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hu hu waterboy ! mal im Ernst : bin mir nicht ganz sicher, ob Dir klar ist, dass das BVerfG genau diese "teleologische " Schwadroniererei im Stil eines altersvorsorge ausgeschlossen hat. Mal eine Begründung in einem Satz für die Schwachsinnigkeit des Blondie-Falls auf Normaldeutsch : Es ist für keinen normalen Bürger nachvollziehbar, warum ein "Unterschied" bestehen soll, ob man in Wiesbaden oder in einem im Ausland behördlich zugelassenen OC spielt, denn in beiden Fällen ist das OC gleich "sicher" und der Spieler wird in genau gleicher Weise vor Spielsucht nicht geschützt. Anmerkung : Der Gesetzgeber hat im Zeitpunkt der Entstehung des Gesetzes überhaupt nicht einkalkuliert, dass man von D aus ein Spiel im Ausland organisieren kann. Hätte der (jetzige) Gesetzgeber es nicht dulden wollen, dann hätte ein einziger Satz im neuen Staatsvertrag genügt, um das klarzustellen, etwa " OC-Spiel ist im Ausland verboten, das nähere regelt der Glücksspiel-Index. Auf dem Index stehen CC ..........." Einhellige Mondmeinung : Blondie zu verurteilen war eine der bescheurtsten jurstischen "Leistungen" aller Zeiten. bitte um Antwort, ob das jetzt kapierbar war mondfahrer p.s. nochmal : Führt erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Interpretation zu dem Ergebnis der Strafbarkeit eines Verhaltens, so kann dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen. das ist Originalton Bundesverfassungsgericht,wortwörtlich. Also nix mit "teleologischer Auslegung" ...
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hu hu altersvorsorge ! so, hier ist die Anklage : Zitat : ANKLAGE : Die mondische Staatsanwaltschaft (MOSTA) erhebt in dem extraterritorialen mondstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren "Blondie" gem. § 111, Abs. 1 Satz 3 MOSTPO Anklage gegen den Erdrichter UNBEKANNT.1 wegen Prozessbetrugs i.S. des geltenden Mondstrafrechts (MOSTGB 263 f) sowie wegen Gehirnwäsche gem. § 1 a , mondisches Gehinrwäschegesetz (MOGWGE). Es wird beantragt, UNBEKANNT.1 zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe zu 4 Jahren ohne Bewährung wegen Prozessbetruges in Tateinheit mit Gehirnwäsche . Gründe : a) der Beschuldigte ist Richter in B. in U.1 ( Codierung gem. MOSTPO § 22a) und hat ein erdrechtliches Urteil gegen BLONDIE wegen angeblicher Beteiligung an illegalem Glücksspiel erlassen . Da sich der hinreichend genau bestimmte Tatort im mondextraterritorialem Gebiet(Erde, BRD, B.) befindet, ist auf geltendes Erdrecht abzustellen gem. § 313 MOSTPO. Gem. § 219 MOSTPO i.V. m § 263 f MOSTGB war angesichts der auf dem Mond bekannt gewordenen tatsächlichen Anhaltspunkte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Rechtsbeugung gem. § 1263 f MOSTGB und wegen des Verdachts des Betruges nach § 263 f MOSTGB einzuleiten. (tatsächliche Anhaltspunkte siehe Beiakte 2) Die Ermittlungen ergaben, dass das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Rechtsbeugung gem. Verfügung vom 13.11.2007 einzustellen war. (Begründung : siehe Einstellungsverfügung , anliegende Beiakte 1). b) Gem. § 22a MOSTPO ist die Identität des Beschuldigten zu codieren. Es wurde in Übereinstimmung mit den technischen Bestimmungen der Mondregisterverordnung der Code "UNBEKANNT.1" gewählt. c) Dem Beschuldigten liegt zur Last , unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in einem Strafprozss gegen Blondie eine rechtswidrige Vermögensverfügung zu Lasten Blondies vorsätzlich bewirkt zu haben. Inbesondere lag ihm zur Last, ein Vorliegen sogenannter "innerer Tatsachen" vorgespiegelt zu haben, die in Wirklichkeit nicht vorlagen , die aber in dem Blondie-Verfahren vortäuschen sollten, er habe sich eine rechtmäßige Begründung in dem Blondie-Urteil vorgestellt und auf diese Begründung seine Entscheidung gestützt, Blondie wegen illegalen Glücksspiels zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Die MOSTA hat unter Rückgriff auf das Mondarchiv , insbesondere unter Rückgriff auf die unten genannten in Kopie vorliegende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Erde, Deutschland) sowie des BGH(Erde, Deutschland) , umfangreiche Ermittlungen durchgeführt, um die Frage zu klären, welche inneren Tatsachen bei dem Beschuldigten tatsächlich vorlagen. Die mondische Gedankenpolizei wurde um Amtshilfe ersucht, soweit die MOSTA die Ermittlungen nicht eigenständig durchführen konnte. Im Rahmen der Ermittlungen wurde zu Beweiszwecken eine elektronische Informationsanalyse aller deutschen Gesetze und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts durchgeführt , und zwar mit Hilfe des mondisch-boole´schen Computers , um die Frage zu klären, ob es nach deutschem Recht möglich sein könnte, dass Blondies Verhalten, in einem ausländischen Casino zu zocken, das sich nicht in Deutschland befindet, tatsächlich strafbar ist. Die Computeranalyse verneint dies . Gemäß den gerichtsbekannten Beweisregeln ( § 77 MOSTPO ff.) ist damit der Beweis erbracht, dass Blondie nicht verurteilt werden durfte. Daraus wiederum ist der zwingende Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte lediglich vorgetäuscht hat, eine Rechtfertigung für Blondies Verurteilung zu kennen, denn wenn eine Rechtfertigung gar nicht existiert, kann man sie sich auch nicht vorstellen. Damit ergibt sich gem. § 77 MOSTPO der mondrechtlich zwingende Beweis, dass der Richter die innere Tatsache, er habe sich eine rechtmäßige Begründung seines Blondie-Urteils jemals vorgestellt, vorgetäuscht haben muss. Zu dem selben Ergebnis kommt auch eine gesonderte Untersuchung der mondischen Gedankenpolizei ( siehe Beiakte 4) d) Erfüllung des Tatbestands der Gehirnwäsche : um dies zu begründen wird Bezug genommen auf die Beiakte in dem Verfahren gegen UNBEKANNT.2 wegen Untreue und Parteiverrats, insbesondere auf das Protokoll der elektronischen Vernehmung des elektronischen Zeugen UNFUG , der sich zur Tatzeit des Beschuldigten UNBEKANNT.2 im Zeugenzimmer aufhielt und Zeuge wurde, wie der Beschuldigte UNBEKANNT.2 eine Bankangestellte dahingehend beeinflusste, nicht zu Gunsten seiner Mandantin auszusagen, obwohl er wusste, dass durch eine Aussage dieser Zeugin Blondie vollständig hätte entlastet werden können. e) Bezug auf beigezogenes Aktenmaterial aus dem Mondarchiv : Die MOSTA nimmt Bezug auf die folgenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu §1 STGB i.v.m. Art. 103 ,104 GG zur Frage des Bestimmtheitsgebots bei Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bedroht sind (Deutschland) nebst nachfolgend aufgeführten Zitaten aus diesen Entscheidungen : 1. Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1978, BVERGE 47,109 2. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1962 ,BVERFGE 14,245 Zitate zu 1. : Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit, die Art und das Maß der Strafe so bestimmt zu umschreiben, daß der Normadressat anhand des gesetzlichen Tatbestandes voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist. Für die Frage, ob dies der Fall ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Straftatbestandes maßgebend. Ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht, hat demnach der Gesetzgeber, nicht der Richter zu bestimmen. Zwar steht der Gesetzgeber auch im Strafrecht vor der Notwendigkeit, der Vielgestalt des Lebens Rechnung zu tragen, so daß sich nicht darauf verzichten läßt, Begriffe zu verwenden, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen (BVerfGE 4, 352 [358]; 28, 175 [183], std.Rspr.); davon abgesehen ist es schon wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich, daß in Grenzfällen zweifelhaft werden kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Aber der Normadressat muß jedenfalls im Regelfall anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist; in Grenzfällen geht er dann für ihn erkennbar das Risiko einer Bestrafung ein. Beides ist nur möglich, wenn in erster Linie der für den Adressaten verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Straftatbestandes maßgebend ist. Führt erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Interpretation zu dem Ergebnis der Strafbarkeit eines Verhaltens, so kann dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Art. 103 II GG schützt nicht gegen sachlich mißglückte Strafbestimmungen; er besagt vielmehr, daß der Gesetzgeber sich beim Wort nehmen lassen muß. Den Gerichten ist es verwehrt, ihn zu korrigieren. Sie müssen in Fällen, die vom Wortlaut des .....StGB nicht mehr gedeckt sind, zu einem Freispruch gelangen. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die sich daraus ergebende Lage bestehen lassen oder ob er die Regelung durch eine bessere ersetzen will (vgl. auch BVerfGE 22, 322 [329]). Zitat zu 2 (betr. "Spielverkehrsrecht) : Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 3. Juli 1962 - 2 BvR 15/62 - entschieden hat, kann eine Strafe nach Art. 103 Abs. 2 GG nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes oder einer Rechtsverordnung verhängt werden, die im Rahmen einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß derart bestimmten gesetzlichen Ermächtigung ergangen ist, daß die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aus der Ermächtigung und nicht erst aus der auf sie gestützten Verordnung voraussehbar sind (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG hat der Gesetzgeber beim Erlaß einer Strafvorschrift, die Freiheitsstrafe androht, mit hinreichender Deutlichkeit selbst zu bestimmen, was strafbar sein soll, und Art und Maß der Freiheitsstrafe im förmlichen Gesetz festzulegen. Dem Verordnunggeber kann er aber die Spezifizierung des Straftatbestandes überlassen. Dies ist besonders dann gerechtfertigt, wenn wechselnde und mannigfaltige Einzelregelungen erforderlich werden können, wie dies im Straßenverkehrsrecht der Fall ist. Was strafbar sein soll, muß allerdings nach Art. 103 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und - soweit Freiheitsstrafe angedroht wird - nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG vom Gesetzgeber so deutlich bestimmt werden, daß die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon auf Grund des Gesetzes und nicht erst auf Grund einer Rechtsverordnung vorausgesehen werden können. Wird daher der Straftatbestand eines Blankettstrafgesetzes durch ein anderes Gesetz ergänzt, dann kann es der Gesetzgeber des Blankettstrafgesetzes bei einer Verweisung auf die ausfüllende Norm bewenden lassen. Erfolgt die Ergänzung eines Blankettstrafgesetzes jedoch durch eine Rechtsverordnung, so genügt eine derartige Verweisung allein nicht; vielmehr müssen zugleich die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Strafe im Blankettstrafgesetz selbst oder in einer anderen gesetzlichen Vorschrift, auf die das Blankettstrafgesetz Bezug nimmt, hinreichend deutlich umschrieben werden. gez.MOSTA.1, MOSTA huhu ! mondfahrer
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hu hu ! für heute : 13 Stücke auf SCHWARZ 26 Stücke auf PAIR 39 Stücke auf PASSE 6 Stücke auf ZERO mondfahrer
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hu hu Wenke ! seit wann ist die 6 ROT ????????????? mondfahrer
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für heute : 39 Stücke auf ROT 39 Stücke auf PAIR 39 Stücke auf MANQUE 6 Stücke auf 13 7 Stücke auf ZERO mondfahrer
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hallo kallebo ! das macht die Sache natürlich nicht leichter, Du steckst jetzt in einer Zwickmühle, zumal Dir wahrscheinlich klar ist, dass Du in Foren keine Rechtsberatung erwarten kannst. Ob Altersvorsorge Dich rechtlich beraten kann und darf, wage ich zu bezweifeln (vielleicht ist es deshalb gar nicht so schlecht, dass die email-Adresse gelöscht wurde...) Selbstverständlich kannst Du auch von mir keine Rechtsberatung erwarten. Aber ich kann Dir schildern ,wie ich mich mal aus einer komplizierten Zwickmühle befreien konnte als ich mich noch nicht auskannte und kein Geld hatte um einen entsprechend qualifizierten Anwalt zu bezahlen: Da ich in meiner entfernteren Verwandtschaft einen BGH-Richter kannte, rief ich ihn an und schilderte ihm meine Situation . Er erklärte mir daraufhin, dass ich zwar keine Rechtsberatung von ihm erwarten könnte, dass wir aber ein Gespräch führen könnten, in welchem er mir einige Geschichten erzählt, über die ich mir dann Gedanken machen könnte , Geschichten, in denen irgendetwas passiert ist, wenn sich irgendjemand irgendwie verhalten hat ... Frage 1: hast Du nicht irgendjemand in Deiner Verwandtschaft, der Dir gegen lau "Geschichten" erzählen kann oder Fragen stellen kann - es muss ja nicht gleich ein BGH-Richter sein ? Natürlich kann Dich niemand daran hindern, auch auf andere Weise Geschichten kennenzulernen, z.B. hier im Forum oder indem Du Dich an einen Seelsorger wendest, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Frage 2: Was würde Deiner Meinung nach passieren, wenn Du - ohne Kohle - einen Anwalt oder eine Sucht-Beratungsstelle kontaktieren würdest , um Dich dort nach den Möglichkeiten für eine kostenlose Rechtsberatung zu erkundigen ? Geschichte (in Gestalt einer Rahmenerzählung) : Es war einmal ...ein Gedankenexperiment : Was wäre, wenn Altersvorsorge in irgendeinem Ministerium Beamter im gehobenen Verwaltungsdienst wäre und Kollegen hätte, die sich irgendwann auf einer Party getroffen hätten, sich besoffen hätten , und dann wäre einer von ihnen auf die Idee gekommen, zu fragen : " ist OC-Spiel eigentlich strafbar ?" Er fragt einen nach dem anderen in der Runde : "Hast Du eine Ahnung, ob das eigentlich strafbar ist ? " - und erhält jedesmal dieselbe Antwort : "Nee, keine Ahnung". Dann sagt einer : " das müsste man eigentlich mal klären, aber wenn es keiner weiss, könnte man ja eigentlich risikolos Kohle schaufeln, wisst Ihr auch wie ? " In der Folgezeit nach dieser Party beschliesst man, das mal zu klären, aber es gelingt keine Klärung, da keine Gesetzestexte aufgefunden werden, die das OC-Spiel eindeutig erlauben oder eindeutig verbieten. Daraufhin überlegt man sich, dass man also gefahrlos spielen könnte, da es eben nicht zu klären ist, ob es nun erlaubt oder verboten ist und man sich somit im Zweifelsfalle darauf berufen könne - falls ein Gericht die Frage der Strafbarkeit irgendwann einmal klären würde - es liege ein Verbotsirrtum vor. Denn wenn nicht einmal Beamte im gehobenen Verwaltungsdienst fähig sind, eine Rechtsvorschrift zu finden, die das Spiel in einem ausländischen OC eindeutiog verbietet, dann kann auch sonst keiner wissen, ob es verboten ist oder nicht, also lässt sich im Falle der Strafbarkeit ein Irrtum nicht vermeiden. Damit würde man im Falle eines Falles straffrei ausgehen, falls ein Gericht entscheiden würde, dass OC-Spiel im Ausland strafbar wäre. Und nun der Umkehrschluss : Man könnte nun - mit der vorsorglichen Schutzbehauptung "Verbotsirrtum" als Sicherheit im Hinterfrund - einfach anfangen wild drauf los zu zocken, und zwar als Gruppe, d.h. möglichst viele Beamte müssten sich finden, die im OC zocken, und ausserdem müsste sich ein Richter finden, der sich bestechen lässt, dass er ein Urteil dahingehend fällt, dass OC-Spiel im Ausland strafbar sei, Und der Rest ist dann nur noch knallhart kalkulierte Mathematik : Klar ist, dass für den Fall, dass alle einfach wild drauf los zocken, einige die fette Kohle machen, andere nicht. Es wird vereinbart, dass einfach wild weitergezockt wird , bis ungefähr die Hälfte der Spieler zusammengenommen ein paar Millionen Gewinn gemacht hat, der dann auf alle Mitspieler gleichmäßig aufgeteilt wird, so dass unterm Strich nur die paar Minus-Prozente Bankvorteil als Minussaldo für die Spieler-Bande verbleiben. Danach wartet man ab, bis der bestochene Richter das Urteil berkündet , durch welches er das OC-Spiel im Ausland für strafbar erklärt , so dass danach diejenigen Spieler, die verloren haben , durch Chargeback zuschlagen können. Der Gewinn wird dann wieder auf alle Spieler der "Party" gleichmäßig aufgeteilt , so dass am Schluss ein fetter positiver Saldo für alle zurückbleibt... Was nun aber, wenn in einem solchen Fall aufflöge, dass der Richter bestochen gewesen wäre und sich herausstellen würde, dass OC-Spiel im Ausland entgegen der richterlichen Entscheidung doch nicht strafbar wäre ? - die Spieler der Spielerbande müssten dann wegen Betruges verurteilt werden, da sie - nicht wissend, ob das Glücksspiel illegal war oder nicht - zumindest billigend in Kauf nahmen, dass es illegal sein k ö n n t e und daher auch die Rückabwicklung illegal sein k ö n n t e. Frage 3: Angenommen, Du würdest ohne Anwalt einen Chargeback durchführen, und ein paar Wochen später würde sich ein solches Szenario, wie oben beschrieben, als Realität entpuppen . Was würdest Du dann machen ? Frage 4: Was hältst Du von folgender Idee : sich bei einem Anwalt zu erkundigen , ob er 1. Beratungshilfe beantragen kann, 2. eventuell Prozesskostenhilfe für eine Feststellungsklage, die klärt, ob jemand wie Du (kein Beamter im gehobenen Verwaltungsdienst) einen Chargeback durchführen darf ohne sich dabei strafbar zu machen. Frage 5: Falls Du doch vorhast, mal wieder in einem OC zu spielen : Was hältst Du von der Idee, gerichtlich feststellen zu lassen, unter welchen Bedingungen es erlaubt wäre ? mondfahrer
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hu hu altersvorsorge , DU selbsternannter Straftäter ! interessant, für eine Anklage auf dem Mond würde das aber noch nicht ausreichen, da nach den Mondgesetzen unter den für diesen Einzelfall geltenden Bedingungen der Grundsatz gilt "in dubio pro reo". Um auf dem Mond angeklagt werden zu können, muss man sich schon wesentlich mehr geleistet haben als sowas ! mondfahrer p.s. ( falls die Handschellen schon geklickt haben, d.h. Du vorläufig nicht mehr antworten kannst, wünsche ich Dir eine gute Zeit ...)
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hu hu Schnorrer ! das war mir klar, bevor ich den Beitrag geschrieben habe, der selbstverständlich zynisch gemeint war. Selbstverständlich bin ich NICHT der Meinung, dass Du Werbung für illegales Glücksspiel gemacht hast ! Doppelmoral : aber altersvorsorge hat sich selbst definitiv als Straftäter bezichtigt. Denn entweder trifft es - nach seiner eigenen Aussage - zu, dass er illegal gespielt hat (Verbotsirrtum ist nach dem Blondie-Urteil ausgeschlossen, wie der Richter in dem Blondie-Verfahren ja damit begründete, dass man sich schlau machen muss) , oder er müsste das Casino betrogen haben, oder sogar beides. Da er ferner angab, Beamter im gehobenen Verwaltungsdienst zu sein, hat er sich damit selbst bezichtigt, als Beamter Straftaten begangen zu haben. Und bei dieser "Moral" soll man so einem Beamten , der ausserdem noch die Admins im hiesigen Forum zu Straftätern erklärt, dann glauben, dass ihm nicht ein bayerischer Richter die Leiter gehalten hat, damit er sich "reinwaschen" kann - zumindest partiell reinwaschen - und obendrein verbunden mit einem finanziellen Vorteil ? Auf einem ganz anderen Blatt steht, ob man legal einen Chargeback durchführen kann, wenn man sich - ohne es zu wissen - an einem illegalen Glücksspiel beteiligt hat. Solche Unwissenheit kann möglich sein, z.B. weil man sich nachlässigerweise nicht schlau gemacht hat.Ist die Unwissenheit aber nur vorgetäuscht, um durch einen Trickserischen Chargeback Kohle zurückzuschaufeln, dann ist man mehrfacher Straftäter. mondfahrer
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hu hu Gunthos ! macht nix, kommentieren kann ´mer aber auch Quatsch. Was ist heutzutage schon Quatsch ? des is´Gsetz´. - richtierliche Unabhängigkeit nennt sich das. Selbstverständlich darf ein Richter jederzeit seine Meinung äussern und ist unabhängig. Ausser vom Gesetz. Von dem ist er abhängig. Und jetzt kommts ( ich hatte Dir ja versprochen, dass es nicht langweilig wird) : Ausser in Bayern, da funktioniert das anders. Denn nach einer mir vorgelegten aktenkundigen Entscheidung , die schon einige Jahre zurückliegt, darf ein Richter laut örtlich zuständiger Staatsanwaltschaft in Südbayern vorsätzlich das Gesetz verletzen, wenn er es für zweckmäßig hält, um dadurch eine rechtwidrige Vermögensverschiebung zu Gunsten der Staatskasse und zu Lasten einer Partei im Zivilprozess zu erreichen. Letztere - so die örtliche Staatsanwaltschaft - könne ihre daraus möglicherweise resultierenden Ersatzansprüche gegen den Staat zivilrechtlich geltend machen. Vorausgegangen war die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Rechtsbeugung durch eine nichtbayerische Staatsanwaltschaft, die aus Zuständigkeitsgründen das Ermittlungsverfahren an die örtlich zuständige bayerische Staatsanwaltschaft abgeben musste. Der beschuldigte Richter hatte ein von ihm selbst unterschriebenes und bereits verkündetes Urteil nachträglich selbst aufgehoben und in einer öffentlichen Sitzung in einem Zivilprozess in Gegenwart mehrerer Anwälte ( mindestens 3) sowie in Gegenwart von mindestens 8 weiteren Zeugen eine Partei diesbezüglich angelogen und dabei erklärt "Sowas kommt hier jede Woche vor". - Jede Woche , na dann ist´s wohl Gewohnheitsrecht, und es wundert einen NIX mehr. mondfahrer
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hu hu kallebo ! prima. Ich hab´gerade mal ein paar andere Mondbewohner befragt, was sie in einer solchen Situation machen würden. Einer hat mir geantwortet, er würde zu einem Anwalt gehen , um sich beraten zu lassen bzw. um den Anwalt zu beauftragen die Kohle zurückholen zu lassen - unter Berufung auf das Blondie-Urteil. Wenn der Anwalt dann erklären würde, dass das Blondie-Urteil falsch ist, würde er den Richter verklagen auf Schadensersatz wegen der Anwaltsgebühren, die ohne Erfolg entstanden sind. Was hältst Du von dieser Idee ? mondfahrer
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hu hu Gunthos ! wir hatten eigentlich schon längere Zeit keine Abstimmung und keinen Skandal mehr, soweit ich weiss ... Wann ist die Zeit reif für die nächste Abstimmung ? mondfahrer p.s. (Neuzugänge sollten aber von der Abstimmung ausgeschlossen sein, nicht dass hier noch der Richter persönlich mit abstimmt !)
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hu hu local ! ohne Dir eigentlich widersprechen zu wollen : aber kann es nicht sein, dass sich Doofheit im richtigen Moment manchmal - z.B in diesem Fall - bezahlt machen könnte ? mondfahrer
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hu hu Schnorrer ! gerade diese Idee macht es jetzt noch interessanter ! Aber Vorsicht !!!, dass Du nicht schon bald verhaftet wirst !!! denn Hast Du nicht hiermit : Werbung für illegales Glücksspiel betrieben ??? wirst Du es löschen ? mondfahrer
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hu hu kallebo ! mal vorsichtig angefragt : seit wann hast Du denn gewusst, dass sie keine gültige Lizenz haben , und seit wann bist Du denn der Meinung, dass das illegales Glücksspiel ist - erst seit Kurzem oder schon vorher, d.h. bei Vertragsabschluss ? Übrigens : Wenn man sich am illegalen Glücksspiel beteiligt, spielt es keine Rolle, ob es vorsätzlich geschieht oder nicht. Der Gesetzgeber hat sich eine wundervolle Möglichkeit für Dich ausgedacht, wie Du vermeidest , dass Du auch ohne Vorsatz nach § 285 verurteilt wirst : Du spielst einfach nur in solchen deutschen Casinos, die eine Zulassung haben. Es kennt Dich ja keiner - darf ich also jetzt mal ein wenig unverschämt sein und Dich fragen, ob Du etwa altersvorsorge´s Beiträge gelesen hast , Dir dann überlegt hast "SUUUPER, ich spiel erst mal, wenn ich verliere, dann mache ich einfach Chargeback und berufe mich drauf, dass der Vertrag unwirksam ist wegen Illegalität des Glücksspiels" ??? Also sollte das der Fall sein, dann könnte ich Dir nicht mit gutem Gewissen empfehlen, dass Du Dir die 1000 so zurückholst, wie altersvorsorge es beschrieben hat ... mondfahrer
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hallo altersvorsorge ! na, da haben wir ihn ja schon, den Salat, der abzusehen war. warum empfiehlts Du ihm denn nicht, sich erst mal zu einem Anwalt zu begeben und mit diesem zu klären, ob eine Rückabwicklung legal wäre und ob bzw. ggf. in welcher Höhe Ansprüche bestehen ? Falls Ansprüche bestehen, wird sich der Anwalt doch sicher damit einverstanden erklären, die Ansprüche abgetreten zu bekommen, um sie dann selbst geltend zu machen. Schon deswegen, damit sein Mandant für nichts haftet und in nichts hineingezogen werden kann. Man weiss ja nun nach dem Blondie-Fall nicht, was sich aus dem Ganzen noch entwickelt, ob ihm die Bank dazwischenfunkt oder was auch immer. Wenn er bei diesem "Glücksspiel" - das mir völlig unberechenbar zu sein scheint - Pech hat, dann ist er später womöglich noch etwas mehr los als die 1000. Und noch was am Rande zu Deiner "herrschenden Meinung" : Was ist eigentlich, wenn der Richter selber nicht wusste, ob OC-Spiel legal ist oder nicht weil ihm nicht einfiel, wie er es klären soll, und wenn er statt dessen würfelte, ob er Blondie verurteilen sollte oder nicht ? ... es hängt völlig in der Luft ! mondfahrer
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hu hu altersvorsorge ! dann hättest Du aber eigentlich über gewisse Zustände in dieser Gegend Bescheid wissen müssen, es sei denn Du warst da nur kurz. es kommt Dir nur so vor, ich habe tatsächlich zwar etwas geändert - weil ich es mir zu Anfang nicht so genau überlegt habe wie später, aber am Grundsätzlichen hat sich nichts geändert. Es soll im Übrigen nach Möglichkeit nicht langweilig werden ... Solange keine Trickserischen Absichten bestehen, bin ich nach wie vor dafür, die Chargeback-Möglichkleit zu nutzen, wenn man dadurch einen wirtschaftlichen Ruin verhindern kann. Allerdings hast Du durch Deinen Chargeback-Beitrag zugleich ein (fast) perfektes Betrugsrezept öffentlich vorgestellt , wodurch möglicherweise andere Spieler - falls sie es mal ausprobieren - ziemlich auf die Nase fallen könnten. Dies übrigens auch unter dem Aspekt, dass man auch dann, wenn nichts nachweisbar erscheint, verurteilt werden kann ( Du mit Deinem Vertrauen in die Justiz siehst es natürlich anders...) Für morgen erwarte ich übrigens die Anklageschrift der mondischen Staatsanwaltschaft sowie eine Entscheidung, ob Dein Verfahren eingestellt wird. Die von Dir gesehene scheinbare "frappierende Änderung" hat übrigens auch etwas damit zu tun, dass sich hier im Forum vieles in einem virtuellen Rahmen bewegt, d.h. nicht alles ist wortwörtlich zu nehmen. Ausserdem ist einiges tatsächlich "wirsch", sowohl in Deinem Fall als auch in dem Blondie-Fall, vor allem im Zusammenhang mit "Tatbestandsirrtum", "Verbotsirrtum" , "Handlungsort" etc. - Blondie erwähnte, dass ihr Anwalt irgendwann die Verteidigung auf Tatbestandsirrtum gestützt hätte. Was hat das zu bedeuten ? - Ob eine Verfolgung gem. § 285 STGB erfolgt, hängt überhaupt nicht davon ab, ob ein Tatbestandsirrtum vorliegt, da die Frage eines mutmaßlichen "Vorsatzes" bei Beteiligung an illegalem Glücksspiel überhaupt nicht relevant ist,bei einer Verfolgung gem. § 263 STGB hingegen schon. Blondie erwähnte, der Richter habe ihr entgegengehalten, sie habe sich "schlau" machen müssen. Ihr "Verbotsirrtum" sei vermeidbar gewesen . Was hat das zu bedeuten ? - Ich gehe mal davon aus, dass die mondische Staatsanwalt dazu in ihrer Anklageschrift etwas sagen wird ... ja, es stimmt, ich halte es für bedeutungslos. mondfahrer
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hu hu nach meinen auch, ob´s stimmt ? für heute : 65 Stücke auf ROT 39 Stücke auf IMPAIR 26 Stücke auf PASSE 13 Stücke auf ZERO mondfahrer
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hu hu jason ! danke für die fachliche Information ! Wir arbeiten auf dem Mond nicht mit giftigen karzinogenen Substanzen, so dass mir dieser Effekt noch nicht bekannt war. Ist es in Deinem Sinne, wenn ich das mondische Dogma wie folgt verbessere ? @altersvorsorge : völlig illusorisch, dass die was wahrnehmen/sagen. mondfahrer
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hu hu altersvorsorge ! bevor ich auf Deine todernste Sachfrage eingehe, zunächst einmal folgendes : ich möchte Dir , als dem Beschuldigten, alles zumuten, was möglich ist, sogar die Feststellung, dass in Bayern jeder Richter ein Beamter ist ! Aber nicht nur dies ! In Bayern ist nach unseren Feststellungen auch jeder Richter Soldat und Geistlicher zugleich ! mondisches Dogma : Bayerischer Angestellter=Beamter=Richter=Geistlicher ! ich erwarte von Dir als Beschuldigtem zunächst einmal ein Geständnis, bevor wir hier irgendwelche Paragrafen und ihre Bedeutung erörtern, insbesondere , bevor wir erörtern, was Dein Geständnis bedeuten könnte. Nicht anders wurde es bei Blondie auch praktiziert. Also gleiches Recht für Alle ! mal im Ernst : Mich interessiert, WO Dein Spiel stattfand, denn davon hängt es ab, ob das Glücksspiel illegal durchgeführt wurde oder nicht. War der Spielort real in Deutschland, d.h. die komplette technische Einrichtung - nicht Dein PC, der nur ein besseres Telefon darstellt, sondern der Zufallsgenerator und die komplette elektrotechnische Einrichtung, Kasse usw. befand sich in Deutschland, während der Betreiber - womöglich ein Deutscher - sich im Ausland zu Gesetzesumgehungszwecken eine Briefkastenadresse sowie Konten zugelget hat, auf die Du dann eingezahlt hast ? Wäre dem so, und es lag keine deutsche Erlaubnis vor , dann wäre der Fall für mich klar : Klarer Fall eines illegal veranstalteten Glücksspiels, denn jede ausländische Erlaubnis ist in Deutschland rechtsunwirksam, existiert also nicht , somit ist das Merkmal "ohne Erlaubnis" gegeben . Wenn Du von diesen Tatumständen - sprich Ort der Spieleinrichtung - vorher nichts wusstest, kannst Du Dich auf Tatbestandsirrtum ( Dir war ein Merkmal nicht bekannt) berufen und rückabwickeln. Du forderst die Spielbank auf, die Kohle wieder rauszurücken, weil die Bank ohne Deine Kenntnis bewirkt hat, dass der Vertrag nichtig ist. Weigert sie sich, dann zwingst Du sie mit den rechtlichen Mitteln, die Dir das Gesetz zur Verfügung stellt. Hat hingegen das Spiel im Ausland stattgefunden, d.h. Du hast von Deinem PC aus lediglich ( analog dem Koblenzer) Deine Entscheidungen in D gefällt, wie Du setzt und diese Entscheidung mit Hilfe Deines PC durchgegeben, dann ist das nach dem bis jetzt geltenden Recht kein Glücksspiel in Deutschland. Bei der "teleologischen Auslegung" muss berücksichtigt werden, welche Vorstellungen des Gesetzgebers im Zeitpunkt der Entstehung des Gesetzes eine Rolle gespielt haben und welchem Regelungszweck das Gesetz damals dienen sollte. Die derzeitige Situation ist derart abweichend von der ursprünglichen, dass der Gesetzgeber das Gesetz entsprechend hätte modifizieren müssen, wenn er das OC-Spiel im Ausland unter Strafe stellen will also rechtlich andersartige Fälle regeln will als die bereits geregelten, die das damalige Gesetz regeln wollte und bis heute regelt. Wie bereits erläutert, darf der Richter das Gesetz nicht selbst erweitern, d.h. "korrigieren", das weiss jeder Richter, auch jeder bayerische. In der ganzen Blondie-Story wurde aber nie darüber berichtet, dass über diese Situation jemals überhaupt ein Wort gefallen wäre - dies obwohl das Verfahren über 2 Jahre lang lief. Du wirst - hoffentlich - einräumen, dass dies gelinde gesagt ein wenig merkwürdig erscheint. Dann auch im Urteil keinerlei Begründung, warum es sich um illegales Glücksspiel gehandelt haben soll. Es wird einfach als blosse Behauptung in den Raum gestellt, dass Blondie die (angebliche) Illegalität gekannt habe, mehr nicht. Nach Deiner teleologischen Sichtweise - so wie ich sie momentan verstehe - müsste man analog Deiner Definition von illegalem Glücksspiel jede Börsenspekulation im Ausland als Glücksspiel ansehen . Sieh Dir einfach mal die Definition des Glücksspielbegriffs an, und Du wirst feststellen, dass Börsenspekulation im Ausland darunter fallen würde, sofern man einen durchschnittlichen Anleger wie einen Spieler beurteilt, der einfach von daheim aus "setzt" - auf gut Glück . Wo sollte - bei teleologischer Betrachtungsweise Deiner Auffassung nach - der begriffliche Unterschied liegen ? -und noch was : Selbstverständlich fände auch ich es "beschissen", an ein ausländisches Casino einen Betrag in 5-stelliger Höhe "durch Zufall" zu verlieren als "Preis für die Ehrlichkeit" , ein Betrug wäre es aber trotzdem, wenn ich anschliessend einen Chargeback durchführe ohne im Zeitpunkt der Chargeback-Durchführung sicher zu wissen, dass das Glücksspiel illegal war. "Nicht sicher wissen " heisst nämlich nichts anderes als "bedingter Vorsatz", d.h. ich darf solange den Chargeback nicht durchführen wie nicht 100% sicher rechtlich geklärt ist, dass das Glücksspiel wirklich illegal erfolgte. Ist dies erwiesen - nach dem Blondie-urteil ist es das nicht - ist ein Chargeback kein Problem. Dann hast Du ganz einfach Glück gehabt, dass Dein Spielvertrag unwirksam war ohne dass Du es wusstest und darfst nun Zivilrecht anwenden zu Deinem finanziellen Vorteil. Die Parallele zwischen einem illegal durchgeführten Chargeback zum Verhalten des Richters - d.h. wenn man ihn durchführt, ohne sicher zu wissen, dass die Durchführung legal ist - sehe ich darin, dass der Richter Blondie verurteilt hat, ohne geklärt zu haben, ob es sich um illegales Glücksspiel handelte. mondfahrer p.s. mir ist unklar, was Du immer mit diese Unterscheidung "Handlungs- und Erfolgsort" hast. Was bringt Dir das ?
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hu hu nimmsgern ! Auch Spass, stimmt, aber nicht nur... Das Weltall ist groß. Es gibt alles mögliche , Amtsrichter und andere Richter , die das Richteramt ausüben, und es gibt Richter, die nicht Beamte sind, je nachdem wo sie beschäftigt sind. Wir leben schliesslich in einem Weltall ! Darauf, ob sie Beamte sind oder nicht, "kommt es allerdings nicht an". mondfahrer p.s. ich hab´auch mal ´ne sachliche Frage : sind die wirklich alle so fett, ich dachte immer, dass zumindest D a n n y relativ schlank sei .
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hu hu hu altersvorsorge ! bitte etwas mehr Konzentration. Ich erwarte von einem Beamten im gehobenen Verwaltungsdienst eine sorgfältigere Arbeitsweise. genau dies begründet, warum Blondies Aktivitäten nichts Illegales sein konnten. Der Richter hat sich über das Gewohnheitsrecht hinweggesetzt, das Blondie zu Recht und entsprechend dem Willen des Volkes , insbesondere verfassungsgemäß, anwandte. Nein, die Differenzierung, an welchem Ort der Server steht, ist nicht entscheidungserheblich. Und zwar unter anderem deswegen, weil Gewohnheitsrecht Verfassungsrang hat, also einen höheren Rang als das einfache Recht.Entscheidungserheblich unter Berücksichtigung einschlägiger Grundsatzentscheidungen des BGH und des BVerfG ist die Antwort auf die Frage, wo der Ort ist , an dem das Spiel statt findet. Findet das Spiel - nicht Teile des Spiels , sondern das komplette Spiel - in Deutschland statt , und dies ausserdem ohne Erlaubnis, dann ist es nach § 285 STGB strafbar, ansonsten NICHT. Findet es teilweise in Deutschland statt , der Rest im Ausland mit Erlaubnis ( entweder mit deutscher oder mit ausländischer staatlicher Erlaubnis) , dann ist es NICHT strafbar.Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext durch eine Textanalyse. Eine solche Textanalyse ist nach unanfechtbaren Grundsatzentscheidungen des BVerfG durchzuführen, um zu einer fehlerfreien Subsumption zu kommen, wobei sich jeder Richter, auch ein bayerischer, diesen obergerichtlichen Entscheidungen unterzuordnen hat.Der Gesetzestext spricht nicht von "teilweise" erlaubt, sondern von "ohne Erlaubnis". "Teilweise" ist im Gegensazt zu der vom Gesetzgeber gewählten ausschliessenden Formulierung "ohne" , an deren Ausschliesslichkeit nicht zu rütteln ist, nicht ausschliessend. Somit reicht es aus, wenn das Spiel oder ein Teil davon, im Ausland erlaubt ist, um eine Subsumption unter § 285 auszuschliessen.Aus demselben Grund war übrigens auch das Spiel des Koblenzers legal. Egal, ob man unterstellt , dass er von Koblenz aus das Spiel mit Hilfe seines PC in Wiesbaden "fernsteuerte", d.h. dass man unterstellt, dass das Spiel vollständig in Wiesbaden durchgeführt wurde, oder ob man die Bedienung seiner Fernsteuerung in Koblenz als einen Teil des Spiels ansieht. Fakt ist, dass die Spielbank Wiesbaden nicht ohne Erlaubnis ein Spiel durchführte, an dem der Koblenzer mindestens partiell teilnahm. Damit war eine Anwendung des § 285 STGB ausgeschlossen, d.h. der Vorgang konnte aus rechtswissenschaftlicher Sicht keinesfalls unter § 285 STGB subsumiert werden, mit der Folge, dass keine sittenwidrige Handlung vorlag, mit der weiteren Folge, dass der Spielvertrag also gültig ist und der weiteren Folge, dass es also einen Betrug dargestellt hätte, den Vertrag "rückabzuwickeln". Das Urteil, wonach der Koblenzer zahlen musste, ist also makellos . Viele Spieler mit einem gesunden Rechtsemfinden, beispielsweise Paroli - den Du zum Straftäter erklärt hast - haben diese makellose Entscheidung daher begrüßt. Darauf, ob die jeweilige Spielbank eine deutsche Erlaubnis oder eine ausländische hat, kommt es im übrigen nicht an. Denn wenn eine Erlaubnis es ausländischen Staates vorliegt,dann ist damit ausgesagt, dass überhaupt irgendeine Erlaubnis vorliegt, d.h. das Merkmal "ohne Erlaubnis" ist nicht gegeben, und damit ist es nicht möglich, unter § 285 STGB zu subsumieren. Zu diesem Ergebnis muss man unter Berücksichtigung der ständigen und gefestigten Rspr. des Bundesverfassungsgerichts , an die alle Gerichte - sogar die bayerischen - gebunden sind, zwangsläufig kommen. Es liegen mehrere Entscheidungen des BVerfG vor, die sich damit beschäftigen, dass der Richter nicht als Gesetzgeber tätig werden darf. Dás tut er aber, wenn er den Tatbestand einer Rechtsnorm eigenmächtig entweder erweitert oder verkürzt. Der Gesetzgeber hat - unter Berücksichtigung der vom BVerfG erörterten Auslegungsgrundsätze -bisher nicht bestimmen wollen, dass Beteiligung am öffentlichen Glücksspiel im Ausland in einem von einem ausländischen Staat zugelassenen OC strafbar sein soll. Hätte er das gewollt, dann hätte er mühelos durch eine eindeutige Formulierung seinen Willen im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck gebracht. Bereits die einfügung des Zusatzes "einer deutschen Behörde" zu "ohne Erlaubnis" hätte jedes Missverständnis beseitigt. Dem Gesetzgeber ist genau bekannt, dass er sich exakt ausdrücken muss, und welche Entscheidungen des BverfG zu diesem Thema vorliegen. Danach handelt er auch. Wenn Regelungsbedarf besteht, werden die bestehenden Formulierungen verändert oder zusätzliche Paragrafen eingefügt ( Beispiel : sog. "Computerbetrug"). Dass eine Gesetzesänderung in Sachen Zulässigkeit des OC-Spiel in einem im Ausland zugelassenen OC bisher nicht erfolgt ist, beweist, dass der Gesetzgeber keinen Handlungsbedarf sah. Gehandelt haben statt dessen die Bürger, in dem sie sich in gewohnheitsrechtlicher Praxis geübt haben .Es gilt somit derzeit das bestehende Gewohnheitsrecht weiter. Um es zu ändern müsste der Gesetzgeber so schwerwiegende Gründe vorweisen können, dass diese es erlauben, ein Gesetz zu beschliessen, das die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG im Hinblick auf das OC-Spiel im Ausland einschränkt.Ein solches Gesetz liegt bisher nicht vor. Also gilt weiterhin das bestehende gewohnheitsrecht. (Egal was Dr. Bahr dazu sagt, denn Dr. Bahr ist nicht das Volk ...) Es ist für die Frage Deiner Schuld und für den Verlauf des gegen Dich gerichteten mondischen Ermittlungsverfahrens unbeachtlich, ob meine Aussage vor Erörterung der von Dir geannten Frage schlüssig ist oder nicht. Nein, lieber altersvorsroge, das könnte Dir so passen ! Unter h.M versteht man nicht das, was Du gerne hättest, um Deine Chargeback-Methode zu "begründen" . h.M ist nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtssprechung vielmehr , dass an die Rechtskenntnisse von Beamten - insbesondere an Beamte im gehobenen Verwaltungsdienst - hohe Ansprüche zu stellen sind. Als einem Beamten ist Dir zuzumuten , dass Du das geltende Recht kennst, d.h. Du musst Dich durch Literaturrecherchen oder auf andere Weise schlau machen, was erlaubt ist und was nicht. Wenn die entscheidenden Rechtsfragen durch Grundsatzentscheidungen des BVerfG bereits im Rahmen einer gefestigten Rspr. geklärt sind, dann bist Du verpflichtet, darüber sicher Bescheid zu wissen und das Gesetz so anzuwenden, wie es das BverfG entschieden hat. von wegen ! mondfahrer
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hu hu Akteur17 ! der natürlich nicht schaden kann, nehmen wir es doch zum Anlass, gleich ein wenig Boole´sche Algebra zu üben : hob´i ´mir ´denkt - übereinstimmend mit meiner Aussage , dass Wenke + Nachtfalke - ebenso wie die anderen - keine Straftäter sind. q.e.d. "mengentheoretisch" umformuliert : Voraussetzung 1: Für alle Elemente S (Spieler) der Menge M = (Paroli,Wenke, D a n n y, Nachtfalke, Monopolis) gilt : S= nicht Straftäter . Voraussetzung 2 : Nachtfalke + Wenke spielen überhaupt nicht "OC". Behauptung 1 : Wenke und Nachtfalke sind keine Straftäter. Beweis : a)Menge N= (Nachtfalke,Wenke) b) N=Teilmenge aus M . c) Schluss 1 : ( deduktiv aus Voraussetzung 1 ) : Kein Element aus N ist nicht S. Schluss 2 : Alle Elemente aus N sind S . Schluss 3 : Alle Elemente aus N sind nicht Straftäter. Schluss 4 : Wenke ist kein Straftäter. Schluss 5 Nachtfalke ist kein Straftäter. Schluss 6 :Nachtfalke + Wenke sind keine Straftäter. Schluss 7 : Die Aussage " Monopolis + Paroli + D a n n y + Wenke + Nachtfalke sind keine Straftäter und Nachtfalke und Wenke spielen überhaupt nicht "OC" " ist eine wahre Aussage.q.e.d. -alles klar ? mondfahrer
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huhu Wenke ! muss das denn wirklich sein ? mondfahrer
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hu hu für heute : 52 Stücke auf ROT 39 Stücke auf PAIR 39 Stücke auf MANQUE 6 Stücke auf ZERO mondfahrer
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hu hu AdogBlue ! (das huhu musste sein !) das darfst Du aber, es ist erwünscht ! Übrigens : Haarsträubend darf man - ein bisschen prozesstaktisch - durchaus sein , Hauptsache, das, worauf es ankommt, ist nicht haarsträubend. Es wird aber nicht möglich sein, den Fall Blondie, der relativ verwickelt ist, und bei dem bestimmte "Gestaltungsinteressen" des verurteilenden Richters eine Rolle spielten, in ein paar Sätzen abzuhandeln. Dies hängt damit zusammen, dass verbeamtete Erdlinge mitunter sehr erfinderisch sind, wenn es um die Durchsetzung finanzieller und / oder ideologischer Interessen gegen den Willen des Gesetzgebers geht. Vermutlich wirst Du mir zustimmen, dass es in einem Rechtsstaat nicht ausreicht, wenn der Richter eingfach sagt : " Ich will das so". darfst Du, Antwort wird aber (aus organisatorischen Gründen )auf später verschoben, eine Erläuterung des in Hämmer eingekleideten Spruchs ebenso. genau dies m u s s er in der Tat , wobei sich dann die Frage stellt, wann hinreichende Bedingungen vorliegen, um den Vorsatz nachweisen zu können und wann genau erstmals ein Vorsatz vorlag. Ich finde Deine beiden Beispiele sehr hilfreich, um auf spezielle Schwierigkeiten bei der Feststellung eines Betrugs zu sprechen zu kommen , deren Diskussion meiner Meinung nach für eine Beurteilung des Blondie-Falles wichtig . Eventuell werde ich später auch Beispiele anführen, um in Betrugsangelegeneiten etwas zu verdeutlichen - dann aber nicht erfundene sondern aktenkundige Beispiele. Ich bin sehr dagegen, ständig um den heissen Brei herumzureden , daher stelle ich jetzt explizit die folgende Frage in den Raum : " Gibt es tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass im Fall Blondie der Richter selbst ein Trickser ist und in Trickserischer Weise unter Vorspiegelung einer falschen inneren Tatsache Blondie vorsätzlich zu Unrecht wegen illegalen Glücksspiels verurteilt hat - und falls diese Frage zu bejahen wäre : hat altersvorsorge nach einem analogen Verhaltensschema ( d.h. ggf. "wie der Richter" im Fall Blondie) ein ausländisches OC durch "Chargeback" betrogen und seine Bank ihm Beihilfe geleistet ?" Im Hinblick auf diese Fragestellung sehe ich einen sachlichen Zusammenhang zwischen den beiden "Verfahren" , so dass mir eine Verfahrenstrennung nicht sinnvoll erscheint. Eine Verfahrenstrennung würde meiner Meiner Meinung nach nur die Tatsachenfeststellung erschweren und den Prozess ünnötig verzögern ... Deine Beispiele sind erst der Anfang einer rechtswissenschafltichen Betrachtungsweise. zu den Beispielen : selbstverständlich : klarer Fall von Betrug. Alle Tatbestandsmerkmale eines Begtrugs liegen vor. hier hängt es von der Auslegung Deines Textes ab, ob es Betrug ist oder nicht, d.h. ob wenigstens ein Tatbestandsmerkmal fehlt (notwendige Bedingung für einen Freispruch : Fehlen mindestens eines Tatbestandmerkmals) denn der Sachverhalt ist nicht eindeutig beschrieben. Allerdings finde ich das Beispiel gerade wegen dieser Nichteindeutigkeit besonders gut geeignet, um etwas zu klären, besonders wenn man das Beispiel ein wenig modifiziert . Spinnen wir also das Beispiel ein wenig weiter ... Unbekannt ist in Deinem Beispiel, ob der Gast genug Kohle bei sich hatte, um zwar einen Teller Haferschleim zu bezahlen, nicht aber ein Weißkopfseeadler-Steak. Es lassen sich mehrere Varianten konstruieren . Variante 1 : Der Wirt hat ihm aus Versehen statt Haferschleim das Steak hingestellt. Der Gast übersieht dies seinerseits grob fahrlässig, und es wird ihm erst nach ein paar Minuten, nachdem er bereits die Hälfte des Steaks aufgefuttert hat, bewusst, dass er durch seine grobe Fahrlässigkeit - nämlich den Fehler des Wirts nicht zu bemerken und den Wirt nicht darauf nicht hinzuweisen , um den Schaden zu begrenzen ( wozu er nach § 242 BGB verpflichtet ist) schadensersatzpflichtig geworden ist. Er sagt sich : " sind die Schadensersatzansprüche des Wirts möglicherweise höher als der Preis für einen Teller Haferschleim - dann müsste ich ja noch draufzahlen, nur weil der Wirt nicht aufgepasst hat ? - Scheisse, ich hau jetzt lieber schleunigst ab,bevor der Wirt noch was merkt , und zwar hau ich ins Ausland ab , da kann der Wirt eh´keine Schadensersatzansprüche gegen mich geltend machen, falls welche bestehen " Variante 2 : Der Wirt hat ihm wie bei Variante 1 aus Versehen statt Haferschleim das Steak hingestellt. Der Gast, von einigen Glas Bier schon besoffen, merkt es nicht. Weil er besoffen ist , kann von ihm auch nicht erwartet werden, dass er es merkt. Nach der Hälfte des Steaks wacht er partiell aus seinem Rausch auf und merkt er es plötzlich doch, legt die Kohle für einen Teller Haferschleim hin und geht, ohne mit dem Wirt darüber zu reden. Wie würdest Du die beiden Fälle entscheiden ? Um auch auf Mike32 ´s Einwand (vorläufig) einzugehen : ich sehe folgenden "sachlichen Zusammenhang" zwischen a) dem Fall Blondie ,b) altersvorsorge´s Chargeback und c) dem Scientology-Problem (das auf die Frage hinausläuft, ob Scientology in Trickserischer Weise innnere Tatsachen ( religiöse Motive für wirtschaftliche Tätigkeit ) vortäuscht um wirtschaftlicher Vorteile willen, z.B. um Steuern zu sparen ) : In allen 3 Fällen geht es um die Feststellbarkeit des mutmaßlichen Betrugsvorsatzes und darum, wie man reagieren soll, wenn einem die Feststellung "innerer Tatsachen" Schwierigkeiten bereitet - soll man jetzt "bedingt vorsätzlich vortäuschen", einen Vorsatz nachweisen zu können, nur deswegen, weil einem momentan nichts einfällt, wie man die inneren Tatsachen aufklären kann , soll man also eine "Kenntnis " eines Vorsatzes vortäuschen, ohne dass eine solche Kenntnis existiert ,und zwar nur um sicher zu gehen, dass einem der Täter - falls er wirklich einer ist - nicht entwischt ? Auf den Fall Scientology möchte ich hier nicht weiter eingehen, da dies meiner Meinung nach nicht ins Roulette-Forum gehört, ich habe aber nichts dagegen, Mike32 oder auch anderen Usern in einer PM eine Antwort auf den letzten Einwand von Mike32 zu geben (Scientology nicht Religion sondern Wirtschaftsunternehmen) . Sollte allerdings darauf gedrungen werden, dass ich auf Mike32´s Einwand im Forum eingehe und oder ich mich hinsichtlich Scientology zu irgendetwas "bekenne", dann werde ich das im Forum tun, dann aber nur kurz und nur einmal , denn die Diskussion würde sonst uferlos , und das will ich ganz einfach nicht, da mich das Thema zwar aus logischen und juristischen Gründen interessiert im Übrigen aber mein "Interesse" an Scientology sehr gering ist.. logischer Zusammenhang zwischen Chargeback und Blondies Fall : Hinreichende Bedingungen für eine nicht Trickserische Rückabwicklung im Sinne der Darstellung von altersvorsroge lägen vermutlich vor , wenn feststünde , dass OC-Zocken in einem ausländischen OC strafbar wäre und altersvorsorge dies erst nach verlorenem Spiel im OC festgesteltt hätte . Eine notwendige Bedingung hierfür wäre allerdings, dass es in Deutschland eine Rechtsnorm gäbe, die das OC-Spiel in einem ausländischen OC, das im Ausland zugelassen ist, unter Strafe stellt. Hinreichende Bedingungen für ein nicht Trickserisches Urteil gegen Blondie wegen illegalen Glücksspiels lägen vor , wenn eine Rechtsnorm existieren würde, die das OC Spiel in einem ausländischen im Ausland zugelassenen OC unter Strafe stellen würde, der Richter von dieser Rechtsnorm Kenntnis hätte und sich darauf berufen würde, um das Urteil zu begründen. § 285 STGB ist allerdings keine Rechtsnorm, die das Glücksspiel in einem in einem Ausland zugelassenen OC unter Strafe stellt. ( Dazu später mehr) Fakt ist , dass auch alle andere Rechtsnormen, die neben § 285 STGB bestehen, keine Rechtsnormen sind, die das Glücksspiel in einem ausländischen OC, das im Ausland zugelassen ist, unter Strafe stellen. Unter dieser Bedingung kann man die Angelgenheit - sowohl was altersvorsorge als auch was den Richter betrifft - in einem ganz anderen Licht betrachten . a) bezogen auf den Richter : Mit dem Urteil gibt der Richter durch konkludentes Verhalten eine konkludente Wissenserklärung mit folgendem Inhalt (sinngemäß) ab : " Ich bin Richter, also ein vereidigter Beamter, der sich mit diesem Urteil gemäß seinem Amtseid pflichtgemäß und bewusst an das Gesetz gehalten hat. Ich kenne eine Rechtsnorm, an die ich mich genau erinnert habe, die das Verhalten Blondies, in einem ausländischen OC zu zocken,eindeutig unter Strafe stellt. Mir war bewusst, dass bei Blondies Verhalten alle Tatbestandsmerkmale der von mir behaupteten Tat vorlagen, also kein Tatbestandsmerkmal fehlt, das Bestandteil des Tatbestands des § 285 STGB ist. Dies konnte ich nachvollziehen. Das alles habe ich sorgfältig geprüft. In dieser Rechtsnorm, die ich kenne, und auf die ich das Urteil gestützt habe, ist insbesondere eindeutig bestimmt , dass Blondies Verhalten, in einem ausländischen OC, das im Ausland zugelassen ist, zu zocken , strafbar ist und somit illegales Glücksspiel ist. b) bezogen auf altersvorsorge : Mit der Begründung für die Chargeback- Methode, nach verlorenem Spiel in einem ausländischen OC den Vertrag rückabzuwickeln, erklärt altersvorsorge - nach eigener Aussage Beamter im gehobenen Verwaltungsdienst - konkludent folgendes : " Mir ist eine Rechtsnorm bekannt geworden - aber erst nach meinem Spiel, das ich verloren habe - die es mir nachträglich ermöglichte schlüssig und nachvollziehbar festzustellen, dass der Vertrag mit dem OC rechtsunwirksam war, so dass es zulässig ist, ihn rückabzuwickeln.Ich weiss, dass das richtig ist. Dieses Wissen beruht darauf, dass ich inzwischen weiss, dass OC-Spiel im Ausland, so wie ich es beschrieben habe, strafbar ist, so dass der Vertrag zwischen dem OC und mir rechtsunwirksam ist. Dies habe ich erkannt ." In beiden Fällen wurde also eine unwahre Tatsache, insbesondere eine sogenannte "innere Tatsache" behauptet, deren Wahrheitsgehalt auf den ersten Blick "nicht überprüfbar" erscheint . In Wirklichkeit ist dies nicht so. Der Wahrheitsgehalt ist bei näherem Hinsehen sehr wohl objektiv überprüfbar, man muss sich nur der richtigen "Technik" bei der Überprüfung bedienen, dann ist es eigentlich gar nicht so schwer.Die recht allgemein - auch unter Juristen - verbreitete Meinung, dass von einem Zeugen behauptete sogenannte "innere Tatsachen" wie z.B. die Absicht , jemanden zu täuschen, einer Überprüfung niemals zugänglich seien ,da nur der Zeuge selbst seine Absicht kennen könne, da nur er selbst seine eigenen Gedanken lesen könne , ist also in ihrer Allgemeinheit nicht begründbar und entspringt oft einem Wunschdenken auf der Trickserseite , das nicht immer erfüllt wird. In bestimmten Fällen läst sich der Wahrheitsgehalt einer Aussage über innere Tatsachen mit Sicherheit objektiv überprüfen, nämlich z.B. dann, wenn die betreffende Aussage eine "Kenntnis" - ( in diesem Fall gilt die Gleichung : innere Tatsache= Kenntnis) - über einen Sachverhalt behauptet, dessen Nichtvorliegen objektiv nachweisbar ist. konstruiertes Beispiel für eine überprüfbare unwahre Behauptung über innere Tatsache : "Ich , Richter am Amtsgericht Aschaffenburg in Südbayern, weiss, dass das Bundesverfassungsgericht am 13.04.2009 um 11.30 Uhr in einer öffentlichen Verhandlung erklärt hat, dass bei richtiger Anwendung der Grundrechenarten die folgende Gleichung richtig ist : 3 + 2 = 6 . So hat es mir auch mein Grundschullehrer beigebracht. Daran erinnere ich mich genau, und ich habe erkannt, dass diese Erinnerung richtig ist. Die genannte Rechnung - 3 +2 = 6 - ist schlüssig und nachvollziehbar.im Sinne der Rechtssprechung der bayerischen Justiz sowie der weltweit anerkannten Justiz in dem Rechtsstaat Kafkanien." Fortsetzung folgt ... mondfahrer