Für mich schon.

Mondfahrer, übrigens ein weiteres Beispiel für Deine kunstvolle und formal (keineswegs aber materiell) grandiose Verdrehungsrhetorik:

Die h.M. bezieht sich auf das Urteil des AG Coburg sowie auf diverse Hinweise in der Kommentar- und sonstigen Literatur zum Thema Glücksspielrecht und nicht - wie Du uns glauben machen willst - auf Urteile des BVerfG hinsichtlich des Vorrangs von Gewohnheitsrecht, die für den vorliegenden Fall völlig belanglos sind.

Noch mal: Es mag ja Gewohnheit sein von uns allen, in OC`s zu spielen, aber das heisst noch lange nicht, dass sich hieraus ein gewohnheitsrechtlich begründbares Gebaren herleiten lässt. Denn OC`s sind bis auf wenige Ausnahmen nicht auf dem Staatsgebiet der BRepD zugelassen - übrigens kann es sein, dass derartige Konzessionen auf dem Mond ausgeteilt werden, aber Du befindest Dich nun mal rechtlich gesehen auf einer Internet-Plattform, deren Inhaber in Kellinghusen ist, und Kellinghusen liegt auf der Erde, in Europa, und in Deutschland, ergo gilt für die Adressaten Deiner grandiosen Analysen spezifisches Erdrecht, nicht Mond- und Schleichrecht.

Altersvorsorge

bearbeitet von altersvorsorge
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@ Gunthos!

Endlich mal wieder was Vernünftiges!

Das Urteil beruht, wie schon erwähnt auf einem Deal. Das schliesst eine Revision aus.

Fakt ist, wie Du richtigschreibst, dass es sich um den Ermessensspielraum des Richters handelt.

Fakt ist aber auch, dass es beim ersten Mal mit einer Geldstrafe abgegangen wäre, sogar in Bayern, wenn man nicht noch Betrugsvorwürfe erdichtet hätte! Fakt ist aber auch, dass jeder der Online spielt, sich einem nicht unerheblichen Risiko aussetzt, wenn er trotz erfolgter Verurteilung, egal wie hoch, zum Wiederholungstäter wird.

Blondie wurde nach meiner Meinung vom Gericht regelrecht erpresst. Denn was die angeblichen Betrugsvorwürfe angeht, wurde weder vom der Agentur für Arbeit noch von den betroffenen Banken Anzeige erstattet. Es wurden dazu auch keinerlei Zeugen gehört! Alles mehr als merkwürdig.

In Anbetracht der auflaufenden Kosten hat Blondie notgedrungenermassen auf eine Fortsetzung, sprich weitere Verfahren verzichtet.

Wes Geistes Kind die Staatsanwaltschaft ist, erkennt man unschwer an der Tatsache, dass pro Online-Spiel-Sitzung eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten gefordert wurde.

Der Wahnsinn hat nicht nur in Bayern Methode.

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hu :topp: hu altersvorsorge !

bevor ich auf Deine todernste Sachfrage eingehe, zunächst einmal folgendes :

ich möchte Dir , als dem Beschuldigten, alles zumuten, was möglich ist, sogar die Feststellung, dass in Bayern jeder Richter ein Beamter ist ! Aber nicht nur dies ! In Bayern ist nach unseren Feststellungen auch jeder Richter Soldat und Geistlicher zugleich !

mondisches Dogma : Bayerischer Angestellter=Beamter=Richter=Geistlicher !

möchtest Du mir und uns wirklich zumuten, dass ich mit Dir die Tatbestandsmerkmale des § 284 Absatz 1, 1. Halbsatz StGB durchgehe?

ich erwarte von Dir als Beschuldigtem zunächst einmal ein Geständnis, bevor wir hier irgendwelche Paragrafen und ihre Bedeutung erörtern, insbesondere , bevor wir erörtern, was Dein Geständnis bedeuten könnte. Nicht anders wurde es bei Blondie auch praktiziert. Also gleiches Recht für Alle !

Schon alleine eine teleologische Reduktion des unbestimmten Rechtsbegriffs "behördliche Erlaubnis" führt zu dem Ergebnis, dass der Spieler auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland vor schädlichen Glücksspieleinflüssen aus dem Ausland geschützt werden soll, sofern diese auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nachweislich (Handlungs- und Erfolgsort ??????) veranstaltet werden

mal im Ernst : Mich interessiert, WO Dein Spiel stattfand, denn davon hängt es ab, ob das Glücksspiel illegal durchgeführt wurde oder nicht. War der Spielort real in Deutschland, d.h. die komplette technische Einrichtung - nicht Dein PC, der nur ein besseres Telefon darstellt, sondern der Zufallsgenerator und die komplette elektrotechnische Einrichtung, Kasse usw. befand sich in Deutschland, während der Betreiber - womöglich ein Deutscher - sich im Ausland zu Gesetzesumgehungszwecken eine Briefkastenadresse sowie Konten zugelget hat, auf die Du dann eingezahlt hast ? Wäre dem so, und es lag keine deutsche Erlaubnis vor , dann wäre der Fall für mich klar : Klarer Fall eines illegal veranstalteten Glücksspiels, denn jede ausländische Erlaubnis ist in Deutschland rechtsunwirksam, existiert also nicht , somit ist das Merkmal "ohne Erlaubnis" gegeben . Wenn Du von diesen Tatumständen - sprich Ort der Spieleinrichtung - vorher nichts wusstest, kannst Du Dich auf Tatbestandsirrtum ( Dir war ein Merkmal nicht bekannt) berufen und rückabwickeln. Du forderst die Spielbank auf, die Kohle wieder rauszurücken, weil die Bank ohne Deine Kenntnis bewirkt hat, dass der Vertrag nichtig ist. Weigert sie sich, dann zwingst Du sie mit den rechtlichen Mitteln, die Dir das Gesetz zur Verfügung stellt. Hat hingegen das Spiel im Ausland stattgefunden, d.h. Du hast von Deinem PC aus lediglich ( analog dem Koblenzer) Deine Entscheidungen in D gefällt, wie Du setzt und diese Entscheidung mit Hilfe Deines PC durchgegeben, dann ist das nach dem bis jetzt geltenden Recht kein Glücksspiel in Deutschland. Bei der "teleologischen Auslegung" muss berücksichtigt werden, welche Vorstellungen des Gesetzgebers im Zeitpunkt der Entstehung des Gesetzes eine Rolle gespielt haben und welchem Regelungszweck das Gesetz damals dienen sollte. Die derzeitige Situation ist derart abweichend von der ursprünglichen, dass der Gesetzgeber das Gesetz entsprechend hätte modifizieren müssen, wenn er das OC-Spiel im Ausland unter Strafe stellen will also rechtlich andersartige Fälle regeln will als die bereits geregelten, die das damalige Gesetz regeln wollte und bis heute regelt. Wie bereits erläutert, darf der Richter das Gesetz nicht selbst erweitern, d.h. "korrigieren", das weiss jeder Richter, auch jeder bayerische. In der ganzen Blondie-Story wurde aber nie darüber berichtet, dass über diese Situation jemals überhaupt ein Wort gefallen wäre - dies obwohl das Verfahren über 2 Jahre lang lief. Du wirst - hoffentlich - einräumen, dass dies gelinde gesagt ein wenig merkwürdig erscheint. Dann auch im Urteil keinerlei Begründung, warum es sich um illegales Glücksspiel gehandelt haben soll. Es wird einfach als blosse Behauptung in den Raum gestellt, dass Blondie die (angebliche) Illegalität gekannt habe, mehr nicht. Nach Deiner teleologischen Sichtweise - so wie ich sie momentan verstehe - müsste man analog Deiner Definition von illegalem Glücksspiel jede Börsenspekulation im Ausland als Glücksspiel ansehen . Sieh Dir einfach mal die Definition des Glücksspielbegriffs an, und Du wirst feststellen, dass Börsenspekulation im Ausland darunter fallen würde, sofern man einen durchschnittlichen Anleger wie einen Spieler beurteilt, der einfach von daheim aus "setzt" - auf gut Glück . Wo sollte - bei teleologischer Betrachtungsweise Deiner Auffassung nach - der begriffliche Unterschied liegen ? -und noch was : Selbstverständlich fände auch ich es "beschissen", an ein ausländisches Casino einen Betrag in 5-stelliger Höhe "durch Zufall" zu verlieren als "Preis für die Ehrlichkeit" , ein Betrug wäre es aber trotzdem, wenn ich anschliessend einen Chargeback durchführe ohne im Zeitpunkt der Chargeback-Durchführung sicher zu wissen, dass das Glücksspiel illegal war. "Nicht sicher wissen " heisst nämlich nichts anderes als "bedingter Vorsatz", d.h. ich darf solange den Chargeback nicht durchführen wie nicht 100% sicher rechtlich geklärt ist, dass das Glücksspiel wirklich illegal erfolgte. Ist dies erwiesen - nach dem Blondie-urteil ist es das nicht - ist ein Chargeback kein Problem. Dann hast Du ganz einfach Glück gehabt, dass Dein Spielvertrag unwirksam war ohne dass Du es wusstest und darfst nun Zivilrecht anwenden zu Deinem finanziellen Vorteil.

Die Parallele zwischen einem illegal durchgeführten Chargeback zum Verhalten des Richters - d.h. wenn man ihn durchführt, ohne sicher zu wissen, dass die Durchführung legal ist - sehe ich darin, dass der Richter Blondie verurteilt hat, ohne geklärt zu haben, ob es sich um illegales Glücksspiel handelte.

mondfahrer

p.s. mir ist unklar, was Du immer mit diese Unterscheidung "Handlungs- und Erfolgsort" hast. Was bringt Dir das ?

bearbeitet von mondfahrer
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Vielleicht ergibt sich eine differenziertere Haltung der Beteiligten durch Kenntnisnahme dieses Threadinhaltes seitens der BRAK, Berlin und der Bundesgerichtskammer.

:topp: Hallo Pleinflüsterer, grüss Dich !

Und was sagen Die von Dir "ins Spiel" gebrachten Instanzen?

Gruss

Altersvorsorge

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Das Weltall ist groß. Es gibt alles mögliche , Amtsrichter und andere Richter , die das Richteramt ausüben, und es gibt Richter, die nicht Beamte sind, je nachdem wo sie beschäftigt sind. Wir leben schliesslich in einem Weltall ! Darauf, ob sie Beamte sind oder nicht, "kommt es allerdings nicht an".

Als Beamter darfst Du natürlich ehrenamtlich Preis-Richter im Karnickelzucht-Verein sein.

Die ersten Gleichrichter aus Selen hatten den Beinamen : " gleich riecht er ", weil´s nach

faulen Eiern stank, wenn sie durchgeknallt waren. Ähnlichkeiten sind reiner Zufall. :topp:

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hu :topp: hu jason !

Als Beamter darfst Du natürlich ehrenamtlich Preis-Richter im Karnickelzucht-Verein sein.

Die ersten Gleichrichter aus Selen hatten den Beinamen : " gleich riecht er ", weil´s nach

faulen Eiern stank, wenn sie durchgeknallt waren. Ähnlichkeiten sind reiner Zufall. :topp:

danke für die fachliche Information ! Wir arbeiten auf dem Mond nicht mit giftigen karzinogenen Substanzen, so dass mir dieser Effekt noch nicht bekannt war. Ist es in Deinem Sinne, wenn ich das mondische Dogma wie folgt verbessere ?

mondisches Dogma : Bayerischer Angestellter=Beamter=Richter=Geistlicher=Seelenwasserstoffspender

@altersvorsorge :

Und was sagen Die von Dir "ins Spiel" gebrachten Instanzen?

völlig illusorisch, dass die was wahrnehmen/sagen.

mondfahrer

bearbeitet von mondfahrer
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völlig illusorisch, dass die was wahrnehmen/sagen.

war ja auch nicht wirklich ernst gemeint :topp:

Sie haben besseres zu tun. Um diese Zeit wird zum Bleistift

erstma Mittach gemacht. (Gerne erinnere ich mich an meine Münchner Zeit,

als ich am Viktualienmarkt meinen Gaumenfreuden frönte..)

Die Staatsanwaltschaft übrigens auch (als sich mit "mir" zu beschäftigen :topp: ).

Mondfahrer, bevor ich heute abend auf Dein Posting antworte, würde ich

noch ganz gern wissen, wieso du im Laufe der Zeit deine Meinung in so

frappierend anmutender Weise geändert hast.

Im Chargeback-Thread sowie im Zusammenhang mit hier thematisierten Fällen

von Zahlungsverzug bei verschiedenen Dienstleistern hast Du anfangs mich und

später @ralfrichter eher bestärkt, eine Rückabwicklung durchzuführen.

Das wird ja wohl nicht am zivilrechtlichen Differenzierungspotential zwischen 1.) einer formal unwiderruflichen

Weisung via Kreditkarte und 2.) Zahlungen an einen zwischengeschalteten E-Payment-

Anbieter liegen.(?), welches auszuschöpfen du wohl de iure als bedeutungslos erachtest.

Altersvorsorge

bearbeitet von altersvorsorge
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Hast du Angst, dass du diesen (gestern für dich noch ein Spinner) abnormen Alleinunterhalter zu weiterer Stellungnahme aufforderst?

Ich meine der gibt seinem unsinnigen Gelaber ohnehin hier Raum, aber Unterhaltung steht ihm wohl wahrlich nicht zu.

Die Beurteilenden werden wohl kaum zeitnah zu einer Antwort finden, jedoch könnte der Boden hier noch schnell bestellt werden, um Unangenehmes zu verhindern.

Ich liesse mir mein Feld von einem Parasiten nicht versülzen.

Freundliche Grüße vom

Pleinflüsterer

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hu :topp: hu altersvorsorge !

Gerne erinnere ich mich an meine Münchner Zeit,

dann hättest Du aber eigentlich über gewisse Zustände in dieser Gegend Bescheid wissen müssen, es sei denn Du warst da nur kurz.

Mondfahrer, bevor ich heute abend auf Dein Posting antworte, würde ich

noch ganz gern wissen, wieso du im Laufe der Zeit deine Meinung in so

frappierend anmutender Weise geändert hast.

es kommt Dir nur so vor, ich habe tatsächlich zwar etwas geändert - weil ich es mir zu Anfang nicht so genau überlegt habe wie später, aber am Grundsätzlichen hat sich nichts geändert.

Es soll im Übrigen nach Möglichkeit nicht langweilig werden ...

Im Chargeback-Thread sowie im Zusammenhang mit hier thematisierten Fällen

von Zahlungsverzug bei verschiedenen Dienstleistern hast Du anfangs mich und

später @ralfrichter eher bestärkt, eine Rückabwicklung durchzuführen.

Solange keine Trickserischen Absichten bestehen, bin ich nach wie vor dafür, die Chargeback-Möglichkleit zu nutzen, wenn man dadurch einen wirtschaftlichen Ruin verhindern kann.

Allerdings hast Du durch Deinen Chargeback-Beitrag zugleich ein (fast) perfektes Betrugsrezept öffentlich vorgestellt , wodurch möglicherweise andere Spieler - falls sie es mal ausprobieren - ziemlich auf die Nase fallen könnten. Dies übrigens auch unter dem Aspekt, dass man auch dann, wenn nichts nachweisbar erscheint, verurteilt werden kann ( Du mit Deinem Vertrauen in die Justiz siehst es natürlich anders...)

Für morgen erwarte ich übrigens die Anklageschrift der mondischen Staatsanwaltschaft sowie eine Entscheidung, ob Dein Verfahren eingestellt wird.

Die von Dir gesehene scheinbare "frappierende Änderung" hat übrigens auch etwas damit zu tun, dass sich hier im Forum vieles in einem virtuellen Rahmen bewegt, d.h. nicht alles ist wortwörtlich zu nehmen.

Ausserdem ist einiges tatsächlich "wirsch", sowohl in Deinem Fall als auch in dem Blondie-Fall, vor allem im Zusammenhang mit "Tatbestandsirrtum", "Verbotsirrtum" , "Handlungsort" etc. - Blondie erwähnte, dass ihr Anwalt irgendwann die Verteidigung auf Tatbestandsirrtum gestützt hätte. Was hat das zu bedeuten ? - Ob eine Verfolgung gem. § 285 STGB erfolgt, hängt überhaupt nicht davon ab, ob ein Tatbestandsirrtum vorliegt, da die Frage eines mutmaßlichen "Vorsatzes" bei Beteiligung an illegalem Glücksspiel überhaupt nicht relevant ist,bei einer Verfolgung gem. § 263 STGB hingegen schon. Blondie erwähnte, der Richter habe ihr entgegengehalten, sie habe sich "schlau" machen müssen. Ihr "Verbotsirrtum" sei vermeidbar gewesen . Was hat das zu bedeuten ? - Ich gehe mal davon aus, dass die mondische Staatsanwalt dazu in ihrer Anklageschrift etwas sagen wird ...

Das wird ja wohl nicht am zivilrechtlichen Differenzierungspotential zwischen 1.) einer formal unwiderruflichen

Weisung via Kreditkarte und 2.) Zahlungen an einen zwischengeschalteten E-Payment-

Anbieter liegen.(?), welches auszuschöpfen du wohl de iure als bedeutungslos erachtest.

ja, es stimmt, ich halte es für bedeutungslos.

mondfahrer

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@altersvorsorge

So, etwas "Senf" hierzu :bye1: :

Nachgeplappert wurde hier von mir gar nichts, sondern es wurde vielmehr von mir einiges erläuternd dargelegt. Hättest Du Dir mal die Mühe gemacht, einige Postings von mir zu lesen, dann wüsstest Du das auch...

Selbstverständlich habe ich einige Deiner Postings von Dir gelesen :topp:. Das mit dem "Nachplappern" war eigentlich eher allgemein gedacht. Aber Du hast Dich angesprochen gefühlt. Also trifft es zu. Du liest zuviel Lose-Blatt-Sammlungen, mein Bester.

Sorry, aber in welcher Ausgabe der Bild-Zeitung hast Du das denn gelesen??? Richterrecht beinhaltet nicht den Freiraum für politische und schon gar nicht für religiöse Überzeugungen, auch wenn ein Kruzifix im Gerichtssaal hängt (warum auch immer) !

Selbstverständlich lassen Richter polit. und religiöse Punkte bewußt oder unbewußt mit in die Entscheidung einfließen. Wenn sie es übertreiben, lösen sie manchmal einen öffentlichen Skandal aus:

Die Frankfurter Familienrichterin, die in einem Scheidungsprozess eheliche Gewalt unter Verweis auf den Koran gerechtfertigt und damit einen Sturm der Entrüstung ausgelöst hat, bedauert ihre Äußerung.

(Zitat eines Artikels aus dem Focus vom 22.03.2007)

Und warum bewirbt sich der Richter im Fall "Blondie" jetzt als Bürgermeister ?!?

Gruss Gunthos :bye1:

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hu :topp: hu Gunthos !

Es kommt zwar, wenn man den Thread liest, nicht darauf an, aber ich nehme meinen obigen Beitrag # 113 komplett zurück. Ziemlicher Quatsch, den ich da geschrieben habe.

macht nix, kommentieren kann ´mer aber auch Quatsch. Was ist heutzutage schon Quatsch ?

Sorry, aber in welcher Ausgabe der Bild-Zeitung hast Du das denn gelesen??? Richterrecht beinhaltet nicht den Freiraum für politische und schon gar nicht für religiöse Überzeugungen, auch wenn ein Kruzifix im Gerichtssaal hängt (warum auch immer) !

Selbstverständlich lassen Richter polit. und religiöse Punkte bewußt oder unbewußt mit in die Entscheidung einfließen. Wenn sie es übertreiben, lösen sie manchmal einen öffentlichen Skandal aus:

des is´Gsetz´. - richtierliche Unabhängigkeit nennt sich das. Selbstverständlich darf ein Richter jederzeit seine Meinung äussern und ist unabhängig. Ausser vom Gesetz. Von dem ist er abhängig. Und jetzt kommts ( ich hatte Dir ja versprochen, dass es nicht langweilig wird) : Ausser in Bayern, da funktioniert das anders. Denn nach einer mir vorgelegten aktenkundigen Entscheidung , die schon einige Jahre zurückliegt, darf ein Richter laut örtlich zuständiger Staatsanwaltschaft in Südbayern vorsätzlich das Gesetz verletzen, wenn er es für zweckmäßig hält, um dadurch eine rechtwidrige Vermögensverschiebung zu Gunsten der Staatskasse und zu Lasten einer Partei im Zivilprozess zu erreichen. Letztere - so die örtliche Staatsanwaltschaft - könne ihre daraus möglicherweise resultierenden Ersatzansprüche gegen den Staat zivilrechtlich geltend machen. Vorausgegangen war die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Rechtsbeugung durch eine nichtbayerische Staatsanwaltschaft, die aus Zuständigkeitsgründen das Ermittlungsverfahren an die örtlich zuständige bayerische Staatsanwaltschaft abgeben musste. Der beschuldigte Richter hatte ein von ihm selbst unterschriebenes und bereits verkündetes Urteil nachträglich selbst aufgehoben und in einer öffentlichen Sitzung in einem Zivilprozess in Gegenwart mehrerer Anwälte ( mindestens 3) sowie in Gegenwart von mindestens 8 weiteren Zeugen eine Partei diesbezüglich angelogen und dabei erklärt "Sowas kommt hier jede Woche vor". - Jede Woche , na dann ist´s wohl Gewohnheitsrecht, und es wundert einen NIX mehr.

mondfahrer

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hu :topp: hu altersvorsorge !

so, hier ist die Anklage :

Zitat :

ANKLAGE :

Die mondische Staatsanwaltschaft (MOSTA) erhebt in dem extraterritorialen mondstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren "Blondie" gem. § 111, Abs. 1 Satz 3 MOSTPO Anklage gegen den Erdrichter UNBEKANNT.1 wegen Prozessbetrugs i.S. des geltenden Mondstrafrechts (MOSTGB 263 f) sowie wegen Gehirnwäsche gem. § 1 a , mondisches Gehinrwäschegesetz (MOGWGE).

Es wird beantragt, UNBEKANNT.1 zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe zu 4 Jahren ohne Bewährung

wegen Prozessbetruges in Tateinheit mit Gehirnwäsche .

Gründe :

a)

der Beschuldigte ist Richter in B. in U.1 ( Codierung gem. MOSTPO § 22a) und hat ein erdrechtliches Urteil gegen BLONDIE wegen angeblicher Beteiligung an illegalem Glücksspiel erlassen . Da sich der hinreichend genau bestimmte Tatort im mondextraterritorialem Gebiet(Erde, BRD, B.) befindet, ist auf geltendes Erdrecht abzustellen gem. § 313 MOSTPO.

Gem. § 219 MOSTPO i.V. m § 263 f MOSTGB war angesichts der auf dem Mond bekannt gewordenen tatsächlichen Anhaltspunkte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Rechtsbeugung gem. § 1263 f MOSTGB und wegen des Verdachts des Betruges nach § 263 f MOSTGB

einzuleiten. (tatsächliche Anhaltspunkte siehe Beiakte 2)

Die Ermittlungen ergaben, dass das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Rechtsbeugung gem. Verfügung vom 13.11.2007 einzustellen war. (Begründung : siehe Einstellungsverfügung , anliegende Beiakte 1).

b)

Gem. § 22a MOSTPO ist die Identität des Beschuldigten zu codieren. Es wurde in Übereinstimmung mit den technischen Bestimmungen der Mondregisterverordnung der Code "UNBEKANNT.1" gewählt.

c)

Dem Beschuldigten liegt zur Last , unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in einem Strafprozss gegen Blondie eine rechtswidrige Vermögensverfügung zu Lasten Blondies vorsätzlich bewirkt zu haben. Inbesondere lag ihm zur Last, ein Vorliegen sogenannter "innerer Tatsachen" vorgespiegelt zu haben, die in Wirklichkeit nicht vorlagen , die aber in dem Blondie-Verfahren vortäuschen sollten, er habe sich eine rechtmäßige Begründung in dem Blondie-Urteil vorgestellt und auf diese Begründung seine Entscheidung gestützt, Blondie wegen illegalen Glücksspiels zu einer Geldstrafe zu verurteilen.

Die MOSTA hat unter Rückgriff auf das Mondarchiv , insbesondere unter Rückgriff auf die unten genannten in Kopie vorliegende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Erde, Deutschland) sowie des BGH(Erde, Deutschland) , umfangreiche Ermittlungen durchgeführt, um die Frage zu klären, welche inneren Tatsachen bei dem Beschuldigten tatsächlich vorlagen. Die mondische Gedankenpolizei wurde um Amtshilfe ersucht, soweit die MOSTA die Ermittlungen nicht eigenständig durchführen konnte.

Im Rahmen der Ermittlungen wurde zu Beweiszwecken eine elektronische Informationsanalyse aller deutschen Gesetze und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts durchgeführt , und zwar mit Hilfe des mondisch-boole´schen Computers , um die Frage zu klären, ob es nach deutschem Recht möglich sein könnte, dass Blondies Verhalten, in einem ausländischen Casino zu zocken, das sich nicht in Deutschland befindet, tatsächlich strafbar ist. Die Computeranalyse verneint dies . Gemäß den gerichtsbekannten Beweisregeln ( § 77 MOSTPO ff.) ist damit der Beweis erbracht, dass Blondie nicht verurteilt werden durfte. Daraus wiederum ist der zwingende Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte lediglich vorgetäuscht hat, eine Rechtfertigung für Blondies Verurteilung zu kennen, denn wenn eine Rechtfertigung gar nicht existiert, kann man sie sich auch nicht vorstellen. Damit ergibt sich gem. § 77 MOSTPO der mondrechtlich zwingende Beweis, dass der Richter die innere Tatsache, er habe sich eine rechtmäßige Begründung seines Blondie-Urteils jemals vorgestellt, vorgetäuscht haben muss. Zu dem selben Ergebnis kommt auch eine gesonderte Untersuchung der mondischen Gedankenpolizei ( siehe Beiakte 4)

d)

Erfüllung des Tatbestands der Gehirnwäsche :

um dies zu begründen wird Bezug genommen auf die Beiakte in dem Verfahren gegen UNBEKANNT.2

wegen Untreue und Parteiverrats, insbesondere auf das Protokoll der elektronischen Vernehmung des elektronischen Zeugen UNFUG , der sich zur Tatzeit des Beschuldigten UNBEKANNT.2 im Zeugenzimmer aufhielt und Zeuge wurde, wie der Beschuldigte UNBEKANNT.2 eine Bankangestellte dahingehend beeinflusste, nicht zu Gunsten seiner Mandantin auszusagen, obwohl er wusste, dass durch eine Aussage dieser Zeugin Blondie vollständig hätte entlastet werden können.

e)

Bezug auf beigezogenes Aktenmaterial aus dem Mondarchiv :

Die MOSTA nimmt Bezug auf die folgenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu §1 STGB i.v.m. Art. 103 ,104 GG zur Frage des Bestimmtheitsgebots bei Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bedroht sind (Deutschland) nebst nachfolgend aufgeführten Zitaten aus diesen Entscheidungen :

1.

Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1978, BVERGE 47,109

2.

Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1962 ,BVERFGE 14,245

Zitate zu 1. :

Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit, die Art und das Maß der Strafe so bestimmt zu umschreiben, daß der Normadressat anhand des gesetzlichen Tatbestandes voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist. Für die Frage, ob dies der Fall ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Straftatbestandes maßgebend.

Ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht, hat demnach der Gesetzgeber, nicht der Richter zu bestimmen. Zwar steht der Gesetzgeber auch im Strafrecht vor der Notwendigkeit, der Vielgestalt des Lebens Rechnung zu tragen, so daß sich nicht darauf verzichten läßt, Begriffe zu verwenden, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen (BVerfGE 4, 352 [358]; 28, 175 [183], std.Rspr.); davon abgesehen ist es schon wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich, daß in Grenzfällen zweifelhaft werden kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Aber der Normadressat muß jedenfalls im Regelfall anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist; in Grenzfällen geht er dann für ihn erkennbar das Risiko einer Bestrafung ein. Beides ist nur möglich, wenn in erster Linie der für den Adressaten verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Straftatbestandes maßgebend ist.

Führt erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Interpretation zu dem Ergebnis der Strafbarkeit eines Verhaltens, so kann dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen.

Art. 103 II GG schützt nicht gegen sachlich mißglückte Strafbestimmungen; er besagt vielmehr, daß der Gesetzgeber sich beim Wort nehmen lassen muß. Den Gerichten ist es verwehrt, ihn zu korrigieren. Sie müssen in Fällen, die vom Wortlaut des .....StGB nicht mehr gedeckt sind, zu einem Freispruch gelangen. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die sich daraus ergebende Lage bestehen lassen oder ob er die Regelung durch eine bessere ersetzen will (vgl. auch BVerfGE 22, 322 [329]).

Zitat zu 2 (betr. "Spielverkehrsrecht) :

Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 3. Juli 1962 - 2 BvR 15/62 - entschieden hat, kann eine Strafe nach Art. 103 Abs. 2 GG nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes oder einer Rechtsverordnung verhängt werden, die im Rahmen einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß derart bestimmten gesetzlichen Ermächtigung ergangen ist, daß die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aus der Ermächtigung und nicht erst aus der auf sie gestützten Verordnung voraussehbar sind (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG hat der Gesetzgeber beim Erlaß einer Strafvorschrift, die Freiheitsstrafe androht, mit hinreichender Deutlichkeit selbst zu bestimmen, was strafbar sein soll, und Art und Maß der Freiheitsstrafe im förmlichen Gesetz festzulegen. Dem Verordnunggeber kann er aber die Spezifizierung des Straftatbestandes überlassen. Dies ist besonders dann gerechtfertigt, wenn wechselnde und mannigfaltige Einzelregelungen erforderlich werden können, wie dies im Straßenverkehrsrecht der Fall ist.

Was strafbar sein soll, muß allerdings nach Art. 103 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und - soweit Freiheitsstrafe angedroht wird - nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG vom Gesetzgeber so deutlich bestimmt werden, daß die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon auf Grund des Gesetzes und nicht erst auf Grund einer Rechtsverordnung vorausgesehen werden können. Wird daher der Straftatbestand eines Blankettstrafgesetzes durch ein anderes Gesetz ergänzt, dann kann es der Gesetzgeber des Blankettstrafgesetzes bei einer Verweisung auf die ausfüllende Norm bewenden lassen. Erfolgt die Ergänzung eines Blankettstrafgesetzes jedoch durch eine Rechtsverordnung, so genügt eine derartige Verweisung allein nicht; vielmehr müssen zugleich die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Strafe im Blankettstrafgesetz selbst oder in einer anderen gesetzlichen Vorschrift, auf die das Blankettstrafgesetz Bezug nimmt, hinreichend deutlich umschrieben werden.

gez.MOSTA.1, MOSTA

huhu !

mondfahrer

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:topp:

Pressemitteilung:

über die Ergebnisse der Tagung der unabhängigen Experten-Kommission RABE

(Anm. der Redaktion: RABE = Rechtskundige Auserwählte Beamten Elite)

zur aktuellen rechtspolitischen Debatte über die Zulässigkeit der Teilnahme von

bundesdeutschen Bürgern an "Online-Casinos", deren Konzessionen weder auf

dem Staatsboden der Bundesrepublik Detuschland noch auf dem Staatsboden

des Staatenverbundes sui generis - genannt EU - erteilt wurden.

Im Windschatten des laufenden Ermittlungsverfahrens der MOSTA 1 und der noch

während der Tagung erfolgten Anklageschrift (die mit großer Erregung aufgenommen

wurde) sowie zugleich im Vorgriff auf den in Bälde zu erwartenden Urteilsspruch gegen

Unbekannt1 und Unbekannt2 tagte im alt-ehrwürdigen Senatssaal des Rathauses zu

Roulettenburg die Kommission RABE.

Vor Beginn der durch eine strenge Tagesordnung organisierten, insgesamt 3-tägigen Sitzung

erklung feierlich die deutsche Nationalhymne, bevor die Satzung der RABE in der auf der

letzen Sitzung vorgeschlagenen Änderungsform einstimmig verabschiedet wurde. Die nun

überholte Satzung kann auf schriftlichen Wunsch und unter Beifügung eines frankierten

Rückumschlages bei der RABE angefordert werden.

Gleichzeitig wurde für das Protokoll verkündet, dass das Umbettungsverfahren für den höheren

Beamten und bisherigen 1. Vorsitzenden RABE-H in die Abteilung Gehirnwäscheprävention

- genannt Organisation AP/AS (Anti-Persil/Anti-Scientology) - bewilligt und erfolgreich vollzogen wurde.

Zum neuen 1. Vorsitzenden wurde der Beamte RABE-G berufen, der sich durch Verwaltungsexzellenz

und trockene Analysen auf dem Gebiet des Glücksspielrechts auf breiter Basis verdient gemacht hat.

Nach einer kurzen Erholungspause wurde die Kommission aktiv und erarbeitete ein Gutachten.

Nach insgesamt 3 Tagen, das waren 31 Stunden konstruktive Kommissionsarbeit , wurde die Empfehlung unter dem Beisein und unter spannender Erwartung der Presse verkündet. Da die RABE wegen diverser Eklats den Kontakt zum Mond abgebrochen hat, hat der 1. Vorsitzende darum gebeten, die Empfehlung über bestimmte Internet-Kanäle bekannt

zu geben.

Ergebnisse des Gutachtens (verkürzt):

Tenor: Die Rechtsauffassung der MOSTA 1 wird nicht geteilt. Die Anklage wird mithin teilweise für sachlich falsch gehalten.

Nach der überwiegenden Rechtsauffassung der RABE macht sich derjenige strafbar, der mithilfe seines Personal

Computers (PC) an kostenpflichtigen Glücksspielen im Internet teilnimmt, sofern der Veranstalter keine gültige

Lizenz zum Veranstalten von Glücksspielen in der Bundesrepublik Deutschland oder im Staatenverbund sui generis

- genannt EU - hat und sich der Personal Computer (PC) zum Zeitpunkt der Teilnahme auf dem Staatsboden der

Bundesrepublik Deutschland befunden hat. Die anderen Anklagepunkte (Gehirnwäsche) sind für die RABE irrelevant.

Begründung:

I.

Die Ausführungen der MOSTA 1 zu den Verfassungsnormen der Artt. 103 f. GG sind dem Grunde nach richtig, allerdings wurde übereinstimmend vorgeschlagen, über ein interstellares Schiedsgericht zu beantragen, dem betreffenden Staatsanwalt des Mondes die erteilten Staatsexamina wegen vermuteter Inkompetenz rückwirkend zu entziehen. Für solche Fälle braucht weder das Verbot der echten noch das Verbot der unechten Rückführung beachtet zu werden, da in der Vergangenheit mehrfach auf interstellaren Druck mondischen Staatsanwälten die Berufserlaubnis u.a. wegen ungebührlicher Prozesstaktik und versuchter Mond-Gehrinwäsche entzogen wurde. Mithin würde auch im vorliegenden Fall ein Entzug der Staatsexamina auf Vorschlag der RABE als gewohnheitsrechtlicher Anspruch durchgesetzt werden können.

Die RABE hat nämlich den Willen des historischen Gesetzgebers zu den §§ 284 ff. StGB erforscht, und ist zu dem stringenten Ergebnis gekommen, dass die natürliche Spielleidenschaft unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in geordnete Bahnen gelenkt und Betrug zum Nachteile des Spielers vermieden werden soll (Inhalt und Zweck der Ermächtigung). Für die Beurteilung des Ausmaßes der Ermächtigung kommt dem Richter eine Einschätzungsprärogative zu. Da weder die grammatikalische, die gesetzessystematische noch sonstige Auslegungsmethoden bei den betreffenden Straftatbeständen §§ 284 ff. StGB zu einem schlüssigen Ergebnis führen, wird nach dem teleologischen Ansatz (Sinn und Zweck) übereinstimmend festgestellt, dass der Staat für seine Bürger eine Schutzfunktion von dergestalt einzunehmen hat, dass der potentielle Teilnehmer an Glücksspielen vor übermäßigen Einflüssen geschützt werden muss. Im Unterschied zu anderen Betätigungsfeldern wie besonders spekulativen Formen des Wertpapierhandels wie Optionsscheinen, Bonds und Futures ist empirisch nachgewiesen, dass die Spielleidenschaft u.U. starke kriminelle Handlungen wie Banküberfällen o.ä. mit sich zieht, was bei den angesprochenen Börsengeschäften nicht empirisch festgestellt werden konnte. Bei Abwägung der zwei Rechtsgüter Schutz und Freiheit kam die RABE zu dem Ergebnis, dass es insbesondere vor dem Hintergrund der Einflüsse der Globalisierung der Erde und der damit einhergehenden Asymmetrie der Informationen indiziert ist, den normal denkenden und normal handelnden Bürger angemessen zu schützen. Makro-Teleologisch: Der neuronale Multiplikator-Effekt im Zuge der Geschwindigkeit der Globalisierung in den Schwellenländern sorgt künftig für ein Intelligenzungleichgewicht einerseits (die Auswirkungen z. B. auf den ventromedialen präfrontalen Cortex sind noch gar nicht erforscht !) und andererseits sorgt der ungebremste globale Finanzstrom für ein perverses Wohlstandsgefälle. Mit Bezug auf diesen globalen Trend vertritt die RABE mit juristischem Querverweis auf die konservative Rechtsprechung des Verfassungsgerichts in anderen Konkurrenzrechtsabgrenzungsfragen (Stichwort Souveränität) einhellig die Auffassung, dass eine gemäßigt isolationistisch teleologische Auslegung der unbestimmten Tatbestandsmerkmale der §§ 284 ff. StGB hinsichtlich der Berührung der Bürger mit Offshore-Casinos indiziert und mithin die Teilnahme an Offshore-Casinos rechtspolitisch als logische organische Fortführung des vom historischen Gesetzgeber verfolgten Zwecks strafbar ist, weil damit den schutzwürdigen Interessen der Spieler im Jahr 2007 ff. gebührend Rechnung getragen wird.

II. Eingedenk Zf. I. ist die Teilnahme an einem Offshore-Online-Casino strafbar. Fraglich war für die RABE jedoch, an welchem Ort die strafbare Handlung begangen wurde. Hintergrund war die - zumeist von bösen Casino-Besitzern im Ausland verbreitete Auffassung, dass die Teilnahme an einem Offshore-Online-Casino rechtlich gesehen wie ein Las-Vegas-Urlaubs-Besuch mit Glücksspielteilnahme eines deutschen Touristen sei, der dann auch nicht bestraft werden könne, wenn er in einem Casino spiele, dass keine DEUTSCHE Konzession habe. Diese Auffassung wird für falsch erachtet. Begründung der RABE: Es wurde vor dem Hintergrund von Zf. I eine offensive Ausdehnung des deliktischen Begriffs des Erfolgsorts favorisiert, d.h. rein technisch findet die Handlung, d.h. die Verteilung der Pseudozufallszahlen auf die Spieltische auf einem Server statt, der im Offshore-Staat steht. Der bestimmungsgemäße Abruf der Pseudozufallszahlen vor dem heimischen PC erfolgt im Übrigen - wie schon oft festgestellt - durch unzulässiges Bewerben der Casinos in Deutschland. D.h. der Erfolg der im Ausland begangenen Tat tritt in Deutschland ein. Aufgrund des mathematischen Nachteils des Glücksspiels wird im Übrigen aus dem Erfolgsort ein nicht unerheblicher Verlustort. Von der RABE wurde zudem betont, dass KG oder KF in OC`s gar nicht möglich sei, so dass der - beim Roulette - erwiesenermaßen vorhandenene mathematische Zeronachteil voll zur Geltung kommt. Dass die Spieler ungeschützt in ihren Wohn- und (im Falle von W-Lan) in ihren Schlafzimmern spielen und damit ihre 4-Wände zu einem eklatanten Verlustort machen, kann die RABE vor dem Hintergrund des gem. Zf. I. aufgestellten global-teleologischen Theorems nicht akzeptieren.

Erst-Recht-Schluss:

Diese Auffassung gilt nach Auffassung der RABE erst recht, wenn die Tatbegehung nicht im inländischen Wohn- oder Schlafzimmer, sondern auf einem ausländischen Offshore-Server bzw. auf Offshore-Staatsgebiet erfolgt wäre. Denn § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt, dass für den Teilnehmer, welcher an einer Auslandstat im inland gehandelt hat, deutsches Strafrecht gilt, auch wenn die Tat im Ausland nicht mit Strafe bedroht ist.

III. Die Kommission RABE erfuhr überdies, dass die MOSTA die aggressiv betriebene Werbung von sogennanten Roulettecomputern trotz mehrfacher Hinweise des interstellaren Schiedsgerichts nicht unter Anklage gestellt hat. Deshalb wird im Sicherheitsrat der Vereinten Milchstraße vorgeschlagen, Sanktionen gegen den Mond und seine Bewohner zu verhängen, als ultima ratio behält sich die MOSTA ferner auch den Vorschlag vor, unter Einbeziehung von Verbündeten Druck auszuüben, insbesondere behalten sich die Bündnispartner den Einsatz der Dunklen Bombe, die gerade indirekt am Teilchenforschungslabor Cern getestet wird, vor. Da die RABE ihre Kommssion schon seit Jahren von den letzten Pazifisten befreit hat, steht der internen Durchsetzung des Antrags beim Sicherheitsrat der Vereinten Milchstraße nichts im Wege.

Altersvorsorge (im Auftrag der RABE-Presseagentur - "kam gerade frisch aus dem Newsticker" )

:topp:

bearbeitet von altersvorsorge
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hu :topp: hu waterboy !

Ihr habt doch nicht mehr alle Latten am Zaun!!!

freundliche grüße water

mal im Ernst : bin mir nicht ganz sicher, ob Dir klar ist, dass das BVerfG genau diese "teleologische " Schwadroniererei im Stil eines altersvorsorge ausgeschlossen hat. Mal eine Begründung in einem Satz für die Schwachsinnigkeit des Blondie-Falls auf Normaldeutsch : Es ist für keinen normalen Bürger nachvollziehbar, warum ein "Unterschied" bestehen soll, ob man in Wiesbaden oder in einem im Ausland behördlich zugelassenen OC spielt, denn in beiden Fällen ist das OC gleich "sicher" und der Spieler wird in genau gleicher Weise vor Spielsucht nicht geschützt.

Anmerkung : Der Gesetzgeber hat im Zeitpunkt der Entstehung des Gesetzes überhaupt nicht einkalkuliert, dass man von D aus ein Spiel im Ausland organisieren kann. Hätte der (jetzige) Gesetzgeber es nicht dulden wollen, dann hätte ein einziger Satz im neuen Staatsvertrag genügt, um das klarzustellen, etwa " OC-Spiel ist im Ausland verboten, das nähere regelt der Glücksspiel-Index. Auf dem Index stehen CC ..........."

Einhellige Mondmeinung : Blondie zu verurteilen war eine der bescheurtsten jurstischen "Leistungen" aller Zeiten.

bitte um Antwort, ob das jetzt kapierbar war

mondfahrer

p.s. nochmal :

Führt erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Interpretation zu dem Ergebnis der Strafbarkeit eines Verhaltens, so kann dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen.

das ist Originalton Bundesverfassungsgericht,wortwörtlich. Also nix mit "teleologischer Auslegung" ...

bearbeitet von mondfahrer
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Hallo Mondfahrer,

Hallo altersvorsorge,

Es wird beantragt, UNBEKANNT.1 zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe zu 4 Jahren ohne Bewährung

AAAAAAAAAAlso, sooooooooooooooo, geht nisch :topp:

Egal wie die Sache ausgeht, einer von euch wird brummen.

Ich gönn euch den Erholungsurlaub ja, ganz wirklich.

Irgend jemand wird die Kosten übernehmen müssen.

Hierzu stelle ich fest,

die armen, ausgepressten Erdbewohner dürfen nicht weiter belastet werden.

Mitglieder des Forums gleich gar nicht, die brauchen jeden Euro zum erproben neuer Systeme.

Deshalb muss die MOSTA 1,

in Falle einer Verurteilung bzw Nichtverurteilung bzw Teilfreispruches

alle Kosten des Rechtstreites und des Erholungsurlaubes übernehmen.

Dabei ist zu beachten, dass Urlaubern ein angemessenes Urlaubsgeld zusteht.

Hallo waterboy,

Ihr habt doch nicht mehr alle Latten am Zaun!!!

freundliche grüße water

He Junge, keine Aufregung, die Latten sind doch alle verzockt. :topp:

Beste Grüße

Wenke :topp:

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Führt erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Interpretation zu dem Ergebnis der Strafbarkeit eines Verhaltens, so kann dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen.

das ist Originalton Bundesverfassungsgericht,wortwörtlich. Also nix mit "teleologischer Auslegung" ...

Da der Anwendungsbereich des StGB eindeutig geregelt ist und

der Ort der Handlung eindeutig geregelt ist, ist für mich nicht

ganz klar, was Du meinst:

"ohne behördliche Erlaubnis" = In Deutschland

Prinzipiell egal ob es sich um Hütchenspieler handelt oder

um den Abruf von ("Pseudo")Zufallszahlen aus dem Ausland vor dem Heim-PC

?

Der Grundsatz Euro-Recht bricht Nat-Recht trifft nicht zu.

bearbeitet von altersvorsorge
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hu :topp: hu altersvorsorge !

Da der Anwendungsbereich des StGB eindeutig geregelt ist und

der Ort der Handlung eindeutig geregelt ist, ist für mich nicht

ganz klar, was Du meinst:

"ohne behördliche Erlaubnis" = In Deutschland

Prinzipiell egal ob es sich um Hütchenspieler handelt oder

um den Abruf von Zufallszahlen aus dem Ausland vor dem Heim-PC

?

Der Grundsatz Euro-Recht bricht Nat-Recht trifft nicht zu.

P.S. Dass "beide" "Casinoarten" in gleichem Maße ein Spielsuchtspräventionskonzept

anbieten, ist an Unglaubwürdigkeit nicht zu überbieten. Geldgeber flüchten

unter Anderem deshalb in Offshore, damit Sie nichts zu befürchten haben.

Irgendwelche Aussagen sind Fassaden.

tut mir Leid für Dich,aber die mondische Gedankenpolizei hat festgestellt, dass Du nur eines im Sinn hast : Nämlich jetzt Deine eigene Haut zu retten, weil Dir bewusst wurde, dass nicht mehr hinweggedacht werden kann, dass Du als Beamter ein Straftäter bist. Dir sind bei Deinen bisherigen Täuschungsversuchen Rechenfehler unterlaufen, die Dich enttarnen. Du hast Dich selbst als Straftäter beschuldigt und - um von Deiner eigenen Unsauberkeit abzulenken - Forenmitglieder, die sauber sind, als Straftäter hingestellt. Aus Sicht Unerfahrener wäre lediglich noch zu klären, welche Delikte Dir vorgeworfen werden müssen. Es ist eben eine Lebenserfahrung , dass, wenn es um Strafverfolgung geht , der Grundsatz gilt : ALLE SIND GLEICH, ABER RICHTER, SOLDATEN , POLITIKER UND SOLDATEN SIND GLEICHER ALS GLEICH.

mondfahrer

p.s. Deine Interpretation von "ohne behördliche Erlaubnis" als Ausrede kannst Du vergessen. Aber warum, das verrate ich Dir jetzt noch nicht. Es ist viel besser, wenn ich Dir vorher noch mehr Geständnisse entlocke. Damit mir letzteres leichter gelingt, ist es übrigens zweckmässig, dass Du meinen Beruf nicht erfährst.

bearbeitet von mondfahrer
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Schöne Guten Morgen Mondfahrer !

(...) dass Du nur eines im Sinn hast : Nämlich jetzt Deine eigene Haut zu retten, weil Dir bewusst wurde, dass nicht mehr hinweggedacht werden kann, dass Du als Beamter ein Straftäter bist.

Ich fürchte, Dir ist die Lektüre der Kommissionsergebnisse der RABE in Deinem bayerischen Verlies nicht bekommen. Denn durch eine Videokonferenzschaltung nach Bad Glück, dem Wohnsitz des neuen 1. Vorsitzenden der RABE (RABE-G) erfuhr ich nach dem heutigen Frühstück in frischfrisierter Form, dass:

I. An der Strafbarkeit der Teilnahme an OC`s kein Rechtszweifel besteht.

Der 1. Vorsitzende bedauert im Übrigen, dass im Pressebericht die grammatikalische Methode nicht ausreichend

thematisiert worden ist, da der zuständige Stenograf (eine Leihgabe des Deutschen Bundestages) kurzfristig erkrankt

und eine anderweitige Wiedergabe der in schnellem Tempo vorgetragenen Ergebnisse des Gutachtens an dieser Stelle

nicht erfolgt ist.

II. Verträge mit OC`s sind nichtig, da sie gegen ein Verbot verstossen. Verträge mit Dritten, die wiederum Rahmenverträge

mit OC`s geschlossen sind ebenfalls nichtig, da letztgenannte Vertragsverhältnisse gegen das AGB-Gesetz verstossen.

Über die Nichtigkeit von Salvatorischen Klauseln in diesem Zusammenhang wird in Kürze ein neues Gutachten erstellt.

III. Die RABE vertritt die Auffassung, dass sich ab dem Jahre 1997 bis zum Ablauf des 31.12.2007 jedwede Spieler, die

in einem OC gespielt haben, sich bzgl. der Zf. I + II. auf Verbotsirrtum berufen können, da durch die bis dato unver-

ständliche (rechts-) öffentliche Diskussion insbesondere vor dem Hintergrund täglicher internationaler zivilrechtlicher

Fragestellungen durch die Nutzung von Web 1.0, Web 2.0 eine Informationsasymmetrie entstanden ist.

Auf die Kenntnis irgendeines verletzten Gesetzes kommt es dabei dem Grunde nach nicht an.

Nach Vorliegen des Urteilsspruchs durch kompetente Rechtsprechung im Rechts- und Freistaat Bayern ist nun schlüssig,

dass OC`s illegal sind.

Weitere Erläuterungen auf Anfrage

Freundliche Grüße von der RABE

Im Auftrag

Altersvorsorge

P.S. Vor weiteren Äußerungen zu Anschuldigungen durch die mondische Staatsanwaltschaft empfiehlt die RABE, sich

die Vita des ermittelnden Staatsanwalts offen legen zu lassen.

bearbeitet von altersvorsorge
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hu :):):) hu altersvorsorge !

Ich fürchte, Dir ist die Lektüre der Kommissionsergebnisse der RABE in Deinem bayerischen Verlies nicht bekommen.

keine Sorge, denn erstens halte ich mich nicht in Bayern auf, zweitens hat mich die Lektüre erfreut, weil dadurch das Ermittlungsverfahren zielführend beschleunigt werden konnte.

Im übrigen : Nur weiter so. Mal sehen, was Dir sonst noch alles so einfällt an Ausreden , um Dich zu "verteidigen" und Dich dabei immer tiefer zu verstricken . Du strampelst ja schon ganz schön ...

mondfahrer

p.s. es geht nicht um "Verbotsirrtum" sondern um "Wahndelikt" und "untauglichen Versuch" , besonders, wenn der Täter ein Beamter ist ...

p.p.s. Wieviele "Kollegen" hast Du übrigens in Deinem Amt, wieviel Kohle wurde denn im Rahmen der unversteuerten "Nebenbeschäftigung" erwirtschaftet ? - Existiert schon eine Datei mit den Namen Deiner Amtskollegen im BKA ?

bearbeitet von mondfahrer
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:)

Im übrigen : Nur weiter so. Mal sehen, was Dir sonst noch alles so einfällt an Ausreden , um Dich zu "verteidigen" und Dich dabei immer tiefer zu verstricken . Du strampelst ja schon ganz schön ...

mondfahrer

p.s. es geht nicht um "Verbotsirrtum" sondern um "Wahndelikt" und "untauglichen Versuch" , besonders, wenn der Täter ein Beamter ist ...

Aha, ....aber Moment mal ! Ist das etwa eine Replik auf die Kommssionsergebnisse der RABE??

Wohl nicht !

Prozesstaktik vollumfänglich durchschaubar.

p.p.s. Wieviele "Kollegen" hast Du übrigens in Deinem Amt, wieviel Kohle wurde denn im Rahmen der unversteuerten "Nebenbeschäftigung" erwirtschaftet ?

Ganz schön viel, denn käufliche Frauen sind teuer :):)

- Existiert schon eine Datei mit den Namen Deiner Amtskollegen im BKA ?

Wie kommst Du darauf, dass ich Kontakte zum BKA pflege?

Aber ich kann mich mal bei der RABE erkundigen, ggf. weiss RABE-G

Näheres....

Altersvorsorge

bearbeitet von altersvorsorge
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