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Warum wurde Blondie verurteilt?


betandlose

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Gerichte unterscheiden Recht und Unrecht danach, WER geschädigt wurde?

Dann gäbe es bei Betrug an einem OC Bewährung und wer eine Bank bescheißt kriegt 15 Jahre?

Ohne konkret auf den Sachverhalt einzugehen, nur mal allgemein als Einschätzung zu diesem Komplex:

Wer sich die beste Anwaltschaft leisten kann, der dürfte die besten Chancen haben, seine

Interessen durchzusetzen, d.h. die Bank würde im Falle eines tatsächlichen Betruges zu 99,99 Periode

Prozent als Sieger hervorgehen, mit der höchstmöglichen Strafe durch die Staatsanwaltschaft

vermutlich.

Nun: Wer ein karibisches OC "bescheisst" der braucht vor einem deutschen Gericht gar

keinen Anwalt, ergo: keine Strafe.

Insofern unterscheidet der "Bescheisser" im Vorfeld der Tat, was Recht und Unrecht ist.

P.S. Das mit dem Kommentar auf das Posting von @Akteur17 war deshalb im Übrigen nicht ganz ernst (mehr

als Provokation auf diesen ganzen Unfug, der in Gestalt des erhobenen Zeigefingers auf mich

fällt) gemeint, natürlich habe ich keine Bank betrogen! Wie auch?????????

Ich habe lediglich von vornherein unwirksame Verträge teilweise rückabgewickelt.

Altersvorsorge

bearbeitet von altersvorsorge
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Ohne konkret auf den Sachverhalt einzugehen,

natürlich habe ich keine Bank betrogen! Wie auch?????????

Ich habe lediglich von vornherein unwirksame Verträge teilweise rückabgewickelt.

Altersvorsorge

Na, ich nenne das Betrug - zwar vermutlich nicht von vornherein mit Vorsatz aber nachdem Du Dich finanziell richtig tief in die Scheiße geritten hast,

sahst Du nur noch diesen Ausweg, Deinen finanziellen Zusammenbruch(für den Moment) abzuwenden.

Nach allem, was ich von Dir lese, bist Du immer noch auf dem Zockertrip.

Das wird Dir das Genick brechen, denn das linke Ding mit der Bank(oder war es die Kreditkartenfirma?) hat nur aufschiebende Wirkung.

Klingt nicht gut - wird aber so passieren, wenn Du nicht unverzüglich clean wirst.

sachse

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hallo sachse

Na, ich nenne das Betrug

kein Wunder, Sachse, denn der Leipziger Kommentar sieht es nicht anders als Du ( kannst Du bei Bedarf auf ein paar hundert Seiten im Kommentar zu § 263 STGB gründlich nachlesen). Es gibt übrigens noch ein paar andere Straftaten, über die man sich ebenfalls Gedanken machen könnte, z.B. den Straftatbestand Unterschlagung...

mondfahrer

p.s. interessant sind auch die Ausführungen zur Frage der Feststellbarkeit eines Vorsatzes. Dabei findet sich häufig eine ganz bestimmte erfolglose Verteidigungsstrategie des Tricksers, wobei er meist versucht von früheren Festlegungen (z.B. der ursprünglichen Bedeutung einer Willenserklärung) nachträglich Abstand nehmen und dabei nach dem folgendenden logischen Schema argumentiert : "ich wusste ja gar nicht, dass das, was ich gemacht habe, ein Betrug ist . Also fehlt es schon an der Betrugsabsicht (Vorsatz) . Also kann es kein Betrug gewesen sein". Eine solche Verteidigungsstrategie scheitert aber regelmäßig, da es nicht darauf ankommt, dass der Trickser die Strafbarkeit kennt.

Richtig interessant wird es allerdings erst , wenn man nicht einem gewöhnlichen Beamten sondern einem Richter einen Vorsatz bzw. eine erfolgreiche Täuschungsabsicht nachweisen kann ...

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Richtig interessant wird es allerdings erst , wenn man nicht einem gewöhnlichen Beamten sondern einem Richter einen Vorsatz bzw. eine erfolgreiche Täuschungsabsicht nachweisen kann ...

Geht der Schwachsinn nun weiter? Ich dachte, auch Du hättest das komplette Bondie-Urteil noch nicht.

Altersvorsorge

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Also, der ganze thread ist wirklich mittlerweile recht...wirsch....

Mondfahrer,

darf ich dich fragen, was du ungefähr beruflich machst? Einerseits schreibst du immer sehr lange Erläuterungen, Rechtsauslegungen und (Meinugs-)Ausführungen, dass man meinen könnte, du wärst Volljurist. Andereseits lese ich solche Ausagen von dir:

Wir hätten dann nach erfolgreichem Abschluss eines solchen Verfahrens zwei hammer.gif materiell rechtskräftige Urteile, die sich gegenseitig rechtskräftig für rechtswidrig erklären. hammer.gif

...das spicht gegen ein Studium der Juristerei.... Bitte nicht als Angriff werten! Du musst es natürlich auch nicht beantworten, aber mich würde halt interessieren, wie du zu deinen Rechtsauslegungen kommst.

Was den Betrug angeht: Ohne umfassende Rechtsprüfung will ich mich nicht festlegen, aber nach erster Einschätzung ist das zu grundelegende Verhalten von altersvorsorge m. E. kein Betrug. Der Betrugsvorsatz hat NICHTS damit zu tun, ob man wusste das es Betrug ist oder nicht - das ist richtig, aber hier auch völlig egal! Damit ein Betrug vorliegt, muss der Täter den Vorsatz haben sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen und das Vermögen eines anderen schädigen.

Ich denk mir mal schnell tolle Beispiele aus, um es zu erklären:

Adog geht -sich innerlich kaputtlachen, weil er garkein Geld hat- in das Restaurante "Chez Pierre", isst sich satt und füllt seine Begleitung mit Dom Perignon ab - und präsentriert am Ende dem Maitre seine leere Geldbörse. Dann hab ich einen Betrug begangen - ich wollte niemals zahlen!

Gehe ich aber in ein Restaurant, will was leckeres essen (und dafür auch bezahlen) und stelle dann nach der Hälfte der Mahlzeit fest "Oh mein Gott, dass ist ja ein Weißkopfseeadler-Steak - damit will ich nichts zu tun haben!", und entscheide mich dann zu gehen ohne zu bezahlen, dann ist das NIX (im strafrechtlichen Sinne).

Daher meine schnelle Auslegung des Chargeback-SV: X spielt im OC, stellt irgendwann fest, dass es sittenwidrig ist und daher löst er alle Geschäftsbeziehungen aus und führt eine Rückabwicklungen der Zahlungen durch: Kein Betrug! (Das ihm das aufgefallen ist, nachdem er nur verloren hat, und vermutlich egal gewesen wäre, wenn er gewonnen hätte, ist völlig egal, wenn auch moralisch bedenklich :bigsmile:! )...

Alex

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@alle

ich schlage vor, dass die weiteren beiträge in diesem thread zurückgestellt werden, bis was substantielles auf dem tisch liegt (substantiell = vollständiges Urteil des AG Coburg).

mir scheint es so, als würde die diskussion wieder in richtung chargeback zurückschlagen.

was den sachsen betrifft, so hat er sicher in dem punkt "zockertrip" recht.

ich bestreite auch gar nicht, dass mondfahrer in vereinzelten punkten recht hat, aber ich kann seine schwülstige art einfach nicht ab (insbesondere dieses ständige huhu - und was die frage der "vita" betrifft: ich bin nach wie vor der auffassung, dass es zumindest von vorteil ist, eckdaten der vita zu kennen, anders ist eine gepflegte, von dauer geprägte und ehrliche geschäftsbeziehung gar nicht möglich. und der versteckte vorwurf, ich wolle den mondfahrer erpressen, ist natürlich - wie vieles andere - dummes zeug).

Altersvorsorge

bearbeitet von altersvorsorge
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p.s. interessant sind auch die Ausführungen zur Frage der Feststellbarkeit eines Vorsatzes. Dabei findet sich häufig eine ganz bestimmte erfolglose Verteidigungsstrategie des Tricksers, wobei er meist versucht von früheren Festlegungen (z.B. der ursprünglichen Bedeutung einer Willenserklärung) nachträglich Abstand nehmen und dabei nach dem folgendenden logischen Schema argumentiert : "ich wusste ja gar nicht, dass das, was ich gemacht habe, ein Betrug ist . Also fehlt es schon an der Betrugsabsicht (Vorsatz) . Also kann es kein Betrug gewesen sein". Eine solche Verteidigungsstrategie scheitert aber regelmäßig, da es nicht darauf ankommt, dass der Trickser die Strafbarkeit kennt.

Ach so , eins noch:

Kennst du denn überhaupt den Unterschied zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand????

Schon mal was von § 16 StGB gehört???

Du lagst mit der Lektüre von § 263 StGB nämlich nicht ganz richtig, also von Dir möchte ich nicht

verteidigt werden, meine Güte!!!

Altersvorsorge

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hu :bigsmile: hu altersvorsorge !

also von Dir möchte ich nicht

verteidigt werden, meine Güte!!!

nur nebenbei :

Du wirst von mir nicht verteidigt. Ein Anwalt ist übrigens nicht berechtigt, eine ihm bekannte Straftat zu decken. Er hat ggf. die Möglichkeit, den Mandanten darauf hinzuweisen und anschliessend das Mandat niederzulegen.

mondfahrer

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:topp:

Ein Teil des Urteils (der Betrugsteil ist ausgeklammert) liegt nun vor.

Fest steht Folgendes:

Die Teilnahme an Glücksspielen in Online-Casinos (ausser natürlich Wiesbaden) ist illegal :topp:

Jetzt haben wir`s, zwar "nur" erstinstanzlich, aber immerhin: "schwarz auf weiß".

Im Ergebnis zwar keine Überraschung, aber die Begründung zugegebenermaßen etwas

dürftig.

Altersvorsorge

P.S. Auszugsweise stehen Urteil und Sitzungsprotokoll im DC`s Board als *.pdf zur Verfügung.

Thread: "Macht Bayern jetzt mobil gegen Onlinezocker?"

bearbeitet von altersvorsorge
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(...) während umgekehrt eine Spielerin, die nicht illegal in einem ausländischen Casino gezockt hat , "von oben" , d.h. künstlich und amtlich zur Straftäterin erklärt wird , ohne dass eine gesetzliche Grundlage dafür besteht

Mondfahrer,

kannst Du mir nun erläutern, weshalb Blondie nicht illegal "gezockt" hat????

Steht das etwa nicht in Deinem Leipziger Kommentar???

Altersvorsorge

bearbeitet von altersvorsorge
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hu :topp: hu ( dieses huhu musste sein, bedauere...) altersvorsorge , AdogBlue, Mike32 !

@AdogBlue , Mik32

Antworten auf Eure Fragen /Einwände erfolgen noch, ich habe das lediglich aus Zeitmangel bisher nicht beantwortet, da ich gerade erst von meinem heutigen Raubzug zurückgekehrt bin.

altersvorsorge :

kannst Du mir nun erläutern, weshalb Blondie nicht illegal "gezockt" hat????

jetzt noch nicht, aber Du wirst eine eingehende Erläuterung erhalten, und zwar pünktlich am 24.12.2007.

Ich habe nämlich soeben ein weiteres Telegramm erhalten, diesmal von der mondischen Staatsanwaltschaft. Inhalt :

a) die schlechte Nachricht : Blondies Urteil ist auf dem Mond angekommen und die mondische Staatsanwaltschaft hat nunmehr ANKLAGE gegen den Richter, den Staatsanwalt sowie gegen Blondie´s Verteidiger erhoben. Ich erwarte in den nächsten Tagen die Anklageschrift und hoffe sie dann wenig später hier im Foru,m veröffentlichen zu können. Der Richter und der Staatsanwalt wurden vor dem Mondgericht wegen Prozessbetrugs nach § 13b MOSTGB, der Verteidiger wegen Untreue nach §13b MOSTGB angeklagt.

b) die gute Nachricht : Gegen Dich liegt noch keine Anklage vor, allerdings hat die mondische Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des OC-Betrugs in Deutschland gegen Dich eingeleitet. Ausserdem hat sie ein Ermittlungsverfahren gegen Blondie´s Bank wegen des Verdachts der Beihilfe zum Betrug eingeleitet. DU hast also noch die Möglichkeit, Dich zu verteidigen und damit auch die Möglichkeit, durch ein eventuelles Geständnis das Strafmaß zu reduzieren ...

Akteneinsicht in Deine Ermittlungsakte wird vorläufig weder Dir noch Deinem Verteidiger ( falls Du einen einschalten willst) gewährt.

c) Gemäß Beschluss des Mondgerichts wird das Strafverfahren beschleunigt durchgeführt und befristet nach § 13c MOSTPO. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde bestimmt auf den

24.12.2007

Steht das etwa nicht in Deinem Leipziger Kommentar???

Laut Angabe der mondischen Staatsanwaltschaft lässt sich die Begründung der Anklage aus dem Leipziger Kommentar ableiten, da die Mondgesetze den deutschen Gesetzen zum Teil sehr ähnlich sind.

mondfahrer

p.s., altersvorsroge, Du bist viel zu ungeduldig, wenn man verdächtigt wird, muss man schon ein wenig zappeln ...

bearbeitet von mondfahrer
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hu :topp: hu altersvorsorge !

und weiter geht´s ...

Jetzt haben wir`s, zwar "nur" erstinstanzlich, aber immerhin: "schwarz auf weiß".

es wurde noch nicht geprüft, ob im Hinblick auf die versäumte Frist zur Rechtsmitteleinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist, d.h. um das Urteil zu kippen.

"Schwarz auf weiss " haben wir jetzt eine Verletzung des § 267 Abs. 4 STPO sowie - "auf weiss" das Unterlassen einer rechtswissenschaftlichen Begründung des Urteils. Der Richter hat sich über einschlägige Rechtsvorschriften hinweggesetzt und konnte dies natürlich nicht rechtfertigen. Daher das Unterlassen und die Verkürzung der Entscheidungsgründe unter Berufung auf die durch § 267 STPO ermöglichte Ausübung eines richterlichen Ermessens - eine in Bayern recht häufig vorkommende Methode, um der Verpflichtung, ein Urteil zu begründen, weitgehend auszuweichen ...

bald geht´s weiter

herzliche Beileidsgrüße auch an Blondie, falls sie mitliest ...

mondfahrer

p.s. Monopolis, Paroli, Wenke, D a n n y ,Nachtfalke und andere sind selbstverständlich keine Straftäter. Dies ergibt sich schon aus der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, wonach Gewohnheitsrecht Verfassungsrang hat. Bereits seit vielen Jahren spielen Tausende Bundesbürger gewohn heitsmäßig in ausländischen OC´s und setzen , um es zu organisieren PC´s ein. Die Staatsanwaltschaft München hat dem bewusst Rechnung getragen, indem sie bewusst keine Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.

Insoweit ist das Urteil gegen Blondie nicht nur ein Skandal-Urteil in typisch bayerischem Stil sondern sogar verfassungswidrig.

bearbeitet von mondfahrer
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Dies ergibt sich schon aus der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, wonach Gewohnheitsrecht Verfassungsrang hat. Bereits seit vielen Jahren spielen Tausende Bundesbürger gewohn heitsmäßig in ausländischen OC´s und setzen , um es zu organisieren PC´s ein. Die Staatsanwaltschaft München hat dem bewusst Rechnung getragen, indem sie bewusst keine Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.

Insoweit ist das Urteil gegen Blondie nicht nur ein Skandal-Urteil in typisch bayerischem Stil sondern sogar verfassungswidrig.

Du versetzt mich mit deinen Rechtsauslegungen immer wieder in eine Mischung aus ungläubigen Staunem (ob du das Ernst meinst) und erheiternder Überraschung (auf was für Ideen du kommst).....

Einerseits bin ich immer wieder versucht doch mal ernsthaft darauf einzugehen, aber andererseits bin ich mir sicher, dass man dich von deinen Vorstellung (über Rechtssystem, Gesetzesanwendung etc) nicht abbringen kann.

Ich will dich wirklich nicht kritisieren, aber manche deiner Tatsachen und Fakten sind recht haarsträubend und milde ausgedrückt folgen sie nicht der herrschenden Meinung.

Gruß

Alex

(P.S.: Ich will daraus keine Diskussion erwachsen lassen, wenn es doch in die Richtung gehen sollte, werde ich dich per PM kontaktieren).

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hu :topp: hu AdogBlue ! (das huhu musste sein !)

Ich will dich wirklich nicht kritisieren, aber manche deiner Tatsachen und Fakten sind recht haarsträubend und milde ausgedrückt folgen sie nicht der herrschenden Meinung.

das darfst Du aber, es ist erwünscht ! Übrigens : Haarsträubend darf man - ein bisschen prozesstaktisch - durchaus sein , Hauptsache, das, worauf es ankommt, ist nicht haarsträubend.

Es wird aber nicht möglich sein, den Fall Blondie, der relativ verwickelt ist, und bei dem bestimmte "Gestaltungsinteressen" des verurteilenden Richters eine Rolle spielten, in ein paar Sätzen abzuhandeln. Dies hängt damit zusammen, dass verbeamtete Erdlinge mitunter sehr erfinderisch sind, wenn es um die Durchsetzung finanzieller und / oder ideologischer Interessen gegen den Willen des Gesetzgebers geht.

Vermutlich wirst Du mir zustimmen, dass es in einem Rechtsstaat nicht ausreicht, wenn der Richter eingfach sagt : " Ich will das so".

darf ich dich fragen, was du ungefähr beruflich machst?

darfst Du, Antwort wird aber (aus organisatorischen Gründen )auf später verschoben, eine Erläuterung des in Hämmer eingekleideten Spruchs ebenso.

Damit ein Betrug vorliegt, muss der Täter den Vorsatz haben sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen und das Vermögen eines anderen schädigen.

genau dies m u s s er in der Tat , wobei sich dann die Frage stellt, wann hinreichende Bedingungen vorliegen, um den Vorsatz nachweisen zu können und wann genau erstmals ein Vorsatz vorlag.

Ich finde Deine beiden Beispiele sehr hilfreich, um auf spezielle Schwierigkeiten bei der Feststellung eines Betrugs zu sprechen zu kommen , deren Diskussion meiner Meinung nach für eine Beurteilung des Blondie-Falles wichtig .

Eventuell werde ich später auch Beispiele anführen, um in Betrugsangelegeneiten etwas zu verdeutlichen - dann aber nicht erfundene sondern aktenkundige Beispiele.

Ich bin sehr dagegen, ständig um den heissen Brei herumzureden , daher stelle ich jetzt explizit die folgende Frage in den Raum :

" Gibt es tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass im Fall Blondie der Richter selbst ein Trickser ist und in Trickserischer Weise unter Vorspiegelung einer falschen inneren Tatsache Blondie vorsätzlich zu Unrecht wegen illegalen Glücksspiels verurteilt hat - und falls diese Frage zu bejahen wäre : hat altersvorsorge nach einem analogen Verhaltensschema ( d.h. ggf. "wie der Richter" im Fall Blondie) ein ausländisches OC durch "Chargeback" betrogen und seine Bank ihm Beihilfe geleistet ?"

Im Hinblick auf diese Fragestellung sehe ich einen sachlichen Zusammenhang zwischen den beiden "Verfahren" , so dass mir eine Verfahrenstrennung nicht sinnvoll erscheint. Eine Verfahrenstrennung würde meiner Meiner Meinung nach nur die Tatsachenfeststellung erschweren und den Prozess ünnötig verzögern ...

Deine Beispiele sind erst der Anfang einer rechtswissenschafltichen Betrachtungsweise.

zu den Beispielen :

Ich denk mir mal schnell tolle Beispiele aus, um es zu erklären:

Adog geht -sich innerlich kaputtlachen, weil er garkein Geld hat- in das Restaurante "Chez Pierre", isst sich satt und füllt seine Begleitung mit Dom Perignon ab - und präsentriert am Ende dem Maitre seine leere Geldbörse. Dann hab ich einen Betrug begangen - ich wollte niemals zahlen!

selbstverständlich : klarer Fall von Betrug. Alle Tatbestandsmerkmale eines Begtrugs liegen vor.

Gehe ich aber in ein Restaurant, will was leckeres essen (und dafür auch bezahlen) und stelle dann nach der Hälfte der Mahlzeit fest "Oh mein Gott, dass ist ja ein Weißkopfseeadler-Steak - damit will ich nichts zu tun haben!", und entscheide mich dann zu gehen ohne zu bezahlen, dann ist das NIX (im strafrechtlichen Sinne).

hier hängt es von der Auslegung Deines Textes ab, ob es Betrug ist oder nicht, d.h. ob wenigstens ein Tatbestandsmerkmal fehlt (notwendige Bedingung für einen Freispruch : Fehlen mindestens eines Tatbestandmerkmals) denn der Sachverhalt ist nicht eindeutig beschrieben. Allerdings finde ich das Beispiel gerade wegen dieser Nichteindeutigkeit besonders gut geeignet, um etwas zu klären, besonders wenn man das Beispiel ein wenig modifiziert . Spinnen wir also das Beispiel ein wenig weiter ...

Unbekannt ist in Deinem Beispiel, ob der Gast genug Kohle bei sich hatte, um zwar einen Teller Haferschleim zu bezahlen, nicht aber ein Weißkopfseeadler-Steak. Es lassen sich mehrere Varianten konstruieren .

Variante 1 :

Der Wirt hat ihm aus Versehen statt Haferschleim das Steak hingestellt. Der Gast übersieht dies seinerseits grob fahrlässig, und es wird ihm erst nach ein paar Minuten, nachdem er bereits die Hälfte des Steaks aufgefuttert hat, bewusst, dass er durch seine grobe Fahrlässigkeit - nämlich den Fehler des Wirts nicht zu bemerken und den Wirt nicht darauf nicht hinzuweisen , um den Schaden zu begrenzen ( wozu er nach § 242 BGB verpflichtet ist) schadensersatzpflichtig geworden ist. Er sagt sich : " sind die Schadensersatzansprüche des Wirts möglicherweise höher als der Preis für einen Teller Haferschleim - dann müsste ich ja noch draufzahlen, nur weil der Wirt nicht aufgepasst hat ? - Scheisse, ich hau jetzt lieber schleunigst ab,bevor der Wirt noch was merkt , und zwar hau ich ins Ausland ab , da kann der Wirt eh´keine Schadensersatzansprüche gegen mich geltend machen, falls welche bestehen "

Variante 2 :

Der Wirt hat ihm wie bei Variante 1 aus Versehen statt Haferschleim das Steak hingestellt. Der Gast, von einigen Glas Bier schon besoffen, merkt es nicht. Weil er besoffen ist , kann von ihm auch nicht erwartet werden, dass er es merkt. Nach der Hälfte des Steaks wacht er partiell aus seinem Rausch auf und merkt er es plötzlich doch, legt die Kohle für einen Teller Haferschleim hin und geht, ohne mit dem Wirt darüber zu reden.

Wie würdest Du die beiden Fälle entscheiden ?

Um auch auf Mike32 ´s Einwand (vorläufig) einzugehen :

ich sehe folgenden "sachlichen Zusammenhang" zwischen a) dem Fall Blondie ,b) altersvorsorge´s Chargeback und c) dem Scientology-Problem (das auf die Frage hinausläuft, ob Scientology in Trickserischer Weise innnere Tatsachen ( religiöse Motive für wirtschaftliche Tätigkeit ) vortäuscht um wirtschaftlicher Vorteile willen, z.B. um Steuern zu sparen ) :

In allen 3 Fällen geht es um die Feststellbarkeit des mutmaßlichen Betrugsvorsatzes und darum, wie man reagieren soll, wenn einem die Feststellung "innerer Tatsachen" Schwierigkeiten bereitet - soll man jetzt "bedingt vorsätzlich vortäuschen", einen Vorsatz nachweisen zu können, nur deswegen, weil einem momentan nichts einfällt, wie man die inneren Tatsachen aufklären kann , soll man also eine "Kenntnis " eines Vorsatzes vortäuschen, ohne dass eine solche Kenntnis existiert ,und zwar nur um sicher zu gehen, dass einem der Täter - falls er wirklich einer ist - nicht entwischt ?

Auf den Fall Scientology möchte ich hier nicht weiter eingehen, da dies meiner Meinung nach nicht ins Roulette-Forum gehört, ich habe aber nichts dagegen, Mike32 oder auch anderen Usern in einer PM eine Antwort auf den letzten Einwand von Mike32 zu geben (Scientology nicht Religion sondern Wirtschaftsunternehmen) . Sollte allerdings darauf gedrungen werden, dass ich auf Mike32´s Einwand im Forum eingehe und oder ich mich hinsichtlich Scientology zu irgendetwas "bekenne", dann werde ich das im Forum tun, dann aber nur kurz und nur einmal , denn die Diskussion würde sonst uferlos , und das will ich ganz einfach nicht, da mich das Thema zwar aus logischen und juristischen Gründen interessiert im Übrigen aber mein "Interesse" an Scientology sehr gering ist..

logischer Zusammenhang zwischen Chargeback und Blondies Fall :

Hinreichende Bedingungen für eine nicht Trickserische Rückabwicklung im Sinne der Darstellung von altersvorsroge lägen vermutlich vor , wenn feststünde , dass OC-Zocken in einem ausländischen OC strafbar wäre und altersvorsorge dies erst nach verlorenem Spiel im OC festgesteltt hätte . Eine notwendige Bedingung hierfür wäre allerdings, dass es in Deutschland eine Rechtsnorm gäbe, die das OC-Spiel in einem ausländischen OC, das im Ausland zugelassen ist, unter Strafe stellt.

Hinreichende Bedingungen für ein nicht Trickserisches Urteil gegen Blondie wegen illegalen Glücksspiels lägen vor , wenn eine Rechtsnorm existieren würde, die das OC Spiel in einem ausländischen im Ausland zugelassenen OC unter Strafe stellen würde, der Richter von dieser Rechtsnorm Kenntnis hätte und sich darauf berufen würde, um das Urteil zu begründen. § 285 STGB ist allerdings keine Rechtsnorm, die das Glücksspiel in einem in einem Ausland zugelassenen OC unter Strafe stellt. ( Dazu später mehr)

Fakt ist , dass auch alle andere Rechtsnormen, die neben § 285 STGB bestehen, keine Rechtsnormen sind, die das Glücksspiel in einem ausländischen OC, das im Ausland zugelassen ist, unter Strafe stellen.

Unter dieser Bedingung kann man die Angelgenheit - sowohl was altersvorsorge als auch was den Richter betrifft - in einem ganz anderen Licht betrachten .

a) bezogen auf den Richter :

Mit dem Urteil gibt der Richter durch konkludentes Verhalten eine konkludente Wissenserklärung mit folgendem Inhalt (sinngemäß) ab : " Ich bin Richter, also ein vereidigter Beamter, der sich mit diesem Urteil gemäß seinem Amtseid pflichtgemäß und bewusst an das Gesetz gehalten hat. Ich kenne eine Rechtsnorm, an die ich mich genau erinnert habe, die das Verhalten Blondies, in einem ausländischen OC zu zocken,eindeutig unter Strafe stellt. Mir war bewusst, dass bei Blondies Verhalten alle Tatbestandsmerkmale der von mir behaupteten Tat vorlagen, also kein Tatbestandsmerkmal fehlt, das Bestandteil des Tatbestands des § 285 STGB ist. Dies konnte ich nachvollziehen. Das alles habe ich sorgfältig geprüft. In dieser Rechtsnorm, die ich kenne, und auf die ich das Urteil gestützt habe, ist insbesondere eindeutig bestimmt , dass Blondies Verhalten, in einem ausländischen OC, das im Ausland zugelassen ist, zu zocken , strafbar ist und somit illegales Glücksspiel ist.

b) bezogen auf altersvorsorge :

Mit der Begründung für die Chargeback- Methode, nach verlorenem Spiel in einem ausländischen OC den Vertrag rückabzuwickeln, erklärt altersvorsorge - nach eigener Aussage Beamter im gehobenen Verwaltungsdienst - konkludent folgendes : " Mir ist eine Rechtsnorm bekannt geworden - aber erst nach meinem Spiel, das ich verloren habe - die es mir nachträglich ermöglichte schlüssig und nachvollziehbar festzustellen, dass der Vertrag mit dem OC rechtsunwirksam war, so dass es zulässig ist, ihn rückabzuwickeln.Ich weiss, dass das richtig ist. Dieses Wissen beruht darauf, dass ich inzwischen weiss, dass OC-Spiel im Ausland, so wie ich es beschrieben habe, strafbar ist, so dass der Vertrag zwischen dem OC und mir rechtsunwirksam ist. Dies habe ich erkannt ."

In beiden Fällen wurde also eine unwahre Tatsache, insbesondere eine sogenannte "innere Tatsache" behauptet, deren Wahrheitsgehalt auf den ersten Blick "nicht überprüfbar" erscheint . In Wirklichkeit ist dies nicht so. Der Wahrheitsgehalt ist bei näherem Hinsehen sehr wohl objektiv überprüfbar, man muss sich nur der richtigen "Technik" bei der Überprüfung bedienen, dann ist es eigentlich gar nicht so schwer.Die recht allgemein - auch unter Juristen - verbreitete Meinung, dass von einem Zeugen behauptete sogenannte "innere Tatsachen" wie z.B. die Absicht , jemanden zu täuschen, einer Überprüfung niemals zugänglich seien ,da nur der Zeuge selbst seine Absicht kennen könne, da nur er selbst seine eigenen Gedanken lesen könne , ist also in ihrer Allgemeinheit nicht begründbar und entspringt oft einem Wunschdenken auf der Trickserseite , das nicht immer erfüllt wird.

In bestimmten Fällen läst sich der Wahrheitsgehalt einer Aussage über innere Tatsachen mit Sicherheit objektiv überprüfen, nämlich z.B. dann, wenn die betreffende Aussage eine "Kenntnis" - ( in diesem Fall gilt die Gleichung : innere Tatsache= Kenntnis) - über einen Sachverhalt behauptet, dessen Nichtvorliegen objektiv nachweisbar ist.

konstruiertes Beispiel für eine überprüfbare unwahre Behauptung über innere Tatsache :

"Ich , Richter am Amtsgericht Aschaffenburg in Südbayern, weiss, dass das Bundesverfassungsgericht am 13.04.2009 um 11.30 Uhr in einer öffentlichen Verhandlung erklärt hat, dass bei richtiger Anwendung der Grundrechenarten die folgende Gleichung richtig ist : 3 + 2 = 6 . So hat es mir auch mein Grundschullehrer beigebracht. Daran erinnere ich mich genau, und ich habe erkannt, dass diese Erinnerung richtig ist. Die genannte Rechnung - 3 +2 = 6 - ist schlüssig und nachvollziehbar.im Sinne der Rechtssprechung der bayerischen Justiz sowie der weltweit anerkannten Justiz in dem Rechtsstaat Kafkanien."

Fortsetzung folgt ...

mondfahrer

bearbeitet von mondfahrer
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p.s. Monopolis, Paroli, Wenke, D a n n y ,Nachtfalke und andere sind selbstverständlich keine Straftäter. Dies ergibt sich schon aus der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, wonach Gewohnheitsrecht Verfassungsrang hat. Bereits seit vielen Jahren spielen Tausende Bundesbürger gewohn heitsmäßig in ausländischen OC´s und setzen , um es zu organisieren PC´s ein. Die Staatsanwaltschaft München hat dem bewusst Rechnung getragen, indem sie bewusst keine Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.

Und hier haben wir wieder mal ein Beispiel, wie, zwar geschickt, aber für mich selbstverständlich erkenntlich, probiert wird, die Leser in die Irre zu führen:

Mondfahrer, Gewohnheitsrecht kann nie etwas an sich Illegales sein!

Um es etwas verständlicher zu machen: Entscheidend, ob die §§ 285 ff. StGB anwendbar sind, ist doch, und dies hast Du bei

Deiner rhetorisch glänzenden, juristisch jedoch weniger glänzenden Ausführung außer Acht gelassen, die Frage, ob

der Ort der möglicherweise strafbaren Handlung der Server im Ausland ist (also z.B. ein Server auf dem Staatsgebiet

der Niederländischen Antillen) oder der Heimcomputer in der BRepD, wo die Einsätze virtuell getätigt werden.

Wenn der Handlungsort der Heimcomputer ist, dann sind die §§ 285 ff. StGB selbstverständlich vollumfänglich anwendbar.

Bevor diese Frage nicht erörtert wurde, ist Deine Aussage zur Nichtanwendbarkeit der §§ 285 ff. StGB nicht schlüssig.

Deshalb verbleibt zu diesem Zeitpunkt der Kenntnisstand nach der h.M. : OC-Spiel ist "illegal" !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

(vgl. bereits die Ausführungen eines gewissen Herrn Doktor Bahr)

Die Subsumtion bzgl. Gewohnheitsrecht ist vor diesem Hintergrund so haarsträubend, dass es sich eigentlich um keine Subsumtion, sondern

um den wiederholten, aber bei Deinem Freund Altersvorsorge mißglückten Versuch von Mond-Gehirnwäsche handelt.

Altersvorsorge

P.S. Auch Monopolis, Paroli, Wenke, Danny, Nachtfalke und andere sind streng theoretisch selbstverständlich vollumfänglich "schuldig".

bearbeitet von altersvorsorge
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hu :topp: hu Akteur17 !

Kleiner Einwurf

der natürlich nicht schaden kann, nehmen wir es doch zum Anlass, gleich ein wenig Boole´sche Algebra zu üben :

Wenke + Nachtfalke spielen überhaupt nicht "OC".

hob´i ´mir ´denkt - übereinstimmend mit meiner Aussage , dass Wenke + Nachtfalke - ebenso wie die anderen - keine Straftäter sind. q.e.d.

"mengentheoretisch" umformuliert : Voraussetzung 1: Für alle Elemente S (Spieler) der Menge M = (Paroli,Wenke, D a n n y, Nachtfalke, Monopolis) gilt : S= nicht Straftäter . Voraussetzung 2 : Nachtfalke + Wenke spielen überhaupt nicht "OC".

Behauptung 1 : Wenke und Nachtfalke sind keine Straftäter. Beweis : a)Menge N= (Nachtfalke,Wenke) b) N=Teilmenge aus M . c) Schluss 1 : ( deduktiv aus Voraussetzung 1 ) : Kein Element aus N ist nicht S. Schluss 2 : Alle Elemente aus N sind S . Schluss 3 : Alle Elemente aus N sind nicht Straftäter. Schluss 4 : Wenke ist kein Straftäter. Schluss 5 Nachtfalke ist kein Straftäter. Schluss 6 :Nachtfalke + Wenke sind keine Straftäter. Schluss 7 : Die Aussage " Monopolis + Paroli + D a n n y + Wenke + Nachtfalke sind keine Straftäter und Nachtfalke und Wenke spielen überhaupt nicht "OC" " ist eine wahre Aussage.q.e.d. -alles klar ?

mondfahrer

bearbeitet von mondfahrer
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Es ist wirklich sehr verwunderlich, dass einem demagogischen Verdreher solch ein Raum in einem öffentlichen Forum gegeben wird.

Vielleicht ergibt sich eine differenziertere Haltung der Beteiligten durch Kenntnisnahme dieses Threadinhaltes seitens der BRAK, Berlin und der Bundesgerichtskammer.

Schau'n 'mer mal.

Freundliche Grüße vom

Pleinflüsterer

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hu :topp: hu :topp: hu altersvorsorge !

bitte etwas mehr Konzentration. Ich erwarte von einem Beamten im gehobenen Verwaltungsdienst eine sorgfältigere Arbeitsweise.

Mondfahrer, Gewohnheitsrecht kann nie etwas an sich Illegales sein!

genau dies begründet, warum Blondies Aktivitäten nichts Illegales sein konnten. Der Richter hat sich über das Gewohnheitsrecht hinweggesetzt, das Blondie zu Recht und entsprechend dem Willen des Volkes , insbesondere verfassungsgemäß, anwandte.

Um es etwas verständlicher zu machen: Entscheidend, ob die §§ 285 ff. StGB anwendbar sind, ist doch, ...die Frage, ob

der Ort der möglicherweise strafbaren Handlung der Server im Ausland ist (also z.B. ein Server auf dem Staatsgebiet

der Niederländischen Antillen) oder der Heimcomputer in der BRepD, wo die Einsätze virtuell getätigt werden.

Wenn der Handlungsort der Heimcomputer ist, dann sind die §§ 285 ff. StGB selbstverständlich vollumfänglich anwendbar.

Nein, die Differenzierung, an welchem Ort der Server steht, ist nicht entscheidungserheblich. Und zwar unter anderem deswegen, weil Gewohnheitsrecht Verfassungsrang hat, also einen höheren Rang als das einfache Recht.Entscheidungserheblich unter Berücksichtigung einschlägiger Grundsatzentscheidungen des BGH und des BVerfG ist die Antwort auf die Frage, wo der Ort ist , an dem das Spiel statt findet. Findet das Spiel - nicht Teile des Spiels , sondern das komplette Spiel - in Deutschland statt , und dies ausserdem ohne Erlaubnis, dann ist es nach § 285 STGB strafbar, ansonsten NICHT. Findet es teilweise in Deutschland statt , der Rest im Ausland mit Erlaubnis ( entweder mit deutscher oder mit ausländischer staatlicher Erlaubnis) , dann ist es NICHT strafbar.Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext durch eine Textanalyse. Eine solche Textanalyse ist nach unanfechtbaren Grundsatzentscheidungen des BVerfG durchzuführen, um zu einer fehlerfreien Subsumption zu kommen, wobei sich jeder Richter, auch ein bayerischer, diesen obergerichtlichen Entscheidungen unterzuordnen hat.Der Gesetzestext spricht nicht von "teilweise" erlaubt, sondern von "ohne Erlaubnis". "Teilweise" ist im Gegensazt zu der vom Gesetzgeber gewählten ausschliessenden Formulierung "ohne" , an deren Ausschliesslichkeit nicht zu rütteln ist, nicht ausschliessend. Somit reicht es aus, wenn das Spiel oder ein Teil davon, im Ausland erlaubt ist, um eine Subsumption unter § 285 auszuschliessen.Aus demselben Grund war übrigens auch das Spiel des Koblenzers legal. Egal, ob man unterstellt , dass er von Koblenz aus das Spiel mit Hilfe seines PC in Wiesbaden "fernsteuerte", d.h. dass man unterstellt, dass das Spiel vollständig in Wiesbaden durchgeführt wurde, oder ob man die Bedienung seiner Fernsteuerung in Koblenz als einen Teil des Spiels ansieht. Fakt ist, dass die Spielbank Wiesbaden nicht ohne Erlaubnis ein Spiel durchführte, an dem der Koblenzer mindestens partiell teilnahm. Damit war eine Anwendung des § 285 STGB ausgeschlossen, d.h. der Vorgang konnte aus rechtswissenschaftlicher Sicht keinesfalls unter § 285 STGB subsumiert werden, mit der Folge, dass keine sittenwidrige Handlung vorlag, mit der weiteren Folge, dass der Spielvertrag also gültig ist und der weiteren Folge, dass es also einen Betrug dargestellt hätte, den Vertrag "rückabzuwickeln". Das Urteil, wonach der Koblenzer zahlen musste, ist also makellos . Viele Spieler mit einem gesunden Rechtsemfinden, beispielsweise Paroli - den Du zum Straftäter erklärt hast - haben diese makellose Entscheidung daher begrüßt.

Darauf, ob die jeweilige Spielbank eine deutsche Erlaubnis oder eine ausländische hat, kommt es im übrigen nicht an. Denn wenn eine Erlaubnis es ausländischen Staates vorliegt,dann ist damit ausgesagt, dass überhaupt irgendeine Erlaubnis vorliegt, d.h. das Merkmal "ohne Erlaubnis" ist nicht gegeben, und damit ist es nicht möglich, unter § 285 STGB zu subsumieren. Zu diesem Ergebnis muss man unter Berücksichtigung der ständigen und gefestigten Rspr. des Bundesverfassungsgerichts , an die alle Gerichte - sogar die bayerischen - gebunden sind, zwangsläufig kommen. Es liegen mehrere Entscheidungen des BVerfG vor, die sich damit beschäftigen, dass der Richter nicht als Gesetzgeber tätig werden darf. Dás tut er aber, wenn er den Tatbestand einer Rechtsnorm eigenmächtig entweder erweitert oder verkürzt. Der Gesetzgeber hat - unter Berücksichtigung der vom BVerfG erörterten Auslegungsgrundsätze -bisher nicht bestimmen wollen, dass Beteiligung am öffentlichen Glücksspiel im Ausland in einem von einem ausländischen Staat zugelassenen OC strafbar sein soll. Hätte er das gewollt, dann hätte er mühelos durch eine eindeutige Formulierung seinen Willen im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck gebracht. Bereits die einfügung des Zusatzes "einer deutschen Behörde" zu "ohne Erlaubnis" hätte jedes Missverständnis beseitigt. Dem Gesetzgeber ist genau bekannt, dass er sich exakt ausdrücken muss, und welche Entscheidungen des BverfG zu diesem Thema vorliegen. Danach handelt er auch. Wenn Regelungsbedarf besteht, werden die bestehenden Formulierungen verändert oder zusätzliche Paragrafen eingefügt ( Beispiel : sog. "Computerbetrug"). Dass eine Gesetzesänderung in Sachen Zulässigkeit des OC-Spiel in einem im Ausland zugelassenen OC bisher nicht erfolgt ist, beweist, dass der Gesetzgeber keinen Handlungsbedarf sah. Gehandelt haben statt dessen die Bürger, in

dem sie sich in gewohnheitsrechtlicher Praxis geübt haben .Es gilt somit derzeit das bestehende Gewohnheitsrecht weiter. Um es zu ändern müsste der Gesetzgeber so schwerwiegende Gründe vorweisen können, dass diese es erlauben, ein Gesetz zu beschliessen, das die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG im Hinblick auf das OC-Spiel im Ausland einschränkt.Ein solches Gesetz liegt bisher nicht vor. Also gilt weiterhin das bestehende gewohnheitsrecht. (Egal was Dr. Bahr dazu sagt, denn Dr. Bahr ist nicht das Volk ...)

Bevor diese Frage nicht erörtert wurde, ist Deine Aussage zur Nichtanwendbarkeit der §§ 285 ff. StGB nicht schlüssig.

Es ist für die Frage Deiner Schuld und für den Verlauf des gegen Dich gerichteten mondischen Ermittlungsverfahrens unbeachtlich, ob meine Aussage vor Erörterung der von Dir geannten Frage schlüssig ist oder nicht.

Deshalb verbleibt zu diesem Zeitpunkt der Kenntnisstand nach der h.M. : OC-Spiel ist "illegal" !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Nein, lieber altersvorsroge, das könnte Dir so passen ! Unter h.M versteht man nicht das, was Du gerne hättest, um Deine Chargeback-Methode zu "begründen" . h.M ist nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtssprechung vielmehr , dass an die Rechtskenntnisse von Beamten - insbesondere an Beamte im gehobenen Verwaltungsdienst - hohe Ansprüche zu stellen sind. Als einem Beamten ist Dir zuzumuten , dass Du das geltende Recht kennst, d.h. Du musst Dich durch Literaturrecherchen oder auf andere Weise schlau machen, was erlaubt ist und was nicht. Wenn die entscheidenden Rechtsfragen durch Grundsatzentscheidungen des BVerfG bereits im Rahmen einer gefestigten Rspr. geklärt sind, dann bist Du verpflichtet, darüber sicher Bescheid zu wissen und das Gesetz so anzuwenden, wie es das BverfG entschieden hat.

P.S. Auch Monopolis, Paroli, Wenke, Danny, Nachtfalke und andere sind streng theoretisch selbstverständlich vollumfänglich "schuldig".

von wegen !

mondfahrer

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Die Juristen, die hier mitlesen, raufen sich die Haare. Hier wurde so viel dummes Zeugs von Möchtegernjuristen abgelassen, daß es sich eigentlich nur um Spaß handeln kann.

Ich hab`mal ne Frage zu dieser Aussage ...

" Ich bin Richter, also ein vereidigter Beamter, der sich mit diesem Urteil gemäß seinem Amtseid pflichtgemäß und bewusst an das Gesetz gehalten hat. "

... seid wann sind Richter Beamte ?

Das ist nur ein kleines Beispiel von vielen.

Gruß

nimmsgern

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