larissa333 Geschrieben Oktober 17, 2009 Geschrieben Oktober 17, 2009 Morgen lade ich den Browser neu.Vielleicht kann ich dann wieder normal hier schreiben.Larissa
sachse Geschrieben Oktober 17, 2009 Geschrieben Oktober 17, 2009 (-auf den Bahamas )Da könnte ich bald Urlaub machen.Vielleicht spiele ich ja das Jahr auf den Bahamas Roulette Larissa.Nicht, wenn Du noch nicht 18 oder 21 bist.Altersbegrenzung im "Atlantis" kenne ich nicht.sachse
Steve Geschrieben Oktober 18, 2009 Geschrieben Oktober 18, 2009 Hallo Sachse,wie ist oder war es in den letzten tagen in Las Vegas?Hat sich die Erholung eingestellt?Gibt es etwas aktuell Neues seit Mai?Gruß, Steve.
sachse Geschrieben Oktober 19, 2009 Geschrieben Oktober 19, 2009 Hallo Sachse,wie ist oder war es in den letzten tagen in Las Vegas?Hat sich die Erholung eingestellt?Gibt es etwas aktuell Neues seit Mai?Gruß, Steve.Die Rezession ist zu bemerken - es ist nicht so voll wie ich es in Erinnerung hatte.Am City Center wird noch gebaut aber hinter dem "Riviera" ist ein Riesenklotz mit Baustopp.Im Dez will das hoechste neue Gebaeude eroeffnen(Mandarin Oriental).Jede Menge neue Kessel in Betrieb und das "Palazzo" und "Encore" sind schon beeindruckend.Uebermorgen wieder nach Hause. Auch gut.sachse
RCEC Geschrieben Oktober 19, 2009 Geschrieben Oktober 19, 2009 hicks BB!!gerade gefundenUrteil ( Sachse )****************************Entscheidungsgründe:**************** ****Der 19-- geborene Erstkläger und sein Sohn, der 19-- geboreneZweitkläger, sind deutsche Staatsangehörige und bestreiten ihrenLebensunterhalt ausschließlich aus den Gewinnen, den sie durch ihrSpiel beim Roulette erzielen. Die beklagte Casinos Austria AG alsBetreiberin von Spielbanken (Spielcasinos, im Folgenden nur Casinos)in Österreich verhängte 1991 über beide Kläger ein Eintrittsverbot inihre Casinos und unterrichtete von diesem Eintrittsverbot auch andereCasinos im Ausland, sodass es den Klägern nicht möglich ist, Casinos(der beklagten Partei in Österreich und andere im Ausland) zubetreten.Der Erstkläger hatte bei Casino-Besuchen festgestellt, dass die amZylinderrand des Roulette-Kessels angebrachten rautenförmigenObstacles praktisch wirkungslos sind und die in den Zylindereingeworfenen Kugeln in ihrem Lauf nicht beeinflussen, die Kugelnahezu senkrecht in das Nummernfeld fällt. Darauf begann derErstkläger zu experimentieren und sich um die Perfektion des"Kesselguckens" zu bemühen. Dieses "Kesselgucken" beruht imWesentlichen in der genauesten Beobachtung des Abwurfpunktes derKugel und der Geschwindigkeit des in die Gegenrichtung laufendenNummernkranzes, was auf Grund von Zeitmessungen eine ziemlich präziseVorhersage darüber erlaubt, in welchen Sektor des Zahlenkranzes dieKugel fallen wird. Der Erstkläger setzte dann, wenn er derÜberzeugung war, auf diese Weise die "kommende Zahl" zu wissen, dieseZahl und drei oder vier Nachbarnummern, um den gesamten Sektorabzudecken. Wenn er - was ebenfalls Teil des Systems ist - spätsetzte, erzielte er eine sehr hohe Trefferquote. Vorerst verwendeteder Erstkläger zu der notwendigen Zeitmessung eine mechanischeStoppuhr, entwickelte in der Folge die Uhr weiter, indem er imrechten Schuh unterhalb der großen Zehe einen Druckschalter einbaute,der dazu diente, den Stoppvorgang auszulösen und zu beenden, wobeiihm die so gestoppte Zeit dann mittels eines batteriebetriebenen,schnurlosen Ohrhörers zugesprochen wurde. Das System mit dermechanischen Stoppuhr verwendete der Kläger auch bei einem Besuch indem von der beklagten Partei in Bregenz betriebenen Casino; er wurdevon dessen Direktor nicht beanstandet. Diese Spielweise verwendeteder Erstkläger auch bei seinen Besuchen in einem Casino in Hittfeld(Deutschland), wobei allerdings von den Casinobetreibern eineStrafanzeige erstattet wurde, weil sie Trickserische Manipulationenvermuteten. Die Ermittlungen wurden eingestellt, weil der bloßeEinsatz von technischen Gerätschaften nicht verboten und daher nichtals Betrug aufzufassen war. Auf Grund eines anonymen Schreibens, indem beide Kläger beschuldigt wurden, technische Gerätschaften bei denSpielen zu verwenden und dabei viel zu gewinnen, verhängte diebeklagte Partei mit Wirkung vom 3. bzw. 4. Oktober 1991 über beideKläger ein Eintrittsverbot, ohne jemals einen der Kläger inirgendeinem ihrer Spielbanken bei derartigen Aktionen "erwischt" zuhaben. Einen Roulette-Computer verwendete der Erstkläger nie. Das vomErstkläger "kultivierte" System des Spielens besteht zu 2/3 aus"Know-how", zu 1/3 aus dem entsprechenden "Gefühl". Der Erstklägerwar mit diesem System durchaus erfolgreich, er lebte zwischen 1986und 1991 vom Glücksspiel.Der Zweitkläger kennt das vom Vater entwickelte System, verwendeteallerdings nie eine Stoppuhr, weil er über die Fähigkeit verfügt, dieZeit genau zu schätzen und damit die Geschwindigkeit des Kessels zuerrechnen, sodass er weder im Ausland noch in Österreich beimGlücksspiel jemals irgendwelche technischen Hilfsmittel verwendete.Auch der Zweitkläger ist auf Grund der über ihn von der beklagtenPartei verhängten Sperre in Casinos in Deutschland, Österreich,Belgien und Dänemark gesperrt.Die beklagte Partei erließ für den Besuch ihrer Spielbanken eineBesuchs- und Spielordnung, deren genauer Inhalt im Einzelnen nichtfeststellbar ist, die aber jedenfalls bis zum Jahre 1993 (Novelle zumG.....G [--] ....l 19--/--) keinerlei Regelungen traf, ob undinwieweit die Benützung technischer Hilfsmittel erlaubt oder verbotenist. Wäre bereits vor 1993 in den Casinos der beklagten Partei dieVerwendung technischer Hilfsmittel in irgendeiner Art und Weiseverboten gewesen, dann hätte sich der Erstkläger an dieses Verbotgehalten und diese technischen Geräte nicht eingesetzt; er setzt auchnunmehr diese technischen Hilfsmittel nicht ein, weil sieausdrücklich verboten sind; er wird sie auch in Hinkunft nichteinsetzen, wenn er in den Casinos der beklagten Partei spielensollte.Jeder Besucher, der die Casinos der beklagten Partei betritt, musssich legitimieren, wobei die so gewonnenen Daten elektronischverarbeitet werden. Diese Daten werden auch im Zusammenhang miterfolgten Sperren ausländischen Partner-Casinos mitgeteilt. Diebeklagte Partei betreibt bzw. managt eine Reihe von Casinos, sie hatdaher mit einer Vielzahl von - auch ausländischen - Casinos eineVereinbarung, dass diesen Casinos die Daten all jener Personen, dievon der beklagten Partei mit einem Eintrittsverbot belegt werden,mitgeteilt werden; umgekehrt wird die beklagte Partei auch von diesen"Partnercasinos" von dort verhängten Sperren verständigt. Dies führtedazu, dass der Erstkläger auf Grund der Mitteilung der beklagtenPartei in allen italienischen, österreichischen, deutschen,holländischen, belgischen und luxemburgischen Casinos gesperrt ist,dazu in der Hälfte aller Casinos in Frankreich, in drei von sechsdänischen Casinos und in einem Casino in Beirut, wobei diese Sperrenausschließlich auf die Sperrmitteilung durch die beklagte Parteizurückzuführen sind. Ab 1992 war der Erstkläger fast ausschließlichgezwungen, von den in den Jahren 1986 bis 1991 angelegtenErsparnissen zu leben. Im Herbst 1991 wurde ihm auf Grund dermittlerweile erfolgten Sperre der Einlass in das Casino Seefeldverweigert. In der Folge bemühte er sich, eine Aufhebung dieserSperre zu erreichen, wobei es zu diversen Gesprächen zwischen ihm undMitarbeitern der beklagten Partei kam. Nachdem der Erstkläger wusste,dass er in österreichischen Casinos gesperrt ist, unternahm er seit1991 keinen Versuch mehr, in österreichischen Casinos Einlass zufinden. Beide Kläger reisen nicht zu Casinos an, von denen siewissen, dass sie nicht eingelassen werden, sodass nicht feststellbarist, dass ihnen in Hinkunft auf Grund der erfolgten Sperre durch diebeklagte Partei irgendwelche Schäden entstehen werden und ob sie inHinkunft in den Casinos der beklagten Partei überhaupt irgendwelcheGewinne erzielen werden.Die Kläger begehrten mit ihrem Hauptbegehren den Ausspruch, 1.) dasvon der beklagten Partei gegen sie ausgesprochene Verbot, dieSpielcasinos der beklagten Partei, insbesondere das in Seefeld, zubetreten und an den von der beklagten Partei angebotenen Spielenteilzunehmen, sei rechtswidrig und unwirksam; .........die beklagte Partei seischuldig, es zu unterlassen, den Klägern den Zutritt zu den von ihrgeführten Spielcasions in Österreich und die Teilnahme an den von ihrangebotenen Spielen zu verweigern, sofern die Kläger das hiefür zuleistende Entgelt bezahlen und sich an die jeweils geltende Besuchs-und Spielordnung halten; 2.) es werde festgestellt, dass die beklagtePartei den Klägern für künftige Vermögensschäden hafte, die mit demüber sie verhängten Zutrittsverbot in kausalem Zusammenhang stehen.Weiters stellten sie für den Fall der Abweisung ihrer Hauptbegehrendas Eventualbegehren, 1.) die beklagte Partei sei schuldig, ihnenbinnen 14 Tagen gemäß den Bestimmungen des DatenschutzG (DSG) imfolgenden Umfang Auskunft zu erteilen: a) über die zur Person derKläger gespeicherten Daten und über deren Herkunft, insbesonderewoher die Daten stammen, welcher Art und welchen Inhalts die Datensind und wozu sie verwendet worden seien bzw. würden; b) darüber, obund an welche Empfänger diese Daten übermittelt worden seien unddarüber, ob diese Daten einem anderen Rechtsträger überlassen wordenseien, und zwar durch Angabe von Namen und Anschrift derartigerEmpfänger; c) für den Fall eines internationalen Datentransfers dieentsprechende Bewilligungsnummer iSd DSG. In der Tagsatzung vom 29.Mai 2000 stellten die Kläger "aus Gründen prozessualer Vorsicht" einweiteres Eventualbegehren des Inhaltes, es werde festgestellt, dassdie beklagte Partei nicht berechtigt sei, persönliche Daten derKläger an andere Spielbanken weiterzugeben.Die Kläger brachten zu ihren Hauptbegehren zusammengefasst vor, durchdie Sperren würde die beklagte Partei ihre durch das GSpG eingeräumteMonopolstellung ausnützen und die Kläger ohne sachlicheRechtfertigung vom Spiel ausschließen, wobei es sich von selbstverstehe, dass die Kläger regelkonform spielten und sich auch inZukunft an die jeweils gültigen Regelungen halten. Auf Grund dieserrechtswidrigen Sperre sei auch die Haftung der beklagten Partei fürVermögensnachteile, die den Klägern durch die Verweigerung desZutrittes entstünden, zu bejahen.Die beklagte Partei wendete, soweit hier relevant, zu denHauptbegehren ein, der Erstkläger habe eine Form des in Fachkreisenbekannten "Kesselguckens" entwickelt, die darin bestanden habe, dasser unter Beobachtung des genauen Abwurfpunktes der Kugel und unterBerücksichtigung der Umlaufgeschwindigkeit des Läufers sowie unterVerwendung einer Präzisionsstoppuhr so rechtzeitig mit sehr hoherWahrscheinlichkeit den Sektor, in den die Kugel fallen werde,vorausbestimmen hätte können, dass es ihm möglich sei, noch vor dem"rien ne va plus" auf die entsprechenden Chancen zu setzen. DiesesSystem habe der Erstkläger in der Folge noch verfeinert.Durch dieseVerhaltensweise sei er um 1990 herum in verschiedenen Casinosaufgefallen. Die beklagte Partei habe vertrauliche Hinweise auf dieseTätigkeiten des Erstklägers erhalten. Nach einem weiteren, 1991erhaltenen vertraulichen Hinweis habe sie über beide Kläger - derErstkläger habe den Zweitkläger in dieser Spielweise unterrichtet -ein Eintrittsverbot verhängt. Die Kläger seien nicht ungerechtfertigtausgeschlossen worden. Auch nach der alten Rechtslage (GSpG vor derNovelle ...----) sei der Ausschluss gerechtfertigt gewesen,weil er wegen Verwendung verbotener technischer Mittel sachlichbegründet gewesen sei.Die Kläger replizierten, es habe zu dem Zeitpunkt, als der Erstklägerdie Uhr verwendet habe, keine gesetzliche Bestimmung bestanden, nachder technische Gerätschaften nicht eingesetzt werden dürften: Seitdem diesbezüglichen gesetzlichen Verbot werde er selbstverständlichsolche nicht mehr verwenden.Das Erstgericht gab dem 1.Hauptbegehren statt und wies das2.Hauptbegehren ab. Die beklagte Partei stütze die von ihr behaupteteBerechtigung, die Kläger vom Besuch ihrer Casinos auszuschließen, auf§ 25 Abs 4 und 5 GSpG, wonach Spielbankenbesuchern das Mitführentechnischer Hilfsmittel, die geeignet seien, sich oder anderen einenSpielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet sei und der Spielbank indiesem Fall das Recht zustehe, derartige Personen vom Besuch derSpielbank auszuschließen. Bis zum 1. November 1993 habe allerdingskeine entsprechende Bestimmung existiert. § 25 GSpG aF, wonach dieSpielbankleitung Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch derSpielbank ausschließen könne, sei so zu interpretieren, dass derAusschluss nicht willkürlich erfolgen dürfe, sondern sachlichnachvollziehbare Gründe dafür vorliegen müssten. Solche habe diebeklagte Partei nicht behauptet. Der Erstkläger sei daher vor seinerAussperrung prinzipiell berechtigt gewesen, die Hilfsmittel zubenützen. Im Rahmen der verfassungsmäßig gewährleistetenErwerbsfreiheit müsse es den Klägern unbenommen bleiben, eineErwerbsquelle, die ihnen beinahe in allen Staaten der Welt angebotenwerde, zu ihrem Nutzen zu erschließen und aus Glücksspielgewinnenihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es gehe daher keinesfalls an,dass ein Spielbankenbetreiber, der sein wirtschaftliches Einkommenebenfalls aus dem Glücksspiel bezieht, unter Hinweis darauf, einederartige Lebensplanung eines Spielers sei in gewissem Sinne"minderwertig" und ein Spieler, der überwiegend gewinne, müsse essich daher gefallen lassen, dass er nicht mehr zum Spiel zugelassenwerde, diesen Spieler nur deshalb ausschließen. Ihre Berechtigung,auch den Zweitkläger vom Spiel auszuschließen, stütze die beklagtePartei - soweit überhaupt erkennbar - ausschließlich darauf, dass ervon dem Spielsystem seines Vaters wisse. Allerdings habe derZweitkläger dieses Spielsystem jedenfalls nicht mit technischenHilfsmitteln angewendet und sich auch niemals derartiger technischerHilfsmittel bedient. Allein der Umstand, dass er über die Fähigkeitverfüge, notwendige Berechnungen "im Kopf und nach Gefühl"anzustellen, berechtige die beklagte Partei wiederum im Hinblick aufdie auch den Zweitkläger schützende verfassungsrechtliche Bestimmungder Erwerbsfreiheit nicht, diesen vom Spiel auszuschließen.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in Ansehung des2.Hauptbegehrens und änderte es im Übrigen dahin ab, dass auch das1.Hauptbegehren, ein Teil des 1.Eventualbegehrens und das2.Eventualbegehren abgewiesen und einem Teil des 1.Eventualbegehrensstattgegeben wurde. Die zweite Instanz ließ sich zur Abweisung des1.Hauptbegehrens von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten:In deutscher Lehre und Rechtsprechung werde ein Kontrahierungszwangvon Spielcasinos mit der Begründung verneint, ein solcher könneüberhaupt nur dort in Betracht kommen, wo das Gewähren undBefriedigen von Leistungen und Bedürfnissen im Allgemeininteresseliege; lediglich aus ordnungspolitischen Erwägungen habe derGesetzgeber in beschränktem Ausmaß das von ihm an sich unerwünschteGlücksspiel zugelassen; es werde zwar nicht gerade als verwerflichoder sittenwidrig angesehen, liege aber wegen der mit ihm verbundenenGefahren nicht im allgemeinen Interesse. Kontrahierungszwang kommenur dort in Betracht, wo dem Zugang zur Leistung ideelle Wertezugrunde lägen, was auf das Glücksspiel nicht zutreffe.§ 25 Abs 2 GSpG vermöge, wenn die Bestimmung im Lichte derordnungspolitischen Intention des Gesetzgebers gesehen werde - wie inder Regierungsvorlage dargestellt - den Kontrahierungszwang derbeklagten Partei zu begründen. Auf den ersten Blick scheine dieseBestimmung zwar das Gegenteil auszusagen. Ginge allerdings derGesetzgeber tatsächlich davon aus, dass kein Kontrahierungszwangbestünde, wäre eine Bestimmung, wonach die Spielbankleitung Personenohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen könne,überflüssig. Die Existenz dieser Bestimmung weise also eher daraufhin, dass der Gesetzgeber zumindest von der Möglichkeit einesKontrahierungszwanges ausgegangen sei. Dies müsse folgerichtig auchaus der ordnungspolitischen Zielsetzung des GSpG abgeleitet werden:Wenn das GSpG den allen Menschen immanenten Spieltrieb akzeptiere undihn in geordnete Bahnen lenken wolle, wäre es widersinnig, nicht -zumindest grundsätzlich - sämtlichen spielen wollenden Menschen dieseMöglichkeit zu eröffnen. Werde dementsprechend grundsätzlich vomKontrahierungszwang ausgegangen, sei naheliegend, § 25 Abs 2 GSpG alsAusnahmeregelung anzusehen, deren (notwendigerweise)verfassungskonforme Auslegung iSd Entscheidung des OberstenGerichtshof....,,,, zu erfolgen habe: Danach dürfe derAusschluss des einzelnen Spielers zwar ohne Angabe von Gründenerfolgen, die Gründe selbst aber dürften nicht willkürlicher Artsein.Daraus sei aber für den Standpunkt der Kläger noch nichts gewonnen.Fraglos könne auch ein dem Kontrahierungszwang unterliegenderMonopolist den Vertragsabschluss aus gerechtfertigten Gründenverweigern. In der genannten Entscheidung habe der ObersteGerichtshof ein erst in der Revisionsbeantwortung und somit entgegendem Neuerungsverbot erstattetes Vorbringen ("dass die beklagte Parteidurch die Intentionen des GSpG verpflichtet sei, sogenannte"Card-Counters" von der Teilnahme am Glücksspiel auszuschließen, umden Charakter des Glücksspiels zu wahren; dies erfordere, wenn einSpieler infolge außergewöhnlicher Fähigkeiten die Chancen berechnenkönne, dessen Ausschluss") kurz behandelt und dazu ausgeführt, esmöge sein, dass diese Begründung für einen weiteren Ausschluss des(dortigen) Klägers wegen des dokumentierten Interesses desGesetzgebers, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopolschöpfen zu können, durchaus gerechtfertigt wäre, diese Frage aber imHinblick auf das Neuerungsverbot letztlich offen gelassen. Eserscheine geradezu selbstverständlich, dass eine Spielbank berechtigtsein müsse, einen Spieler, der infolge außergewöhnlicher Fähigkeitendie Chancen im Glücksspiel so berechnen könne, dass er per Saldostets gewinne, von der Teilnahme am Glücksspiel auszuschließen; diesjedenfalls bei solchen Glücksspielen, bei denen die Spielbank auchselbst die Rolle des Spielers habe (also gewinnen, letztlich aberauch verlieren könne) wie im Roulette. Jedem Spieler steheselbstverständlich die Möglichkeit offen, an einem Spiel nicht mehrweiter teilzunehmen, wenn er erkenne, dass ein anderer - aus welchenGründen immer - letztlich nur gewinne, er aber verliere. Auch eineSpielbank (in der Spielerrolle) könne nicht gezwungen werden, einenSpieler, der infolge außergewöhnlicher Fähigkeiten die Chancen desSpiels berechnen könne (und somit per Saldo stets gewinne)weiterspielen zu lassen. Das Gegenteil würde in letzter KonsequenzSpielbanken verpflichten, bis zum wirtschaftlichen Untergang solchenSpielern die Spielteilnahme zu ermöglichen; jedenfalls aber der inder Regierungsvorlage(----R 17.GP 15) erwähnten fiskalischenIntention des GSpG ("Interesse des Bundes einen möglichst hohenErtrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können")zuwiderlaufen. Ein zu einem solchen Verhalten zwingendes Recht aufErwerbsfreiheit eines Berufsspielers könne angesichts dergesetzlichen Missbilligung des Spiels nicht anerkannt werden.Angesichts der vom Erstkläger seinerzeit verwendeten technischenHilfsmittel zur Beeinflussung der Gewinnchancen sei das deshalb vonder beklagten Partei ausgesprochene Spielverbot gerechtfertigtgewesen, ohne dass es dazu eines gesetzlichen ausdrücklichen Verbotesbedürfe. Aber auch obwohl der Zweitkläger nie solche technischenHilfsmittel verwendet habe und der Erstkläger künftighin keinesolchen technischen Mittel mehr einsetzen werde, sei die von derbeklagten Partei verhängte Spielsperre über beide Klägergerechtfertigt. Der Erstkläger bezeichne sich selbst alsBerufsspieler, der seinen Lebensunterhalt durch das Spiel bestreite.Beim Zweitkläger stehe fest, dass auch er Berufsspieler sei undseinen Lebensunterhalt ausschließlich vom Glücksspiel bestreite.Daraus folge zwangsläufig, dass beide auch ohne Einsatz technischerHilfsmittel eine Spielmethode entwickelt haben und zur Anwendungbringen, die dem Glücksspielcharakter (bei dem das aleatorischeMoment überwiegen müsse - § 1 GSpG) zuwiderlaufe und ihnen per Saldostets Gewinne sichere. Damit stehe hier das fest, was eine Spielbankdazu berechtige, über einen Spieler eine Sperre zu verhängen, alsoweitere Vertragsabschlüsse mit ihm abzulehnen. Angesichts dessen seies auch gerechtfertigt, diese Sperre unbefristet auszusprechen undaufrecht zu erhalten.Die berufungsinstanzlichen Erwägungen zum 2.Hauptbegehren werdenunten © wiedergegeben, eine Wiedergabe der eingehenden Erwägungenzu den Eventualbegehren scheint entbehrlich.RechtssatzDie von der zweiten Instanz zugelassene Revision der Kläger istzulässig und berechtigt.a) Das nach Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG der Bundeskompetenz zugeordneteMonopolwesen umfasst auch das dem Bund vorbehaltene Recht zurDurchführung von Glücksspielen (Glücksspielmonopol), wobei dienäheren Bestimmungen im GlücksspielG (GSpG) geregelt sind (Mayer,B-VG2 22 mwN). Dieses gestattet dem Bund im Wege derKonzessionserteilung u.a., das Recht zum Betrieb einer Spielbank zuübertragen, von welchem zugunsten der beklagten Partei Gebrauchgemacht wurde. Der Bund überträgt nicht bloß einzelneMonopolfunktionen, sondern das Recht zur Durchführung vonGlücksspielen, somit den Monopolgegenstand selbst. Auch nach demBericht des Finanzausschusses (1--9 B------ 17.GP, 1) sind dieZielsetzungen des Bundes einerseits ordnungspolitischer undandererseits fiskalischer Natur. Dadurch, dass der Spieltrieb imInteresse des einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnengelenkt werde, erhalte der Staat die Möglichkeit, die nun auf legalerBasis betriebenen Glücksspiele zu überwachen. Dass die beklagtePartei beim Betrieb von Spielbanken in Österreich eineMonopolstellung hat, wurde schon im vorinstanzlichen Verfahren nichtin Zweifel gezogen. In ihren Spielbanken lässt die beklagte Parteiu.a. das von einem Croupier, regelmäßig einem Angestellten derSpielbank geleitete Glücksspiel Roulette spielen.b) Im Schuldrecht gilt grundsätzlich das Prinzip derVertragsfreiheit; es steht also im Belieben der Parteien, ob und mitwem sie kontrahieren wollen. Diese Freiheit wird nur in den Fällendes "Kontrahierungszwanges" ausnahmsweise durchbrochen. Neben dengesetzlich geregelten Fällen eines Kontrahierungszwanges (vgl. dazuRummel in Rummel3, § 861 ABGB Rz 10) besteht nach Lehre und Rspdarüber hinaus ein "allgemeiner" oder "mittelbarer"Kontrahierungszwang. Bereits mehrfach sprach der Oberste Gerichtshofunter Berufung auf die grundlegenden Lehren Nipperdeys(Kontrahierungszwang und diktierter Vertrag, 61) und F. Bydlinskis(Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtendenRechtsgeschäftes, 170) aus, dass ein solcher Kontrahierungszwangüberall dort anzunehmen ist, wo die faktische Übermacht einesBeteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der"Fremdbestimmung" über andere gibt. Wegen einer solchen Übermachtsind dem Abschlusszwang ganz allgemein Monopolisten und - gewöhnlichals solche betriebene - Unternehmen der öffentlichen Hand zurDaseinsvorsorge unterworfen, ist doch die Öffentlichkeit auf derenLeistungen angewiesen. Entbehren Unternehmen der öffentlichen Handeiner Monopolstellung, sind sie dennoch soweit zum Vertragsabschlussverhalten, als dessen Verweigerung ihrer Pflicht zur Gleichbehandlungwiderspräche. Denn es ist heute allgemein anerkannt, dass die (gegenden Staat gerichteten) Grundrechte infolge der Generalklauseln desPrivatrechtes auch in die Privatrechtsordnung und damit in denrechtsgeschäftlichen Verkehr einfließen.Der Gleichheitsgrundsatzverbietet Willkür.Allerdings kann auch der Monopolist nicht gezwungen werden, jeden voneinem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aussachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnenDiesen Ausführungenschließt sich auch der erkennende Senat an.wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, dieAuffassung vertreten, Casinos unterlägen nicht demKontrahierungszwang.Wenngleich sich der Grundsatz des Kontrahierungszwanges ursprünglichim Zusammenhang mit öffentlichen Einrichtungen der allgemeinenDaseinsvorsorge - zu denen eine Spielbank sicher nicht gehört -entwickelt hat, ist er im Laufe der Zeit doch durch Analogie immerweiter ausgedehnt worden und letztlich eben auch auf den Monopolisten- unabhängig davon, ob sich dieser nun der öffentlichenDaseinsvorsorge widmet oder nicht - angewendet worden. In einer Reihevon Fällen hat der Oberste Gerichtshof in jüngerer Zeit einenKontrahierungszwang bejaht, denen jeweils ein Sachverhalt zugrundelag, der mit der Deckung des Normal- oder Notbedarfs nichts mehr zutun hatte: Diese Erwägungen der Rechtsprechung müssen an Hand der konkretengesetzlichen Regelung überprüft werden.Die §§ 21 ff des in der Folge vielfach novellierten Bundesgesetzesvom 27. Juni 1962 zur Regelung des Glücksspielwesens, BG.....(G......2), befassten sich mit den Spielbanken.Auch nach der Neuregelung des Glücksspielwesens durch das GSpG 1989,BG------0 idgF, lautet § 25 Abs 2 leg cit (§ 25 hat dieÜberschrift "Spielbankbesucher") unverändert: Die Spielbankleitungkann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbankausschließen. Die EB (R--------5) führen zur Regelungdes Glückspielwesens in ihrem Allgemeinen Teil u.a. aus:"Die Zielsetzungen, die der Bund mit diesem Bundesgesetz verfolgt,sind einerseits ordnungspolitischer und andererseits fiskalischerNatur. In ordnungspolitischer Hinsicht muss gesagt werden, dassidealerweise ein gänzliches Verbot von Glücksspielen die sinnvollsteRegelung wäre. Angesichts des bekannten Umstandes, daß der Spieltriebdem Menschen nun einmal immanent gegeben zu sein scheint (wie diesauch sämtliche zu diesem Thema erscheinenden Studien immer wiederbelegen), ist es aber wesentlich sinnvoller, diesen Spieltrieb imInteresse des einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnen zulenken. Dadurch wird zweierlei erreicht: Eine in Staaten mitgänzlichem Glücksspielverbot zu beobachtende Abwanderung desGlücksspieles in die Illegalität wird vermieden, gleichzeitig erhältsich der Staat die Möglichkeit, die nun auf legaler Basis betriebenenGlücksspiele zu überwachen. Diese Überwachung muss als obersteZielsetzung den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen haben. Infiskalischer Hinsicht besteht ein Interesse des Bundes, einenmöglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zukönnen. ..."Die Bestimmung des § 25 Abs 2 GSpG kann in Übereinstimmung mit derRechtsauffassung der zweiten Instanz (und entgegen Wilhelm, ecolex1999, 163) tatsächlich nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeberzumindest von der Möglichkeit eines Kontrahierungszwanges ausgegangenist. Denn ausgehend von der dargestellten ordnungspolitischenZielsetzung des GSpG wird vom Gesetzgeber der fast allen Menschenimmanente Spieltrieb letztlich akzeptiert und in geordnete Bahnengelenkt, wobei die Allgemeinheit durch die fiskalischen Erwägungenmittelbar davon profitiert. Das hat aber zur Folge, dass in denGrenzen des § 25 Abs 2 GSpG allen spielwilligen Spielbankbesucherndie Möglichkeit eröffnet werden soll, an den in den Spielbanken derbeklagten Partei angebotenen Spielen teilzunehmen. Damit muss abergrundsätzlich von einem Kontrahierungszwang der beklagten Parteiausgegangen werden; eingeschränkt ist dieser freilich durch § 25 GSpGals Ausnahmeregelung, die (notwendigerweise) verfassungskonformauszulegen ist (------m).Nach § 25 Abs 2 GSpG kann, wie bereits dargestellt, dieSpielbankleitung Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch derSpielbank ausschließen. Derartigen Anordnungen ist von denSpielwilligen somit, ohne dass nähere Ausführungen gemacht werden,Folge zu leisten. Infolge der mittelbaren Drittwirkung derGrundrechte darf aber ungeachtet dessen der Ausschluss eines Spielersvom Spiel nicht willkürlich erfolgen (------).Willkür liegt nicht nur dann vor, wenn der Ausschluss aus vomVerfassungsgesetzgeber missbilligten subjektiven Gründen (etwa wegender Hautfarbe oder der Nationalität) erfolgt, sondern auch dann, wenndie später (im Prozess) angegebenen Gründe nicht nachvollziehbarsind. Da die beklagte Partei verpflichtet ist, das Spielverhalten derBesucher nicht nur zu beobachten, sondern auch zu dokumentieren (§ 22Z 4 GSpG), muss sie auch in der Lage sein, im Streitfall objektive"denkmögliche" Gründe für die weitere Nichtzulassung eines einmalausgeschlossenen Spielers anzugeben. Sowohl "denkunmögliche" als auchausschließlich subjektive, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßendeGründe stellen Willkür her (-------).Zutreffend wird in der Revision dargestellt, dass sich die beklagtePartei im vorliegenden Verfahren zur Rechtfertigung des Ausschlussesdes Erstklägers vom Spiel nicht darauf berief, dieser habe zu vielgewonnen, sondern darauf, dieser habe beim Roulette-Spiel unerlaubteHilfsmittel verwendet, um damit die Zufallsentscheidung als typischesMerkmal eines Glücksspiels auszuschließen. Tatsächlich wurden durchdie Novelle zum G------ dem § 25 folgende Absätze 4 und 5angefügt:(4) Den Spielbankbesuchern ist das Mitführen technischer Hilfsmittel,die geeignet sind, sich und anderen einen Spielvorteil zuverschaffen, nicht gestattet.(5) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Persontechnische Hilfsmittel im Sinne des Abs. 4 mit sich führt, so hat dieSpielbankleitung diese vom Besuch der Spielbank auszuschließen.Nach den Materialien (R-------, 1) sollten mit dieserNeuregelung festgestellte Malversationen, insbesondere mitmikroelektronischen und computergesteuerten Komponenten bekämpftwerden, weil "die Verwendung derartiger technischer Hilfsmittel zueiner nachhaltigen Beeinträchtigung des Bruttospielertrages desKonzessionärs und damit auch des Abgabenaufkommens des Bundes führt".Die beklagte Partei vertritt die Auffassung, sie sei durch dieIntentionen des GSpG verpflichtet, auch "Kesselgucker" von derTeilnahme am Glücksspiel auszuschließen, um den Charakter desGlücksspieles zu wahren; wenn ein Spieler infolge außergewöhnlicherFähigkeiten die Chancen berechnen könne, erfordere dies seinenAusschluss. Dem kann nicht beigetreten werden. Gemäß § 1 Abs 1 GSpGsind Glücksspiele in diesem Gesetzes Spiele, bei denen Gewinn undVerlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. DerBegriff "vorwiegend" verdeutlicht, dass auch in einem GlücksspielSpielteilnehmer durchaus in der Lage sein können, das Spiel in einembestimmten Ausmaß zu beeinflussen. Beurteilungsmaßstab dafür, ob einGlücksspiel vorliegt, ist der durchschnittlich geübte und begabteSpielteilnehmer. Unbestritten besteht beim Roulette-Spiel wegen derZahl "Zero" ein statistischer Gewinnvorteil der Spielbank und ist esäußert unwahrscheinlich, dass angesichts der Beschränkungen beimEinsatz ein Spieler die Spielbank in den wirtschaftlichen Ruintreibt. Dass andererseits ein Spieler, der (auch immer) gewinnt odermehr gewinnt als verliert, ohne Verletzung des Willkürverbots nichtvom Spiel ausgeschlossen werden darf, ist evident. Dies muss aberauch für nach System spielende Spieler und für solche gelten, die(auch immer wieder) gewinnen, weil sie ein "unverlierbares Spiel"erfunden haben, regelmäßig nur, weil sie dies glauben. Nichts andereskann aber gelten, wenn ein einzelner Spieler durch seine besonderenFähigkeiten oder seine Geschicklichkeit, und sei es auch beimsogenannten "Kesselgucken", für sich eine Möglichkeit sieht - imRahmen der Gesetze und der Spielordnung der beklagten Partei - auchals Berufsspieler immer wieder einen Gewinn zu erzielen. Auch ineinem solchen Fall bleibt entgegen dem Standpunkt der beklagtenPartei dennoch das Roulettespiel auch für diesen Spieler, dessenspezielle Begabung - nach den Feststellungen des Erstgerichtes sinddies beim Erstkläger 2/3 "Know-How" und 1/3 ein entsprechendes"Gefühl" - die eines durchschnittlichen Spielteilnehmers übersteigt,ein Glücksspiel. Es kann auch nicht übersehen werden, dass für mancheSpieler gerade die von ihnen angenommene Möglichkeit, sie könnten dasGlücksspiel beeinflussen und dessen aleatorischen Charakterzurückdrängen, ein wesentliches Moment dafür darstellt, amRoulette-Spiel teilzunehmen. Dies muss auch der beklagten Parteibewusst sein, sonst hätte sie wohl von der Möglichkeit Gebrauchgemacht, durch eine Änderung der Handhabung des Roulette-Spiels, etwaEinwurf der Kugel in den Kessel erst nach dem Setzen der Spieler oderVerwendung verschiedener Kugeln, das "Kesselgucken" unmöglich zumachen.Ausgehend von diesen Erwägungen ergibt sich bei Prüfung der Frage, obdie beklagte Partei die Kläger zu Recht vom weiteren Spielausgeschlossen hat, Folgendes: Der Erstkläger hat nach Inkrafttretender Novelle zum ----- beim Glücksspiel keinerleiverbotene technische Hilfsmittel verwendet, vorher - bis zu seinemAusschluss 1991 - waren derartige Hilfsmittel weder von Gesetz nochvon den Spielbankordnungen der beklagten Partei untersagt. Nach denFeststellungen hat er seine "technischen Hilfsmittel" einmal beieinem Besuch eines Spielcasinos der beklagten Partei in Bregenzverwendet, ohne dass dies der Direktor dieses Spielcasinosbeanstandet hätte. Bei diesen Feststellungen muss davon ausgegangenwerden, dass er das "technische Hilfsmittel" des Erstklägers erkannthat. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, dass der Erstklägermit seinen technischen Hilfsmitteln "per Saldo stets" gewinne (S 21der Urteilsausfertigung zweiter Instanz), entspricht nicht dengetroffenen Feststellungen. Ein solcher Sachverhalt wäre auchrational kaum begründbar. Dem Zweitkläger wird von der beklagtenPartei überhaupt nur seine Geschicklichkeit bei der Beobachtung derin den Kessel eingeworfenen Kugel vorgeworfen. Weder durch das"Know-How" und das "Gefühl" des Erstklägers noch durch die Fähigkeitdes Zweitklägers, notwendige Berechnungen über den Lauf der Kugel "imKopf und nach Gefühl" anzustellen, wird dem Roulette-Spiel das Wesenals Glücksspiel genommen und dieses für die Kläger zu einem bloßenGeschicklichkeitsspiel. Nach Auffassung des Senates liegen somit inÜbereinstimmung mit dem Erstgericht keine solchen Gründe vor, die dasvon der beklagten Partei ausgesprochene Spielverbot rechtfertigenkönnen, in Ansehung des Zweitklägers kein Spielverbot, in Ansehungdes Erstklägers jedenfalls kein dauerndes. Eine weitere Begründungfür den andauernden Ausschluss des Zweitklägers brachte die beklagtePartei in erster Instanz nicht vor. Dass die Gewinnchancen derMitspieler durch die besonderen Fähigkeiten eines Spielers nichtbeeinträchtigt werden, wurde bereits zu ------ zum insoweitvergleichbaren Kartenglücksspiel "Black Jack" dargestellt. Auf dieVerringerung der Gewinnchancen mit Mitspieler hat sich hier diebeklagte Partei auch nicht berufen.Der Bund will aus dem Glücksspielmonopol keinen größtmöglichen,sondern einen "besten", d.h. optimal vertretbaren Gewinn schöpfen.Dies kann allerdings einen Ausschluss der Kläger nicht rechtfertigen.Denn letztlich könnte mit dieser Begründung der Ausschluss vonSpielern gerechtfertigt werden, die beim Roulette immer wiedergewinnen oder mehr gewinnen als verlieren. Damit wäre wohl derGlücksspielcharakter als solcher in Frage gestellt, wenn dieMonopol-Spielbank nur die letztlich erfolglosen Spieler an ihremSpiel teilnehmen ließe.Das hier ausgesprochene Verbot, die Spielbanken der beklagten Parteizu betreten, ist daher rechtswidrig und unwirksam, ohne dass es einesRückgriffes auf die in der Entscheidung ------- erwähnteallenfalls verfassungsmäßig und europarechtlich gewährleisteteErwerbsfreiheit eines Berufsspielers bedürfte. Damit bedarf es auchkeiner Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu der Frage, obgegen Gemeinschaftsrecht verstoßen werde, wenn ein "staatlicher"Monopolist einen EU-Bürger dadurch in seiner Erwerbsfreiheitbeschränke, dass er ihn mit einer lebenslangen Spielsperre ohnetriftigen Grund belege.c) Die Kläger begehrten letztlich die Feststellung der Haftung derbeklagten Partei für künftig entstehende - mit dem verhängtenEintrittsverbot in kausalem Zusammenhang stehende Vermögensschädenmit dem Vorbringen, der Eintritt solcher Schäden sei zu befürchten,etwa dahingehend, dass sie vergebens zu Casinobesuchen anreisten undihnen dabei frustrierte Anreisekosten entstünden. Das Erstgerichtwies dieses Begehren ab, weil diese "Gefahr" ebensowenig habefestgestellt werden können wie der Umstand, dass den Klägern inHinkunft irgendwelche anderen kausalen Schäden entstehen werden. Dazuführte das Berufungsgericht aus, die erstinstanzliche Abweisung des2.Hauptbegehrens sei (im Ergebnis) zutreffend. Weil dieses Begehrenlediglich und ausschließlich in Verbindung mit dem (abgewiesenen)1.Hauptbegehren gestellt worden sei, mangle es den Klägern amFeststellungsinteresse. Allerdings seien die Klägern insoferne imRecht, als ein rechtliches Interesse des Geschädigten an der Haftungder beklagten Partei für künftige Vermögensschäden iSd § 228 ZPObereits dann gegeben sei, wenn (weitere) Schäden nicht auszuschließenseien. Daher würden die von den Klägern bekämpftenNegativfeststellungen eine Bejahung ihres Feststellungsinteressesnicht hindern. Einem solchen Feststellungsbegehren, das ausdrücklich"künftige", d.h. nach Schluss der mündlichen Verhandlung ersterInstanz eintretende, Vermögensschäden umfasse, habe der ObersteGerichtshof im Übrigen auch in der Entscheidung ------mstattgegeben.Dem Feststellungsbegehren, das dementsprechend ausdrücklich"künftige", dh nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanzeintretende, Vermögensschäden umfasst, war aus diesen zutreffendenGründen des Berufungsgerichtes stattzugeben.d) Fragen der Erwerbsfreiheit nach nationalem Recht undGemeinschaftsrecht sowie die in den nicht mehr relevantenEventualbegehren enthaltenen Fragen des DatenschutzG stellen sichnicht mehr. Die ausdrücklich nur für den Fall der Abweisung derHauptbegehren gestellten Eventualbegehren der Kläger sind infolgeStattgebung ihrer beiden Hauptbegehren nicht mehr zu behandeln. DasUrteil des Berufungsgerichtes ist jedoch auch ohne diesbezüglichenRechtsmittelantrag aufzuheben, soweit es über die Eventualbegehrenentschieden hat (S--------).Demnach ist wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Infolge derAbänderung der Entscheidung zweiter Instanz in der Hauptsacheerübrigt sich ein Eingehen auf die in der Revision enthaltene"Bemängelung der Kostenfestsetzung" mfgGB
Paroli Geschrieben Oktober 25, 2009 Geschrieben Oktober 25, 2009 @RCECgerade gefundenUrteil ( Sachse )****************************Entscheidungsgründe:**************** ****Der 19-- geborene Erstkläger und sein Sohn, der 19-- geboreneZweitkläger, sind deutsche Staatsangehörige und bestreiten ihrenLebensunterhalt ausschließlich aus den Gewinnen, den sie durch ihrSpiel beim Roulette erzielen. Die beklagte Casinos Austria AG alsBetreiberin von Spielbanken (Spielcasinos, im Folgenden nur Casinos)in Österreich verhängte 1991 über beide Kläger ein Eintrittsverbot inihre Casinos und unterrichtete von diesem Eintrittsverbot auch andereCasinos im Ausland, sodass es den Klägern nicht möglich ist, Casinos(der beklagten Partei in Österreich und andere im Ausland) zubetreten.Super Beitrag. Weiter so...! @MirabelleBartels, was soll das?Hey Mirabelle, nun hast du so viele schöne Beiträge geschrieben. Sehr hilfreich fürs Forum. Und dann dieser Rückfall Ausrutscher. Okay, kann mal passieren. Schwamm drüber...
Mirabelle Geschrieben Oktober 25, 2009 Geschrieben Oktober 25, 2009 @RCECSuper Beitrag. Weiter so...! @MirabelleHey Mirabelle, nun hast du so viele schöne Beiträge geschrieben. Sehr hilfreich fürs Forum. Und dann dieser Rückfall Ausrutscher. Okay, kann mal passieren. Schwamm drüber... War mein Beitrag vom 21.10.09 wohl kurzzeitig untergegangen. Der Beitrag vom Admin wundert mich jedoch sehr, ich weiß nicht was für ein Rückfall gemeint ist, oder Ausrutscher. Den Namen Bartels habe ich richtig getroffen, kenne ich den RCEC als Bartels doch aus einem anderen Forum (Baum gibt Gas). Deshalb verstehe ich nicht Schwamm drüber und blasen.Es ist jedoch schön zu sehen, dass ein Admin so emsig Aufgelaufenes abarbeitet. Respekt auch von mir.Mirabelle
Maximus Geschrieben Januar 8, 2010 Geschrieben Januar 8, 2010 Hallo Sachse,eine Frage hätte ich heute mal wieder.Du als Kesselgucker spielst sicherlich Plein.Also hast du theoretisch eine Gewinnwahrscheinlichkeit von -5,4%, wenn du ein StückTrinkgeld gibst.Jetzt meine Frage:Um erstmal auf Augenhöhe mit der Bank zu kommen, musst du ja erstmal die-5,4% kompensieren. Wie hoch ist neben den -5,4%, die du ja erstmal ausgleichen musst, im Schnitt dein Plus in Prozent?Gruss Maximus
tobi1976 Geschrieben Januar 9, 2010 Geschrieben Januar 9, 2010 Hallo Sachse,eine Frage hätte ich heute mal wieder.Du als Kesselgucker spielst sicherlich Plein.Also hast du theoretisch eine Gewinnwahrscheinlichkeit von -5,4%, wenn du ein StückTrinkgeld gibst.Jetzt meine Frage:Um erstmal auf Augenhöhe mit der Bank zu kommen, musst du ja erstmal die-5,4% kompensieren. Wie hoch ist neben den -5,4%, die du ja erstmal ausgleichen musst, im Schnitt dein Plus in Prozent?Gruss Maximusjunge ich gebe dir jetzt mal nen tipgeh ins casino überlege dir 3 - 6 zahlen und die spielst du dann nach gefühl an verschiedenen tischenda gewinnst du wohl mehr als wenn du versuchst hier tips und strategien fürs gewinnen zu bekommenslebst bei denen die "angeblich" erfolgreich beim roulette sind oder wahren bringen dir deren tips nix.da kannst du auch einen lottogewinner nach tips zum ankreuzen bei einem lottoschein fragen
sachse Geschrieben Januar 9, 2010 Geschrieben Januar 9, 2010 Hallo Maximus,vor vielen Jahren habe ich einmal den Versuch unternommen,meinen Umsatz zu schaetzen.da ich meinen Gewinn ungefaehr kannte, kam ich auf 2-5% plus.Allerdings habe ich damals meist doppelt Tronc gegeben und musste somit rund 8% ueberspringen.sachse
K. Hornblau Geschrieben Januar 10, 2010 Geschrieben Januar 10, 2010 vor vielen Jahren habe ich einmal den Versuch unternommen,meinen Umsatz zu schaetzen.da ich meinen Gewinn ungefaehr kannte, kam ich auf 2-5% plus.Allerdings habe ich damals meist doppelt Tronc gegeben und musste somit rund 8% ueberspringen.Hi brother, ca. 2,5 % plus sagte auch Pommerhans vor Jahren zu meinem Bekannten aus HH, allerdings ohne Doppeltronc.Gruss K.H.Jetzt wo wir gerade dabei sind, ich habe das schon 2x hier gefragt.Mein Hauscasino hat Kessel, wo irgendwo die Bezeichnung K & Kdransteht, sagte mir ein Croups.Der gleiche Kessel steht am Eingang zum Saal in Neuenahr, wenn ich nicht irre,um welches Fabrikat handelt es sich ? Klaus Kessel ?Ich glaube Westspiel Casinos haben diese Kessel allgemein.Mit der Kleinen giftigen Kugel wohl nicht zu prognostizieren ,Absage allerdings sehr spät. Das kuriose, diese "Verbrecher" nehmen bei sog. Einführungen für Anfänger eine weisse,weiss wie ein Hühnerei, Kugel, die fällt so herrlich.Die wissen ganz genau was sie tuen.
tkr.kiel Geschrieben Januar 15, 2010 Geschrieben Januar 15, 2010 (bearbeitet) Mein Hauscasino hat Kessel, wo irgendwo die Bezeichnung K & Kdransteht, sagte mir ein Croups.Moin Horny,kleiner Scherz: DU meinst bestimmt nicht H&K dann wäre es ne Casinowaffe, oder? bearbeitet Januar 15, 2010 von tkr.kiel
sachse Geschrieben Januar 15, 2010 Geschrieben Januar 15, 2010 Hallo horny,hatte ich überlesen.In Neuenahr haben sie vor 4 Jahren Kies Kessel gehabt.K&K oder K.K. könnte auch Klaus Kies(Baden-Baden) heißen.Die Kessel in Neuenahr haben als unverwechselbare Kennzeichen 16 gleichartige Rauten, deren Kanten alle gleich lang sind oder wieQuadrate auf der hohen Kante.sachse
maybe Geschrieben Januar 15, 2010 Geschrieben Januar 15, 2010 hallo sachse,fotos sind mit mail nicht mitgegangen.maybe
sachse Geschrieben Januar 15, 2010 Geschrieben Januar 15, 2010 hallo sachse,fotos sind mit mail nicht mitgegangen.maybeSehr schön für alle Interessierten zu sehen:Die Maserung bei der Ivorenekugel.So schön ist sie kaum bei echtem Elfenbein.sachse
maybe Geschrieben Januar 16, 2010 Geschrieben Januar 16, 2010 hallo,die neue / andere kugel 20mm.maybe
herberto Geschrieben Januar 18, 2010 Geschrieben Januar 18, 2010 Den herberts, conservers, etc...kannst alles verzapfen, die glauben es dir sogar. Vielleicht ist es auch NICHT gelogen.Sagte der Mann genannt Nostradamus mit den Illuminaten im Avatar. Bestes Entertainment!
nostradamus1500 Geschrieben Januar 19, 2010 Geschrieben Januar 19, 2010 (bearbeitet) Sagte der Mann genannt Nostradamus mit den Illuminaten im Avatar. Bestes Entertainment!HerbertVerschone mich/uns mit deinem Kak.ANALphabeten sollten eigentlich hir keine Schreibrechte bekommen.DU beginnst jason zu werden.Ich muss mich mal für eine Admin Stelle bewerben, dann erscheint sowas wie DU, erst gar NICHT.nostradamus1500 bearbeitet Januar 19, 2010 von nostradamus1500
charly22 Geschrieben Januar 19, 2010 Geschrieben Januar 19, 2010 ANALphabeten: "Kak", "hir".sachse hir kan ich bracktisch niks valsch machen wa? gruss charly
herberto Geschrieben Januar 19, 2010 Geschrieben Januar 19, 2010 Iech lahche mich noch toht hiar! Die smileyauswahl ist echt gigantisch, muss man schon sagen und Nostraanus....ach nichts viele grüße, herberto
nostradamus1500 Geschrieben Januar 19, 2010 Geschrieben Januar 19, 2010 hir kan ich bracktisch niks valsch machen wa? gruss charlycharlyCharly DU kannst bestimmt NIX falsch machen.Schse kann außer ANALphabeten auch WENIG.nostradamus1500
nostradamus1500 Geschrieben Januar 19, 2010 Geschrieben Januar 19, 2010 Herbert du hast selbstverständlich noch gefehlt.Conserve wird auch noch erscheinenDann erst ist die Roulette ELITE beisammen.nostradamus1500
herberto Geschrieben Januar 19, 2010 Geschrieben Januar 19, 2010 Ich hab langsam n schlechtes Gewissen sachses höchsteigenen Beschimpfungsthread zu benutzen um mich über dich, mein lieber Richard, lustig zu machen. Wir brauchen deshalb einen neuen Thread, "Beschimpfungen an Nostradamus (und Fragen)".Dann wüsste jeder wo er schauen muss wenn er ein wenig über dein gezappel lachen möchte! Ich fände das herrlich, vielleicht erhört mich ja ein admin viele grüße, herberto
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