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Geschicklichkeitsspielrecht


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Dieses Forumthema soll dem Zweck dienen, das über alle möglichen Foren hinweg gezeigte Interesse für Rechtsfragen und die damit verbundene Unrsicher-heit abzudecken. Dieses Forum hat nicht den Anspruch, alle Aspekte des Glückspielrechts abzudecken, sondern lose Informationen zusammenzutragen, die in Zusammenhang mit der aktuellen Rechtsentwicklung in diesem Bereich auftauchen können bzw. bereits aufgetaucht sind. Dies ist aus meiner Sicht umso dringlicher, als das die "veröffentlichte Meinung" dieses Feld zur Gestaltung von Gesellschaftspolitik zu beherrschen versucht.

Durch die Konzentration auf ein Forum kann es möglich werden, eine Übersicht über die verschiedenen Meinungen und Ansichten sowie Erfahrungen zudieser Frage zu erhalten.

Ausdrücklich soll darauf hingewiesen werden, das es sich nicht dabei um Rechtsberatung handelt. Der Gang zum Rechtsanwalt bleibt im konkreten Fall weiterhin empfohlen.

Café ::!::

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"Glückspiel. Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein G. veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird nach § 284 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung von G. wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft; bei beiden ist Erweiterter --> Verfall möglich. Als öffentlich veranstaltet gilt auch das in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften gewohnheitsmäßig betriebene G. Werben für ein G. ist ebenfalls strafbar. Wer sich an einem öffentlichen G. beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Mon. oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (§ 285 StGB). Die Spieleinrichtungen und das vorgefundene Geld unterliegen der --> Einziehung (§ 286 StGB). Vom Geschicklichkeitsspiel unterscheidet sich das G. darin, dass bei diesem über Gewinn oder Verlust des Einsatzes im Wesentlichen der Zufall entscheidet, nicht Fähigkeiten, Kenntnisse oder Aufmerksamkeit des Spielers. Wegen behördlicher Erlaubnis des G. vgl. §§ 33 d ff. GewO sowie --> Spielbanken. Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahren) dürfen Spielhallen nicht betreten und nicht am öffentlich veranstalteten G. teilnehmen, abgesehen von Volksbelustigungen ( § 7 JÖSchG, --> Jugendschutz). Über die zivilrechtliche Beurteilung des G. --> Wette, über die Strafbarkeit ungenehmigter Lotterieveranstaltungen usw. --> Lotterie." Creifelds, Carl+; Weber, Klaus, Rechtswörterbuch, München 2004 (Verlag C.H. Beck), S. 592f

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Die Frage, ob nun das Roulettespiel ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel ist, wäre daran zu messen, inwieweit Zahlen gleichmäßig durch das Zufallsprinzip erzeugt werden.

In Zusammenhang mit den Themen von "Hütchenspieler" bin ich auf seine Zip-Tabellen (Nachsetzen, Vorletzter nachsetzen, vorvorletzter nachsetzen etc.) gestoßen. Für die Berechnung seiner Tabellen verwandte er die Formel 1-((36/37)^A7), wobei mir nicht ganz klar ist, welche Bedeutung ^A7 hat. Für die Berechnung der Tabellen kamen Zufallsgeneratoren zur Anwendung. Er kam zu dem Schluss, das offensichtlich unterschiedliche Zufallsgeneratoren unterschiedliche Ergebnisse erzeugen.

Eine Anfrage an ihn blieb bis heute unbeantwortet. Insbesondere war mir der Sinn von 898 Vorgängen nicht ganz klar. Eine reine Verständnisfrage.

Ich habe vor eins, zwei Jahren versucht, den Zufall der siebenunddreißig Zahlen zu analysieren. In "Die Berechnung des Zufalls" wird auf Seite einhundertsechsundfünfzig die mathematische Formel vorgestellt, die zur grundlegenden Berechnung der Wiederholungswahrscheinlichkeit von Zahlen erforderlich ist. Der Author von "Die Berechnung des Zufalls" bezieht sich dabei auf den Mathematiker Woitschach, der die Formel wohl entwickelt hat. Sie lautet:

n

W = 1 - (36/37)

Inwieweit jetzt der Exponent "n" ^A7 in den Tabellen von Hütchenspieler ist, ist mir nicht bekannt.

Wenn man sich nun die Mühe macht, diese Formel für die Berechnung des Verhaltens von Zahlenwiederholungen innerhalb einer bereits stattgefundenen Ereignisreihe heranzuziehen - also brav alles einzeln ausrechnet - wird man zumindest bei den ersten beiden Zahlen auf ähnliche Strukturen stoßen, wie man sie anhand einer empirischen Versuchsreihe von "Hütchenspieler" feststellen kann. Diese erste strukturelle Anomalie im Zufall nivelliert sich strukturell mit dem Anwachsen der Ereignisreihe, so das der Zufall aufgrund der Gleichmäßigkeit der Erzeugung der Zahlen tatsächlich zum Zufall wird. Nun stellt sich aufgrund der von "Hütchenspieler" vorgestellten Tabellen die Frage, ob es nicht noch weitere Anomalien in der Zufallsstruktur gibt. Evt. auf einer zweiten mathematischen Ebene innerhalb der Zufallsstruktur. Jedenfalls gibt es auffällige Abweichungen vom Normal in den vorgestellten Versuchsreihen. Neben den von "Hütchenspieler" festgestellten Ergebnissen mit anderen Zufallsgeneratoren wären solche Anomalien erst einmal auch an einer Versuchsreihe mit physisch erzeugten Zufallszahlen zu verifizieren. Wenn dann in der Schnittmenge aller Ereignisreihen aus Zahlen von verschiedenen Zahlengeneratoren und Kesseln Parallelen zu entdecken sind, wäre noch tiefer in die mathematische Struktur einzudringen sein, denn dann müßte diese empirisch festgestellte Anomalie auch in der mathematischen Struktur zu finden sein.

Damit hätte man dann eine logische Basis für ein System.

Aus meiner Sicht genügt aber bereits die evt. nur erste strukturelle Anomalie im Zufallsprinzip, um das Roulette-Spiel als Geschicklichkeitsspiel zu definieren.

Café ::!::

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Aus meiner Sicht genügt aber bereits die evt. nur erste strukturelle Anomalie im Zufallsprinzip, um das Roulette-Spiel als Geschicklichkeitsspiel zu definieren.

Café ::!::

Deine Sicht ist leider nicht relevant sondern die des Gesetzgebers.

Das Reichsgericht hat schon vor knapp 100 Jahren Roulette als Glücksspiel eingeordnet

und es von so genannten "Kopfspielen" wie Schach oder Skat abgegrenzt.

sachse

bearbeitet von sachse
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Deine Sicht ist leider nicht relevant sondern die des Gesetzgebers.

Das Reichsgericht hat schon vor knapp 100 Jahren Roulette als Glücksspiel eingeordnet

und es von so genannten "Kopfspielen" wie Schach oder Skat abgegrenzt.

sachse

@sachse

Danke für den Beitrag.

Aber versuchen kann man es trotzdem. Heute gibt es ja einen Europäischen Gerichtshof, der immerhin wesentlich mehr Rechtskulturen unter einem Hut zu bringen hat.

Café ::!::

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Hallo cafe,

da hast Du Dir ja was schönes ausgedacht ::!:: .

Welchen Nutzen hättest Du denn denn, wenn der Klage stattgegeben wird ? Ich meine, Du darfst ja Roulette spielen, zwar nur in den hierfür bestimmten Räumen, aber Du darfst. Online-Roulette hat auch keine bessere Auszahlungsquote, mal abgesehen vom Bonus, der möglicherweise eine erfolgsversprechende Zusatzwette darstellt, aber kein echter Vorteil darstellt. Und öffentlich, ohne staatl. Überwachung zu spielen, selbst wenn es erlaubt wäre, oh Gott, nichts wie weg.

2.) Roulette wird nie als Geschicklichkeitspiel durchgehen. Dafür geht's um zu hohe Summen

Fußball ist auch ein Geschicklichkeitsspiel, aber man kriegt meistens nur ans Bein getreten und nicht ...

evtl. so etwas :lachen:

Du verstehst.

Daher Glückspiel und nicht Geschicklichkeitsspiel.

Gunthos

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@Ragnard

Ich kann nicht erkennen, worin der Mehrwert im Roulette besteht.

@Gunthos

Ich habe gar keine Absicht, zu klagen. Außerdem gibt es vom Landgericht Frankfurt ein Urteil, das dem Roulette die Rechtsqualität als "Geschicklichkeitsspiel" bestätigt. S. Vorwort in: Bergmann, Arno.

Wer entscheidet, was Sucht ist? Bei aller Geldgier bei diesem Thema, darf man auch nicht vergessen, das eben auch Gier - oder vielleicht auch Not? - das Thema "Sucht" bestimmt - nämlich zur Kreierung neuer Arbeitsplätze, die nichts anderes alles neue Pfründe darstellen. So werden eben neue Themen entwickelt, die sehr wohl Probleme für manche Menschen darstellen. Die Frage ist aber - um es mit Bärbel Bohley auszudrücken -: "Muss ich mich ausziehen, damit der letzte Terrorist im Flugzeug gefasst wird?" Vielleicht prüfen wir auch noch die DNA vor jedem Flug? Oder aber auf das The-ma "Spielbanken" übertragen: Muss ich meine letzten privaten Geheimnisse preisgeben, nur damit der letzte "Süchtige" erfasst und verbannt wird? Inwieweit habe ich noch ein Recht auf ein Privatleben, das nur mir gehört? Eine kleine Kampagne und schon ist es weg.

Europäisch lizensierte Online-Casinos werden auch staatlich überwacht. Warum kann ich nicht mein Nichtrauchen im Online-Casino ausleben und brauche damit keine Raucher in den Spielbanken mit meinem Nichtraucherbedürfnis belästigen?

Es ist schon merkwürdig, das auf der einen Seite das Konkurrenzprinzip hochgehalten wird, auf der anderen Seite staatliche Monopole sich auf ihre politische Macht stützen, und dann das staatlich verordnete Konkurrenzprinzip plötzlich nichts mehr gilt. In den Online-Casinos kann man mit Cent spielen. Man kann sich - sofern man tatsächlich suchtgefährdet ist - auf alle möglichen Weisen teilweise sperren: Stunden, Tage, Wochen, Monate, Jahre, Beträge. Das alles kann man mit den deutsch-lizensierten Hardware-Spielbanken nicht. Und wer sich nicht selbst sperren kann, bekommt eben einen gesetzlichen Vertreter nur für diesen Bereich. Es gibt auch noch andere Lösungen als einen staatlichen Überwachungswahn.

Man könnte den Eindruck gewinnen, das der deutsche Staat staatliche Konkurrenz die hoheitlichen Lösungen anderer Staaten fürchtet.

Wer sich nicht mit Roulette beschäftigt hat, wird auch keine Anomalie finden. S. Beitrag des Mathematikers Baerenmarke.

Café :lachen:

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Zum staatlichen Übermaßverbot:

"Anzeige

Spielerschutz und Jugendschutz in gewerblichen Spielstätten

In Deutschland spielen mehr als 99 % aller Menschen ohne Probleme!

:lachen: nur zum Spass? :(wenn's aufhört, Spass zu machen...

Beispiel für Informationsmaterial zur Auslage in Gewerblichen Spielstätten

(§ 6 Abs. 4 Spielv in der Fassung vom 27.01.2007)

-> In den Ländern Europas haben 0,2 bis 2 % der erwachsenen Bevölkerung Probleme mit ihrem Spielverhalten. Deutschland liegt mit ca. 0,2 % (=104.000 von ca. 54 Mio. Personen) prozentual am unteren Ende des Spektrums.

-> Die Spieler mit gestörtem Spielverhalten verteilen sich nach Erhebungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) auf 19 verschiedenen Spielformen. Von Lotto über staatliche Spielbanken bis hin zum gewerblichen Geld-Gewinn-Spiel in Gaststätten und Spielstätten.

-> Von den krankhaft Spielenden entfallen etwa 30 % (ca. 31.000 Personen) auf gewerbliche Geld-Gewinn-Spiel-Geräte (GGSG). Die Unterhaltungsautomatenwirtschaft fördert als einzige Branche seit mehr als 20 Jahren Präventionsmaßnahmen und weist auf Hilfen für Spieler mit Problemen hin.

-> Das gewünschte Ergebnis dieser Präventionsmaßnahmen ist, dass jährlich ca. 6.000 Spieler mit Problemen Therapieeinrichtungen aufsuchen. Die meisten Spieler sind über die seit 20 Jahren an etwa 220.000 GGSG eingedruckte Info-Telefonnummer (01801-372700) auf diese Angebote aufmerksam gemacht worden. 70-80% der Ratsuchenden in Therapieeinrichtungen entfallen deshalb auf Spieler an Geld-Gewinn-Spiel-Geräten. Der Spielerschutz funktioniert. Die Unternehmen des staatlichen Glücksspiel-Monopols bieten erst seit dem Glücksspielstaatsvertrag (seit 01.01.2008) ähnliche Präventionsmaßnahmen an.

Eine Information der deutschen Unterhaltungsautomatenwirtschaft.

Verband der Deutschen Automatenindustrie e.V.

Deutscher Automaten-Großhandels-Verband e.V.

Bundesverband Automatenunternehmer e.V.

FORUM für Automatenunternehmer in Europa e.V.

AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH

Verantw.: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH, Dircksenstraße 49, 10178 Berlin, www.awi-info.de."

zitiert nach Süddeutsche Zeitung vom 17./18. Januar 2009

In der Suchtbranche - so eine Sendung von Maischberger - geht es auch um die Aufrechterhaltung des Nimbus der "totalen Abstinenz". Dabei nehmen bei den Alkoholikern nur fünf Prozent der Betroffenen Hilfe in Anspruch. 95 Prozent trinken weiter. Mit einer Strategie des kontrollierten Trinkens ließen sich Hilfsangebote für wesentlich mehr Menschen erzielen, die dann auch noch davon profitieren könnten. Die Frage ist, ob nicht das Thema "Sucht" lediglich als Vehikel dient, - um im Bild zu bleiben - um ein Bein in die Tür für ein Zimmer zu bekommen, das ganz andere Ziele verfolgt. S. Ausführungen von Nachtfalke.

Es geht bei dem Zitat der obigen Anzeige nicht darum, die Spielautomatenbranche zu verteidigen. Es soll deutlich machen, das ca. 54 Millionen Personen in ihrer Freiheit beschränkt werden, während 104.000 theoretisch unter rechtliche Betreuung gestellt werden könnten. Aber von den 104.000 ist auch nur ein Bruchteil wirklich Hardcore. Denn "Probleme" werden in der Anzeige weder quantifiziert noch qualifiziert. Folglich wären die 104.000 großenteils auch mit niedrigschwelligen Angeboten erreichbar.

Cafe :hand:

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Zur Frage staatlicher Erlaubnis des Betreibens von Spielen hatte sich Mike32 am 26. Mai 2004, 9:34 ausführlich mit Belegen geäußert:

Mike32 über die Rechtslage zur staatlichen Erlaubnis von Spielbetrieben im Jahre 2004

Dem ist in Hinblick auf die europarechtliche Lage im Jahre 2009 nichts hinzuzufügen: Also entweder ganz oder gar nicht.

Café :hand:

bearbeitet von Café
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@Alle Interessierten

Nachtfalke berichtet über die Weltgesundheitsorganisation. Sie stellt fest: Es gibt keine Spielsucht, sondern ein Abhängigskeitssyndrom.

Im folgenden Link führt Nachtfalke dies detailliert aus: Abhängigkeitssyndrom statt Spielsucht

Die Begründungsgrundlage des Glückspielstaatsvertrages wird damit porös. Weshalb wohl Hohenheim noch intensiv forschen will. Also erst einmal verbieten, dann die Begründung nachschieben. Das ist deutsche Logik.

Café :hand:

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"Bundesgerichtshof: Geld zurück bei illegalem Glücksspiel

Veranstalter dürfen sittenwidrig erlangte Einnahmen nicht behalten

Karlsruhe (ap). Wer Geld in einem Glücksspiel nach dem so genannten Schneeballsystem verloren hat, kann es zurück verlangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe sprach in einem gestern bekannt gegebenen Urteil einem leer ausgegangenen Spieler 2500 Euro zu.

Der Mann hatte sich an einem so genannten Schenkerkreis beteiligt, der nach Art einer Pyramide organisiert war. Die an der Spitze stehenden Mitglieder erhielten von dem nachgeordneten Geberkreis bestimmte Geldbeträge. Danach schieden sie aus dem Spiel aus. Nun rückte die nächste Ebene des Geberkreises in den Empfängerkreis auf und so weiter. Um Empfänger zu werden, mussten die Geldgeber immer wieder neue Personen anwerben, die zur Einzahlung bereit waren. Nur so konnten sie in den Empfängerkreis aufrücken. Klar war, dass die Initiatoren des Spiels zu den Gewinnern gehörten, da sie nichts einzahlten, aber das Geld des Geberkreises erhielten.

Der geprellte Mitspieler verlangte seinen Einsatz über zweimal 1250 Euro zurück, als er merkte, dass er niemals Geld empfangen würde. Die Initiatoren des Glücksspiels weigerten sich jedoch mit dem Argument, dass dem Mitspieler die Sittenwidrigkeit des Spiels bewusst gewesen sei. Nach dem Gesetz sei aber eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Kläger ebenfalls ein Gesetzesverstoß zur Last falle.

Wie bereits das Amtsgericht Altenkirchen und das Landgericht Koblenz sprach nun auch der BGH dem Mitspieler die Rückforderung zu. Das Glücksspiel sei sittenwidrig und damit nichtig gewesen. Die Nichtigkeit des Geschäfts würde aber unterlaufen, wenn die Veranstalter die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Geld behalten dürften. Sie würden dann geradezu zum Weitermachen eingeladen, urteilte der BGH.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof III ZR 72/05 und 73/05)"

Die Rheinpfalz vom 12. November 2005

Café :hand:

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"Spielbankenmonopol in Bayern rechtens

Karlsruhe - Das bayerische Spielbankenmonopol ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht wies in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss die Klage eines potentiellen Spielbank-Betreibers zurück, der in Bad Füssing und in Feuchtwangen Casinos errichten wollte. Dafür hatte er keine Erlaubnis bekommen. Das Innenministerium wertete das Urteil als Unterstützung für die harte Linie Bayerns gegen private Anbieter im Glücksspielmarkt.

Mit ihrer Klage hatte sich die Firma gegen das Verbot und mittelbar auch gegen das staatliche Spielbankenmonopol in Bayern gewehrt. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist der Eingriff in die Berufsfreiheit des Privatunternehmers aber gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dem staatlichen Spielbankenmonopol lägen 'legitime Gemeinwohlziele' zu Grunde. Die gesetzlichen Beschränkungen des Betriebs von Spielbanken dienten in erster Linie der Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung, die sich aus dem Ausnutzen der Spielleidenschaft ergeben könnten, urteilte eine Kammer des Ersten Senats.

Innenstaatssekretär Georg Schmid (CSU) sagte, das Urteil habe weiter über die Spielbanken hinaus für das gesamte Glücksspielrecht Bedeutung. Der Entwurf des neuen Glücksspielstaatsvertrags orientiere sich eng an den jetzt durch das Bundesverfassungsgericht bestätigten Regelungen für die Spielbanken Bayern will gemeinsam mjit den meisten anderen Bundesländern das lukrative staatliche Monopol beibehalten und private Wettbewerber ausschließen. Die Karlsruher Richter verwiesen auf 'umfangreichere und intensivere Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten' in staatlichen Betrieben. Das bayerische Spielbankenmonopol sei konsequent auf das Ziel der Bekämpfung von Spielsucht und problematischen Spielverhalten ausgerichtet. Das Spielbankengesetz begrenze die Zahl möglicher Spielbanken und beschränke sie auf bestimmte Orte. (Az: 1 BvR 2228/02) dpa"

Süddeutsche Zeitung vom 13. April 2007, S. 6

Café :hand:

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In diesem Zusammenhang möchte ich auf ein Buch aufmerksam machen, das ich nicht gelesen habe, sich aber interessant erweisen könnte:

Glück ist machbar: der bayerische Spielbankenprozess, die CSU und der unaufhaltsame Aufstieg des Doktor Friedrich Zimmermann; ein politisches Lehrstück/Heinrich Senfft

Senfft, Heinrich

Vollst. Taschenbuchausg.

München: Droemer Knaur

1991

297 S.: Ill.; 18 cm

Gesamttitel: Knaur; 4050

ISBN 3-426-04050-6

Kar.: DM 18,80

Café :hand:

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@Alle Interessierten

Auch der folgende Literaturverweis ist von Interesse, da die Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer gern im deutschen Staat den Takt vorgibt. Zumindest ist sie sehr einflussreich. Deshalb:

Der Betrieb von Spielbanken im Spannungsverhältnis zwischen grundrechtlicher Berufsfreiheit und Gefahrenabwehr/Julian Lemor

Lemor/Julian

Frankfurt am Main; Berlin; Bern; Bruxelles; New York; Oxford; Wien: Lang

2004

170 S.; 21 cm

Europäische Hochschulschriften: Reihe 2, Rechtswissenschaft;

Bd. 3869

Zugl.: Speyer, Hochsch. für Verwaltungswiss., Diss., 2002/2003

ISBN 3-631-51715-7

Kart.: EUR 39,00, sfr. 57,00

Hier kann man sicherlich ergründen, auf welcher Basis der Staat argumentiert, zumal Karlsruhe sehr nah ist. Die ENA in Strasbourg ist ebenfalls nicht weiter entfernt.

Café :hand:

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"Mit der Polizei gegen unliebsame Konkurrenz

DFB-Präsident Theo Zwanziger glaubt nicht, dass die Bundesländer ein Monopol der Sportwette Oddset durchsetzen können

Viele Sportklubs haben in der Vergangenheit für den privaten Sportwetten-Anbieter Bwin geworben, unter anderem Werder Bremen und 1860 München. Doch der Schriftzug ist längst von den Trikots der beiden Fußball-Bundesligisten verschwunden. Nun sponsert die europaweitere Tippgesellschaft eben den AC Mailand und Real Madrid. Hierzulande pocht der Staat auf ein Monopol seiner eigenen Sportwetten, Oddset und Toto.

Die Bundesliga werde durch das Werbeverbot für private Anbieter hart getroffen, sagt Theo Zwanziger, Präsident des Deutschen Fußball-Bundes (DFB). Die Mittel kämen jetzt der Konkurrenz in Spanien und anderswo zugute, 'das schwächt den deutschen Profifußball'. Aber auch der Amateursport leide. Zwanziger verweist auf die drastisch zurückgehenden Oddset-Erlöse. Anfang des Jahrzehnts machte die staatliche Sportwette mehr als 500 Millionen Euro Umsatz. 2008 dürften es, zusammen mit Toto, nur noch gut 250 Millionen Euro sein. Das schmälert auch die Oddset-Abgaben an Amateurvereine. 'Für den gemeinnützigen Sport bleibt weniger übrig', sagt er.

Zwanziger schätzt, dass sich der Umsatz mit Sportwetten in Deutschland auf 2,5 Milliarden Euro beläuft. Das meiste Geld lande bei privaten Tippgesellschaften, oft per Internet. Ein vermeintliches Sportwettenmonopol werde sich in einem liberalisierten Markt nicht behaupten können, glaubt er. 'Der Staat überlässt Bwin und anderen Anbietern die Pfründe. Es ist mir nicht erklärbar, dass man sich mit zehn Prozent des Marktes zufrieden gibt.'

Der DFB setzt auf ein 'geordnetes Nebeneinander' staatlicher und privater Wettangebote. Die Ministerpräsidenten der Länder kämen nicht umhin, sich mit den neuesten Oddset-Zahlen zu beschäftigen, die 'eine klare Sprache sprechen', sagte Zwanziger. 'Es ist ein Irrglaube, staatliche Sportwetten mit Polizei und Staatsanwaltschaft vor privater Konkurrenz schützen zu können.' Die Zukunft liege im Internet, dort gingen solche Maßnahmen ins Leere. Die gegenwärtige Glücksspielpolitik beschädige den Amateur- und den Profisport. 'Man macht die Marken kaputt, die wir mit dem Sport selbst schaffen. Ohne unsere Ligen gäbe es keine Wetten.' Klaus Ott"

Süddeutsche Zeitung vom 12./13. Juli 2008, S. 31

Tja, momentan macht ja die Familienministerin den Norwegen-Internetfilter mit Hilfe der Kinderpornographie salonfähig.

Café :hand:

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"Falsch getippt

Staatliche Glücksspiel-Veranstalter verlieren rasant Kunden an private oder illegale Konkurrenten. Nur das klassische Lotto rechnet sich noch

von Klaus Ott

München - Deutschlands Spielbanken locken mit gepflegter Unterhaltung, edlen Getränken und hohen Gewinnen. In Garmisch-Partenkirchen treten Künstler, Artisten und Musiker auf. Das Casino in Westerland auf Sylt sxpendiert jeden Mittwoch den weiblichen Besuchern ein Glas Sekt. Die Gäste lässt das kalt, sie bleiben trotzdem fern. 'Wir sind an mehreren Standorten in große Not geraten', sagt Matthias Hein, Geschäftsführer der schleswig-holsteinischen Spielbanken. 'Wir können dort die Gehälter nicht mehr aus dem laufenden Betrieb zahlen.' Die Gesellschafter, eine Staatsbank und private Investoren, müssten Kapital zuschießen.

Das nördlichste Bundesland ist kein Einzelfall. Quer durch die Republik sinken die Umsätze drastisch. Jedes dritte der insgesamt 63 Casinos sei 'massiv unter Druck', sagt Hein, der auch die Arbeitsgemeinschaft der deutschen Spielbanken leitet. Die Finanzminister der Bundesländer müssten die Abgaben senken, sonst bleibe nichts anderes übrig, als Personal zu entlassen oder gar Standorte zu schließen. In Sachsen-Anhalt musste das Land den Casinos sogar schon Zuschüsse gewähren, um Insolvenzen zu vermeiden. Eine Spielbank, die pleiteging, das wäre mehr als ungewöhnlich. Normalerweise schaffen es nur spielsüchtige Besucher, Haus und Hof zu verzocken.

Drei Gründe nennt Hein für die Misere der vom Staat oder privaten Investoren betriebenen Casinos. Das Rauchverbot, das viele Gäste vertreibe. Die zusätzlichen Ausweiskontrollen, die seit Jahresanfang gelten und helfen sollen, labile Zocker herauszufiltern, bevor die ihr Vermögen verlieren. Und die abflauende Konjunktur. Der Spielerschutz sei wichtig, sagt Hein, doch der Staat agiere inkonsequent. Die Gäste wanderten in die Spielhallen ab, ins Internet, oder in irgendwelche Hinterzimmer, in denen verbotenerweise um Geld gepokert werde. 'Darum kümmern sich die Behörden kaum', klagt der Chef der Arbeitsgemeinschaft der Spielbanken.

Der Staat, das sind in diesem Fall die 16 Bundesländer, die das Glücksspiel in Deutschland regeln und vielfach auch gleich selbst veranstalten. Mit Lotto und Toto, der Glücksspirale und Klassenlotterien, und eben auch in Casinos ihre Gäste unzureichend kontrollierten oder die Klassenlotterien Bürger mit unerwünschtren Werbeanrufen zuhause nervten. Vor allem aber wollten die Ministerpräsidenten ihr ertragreiches Monopol bei Lotto und anderen Angeboten schützen. Dieses Monopol ist nur zulässig, wenn es den Ländern nicht darum geht, die eigenen Bürger zum Tippen und Zocken zu verführen, um sie abzukassieren. Sondern wenn der Schutz vor der Spielsucht im Vordergrund steht. So hatte es das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Ministerpräsidenten mussten handeln - und haben nicht nur nach Heins Ansicht das 'Kind mit dem Bad ausgeschüttet'.

Ums Überleben kämpfen auch die von den Ländern getragenen Klassenlotterien in Süd- und Norddeutschland, die SKL und die NKL. 'Wir erreichen unsere Kunden nicht mehr', sagt NKL-Vorstand Jan Christiansen. 'Unsere Existenz ist gefährdet.' Nicht nur der Losverkauf per Telefon wurde verboten. Die Klassenlotterien dürfen auch nicht mehr im Fernsehen werben. Mit 30 Prozent weniger Einnahmen rechnet die NKL im laufenden Geschäftsjahr. 15 Prozent hat die SKL bislang verloren. SKL-Direktor Gerhard Rombach befürchtet, dass auf Dauer ebenfalls 30 Prozent fehlen, wie bei der NKL. Schwer getroffen sind auch Oddset und Toto, die beiden Sportwettangebote des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB), den die staatlichen Lottogesellschaften der 16 Länder bilden. Die Werbung für Oddset wurden eingeschränkt. Und wer beim Staat auf den Ausgang von Fußballspielen tippt, muss sich nun registrieren lassen. Gewettet werden darf nur noch mit Kundenkarte. Das mögen viele Sportfans nicht, sie tippen lieber per Internet bei privaten Anbietern wie Bwin, die höhere Gewinne offerieren. 'Kommt es zu keiner Korrektur, dann wird Oddset auf Dauer wohl keine Chance mehr haben', sagt Theo Zwanziger, der Präsident des Deutschen Fußball-Bundes (DFB). Der DFB-Chef verlangt von den Ministerpräsidenten, dass sie die Regeln ändern (Kasten). Die Suchtgefahr bei Sportwetten sei nicht so groß wie bei den Spielbanken.

Einigermaßen stabil sind nur noch die Erlöse beim klassischen Lotto, den beiden Zusatzlotterien Super 6 und Spiel 77 sowie bei der Glücksspirale. Hier hat sich für die Kunden wenig geändert. Lotto bringt den Ländern auch das meiste Geld, vor allem diese Einnahmequelle soll erhalten werden. Würde der Staat beispielsweise den Sportwettenmarkt für private Konkurrenten offiziell öffnen, dann ließen wohl auch Anträge auf Zulassung kommerzieller Lotto-Veranstalter nicht lange auf sich warten. Zumindest wird das in manchen Ländern und Lottogesellschaften geargwöhnt. Hier werde offenbar auf Zeit gespielt, glaubt DFB-Zwanziger, um das Lottomonopol zu schützen. Das gehe zu Lasten der Sportverbände. 'Auch wir haben den Kollateralschaden', schließt sich Spielbankensprecher Hein an.

Deutlich mehr als vier Milliarden Euro im Jahr haben die Länder lange Zeit an Steuern und Abgaben bei den eigenen Glücksspielen kassiert. 2008 dürften es deutlicher weniger als vier Milliarden Euro werden. Die Casinos, die Klassenlotterien und die Sportwetten werfen immer weniger ab. Doch Friedhelm Repnik, Chef der Lottogesellschaft in Stuttgart und Sprecher des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks, ist zuversichtlich, dass sich das staatliche Glücksspielmonopol retten lässt. Es müsse von den Behörden nur konsequent durchgesetzt werden."

Der erwähnte Kasten betrifft die unterschiedlichen Glücksspielanbieter mit ihren sinkenden Umsätzen oder Spielerlösen.

Süddeutsche Zeitung vom 12./13. Juli 2008, S. 31

So wird dann der Europäische Gerichtshof vor vollendete Tatsachen gestellt, indem die gewünschten Monopol-Verhältnisse hergestellt werden. Wenn man die verstärkte Sendefrequenz von "James Bond" in den öffentlich-rechtlichen Medien betrachtet, kann man spekulieren - welch' ein Wort! -, was es mit den gewünschten Monopol-Verhältnissen auf sich hat - zumindest bei den Spielbanken, denen - ohne Belege! - ein angeblich sehr hohes Suchtpotential zugesprochen wird. Hier soll die von Nachtfalke erwähnte Exklusivität hergestellt werden.

Café :hand:

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"Zurück in den Lotto-Laden

Der Staat darf bei seinen Glücksspielen das Internet abschalten und private Vermittler von Wetteinsätzen 'aus sachlichen Gründen' ablehnen

Von Klaus Otto

München - Der Weg zum Glück führt bald wohl wieder über den Kramerladen. Wer von den richtigen Zahlen und einem Millionengewinn träumt, der muss eben den Tippschein ausfüllen und zur nächsten Annahmestelle bringen. Beim Lotto wäre dann wieder alles wie früher, als es noch kein Internet gab. Der elektronische Wetteinsatz von zuhause aus per Computer wird ab Januar 2009 nicht mehr angenommen. Was im Zeitalter längst online-tauglicher Handys wie ein Anachronismus wirkt, ist bundesdeutsche Realität - und jetzt sogar vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt worden.

Die 16 Länder von Bayern bis Bremen und deren Lottogesellschaften dürfen das Internet gewissermaßen abschalten. Das von den Ländern verfügte Online-Verbot für Glücksspiele sei erst einmal wirksam, entschied der BGH in Karlsruhe in einem grundsätzlichen Rechtsstreit zwischen den staatlichen Lottogesellschaften und dem in Bonn ansässigen Bundeskartellamt. Womöglich wird die Europäische Union (EU), die ebenfalls in dieser Sache tätig ist, das Internet für die Lottospieler in Deutschland eines Tages wieder freischalten.

Bis dahin aber, das beschloss der BGH, gelte die Vorgabe der Länder, dass ab 2009 online nicht mehr gezockt werden darf. Was in der Praxis freilich schwer kontrollierbar ist, da immer mehr private Glücksspielanbieter vom Ausland aus via Internet in den deutschen Markt drängen.

Der BGH hat teils dem Kartellamt recht gegeben, das für mehr Wettbewerb in der Glücksspielbranche sorgen will. Die Karlsruher Richter lehnten allerdings das Ansinnen der Bonner Behörde ab, die Verbraucher sollten jederzeit und überall per Internet bei allen staatlich angebotenen Wetten mitmachen können, von Lotto bis Toto, von Keno bis Bingo.

Einige Spiele wie Bingo laufen nur in einzelnen Ländern, weil die Lottogesellschaften sich abgesprochen hatten, mit ihren regionalen Wetten nicht bundesweit gegeneinander zu konkurrieren. Solche 'Gebietskartelle' seien nicht zulässig, verfügte die Wettbewerbsbehörde, der BGH schloss sich dem an. In der Praxis dürfte das aber keine Folgen haben. Die einzelnen Lottogesellschaften, ob nun in Bayern oder Niedersachsen, sind nicht verpflichtet, ihre Spiele über die Annahmestellen bundesweit zugänglich zu machen. Und das Internet als Vertriebsweg scheidet erst einmal aus.

Die Ministerpräsidenten der Länder hätten sich gegen ein 'Kommerzmodel' beim Glücksspiel entschieden, kommentierte Friedhelm Repnik, Chef der Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg die Entscheidung des BGH. Der Schutz der Verbraucher vor der Spielsucht habe Vorrang, so Repnik. Darin seien die Länder bestätigt worden. Baden-Württemberg hat die Federführung im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) inne, dem Zusammenschluss der staatlichen Lottogesellschaften. Aber auch die bekamen in Karlsruhe nicht in allen Punkten recht.

Die Bundesländer verteidigen mit rigiden Regeln ihr Lotto- und Totomonopol, obwohl das teilweise nur noch auf dem Papier steht. Die staatliche Sportwette Oddset macht längst weit weniger Umsatz als die private Konkurrenz wie Bwin, obwohl die in Deutschland nicht mehr für sich werben darf und nur noch online präsent ist.

Um eine Ausweitung des Glücksspiels zu verhindern (vielleicht auch, um niemand anderen groß ins Geschäft kommen zu lassen), wollten die Lottogesellschaften sogar private Unternehmen ausgrenzen, die eigentlich ihre Partner sind. Firmen wie Jaxx, Faber und Tipp 24 sammeln Tippscheine und Wetteinsätze ein und liefern alles, abzüglich einer Art Provision, bei den Lottogesellschaften ab. Bei den Kunden dieser Firmen, die Spielvermittler genannt werden, handelt es sich oft um Tippgemeinschaften. Als Jaxx auf die Idee verfiel, den Vertrieb auf Tankstellen und Supermärkte auszuweiten, beschlossen Repnik und seine Kollegen, Jaxx zu boykottieren und von dieser Firma keine Tippscheine mehr annehmen.

Das sei rechtswidrig, bestätigte nun der BGH. Der DLTB dürfe seine Lottogesellschaften nicht dazu auffordern, von gewerblichen Spielvermittlern vermittelte Tippscheine und Wetteinsätze abzuweisen, die aus Supermärkten, Tankstellen oder anderen stationären Annahmestellen stammten. Das sei eine unzulässige Einschränkung des Wettbewerbs. Ob Firmen wie Jaxx, Faber und Tipp 24 viel davon haben, muss sich aber erst noch zeigen. Die Lottogesellschaften dürfen die Kooperation mit den Spielvermittlern 'aus sachlichen Gründen verweigern', wie der BGH weiter ausführte.

Außerdem benötigen die Firmen seit diesem Jahr für ihre Vermittlertätigkeit in jedem Bundesland die Erlaubnis der jeweiligen Glückssspielbehörde. Liegt diese Zulassung nicht vor, dann sind die Lottogesellschaften nicht zur Zusammenarbeit verpflichtet, so der BGH.

Weitere Gerichtsverfahren

Die erforderlichen Genehmigungen sind von den Behörden aber offenbar nur schwer zu bekommen, die privaten Spielvermittler klagen über eine bürokratische Prozedur. Auch hier gibt es schon wieder Streit bei Gericht, die Justiz ist gut beschäftigt. Mittlerweile liegen auch Schriftsätze beim Bundesverfassungsgericht. Private Spielvermittler drängen auf eine einstweilige Anordnung, mit denen den Ländern vorläufig verboten werden soll, den Vertriebsweg Internet wie vorgesehen ab Januar 2009 zu schließen.

Sollte das Verfassungsgericht genauso entscheiden wie der BGH, dann wäre der elektronische Wetteinsatz hinfällig. Dann liefe alles darauf hinaus, dass die Lottospieler wieder selbst in die offiziellen Annahmestellen gehen müssen, wie in alten Zeiten."

Süddeutsche Zeitung vom 16./17. August 2008, S. 26

Café :hand:

bearbeitet von Café
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