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Roulette Forum

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Geschrieben
(-auf den Bahamas )

Da könnte ich bald Urlaub machen.

Vielleicht spiele ich ja das Jahr auf den Bahamas Roulette :)

Larissa.

Nicht, wenn Du noch nicht 18 oder 21 bist.

Altersbegrenzung im "Atlantis" kenne ich nicht.

sachse

Geschrieben

Hallo Sachse,

wie ist oder war es in den letzten tagen in Las Vegas?

Hat sich die Erholung eingestellt?

Gibt es etwas aktuell Neues seit Mai?

Gruß, Steve.

Geschrieben
Hallo Sachse,

wie ist oder war es in den letzten tagen in Las Vegas?

Hat sich die Erholung eingestellt?

Gibt es etwas aktuell Neues seit Mai?

Gruß, Steve.

Die Rezession ist zu bemerken - es ist nicht so voll wie ich es in Erinnerung hatte.

Am City Center wird noch gebaut aber hinter dem "Riviera" ist ein Riesenklotz mit Baustopp.

Im Dez will das hoechste neue Gebaeude eroeffnen(Mandarin Oriental).

Jede Menge neue Kessel in Betrieb und das "Palazzo" und "Encore" sind schon beeindruckend.

Uebermorgen wieder nach Hause. Auch gut.

sachse

Geschrieben

hicks BB!!

gerade gefunden

Urteil ( Sachse )

**************

**************Entscheidungsgründe:**************** ****

Der 19-- geborene Erstkläger und sein Sohn, der 19-- geborene

Zweitkläger, sind deutsche Staatsangehörige und bestreiten ihren

Lebensunterhalt ausschließlich aus den Gewinnen, den sie durch ihr

Spiel beim Roulette erzielen. Die beklagte Casinos Austria AG als

Betreiberin von Spielbanken (Spielcasinos, im Folgenden nur Casinos)

in Österreich verhängte 1991 über beide Kläger ein Eintrittsverbot in

ihre Casinos und unterrichtete von diesem Eintrittsverbot auch andere

Casinos im Ausland, sodass es den Klägern nicht möglich ist, Casinos

(der beklagten Partei in Österreich und andere im Ausland) zu

betreten.

Der Erstkläger hatte bei Casino-Besuchen festgestellt, dass die am

Zylinderrand des Roulette-Kessels angebrachten rautenförmigen

Obstacles praktisch wirkungslos sind und die in den Zylinder

eingeworfenen Kugeln in ihrem Lauf nicht beeinflussen, die Kugel

nahezu senkrecht in das Nummernfeld fällt. Darauf begann der

Erstkläger zu experimentieren und sich um die Perfektion des

"Kesselguckens" zu bemühen. Dieses "Kesselgucken" beruht im

Wesentlichen in der genauesten Beobachtung des Abwurfpunktes der

Kugel und der Geschwindigkeit des in die Gegenrichtung laufenden

Nummernkranzes, was auf Grund von Zeitmessungen eine ziemlich präzise

Vorhersage darüber erlaubt, in welchen Sektor des Zahlenkranzes die

Kugel fallen wird. Der Erstkläger setzte dann, wenn er der

Überzeugung war, auf diese Weise die "kommende Zahl" zu wissen, diese

Zahl und drei oder vier Nachbarnummern, um den gesamten Sektor

abzudecken. Wenn er - was ebenfalls Teil des Systems ist - spät

setzte, erzielte er eine sehr hohe Trefferquote. Vorerst verwendete

der Erstkläger zu der notwendigen Zeitmessung eine mechanische

Stoppuhr, entwickelte in der Folge die Uhr weiter, indem er im

rechten Schuh unterhalb der großen Zehe einen Druckschalter einbaute,

der dazu diente, den Stoppvorgang auszulösen und zu beenden, wobei

ihm die so gestoppte Zeit dann mittels eines batteriebetriebenen,

schnurlosen Ohrhörers zugesprochen wurde. Das System mit der

mechanischen Stoppuhr verwendete der Kläger auch bei einem Besuch in

dem von der beklagten Partei in Bregenz betriebenen Casino; er wurde

von dessen Direktor nicht beanstandet. Diese Spielweise verwendete

der Erstkläger auch bei seinen Besuchen in einem Casino in Hittfeld

(Deutschland), wobei allerdings von den Casinobetreibern eine

Strafanzeige erstattet wurde, weil sie Trickserische Manipulationen

vermuteten. Die Ermittlungen wurden eingestellt, weil der bloße

Einsatz von technischen Gerätschaften nicht verboten und daher nicht

als Betrug aufzufassen war. Auf Grund eines anonymen Schreibens, in

dem beide Kläger beschuldigt wurden, technische Gerätschaften bei den

Spielen zu verwenden und dabei viel zu gewinnen, verhängte die

beklagte Partei mit Wirkung vom 3. bzw. 4. Oktober 1991 über beide

Kläger ein Eintrittsverbot, ohne jemals einen der Kläger in

irgendeinem ihrer Spielbanken bei derartigen Aktionen "erwischt" zu

haben. Einen Roulette-Computer verwendete der Erstkläger nie. Das vom

Erstkläger "kultivierte" System des Spielens besteht zu 2/3 aus

"Know-how", zu 1/3 aus dem entsprechenden "Gefühl". Der Erstkläger

war mit diesem System durchaus erfolgreich, er lebte zwischen 1986

und 1991 vom Glücksspiel.

Der Zweitkläger kennt das vom Vater entwickelte System, verwendete

allerdings nie eine Stoppuhr, weil er über die Fähigkeit verfügt, die

Zeit genau zu schätzen und damit die Geschwindigkeit des Kessels zu

errechnen, sodass er weder im Ausland noch in Österreich beim

Glücksspiel jemals irgendwelche technischen Hilfsmittel verwendete.

Auch der Zweitkläger ist auf Grund der über ihn von der beklagten

Partei verhängten Sperre in Casinos in Deutschland, Österreich,

Belgien und Dänemark gesperrt.

Die beklagte Partei erließ für den Besuch ihrer Spielbanken eine

Besuchs- und Spielordnung, deren genauer Inhalt im Einzelnen nicht

feststellbar ist, die aber jedenfalls bis zum Jahre 1993 (Novelle zum

G.....G [--] ....l 19--/--) keinerlei Regelungen traf, ob und

inwieweit die Benützung technischer Hilfsmittel erlaubt oder verboten

ist. Wäre bereits vor 1993 in den Casinos der beklagten Partei die

Verwendung technischer Hilfsmittel in irgendeiner Art und Weise

verboten gewesen, dann hätte sich der Erstkläger an dieses Verbot

gehalten und diese technischen Geräte nicht eingesetzt; er setzt auch

nunmehr diese technischen Hilfsmittel nicht ein, weil sie

ausdrücklich verboten sind; er wird sie auch in Hinkunft nicht

einsetzen, wenn er in den Casinos der beklagten Partei spielen

sollte.

Jeder Besucher, der die Casinos der beklagten Partei betritt, muss

sich legitimieren, wobei die so gewonnenen Daten elektronisch

verarbeitet werden. Diese Daten werden auch im Zusammenhang mit

erfolgten Sperren ausländischen Partner-Casinos mitgeteilt. Die

beklagte Partei betreibt bzw. managt eine Reihe von Casinos, sie hat

daher mit einer Vielzahl von - auch ausländischen - Casinos eine

Vereinbarung, dass diesen Casinos die Daten all jener Personen, die

von der beklagten Partei mit einem Eintrittsverbot belegt werden,

mitgeteilt werden; umgekehrt wird die beklagte Partei auch von diesen

"Partnercasinos" von dort verhängten Sperren verständigt. Dies führte

dazu, dass der Erstkläger auf Grund der Mitteilung der beklagten

Partei in allen italienischen, österreichischen, deutschen,

holländischen, belgischen und luxemburgischen Casinos gesperrt ist,

dazu in der Hälfte aller Casinos in Frankreich, in drei von sechs

dänischen Casinos und in einem Casino in Beirut, wobei diese Sperren

ausschließlich auf die Sperrmitteilung durch die beklagte Partei

zurückzuführen sind. Ab 1992 war der Erstkläger fast ausschließlich

gezwungen, von den in den Jahren 1986 bis 1991 angelegten

Ersparnissen zu leben. Im Herbst 1991 wurde ihm auf Grund der

mittlerweile erfolgten Sperre der Einlass in das Casino Seefeld

verweigert. In der Folge bemühte er sich, eine Aufhebung dieser

Sperre zu erreichen, wobei es zu diversen Gesprächen zwischen ihm und

Mitarbeitern der beklagten Partei kam. Nachdem der Erstkläger wusste,

dass er in österreichischen Casinos gesperrt ist, unternahm er seit

1991 keinen Versuch mehr, in österreichischen Casinos Einlass zu

finden. Beide Kläger reisen nicht zu Casinos an, von denen sie

wissen, dass sie nicht eingelassen werden, sodass nicht feststellbar

ist, dass ihnen in Hinkunft auf Grund der erfolgten Sperre durch die

beklagte Partei irgendwelche Schäden entstehen werden und ob sie in

Hinkunft in den Casinos der beklagten Partei überhaupt irgendwelche

Gewinne erzielen werden.

Die Kläger begehrten mit ihrem Hauptbegehren den Ausspruch, 1.) das

von der beklagten Partei gegen sie ausgesprochene Verbot, die

Spielcasinos der beklagten Partei, insbesondere das in Seefeld, zu

betreten und an den von der beklagten Partei angebotenen Spielen

teilzunehmen, sei rechtswidrig und unwirksam; .........

die beklagte Partei sei

schuldig, es zu unterlassen, den Klägern den Zutritt zu den von ihr

geführten Spielcasions in Österreich und die Teilnahme an den von ihr

angebotenen Spielen zu verweigern, sofern die Kläger das hiefür zu

leistende Entgelt bezahlen und sich an die jeweils geltende Besuchs-

und Spielordnung halten; 2.) es werde festgestellt, dass die beklagte

Partei den Klägern für künftige Vermögensschäden hafte, die mit dem

über sie verhängten Zutrittsverbot in kausalem Zusammenhang stehen.

Weiters stellten sie für den Fall der Abweisung ihrer Hauptbegehren

das Eventualbegehren, 1.) die beklagte Partei sei schuldig, ihnen

binnen 14 Tagen gemäß den Bestimmungen des DatenschutzG (DSG) im

folgenden Umfang Auskunft zu erteilen: a) über die zur Person der

Kläger gespeicherten Daten und über deren Herkunft, insbesondere

woher die Daten stammen, welcher Art und welchen Inhalts die Daten

sind und wozu sie verwendet worden seien bzw. würden; b) darüber, ob

und an welche Empfänger diese Daten übermittelt worden seien und

darüber, ob diese Daten einem anderen Rechtsträger überlassen worden

seien, und zwar durch Angabe von Namen und Anschrift derartiger

Empfänger; c) für den Fall eines internationalen Datentransfers die

entsprechende Bewilligungsnummer iSd DSG. In der Tagsatzung vom 29.

Mai 2000 stellten die Kläger "aus Gründen prozessualer Vorsicht" ein

weiteres Eventualbegehren des Inhaltes, es werde festgestellt, dass

die beklagte Partei nicht berechtigt sei, persönliche Daten der

Kläger an andere Spielbanken weiterzugeben.

Die Kläger brachten zu ihren Hauptbegehren zusammengefasst vor, durch

die Sperren würde die beklagte Partei ihre durch das GSpG eingeräumte

Monopolstellung ausnützen und die Kläger ohne sachliche

Rechtfertigung vom Spiel ausschließen, wobei es sich von selbst

verstehe, dass die Kläger regelkonform spielten und sich auch in

Zukunft an die jeweils gültigen Regelungen halten. Auf Grund dieser

rechtswidrigen Sperre sei auch die Haftung der beklagten Partei für

Vermögensnachteile, die den Klägern durch die Verweigerung des

Zutrittes entstünden, zu bejahen.

Die beklagte Partei wendete, soweit hier relevant, zu den

Hauptbegehren ein, der Erstkläger habe eine Form des in Fachkreisen

bekannten "Kesselguckens" entwickelt, die darin bestanden habe, dass

er unter Beobachtung des genauen Abwurfpunktes der Kugel und unter

Berücksichtigung der Umlaufgeschwindigkeit des Läufers sowie unter

Verwendung einer Präzisionsstoppuhr so rechtzeitig mit sehr hoher

Wahrscheinlichkeit den Sektor, in den die Kugel fallen werde,

vorausbestimmen hätte können, dass es ihm möglich sei, noch vor dem

"rien ne va plus" auf die entsprechenden Chancen zu setzen.

DiesesSystem habe der Erstkläger in der Folge noch verfeinert.

Durch dieseVerhaltensweise sei er um 1990 herum in verschiedenen Casinos

aufgefallen.

Die beklagte Partei habe vertrauliche Hinweise auf diese

Tätigkeiten des Erstklägers erhalten. Nach einem weiteren, 1991

erhaltenen vertraulichen Hinweis habe sie über beide Kläger - der

Erstkläger habe den Zweitkläger in dieser Spielweise unterrichtet -

ein Eintrittsverbot verhängt. Die Kläger seien nicht ungerechtfertigt

ausgeschlossen worden. Auch nach der alten Rechtslage (GSpG vor der

Novelle ...----) sei der Ausschluss gerechtfertigt gewesen,

weil er wegen Verwendung verbotener technischer Mittel sachlich

begründet gewesen sei.

Die Kläger replizierten, es habe zu dem Zeitpunkt, als der Erstkläger

die Uhr verwendet habe, keine gesetzliche Bestimmung bestanden, nach

der technische Gerätschaften nicht eingesetzt werden dürften: Seit

dem diesbezüglichen gesetzlichen Verbot werde er selbstverständlich

solche nicht mehr verwenden.

Das Erstgericht gab dem 1.Hauptbegehren statt und wies das

2.Hauptbegehren ab. Die beklagte Partei stütze die von ihr behauptete

Berechtigung, die Kläger vom Besuch ihrer Casinos auszuschließen, auf

§ 25 Abs 4 und 5 GSpG, wonach Spielbankenbesuchern das Mitführen

technischer Hilfsmittel, die geeignet seien, sich oder anderen einen

Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet sei und der Spielbank in

diesem Fall das Recht zustehe, derartige Personen vom Besuch der

Spielbank auszuschließen. Bis zum 1. November 1993 habe allerdings

keine entsprechende Bestimmung existiert. § 25 GSpG aF, wonach die

Spielbankleitung Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der

Spielbank ausschließen könne, sei so zu interpretieren, dass der

Ausschluss nicht willkürlich erfolgen dürfe, sondern sachlich

nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen müssten. Solche habe die

beklagte Partei nicht behauptet. Der Erstkläger sei daher vor seiner

Aussperrung prinzipiell berechtigt gewesen, die Hilfsmittel zu

benützen. Im Rahmen der verfassungsmäßig gewährleisteten

Erwerbsfreiheit müsse es den Klägern unbenommen bleiben, eine

Erwerbsquelle, die ihnen beinahe in allen Staaten der Welt angeboten

werde, zu ihrem Nutzen zu erschließen und aus Glücksspielgewinnen

ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es gehe daher keinesfalls an,

dass ein Spielbankenbetreiber, der sein wirtschaftliches Einkommen

ebenfalls aus dem Glücksspiel bezieht, unter Hinweis darauf, eine

derartige Lebensplanung eines Spielers sei in gewissem Sinne

"minderwertig" und ein Spieler, der überwiegend gewinne, müsse es

sich daher gefallen lassen, dass er nicht mehr zum Spiel zugelassen

werde, diesen Spieler nur deshalb ausschließen. Ihre Berechtigung,

auch den Zweitkläger vom Spiel auszuschließen, stütze die beklagte

Partei - soweit überhaupt erkennbar - ausschließlich darauf, dass er

von dem Spielsystem seines Vaters wisse. Allerdings habe der

Zweitkläger dieses Spielsystem jedenfalls nicht mit technischen

Hilfsmitteln angewendet und sich auch niemals derartiger technischer

Hilfsmittel bedient. Allein der Umstand, dass er über die Fähigkeit

verfüge, notwendige Berechnungen "im Kopf und nach Gefühl"

anzustellen, berechtige die beklagte Partei wiederum im Hinblick auf

die auch den Zweitkläger schützende verfassungsrechtliche Bestimmung

der Erwerbsfreiheit nicht, diesen vom Spiel auszuschließen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in Ansehung des

2.Hauptbegehrens und änderte es im Übrigen dahin ab, dass auch das

1.Hauptbegehren, ein Teil des 1.Eventualbegehrens und das

2.Eventualbegehren abgewiesen und einem Teil des 1.Eventualbegehrens

stattgegeben wurde. Die zweite Instanz ließ sich zur Abweisung des

1.Hauptbegehrens von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten:

In deutscher Lehre und Rechtsprechung werde ein Kontrahierungszwang

von Spielcasinos mit der Begründung verneint, ein solcher könne

überhaupt nur dort in Betracht kommen, wo das Gewähren und

Befriedigen von Leistungen und Bedürfnissen im Allgemeininteresse

liege; lediglich aus ordnungspolitischen Erwägungen habe der

Gesetzgeber in beschränktem Ausmaß das von ihm an sich unerwünschte

Glücksspiel zugelassen; es werde zwar nicht gerade als verwerflich

oder sittenwidrig angesehen, liege aber wegen der mit ihm verbundenen

Gefahren nicht im allgemeinen Interesse. Kontrahierungszwang komme

nur dort in Betracht, wo dem Zugang zur Leistung ideelle Werte

zugrunde lägen, was auf das Glücksspiel nicht zutreffe.

§ 25 Abs 2 GSpG vermöge, wenn die Bestimmung im Lichte der

ordnungspolitischen Intention des Gesetzgebers gesehen werde - wie in

der Regierungsvorlage dargestellt - den Kontrahierungszwang der

beklagten Partei zu begründen. Auf den ersten Blick scheine diese

Bestimmung zwar das Gegenteil auszusagen. Ginge allerdings der

Gesetzgeber tatsächlich davon aus, dass kein Kontrahierungszwang

bestünde, wäre eine Bestimmung, wonach die Spielbankleitung Personen

ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen könne,

überflüssig. Die Existenz dieser Bestimmung weise also eher darauf

hin, dass der Gesetzgeber zumindest von der Möglichkeit eines

Kontrahierungszwanges ausgegangen sei. Dies müsse folgerichtig auch

aus der ordnungspolitischen Zielsetzung des GSpG abgeleitet werden:

Wenn das GSpG den allen Menschen immanenten Spieltrieb akzeptiere und

ihn in geordnete Bahnen lenken wolle, wäre es widersinnig, nicht -

zumindest grundsätzlich - sämtlichen spielen wollenden Menschen diese

Möglichkeit zu eröffnen. Werde dementsprechend grundsätzlich vom

Kontrahierungszwang ausgegangen, sei naheliegend, § 25 Abs 2 GSpG als

Ausnahmeregelung anzusehen, deren (notwendigerweise)

verfassungskonforme Auslegung iSd Entscheidung des Obersten

Gerichtshof....,,,, zu erfolgen habe: Danach dürfe der

Ausschluss des einzelnen Spielers zwar ohne Angabe von Gründen

erfolgen, die Gründe selbst aber dürften nicht willkürlicher Art

sein.

Daraus sei aber für den Standpunkt der Kläger noch nichts gewonnen.

Fraglos könne auch ein dem Kontrahierungszwang unterliegender

Monopolist den Vertragsabschluss aus gerechtfertigten Gründen

verweigern. In der genannten Entscheidung habe der Oberste

Gerichtshof ein erst in der Revisionsbeantwortung und somit entgegen

dem Neuerungsverbot erstattetes Vorbringen ("dass die beklagte Partei

durch die Intentionen des GSpG verpflichtet sei, sogenannte

"Card-Counters" von der Teilnahme am Glücksspiel auszuschließen, um

den Charakter des Glücksspiels zu wahren; dies erfordere, wenn ein

Spieler infolge außergewöhnlicher Fähigkeiten die Chancen berechnen

könne, dessen Ausschluss") kurz behandelt und dazu ausgeführt, es

möge sein, dass diese Begründung für einen weiteren Ausschluss des

(dortigen) Klägers wegen des dokumentierten Interesses des

Gesetzgebers, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol

schöpfen zu können, durchaus gerechtfertigt wäre, diese Frage aber im

Hinblick auf das Neuerungsverbot letztlich offen gelassen. Es

erscheine geradezu selbstverständlich, dass eine Spielbank berechtigt

sein müsse, einen Spieler, der infolge außergewöhnlicher Fähigkeiten

die Chancen im Glücksspiel so berechnen könne, dass er per Saldo

stets gewinne, von der Teilnahme am Glücksspiel auszuschließen; dies

jedenfalls bei solchen Glücksspielen, bei denen die Spielbank auch

selbst die Rolle des Spielers habe (also gewinnen, letztlich aber

auch verlieren könne) wie im Roulette. Jedem Spieler stehe

selbstverständlich die Möglichkeit offen, an einem Spiel nicht mehr

weiter teilzunehmen, wenn er erkenne, dass ein anderer - aus welchen

Gründen immer - letztlich nur gewinne, er aber verliere. Auch eine

Spielbank (in der Spielerrolle) könne nicht gezwungen werden, einen

Spieler, der infolge außergewöhnlicher Fähigkeiten die Chancen des

Spiels berechnen könne (und somit per Saldo stets gewinne)

weiterspielen zu lassen. Das Gegenteil würde in letzter Konsequenz

Spielbanken verpflichten, bis zum wirtschaftlichen Untergang solchen

Spielern die Spielteilnahme zu ermöglichen; jedenfalls aber der in

der Regierungsvorlage(----R 17.GP 15) erwähnten fiskalischen

Intention des GSpG ("Interesse des Bundes einen möglichst hohen

Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können")

zuwiderlaufen. Ein zu einem solchen Verhalten zwingendes Recht auf

Erwerbsfreiheit eines Berufsspielers könne angesichts der

gesetzlichen Missbilligung des Spiels nicht anerkannt werden.

Angesichts der vom Erstkläger seinerzeit verwendeten technischen

Hilfsmittel zur Beeinflussung der Gewinnchancen sei das deshalb von

der beklagten Partei ausgesprochene Spielverbot gerechtfertigt

gewesen, ohne dass es dazu eines gesetzlichen ausdrücklichen Verbotes

bedürfe. Aber auch obwohl der Zweitkläger nie solche technischen

Hilfsmittel verwendet habe und der Erstkläger künftighin keine

solchen technischen Mittel mehr einsetzen werde, sei die von der

beklagten Partei verhängte Spielsperre über beide Kläger

gerechtfertigt. Der Erstkläger bezeichne sich selbst als

Berufsspieler, der seinen Lebensunterhalt durch das Spiel bestreite.

Beim Zweitkläger stehe fest, dass auch er Berufsspieler sei und

seinen Lebensunterhalt ausschließlich vom Glücksspiel bestreite.

Daraus folge zwangsläufig, dass beide auch ohne Einsatz technischer

Hilfsmittel eine Spielmethode entwickelt haben und zur Anwendung

bringen, die dem Glücksspielcharakter (bei dem das aleatorische

Moment überwiegen müsse - § 1 GSpG) zuwiderlaufe und ihnen per Saldo

stets Gewinne sichere. Damit stehe hier das fest, was eine Spielbank

dazu berechtige, über einen Spieler eine Sperre zu verhängen, also

weitere Vertragsabschlüsse mit ihm abzulehnen. Angesichts dessen sei

es auch gerechtfertigt, diese Sperre unbefristet auszusprechen und

aufrecht zu erhalten.

Die berufungsinstanzlichen Erwägungen zum 2.Hauptbegehren werden

unten © wiedergegeben, eine Wiedergabe der eingehenden Erwägungen

zu den Eventualbegehren scheint entbehrlich.

Rechtssatz

Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der Kläger ist

zulässig und berechtigt.

a) Das nach Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG der Bundeskompetenz zugeordnete

Monopolwesen umfasst auch das dem Bund vorbehaltene Recht zur

Durchführung von Glücksspielen (Glücksspielmonopol), wobei die

näheren Bestimmungen im GlücksspielG (GSpG) geregelt sind (Mayer,

B-VG2 22 mwN). Dieses gestattet dem Bund im Wege der

Konzessionserteilung u.a., das Recht zum Betrieb einer Spielbank zu

übertragen, von welchem zugunsten der beklagten Partei Gebrauch

gemacht wurde. Der Bund überträgt nicht bloß einzelne

Monopolfunktionen, sondern das Recht zur Durchführung von

Glücksspielen, somit den Monopolgegenstand selbst. Auch nach dem

Bericht des Finanzausschusses (1--9 B------ 17.GP, 1) sind die

Zielsetzungen des Bundes einerseits ordnungspolitischer und

andererseits fiskalischer Natur. Dadurch, dass der Spieltrieb im

Interesse des einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnen

gelenkt werde, erhalte der Staat die Möglichkeit, die nun auf legaler

Basis betriebenen Glücksspiele zu überwachen. Dass die beklagte

Partei beim Betrieb von Spielbanken in Österreich eine

Monopolstellung hat, wurde schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht

in Zweifel gezogen. In ihren Spielbanken lässt die beklagte Partei

u.a. das von einem Croupier, regelmäßig einem Angestellten der

Spielbank geleitete Glücksspiel Roulette spielen.

b) Im Schuldrecht gilt grundsätzlich das Prinzip der

Vertragsfreiheit; es steht also im Belieben der Parteien, ob und mit

wem sie kontrahieren wollen. Diese Freiheit wird nur in den Fällen

des "Kontrahierungszwanges" ausnahmsweise durchbrochen. Neben den

gesetzlich geregelten Fällen eines Kontrahierungszwanges (vgl. dazu

Rummel in Rummel3, § 861 ABGB Rz 10) besteht nach Lehre und Rsp

darüber hinaus ein "allgemeiner" oder "mittelbarer"

Kontrahierungszwang. Bereits mehrfach sprach der Oberste Gerichtshof

unter Berufung auf die grundlegenden Lehren Nipperdeys

(Kontrahierungszwang und diktierter Vertrag, 61) und F. Bydlinskis

(Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden

Rechtsgeschäftes, 170) aus, dass ein solcher Kontrahierungszwang

überall dort anzunehmen ist, wo die faktische Übermacht eines

Beteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der

"Fremdbestimmung" über andere gibt. Wegen einer solchen Übermacht

sind dem Abschlusszwang ganz allgemein Monopolisten und - gewöhnlich

als solche betriebene - Unternehmen der öffentlichen Hand zur

Daseinsvorsorge unterworfen, ist doch die Öffentlichkeit auf deren

Leistungen angewiesen. Entbehren Unternehmen der öffentlichen Hand

einer Monopolstellung, sind sie dennoch soweit zum Vertragsabschluss

verhalten, als dessen Verweigerung ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung

widerspräche. Denn es ist heute allgemein anerkannt, dass die (gegen

den Staat gerichteten) Grundrechte infolge der Generalklauseln des

Privatrechtes auch in die Privatrechtsordnung und damit in den

rechtsgeschäftlichen Verkehr einfließen.Der Gleichheitsgrundsatz

verbietet Willkür.

Allerdings kann auch der Monopolist nicht gezwungen werden, jeden von

einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus

sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen

Diesen Ausführungenschließt sich auch der erkennende Senat an.

wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, die

Auffassung vertreten, Casinos unterlägen nicht dem

Kontrahierungszwang.

Wenngleich sich der Grundsatz des Kontrahierungszwanges ursprünglich

im Zusammenhang mit öffentlichen Einrichtungen der allgemeinen

Daseinsvorsorge - zu denen eine Spielbank sicher nicht gehört -

entwickelt hat, ist er im Laufe der Zeit doch durch Analogie immer

weiter ausgedehnt worden und letztlich eben auch auf den Monopolisten

- unabhängig davon, ob sich dieser nun der öffentlichen

Daseinsvorsorge widmet oder nicht - angewendet worden. In einer Reihe

von Fällen hat der Oberste Gerichtshof in jüngerer Zeit einen

Kontrahierungszwang bejaht, denen jeweils ein Sachverhalt zugrunde

lag, der mit der Deckung des Normal- oder Notbedarfs nichts mehr zu

tun hatte:

Diese Erwägungen der Rechtsprechung müssen an Hand der konkreten

gesetzlichen Regelung überprüft werden.

Die §§ 21 ff des in der Folge vielfach novellierten Bundesgesetzes

vom 27. Juni 1962 zur Regelung des Glücksspielwesens, BG.....

(G......2), befassten sich mit den Spielbanken.

Auch nach der Neuregelung des Glücksspielwesens durch das GSpG 1989,

BG------0 idgF, lautet § 25 Abs 2 leg cit (§ 25 hat die

Überschrift "Spielbankbesucher") unverändert: Die Spielbankleitung

kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank

ausschließen. Die EB (R--------5) führen zur Regelung

des Glückspielwesens in ihrem Allgemeinen Teil u.a. aus:

"Die Zielsetzungen, die der Bund mit diesem Bundesgesetz verfolgt,

sind einerseits ordnungspolitischer und andererseits fiskalischer

Natur. In ordnungspolitischer Hinsicht muss gesagt werden, dass

idealerweise ein gänzliches Verbot von Glücksspielen die sinnvollste

Regelung wäre. Angesichts des bekannten Umstandes, daß der Spieltrieb

dem Menschen nun einmal immanent gegeben zu sein scheint (wie dies

auch sämtliche zu diesem Thema erscheinenden Studien immer wieder

belegen), ist es aber wesentlich sinnvoller, diesen Spieltrieb im

Interesse des einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnen zu

lenken. Dadurch wird zweierlei erreicht: Eine in Staaten mit

gänzlichem Glücksspielverbot zu beobachtende Abwanderung des

Glücksspieles in die Illegalität wird vermieden, gleichzeitig erhält

sich der Staat die Möglichkeit, die nun auf legaler Basis betriebenen

Glücksspiele zu überwachen. Diese Überwachung muss als oberste

Zielsetzung den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen haben. In

fiskalischer Hinsicht besteht ein Interesse des Bundes, einen

möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu

können. ..."

Die Bestimmung des § 25 Abs 2 GSpG kann in Übereinstimmung mit der

Rechtsauffassung der zweiten Instanz (und entgegen Wilhelm, ecolex

1999, 163) tatsächlich nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber

zumindest von der Möglichkeit eines Kontrahierungszwanges ausgegangen

ist. Denn ausgehend von der dargestellten ordnungspolitischen

Zielsetzung des GSpG wird vom Gesetzgeber der fast allen Menschen

immanente Spieltrieb letztlich akzeptiert und in geordnete Bahnen

gelenkt, wobei die Allgemeinheit durch die fiskalischen Erwägungen

mittelbar davon profitiert. Das hat aber zur Folge, dass in den

Grenzen des § 25 Abs 2 GSpG allen spielwilligen Spielbankbesuchern

die Möglichkeit eröffnet werden soll, an den in den Spielbanken der

beklagten Partei angebotenen Spielen teilzunehmen. Damit muss aber

grundsätzlich von einem Kontrahierungszwang der beklagten Partei

ausgegangen werden; eingeschränkt ist dieser freilich durch § 25 GSpG

als Ausnahmeregelung, die (notwendigerweise) verfassungskonform

auszulegen ist (------m).

Nach § 25 Abs 2 GSpG kann, wie bereits dargestellt, die

Spielbankleitung Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der

Spielbank ausschließen. Derartigen Anordnungen ist von den

Spielwilligen somit, ohne dass nähere Ausführungen gemacht werden,

Folge zu leisten. Infolge der mittelbaren Drittwirkung der

Grundrechte darf aber ungeachtet dessen der Ausschluss eines Spielers

vom Spiel nicht willkürlich erfolgen (------).

Willkür liegt nicht nur dann vor, wenn der Ausschluss aus vom

Verfassungsgesetzgeber missbilligten subjektiven Gründen (etwa wegen

der Hautfarbe oder der Nationalität) erfolgt, sondern auch dann, wenn

die später (im Prozess) angegebenen Gründe nicht nachvollziehbar

sind. Da die beklagte Partei verpflichtet ist, das Spielverhalten der

Besucher nicht nur zu beobachten, sondern auch zu dokumentieren (§ 22

Z 4 GSpG), muss sie auch in der Lage sein, im Streitfall objektive

"denkmögliche" Gründe für die weitere Nichtzulassung eines einmal

ausgeschlossenen Spielers anzugeben. Sowohl "denkunmögliche" als auch

ausschließlich subjektive, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende

Gründe stellen Willkür her (-------).

Zutreffend wird in der Revision dargestellt, dass sich die beklagte

Partei im vorliegenden Verfahren zur Rechtfertigung des Ausschlusses

des Erstklägers vom Spiel nicht darauf berief, dieser habe zu viel

gewonnen, sondern darauf, dieser habe beim Roulette-Spiel unerlaubte

Hilfsmittel verwendet, um damit die Zufallsentscheidung als typisches

Merkmal eines Glücksspiels auszuschließen. Tatsächlich wurden durch

die Novelle zum G------ dem § 25 folgende Absätze 4 und 5

angefügt:

(4) Den Spielbankbesuchern ist das Mitführen technischer Hilfsmittel,

die geeignet sind, sich und anderen einen Spielvorteil zu

verschaffen, nicht gestattet.

(5) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person

technische Hilfsmittel im Sinne des Abs. 4 mit sich führt, so hat die

Spielbankleitung diese vom Besuch der Spielbank auszuschließen.

Nach den Materialien (R-------, 1) sollten mit dieser

Neuregelung festgestellte Malversationen, insbesondere mit

mikroelektronischen und computergesteuerten Komponenten bekämpft

werden, weil "die Verwendung derartiger technischer Hilfsmittel zu

einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Bruttospielertrages des

Konzessionärs und damit auch des Abgabenaufkommens des Bundes führt".

Die beklagte Partei vertritt die Auffassung, sie sei durch die

Intentionen des GSpG verpflichtet, auch "Kesselgucker" von der

Teilnahme am Glücksspiel auszuschließen, um den Charakter des

Glücksspieles zu wahren; wenn ein Spieler infolge außergewöhnlicher

Fähigkeiten die Chancen berechnen könne, erfordere dies seinen

Ausschluss. Dem kann nicht beigetreten werden. Gemäß § 1 Abs 1 GSpG

sind Glücksspiele in diesem Gesetzes Spiele, bei denen Gewinn und

Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Der

Begriff "vorwiegend" verdeutlicht, dass auch in einem Glücksspiel

Spielteilnehmer durchaus in der Lage sein können, das Spiel in einem

bestimmten Ausmaß zu beeinflussen. Beurteilungsmaßstab dafür, ob ein

Glücksspiel vorliegt, ist der durchschnittlich geübte und begabte

Spielteilnehmer. Unbestritten besteht beim Roulette-Spiel wegen der

Zahl "Zero" ein statistischer Gewinnvorteil der Spielbank und ist es

äußert unwahrscheinlich, dass angesichts der Beschränkungen beim

Einsatz ein Spieler die Spielbank in den wirtschaftlichen Ruin

treibt. Dass andererseits ein Spieler, der (auch immer) gewinnt oder

mehr gewinnt als verliert, ohne Verletzung des Willkürverbots nicht

vom Spiel ausgeschlossen werden darf, ist evident. Dies muss aber

auch für nach System spielende Spieler und für solche gelten, die

(auch immer wieder) gewinnen, weil sie ein "unverlierbares Spiel"

erfunden haben, regelmäßig nur, weil sie dies glauben. Nichts anderes

kann aber gelten, wenn ein einzelner Spieler durch seine besonderen

Fähigkeiten oder seine Geschicklichkeit, und sei es auch beim

sogenannten "Kesselgucken", für sich eine Möglichkeit sieht - im

Rahmen der Gesetze und der Spielordnung der beklagten Partei - auch

als Berufsspieler immer wieder einen Gewinn zu erzielen. Auch in

einem solchen Fall bleibt entgegen dem Standpunkt der beklagten

Partei dennoch das Roulettespiel auch für diesen Spieler, dessen

spezielle Begabung - nach den Feststellungen des Erstgerichtes sind

dies beim Erstkläger 2/3 "Know-How" und 1/3 ein entsprechendes

"Gefühl" - die eines durchschnittlichen Spielteilnehmers übersteigt,

ein Glücksspiel. Es kann auch nicht übersehen werden, dass für manche

Spieler gerade die von ihnen angenommene Möglichkeit, sie könnten das

Glücksspiel beeinflussen und dessen aleatorischen Charakter

zurückdrängen, ein wesentliches Moment dafür darstellt, am

Roulette-Spiel teilzunehmen. Dies muss auch der beklagten Partei

bewusst sein, sonst hätte sie wohl von der Möglichkeit Gebrauch

gemacht, durch eine Änderung der Handhabung des Roulette-Spiels, etwa

Einwurf der Kugel in den Kessel erst nach dem Setzen der Spieler oder

Verwendung verschiedener Kugeln, das "Kesselgucken" unmöglich zu

machen.

Ausgehend von diesen Erwägungen ergibt sich bei Prüfung der Frage, ob

die beklagte Partei die Kläger zu Recht vom weiteren Spiel

ausgeschlossen hat, Folgendes: Der Erstkläger hat nach Inkrafttreten

der Novelle zum ----- beim Glücksspiel keinerlei

verbotene technische Hilfsmittel verwendet, vorher - bis zu seinem

Ausschluss 1991 - waren derartige Hilfsmittel weder von Gesetz noch

von den Spielbankordnungen der beklagten Partei untersagt. Nach den

Feststellungen hat er seine "technischen Hilfsmittel" einmal bei

einem Besuch eines Spielcasinos der beklagten Partei in Bregenz

verwendet, ohne dass dies der Direktor dieses Spielcasinos

beanstandet hätte. Bei diesen Feststellungen muss davon ausgegangen

werden, dass er das "technische Hilfsmittel" des Erstklägers erkannt

hat. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, dass der Erstkläger

mit seinen technischen Hilfsmitteln "per Saldo stets" gewinne (S 21

der Urteilsausfertigung zweiter Instanz), entspricht nicht den

getroffenen Feststellungen. Ein solcher Sachverhalt wäre auch

rational kaum begründbar. Dem Zweitkläger wird von der beklagten

Partei überhaupt nur seine Geschicklichkeit bei der Beobachtung der

in den Kessel eingeworfenen Kugel vorgeworfen. Weder durch das

"Know-How" und das "Gefühl" des Erstklägers noch durch die Fähigkeit

des Zweitklägers, notwendige Berechnungen über den Lauf der Kugel "im

Kopf und nach Gefühl" anzustellen, wird dem Roulette-Spiel das Wesen

als Glücksspiel genommen und dieses für die Kläger zu einem bloßen

Geschicklichkeitsspiel. Nach Auffassung des Senates liegen somit in

Übereinstimmung mit dem Erstgericht keine solchen Gründe vor, die das

von der beklagten Partei ausgesprochene Spielverbot rechtfertigen

können, in Ansehung des Zweitklägers kein Spielverbot, in Ansehung

des Erstklägers jedenfalls kein dauerndes. Eine weitere Begründung

für den andauernden Ausschluss des Zweitklägers brachte die beklagte

Partei in erster Instanz nicht vor. Dass die Gewinnchancen der

Mitspieler durch die besonderen Fähigkeiten eines Spielers nicht

beeinträchtigt werden, wurde bereits zu ------ zum insoweit

vergleichbaren Kartenglücksspiel "Black Jack" dargestellt. Auf die

Verringerung der Gewinnchancen mit Mitspieler hat sich hier die

beklagte Partei auch nicht berufen.

Der Bund will aus dem Glücksspielmonopol keinen größtmöglichen,

sondern einen "besten", d.h. optimal vertretbaren Gewinn schöpfen.

Dies kann allerdings einen Ausschluss der Kläger nicht rechtfertigen.

Denn letztlich könnte mit dieser Begründung der Ausschluss von

Spielern gerechtfertigt werden, die beim Roulette immer wieder

gewinnen oder mehr gewinnen als verlieren. Damit wäre wohl der

Glücksspielcharakter als solcher in Frage gestellt, wenn die

Monopol-Spielbank nur die letztlich erfolglosen Spieler an ihrem

Spiel teilnehmen ließe.

Das hier ausgesprochene Verbot, die Spielbanken der beklagten Partei

zu betreten, ist daher rechtswidrig und unwirksam, ohne dass es eines

Rückgriffes auf die in der Entscheidung ------- erwähnte

allenfalls verfassungsmäßig und europarechtlich gewährleistete

Erwerbsfreiheit eines Berufsspielers bedürfte. Damit bedarf es auch

keiner Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu der Frage, ob

gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen werde, wenn ein "staatlicher"

Monopolist einen EU-Bürger dadurch in seiner Erwerbsfreiheit

beschränke, dass er ihn mit einer lebenslangen Spielsperre ohne

triftigen Grund belege.

c) Die Kläger begehrten letztlich die Feststellung der Haftung der

beklagten Partei für künftig entstehende - mit dem verhängten

Eintrittsverbot in kausalem Zusammenhang stehende Vermögensschäden

mit dem Vorbringen, der Eintritt solcher Schäden sei zu befürchten,

etwa dahingehend, dass sie vergebens zu Casinobesuchen anreisten und

ihnen dabei frustrierte Anreisekosten entstünden. Das Erstgericht

wies dieses Begehren ab, weil diese "Gefahr" ebensowenig habe

festgestellt werden können wie der Umstand, dass den Klägern in

Hinkunft irgendwelche anderen kausalen Schäden entstehen werden. Dazu

führte das Berufungsgericht aus, die erstinstanzliche Abweisung des

2.Hauptbegehrens sei (im Ergebnis) zutreffend. Weil dieses Begehren

lediglich und ausschließlich in Verbindung mit dem (abgewiesenen)

1.Hauptbegehren gestellt worden sei, mangle es den Klägern am

Feststellungsinteresse. Allerdings seien die Klägern insoferne im

Recht, als ein rechtliches Interesse des Geschädigten an der Haftung

der beklagten Partei für künftige Vermögensschäden iSd § 228 ZPO

bereits dann gegeben sei, wenn (weitere) Schäden nicht auszuschließen

seien. Daher würden die von den Klägern bekämpften

Negativfeststellungen eine Bejahung ihres Feststellungsinteresses

nicht hindern. Einem solchen Feststellungsbegehren, das ausdrücklich

"künftige", d.h. nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster

Instanz eintretende, Vermögensschäden umfasse, habe der Oberste

Gerichtshof im Übrigen auch in der Entscheidung ------m

stattgegeben.

Dem Feststellungsbegehren, das dementsprechend ausdrücklich

"künftige", dh nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz

eintretende, Vermögensschäden umfasst, war aus diesen zutreffenden

Gründen des Berufungsgerichtes stattzugeben.

d) Fragen der Erwerbsfreiheit nach nationalem Recht und

Gemeinschaftsrecht sowie die in den nicht mehr relevanten

Eventualbegehren enthaltenen Fragen des DatenschutzG stellen sich

nicht mehr. Die ausdrücklich nur für den Fall der Abweisung der

Hauptbegehren gestellten Eventualbegehren der Kläger sind infolge

Stattgebung ihrer beiden Hauptbegehren nicht mehr zu behandeln. Das

Urteil des Berufungsgerichtes ist jedoch auch ohne diesbezüglichen

Rechtsmittelantrag aufzuheben, soweit es über die Eventualbegehren

entschieden hat (S--------).

Demnach ist wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Infolge der

Abänderung der Entscheidung zweiter Instanz in der Hauptsache

erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Revision enthaltene

"Bemängelung der Kostenfestsetzung"

:)

mfg

GB

Geschrieben

@RCEC

gerade gefunden

Urteil ( Sachse )

**************

**************Entscheidungsgründe:**************** ****

Der 19-- geborene Erstkläger und sein Sohn, der 19-- geborene

Zweitkläger, sind deutsche Staatsangehörige und bestreiten ihren

Lebensunterhalt ausschließlich aus den Gewinnen, den sie durch ihr

Spiel beim Roulette erzielen. Die beklagte Casinos Austria AG als

Betreiberin von Spielbanken (Spielcasinos, im Folgenden nur Casinos)

in Österreich verhängte 1991 über beide Kläger ein Eintrittsverbot in

ihre Casinos und unterrichtete von diesem Eintrittsverbot auch andere

Casinos im Ausland, sodass es den Klägern nicht möglich ist, Casinos

(der beklagten Partei in Österreich und andere im Ausland) zu

betreten.

Super Beitrag. Weiter so...!

@Mirabelle

Bartels, was soll das?

Hey Mirabelle, nun hast du so viele schöne Beiträge geschrieben. Sehr hilfreich fürs Forum. :klatsch01:

Und dann dieser Rückfall Ausrutscher. Okay, kann mal passieren. Schwamm drüber... :biglaugh:

Geschrieben
@RCEC

Super Beitrag. Weiter so...!

@Mirabelle

Hey Mirabelle, nun hast du so viele schöne Beiträge geschrieben. Sehr hilfreich fürs Forum. :klatsch01:

Und dann dieser Rückfall Ausrutscher. Okay, kann mal passieren. Schwamm drüber... :biglaugh:

War mein Beitrag vom 21.10.09 wohl kurzzeitig untergegangen. Der Beitrag vom Admin wundert mich jedoch sehr, ich weiß nicht was für ein Rückfall gemeint ist, oder Ausrutscher. Den Namen Bartels habe ich richtig getroffen, kenne ich den RCEC als Bartels doch aus einem anderen Forum (Baum gibt Gas). Deshalb verstehe ich nicht Schwamm drüber und blasen.

Es ist jedoch schön zu sehen, dass ein Admin so emsig Aufgelaufenes abarbeitet. Respekt auch von mir.

Mirabelle

  • 2 months later...
Geschrieben

Hallo Sachse,

eine Frage hätte ich heute mal wieder.

Du als Kesselgucker spielst sicherlich Plein.

Also hast du theoretisch eine Gewinnwahrscheinlichkeit von -5,4%, wenn du ein Stück

Trinkgeld gibst.

Jetzt meine Frage:

Um erstmal auf Augenhöhe mit der Bank zu kommen, musst du ja erstmal die

-5,4% kompensieren. Wie hoch ist neben den -5,4%, die du ja erstmal ausgleichen musst, im Schnitt dein Plus in Prozent?

Gruss Maximus

Geschrieben
Hallo Sachse,

eine Frage hätte ich heute mal wieder.

Du als Kesselgucker spielst sicherlich Plein.

Also hast du theoretisch eine Gewinnwahrscheinlichkeit von -5,4%, wenn du ein Stück

Trinkgeld gibst.

Jetzt meine Frage:

Um erstmal auf Augenhöhe mit der Bank zu kommen, musst du ja erstmal die

-5,4% kompensieren. Wie hoch ist neben den -5,4%, die du ja erstmal ausgleichen musst, im Schnitt dein Plus in Prozent?

Gruss Maximus

junge ich gebe dir jetzt mal nen tip

geh ins casino überlege dir 3 - 6 zahlen und die spielst du dann nach gefühl an verschiedenen tischen

da gewinnst du wohl mehr als wenn du versuchst hier tips und strategien fürs gewinnen zu bekommen

slebst bei denen die "angeblich" erfolgreich beim roulette sind oder wahren bringen dir deren tips nix.

da kannst du auch einen lottogewinner nach tips zum ankreuzen bei einem lottoschein fragen

Geschrieben

Hallo Maximus,

vor vielen Jahren habe ich einmal den Versuch unternommen,

meinen Umsatz zu schaetzen.

da ich meinen Gewinn ungefaehr kannte, kam ich auf 2-5% plus.

Allerdings habe ich damals meist doppelt Tronc gegeben

und musste somit rund 8% ueberspringen.

sachse

Geschrieben

vor vielen Jahren habe ich einmal den Versuch unternommen,

meinen Umsatz zu schaetzen.

da ich meinen Gewinn ungefaehr kannte, kam ich auf 2-5% plus.

Allerdings habe ich damals meist doppelt Tronc gegeben

und musste somit rund 8% ueberspringen.

Hi brother, ca. 2,5 % plus sagte auch Pommerhans vor Jahren zu meinem

Bekannten aus HH, allerdings ohne Doppeltronc.

Gruss K.H.

Jetzt wo wir gerade dabei sind, ich habe das schon 2x hier gefragt.

Mein Hauscasino hat Kessel, wo irgendwo die Bezeichnung K & K

dransteht, sagte mir ein Croups.

Der gleiche Kessel steht am Eingang zum Saal in Neuenahr, wenn ich nicht irre,

um welches Fabrikat handelt es sich ? Klaus Kessel ?

Ich glaube Westspiel Casinos haben diese Kessel allgemein.

Mit der Kleinen giftigen Kugel wohl nicht zu prognostizieren ,Absage allerdings sehr spät.

Das kuriose, diese "Verbrecher" nehmen bei sog. Einführungen für Anfänger eine weisse,

weiss wie ein Hühnerei, Kugel, die fällt so herrlich.

Die wissen ganz genau was sie tuen.

Geschrieben (bearbeitet)

Mein Hauscasino hat Kessel, wo irgendwo die Bezeichnung K & K

dransteht, sagte mir ein Croups.

Moin Horny,

kleiner Scherz: DU meinst bestimmt nicht H&K dann wäre es ne Casinowaffe, oder? :bigsmile:

bearbeitet von tkr.kiel
Geschrieben

Hallo horny,

hatte ich überlesen.

In Neuenahr haben sie vor 4 Jahren Kies Kessel gehabt.

K&K oder K.K. könnte auch Klaus Kies(Baden-Baden) heißen.

Die Kessel in Neuenahr haben als unverwechselbare Kennzeichen

16 gleichartige Rauten, deren Kanten alle gleich lang sind oder wie

Quadrate auf der hohen Kante.

sachse

Geschrieben
hallo sachse,

fotos sind mit mail nicht mitgegangen.

maybe

post-8376-1263579141_thumb.jpg

post-8376-1263579129_thumb.jpg

Sehr schön für alle Interessierten zu sehen:

Die Maserung bei der Ivorenekugel.

So schön ist sie kaum bei echtem Elfenbein.

sachse

Geschrieben
Den herberts, conservers, etc...kannst alles verzapfen, die glauben es dir sogar. Vielleicht ist es auch NICHT gelogen.

Sagte der Mann genannt Nostradamus mit den Illuminaten im Avatar. :bigsmile:

Bestes Entertainment! :bigsmile:

Geschrieben (bearbeitet)
Sagte der Mann genannt Nostradamus mit den Illuminaten im Avatar.

Bestes Entertainment!

Herbert

Verschone mich/uns mit deinem Kak.

ANALphabeten sollten eigentlich hir keine Schreibrechte bekommen.

DU beginnst jason zu werden.

Ich muss mich mal für eine Admin Stelle bewerben, dann erscheint sowas wie DU, erst gar NICHT.

nostradamus1500

bearbeitet von nostradamus1500
Geschrieben

Iech lahche mich noch toht hiar! :bigsmile:

Die smileyauswahl ist echt gigantisch, muss man schon sagen :saufen:

und Nostraanus....ach nichts :bigsmile:

viele grüße, herberto

Geschrieben

Ich hab langsam n schlechtes Gewissen sachses höchsteigenen Beschimpfungsthread zu benutzen um mich über dich, mein lieber Richard, lustig zu machen. Wir brauchen deshalb einen neuen Thread, "Beschimpfungen an Nostradamus (und Fragen)".

Dann wüsste jeder wo er schauen muss wenn er ein wenig über dein gezappel lachen möchte! Ich fände das herrlich, vielleicht erhört mich ja ein admin :bigsmile:

viele grüße, herberto

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