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Sven-DC

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Alle erstellten Inhalte von Sven-DC

  1. @Egon hat völlig Recht, nach einem großen E st., stellst sich eine kurzfristige Ausgleichstendenz ein. Darauf beruhen auch die meisten Spielansätze von Grilleau
  2. Oh man, wenn man die Formel für die Ecartberechnung kennen würde, dann wüsste man auch das ein absolute Abweichung von 12 Treffern innerhalb 12 Coups einen höherer Ecart darstellt, als in 100 Coups. Hier meine ich das es dir einfach etwas an math. Grundwissen fehlt. Das hat auch nichts damit zu tun,ab diese Abweichung nun gerade ein Ausgleich oder eine Spannung darstellt, daß kann man nur festlegen wenn man dem auch ein bestimmte Coupstrecke zu ordnet. Je nach dem wie groß die Coupstrecke ist, kann es Ausgleich und Spannung zu gleich sein. Mit den absoluten Ecartbetrachtung ist also nicht weiter anzufangen. Interessant für das Spiel sind die stat. Ecart. Die Formel dafür ist : E stat.= absoluter ecart : Wurzel aus Coupzahl der absolute Ecart errechnet sich aus der Diff. der Treffer ( Chance/Gegenchance) Daraus kannst du nun eindeutig erkennen, daß eine Abweichung von 12 Treffern in 12 Coups einen höher E st. aufweist als in 100 Coups.
  3. Ja genau für solche wie dich schreib ich das hier hin. Die meisten hier wissen von selbst, daß keiner alles wissen kann. Aber es dennoch immer Wissensgebiete gibt, wo man selbst mehr oder auch weniger wissen hat, als ein anderer hier. Das ist auch ganz normal. Normal ist nicht, daß die welche etwas weniger wissen ( was ja keine Schande ist) hier ständig verbal austicken und einfach ihre grottenschlechte Kinderstube nicht mehr loswerden.
  4. Ja einige Sachen weiß ich wirklich besser. Ich bin kein Klugscheißer, ich weiß es wirklich besser, nicht alles, aber einiges. Nur schade, das einige ein Problem damit haben und deshalb ständig ihre Schmuddelkomentare hier loswerden müssen. Ansonsten werden handfeste Gegenargumente gern gelesen. Wäre ja auch langweilig , wenn alle die gleiche Meinung zu einen Thema haben.
  5. Ach was, Bücher hast du auch ?, Dann kannst du ja mal paar sinnvolle Argumente bringen. Anstatt hier Begriffe aus deiner Kinderstube zu bringen, welche sie dir bereits mit der Muttermilch eingeimpft haben und du nun sie bei jeder Gelegenheit hier hinschreiben musst. Du wirst den Gestank aus der Gosse einfach nicht los. Es gibt hier auch einige intelligente und gebildete User ( welche ich sehr schätze) die auch in manchen Dingen anderer Meinungen sind.Sie haben aber eine guter Erziehung gehabt um solche Ausdrücke einen einfach nicht an den Kopf zu werfen. Nur dumme und ungebildete Leute so wie du, versuchen damit Aufmerksamkeit zu erringen, den Makel kannst du auch nicht ablegen, weil es dir einfach an Bildung und Anstand fehlt.Aber nicht gerade zu wenig
  6. Und das Gericht hat das Eintrittsverbot wieder aufgehoben. Also hat sie hier das Hausverbot für nichtig erklärt. Nichts anderes habe ich geschreiben. Die Begründung ist doch hier erstmal zweitrangig. Der Ausgangspunkt und mein Standpunkt war, das man gegen verhängte Hausverbote der Casino ein Einspruchsrecht hat und nicht das sie keine Hausverboten aussprechen dürfen. Hier ist der Unterschied zwischen privaten Hausverboten, wenn dein Nachbar dich nicht mehr reinlässt, hast du keine rechtliche Möglichkeiten es zu erzwingen. In deinen anfänglichen Ausführungen hast du da überhaupt keine Unterschiede gemacht. Auch mit den uneingeschränkten Zutritt von Staatsorganen in die privaten Räume lag du einfach falsch. Du hast es für möglich gehalten, ohne darauf hinzuweisen, daß dazu eine richterliche Anordnung nötig ist.
  7. Ist es doch. Die Spielbank hat laut ihrer Spielordnung von ihren Hausrecht gebrauch gemacht und gesagt/geschrieben, der kommt bei uns nicht mehr rein. Das Gericht hat entscheiden, der gute Junge darf wieder rein. Die Entscheidung des Gerichtes ist also gegen die Spielbankordnung, auf dessen Grundlage ja ein Hausverbot erteilt wurde. Also hat doch das Casino nicht das letzte Wort darüber, wer rein darf und wer nicht, es ist also egal was die in ihrer Spielbankordnung über das Hausverbot schreiben, zuletzt entscheidet das Gericht was Recht ist,
  8. Es gibt in den einzelnen Ländern unterschiedliche Richtlinien/Verordnungen und Rechtsurteile zur Verwendung dieser Begriffe. Auf Grund der unterschiedlichen Anwendungsregelungen kann man es rein von der Namensgebung nicht eindeutig unterscheiden, wer was anbietet. Über manchenrein privaten Daddelhallen hängt auch ein Schild mit der Aufschrift Casino,genau wie staatl Betrieben. Wenn er eindeutig geschützt wäre, dann hat einer davon die falsche Bezeichnung. In Dresden erfolgte erst kürzlich eine Namensänderung von Casino in Spielbank,obwohl das gleiche Angebot ist. Da kann doch kein rechtliches Schutz sein, wenn man sich einfach ein anderes Schild über die Tür tackern kann und am Angebot nichts ändert. Durch deine verbalen Kraftausdrücke wirkst du nicht wirklich klüger. Es ist eher die Sprache der Gosse, wo du vermutlich herkommst, sonst hätte man ja nicht so ein Vokabular drauf
  9. Es ist kein geschützter Begriff.
  10. Es ist überhaupt kein gedankliches Durcheinander, es ist ein Beispiel, wie eine Anordnung/Vertrag nichtig sein kann. Das ist nicht unbedingt Länderbezogen, das gibt es in allen Ländern. Richtig das Bsp. ist aus einem anderen Land, zeigt aber was möglich ist.
  11. Casino, Spielbank, Spielcasino, Spielbetrieb, Daddelhalle sind keine rechtlich geschützten Begriffe, es fehlen auch klare Definationen dazu. Jeder kann auf sein Schild schreiben, was er für richtig hält
  12. Es ging nicht speziell um die Rechtssprechung eines bestimmten Staates, sondern allgemein.
  13. Hier mal ein Beispiel,das Verträge oder AGB s, oder eben auch Spielbankordnungen auch immer anfechtbar sind. Man soll nicht glauben, wie das Gericht die Sache manchmal sieht und was auf dem Klageweg alles so möglich ist. Spielsüchtiger bekommt Geld retour Ein Spielsüchtiger, der 800.000 Euro an Automaten verspielt hatte, hat die Betreiberfirma Novomatic geklagt - und in erster Instanz recht bekommen. Er soll von Novomatic fast 440.000 Euro zurückbekommen. Die Firma hat berufen. Der Mann verspielte in Casinos des Konzerns über mehrere Jahre hinweg nach eigenen Angaben über eine Million Euro. Er klagte Novomatic mit dem Argument, er sei spielsüchtig und damit nicht geschäftsfähig gewesen und die Mitarbeiter der Casinos hätten ihn nicht vom Spielen abgehalten. In Bezug auf 790.000 Euro waren der Kläger und sein Anwalt der Meinung, dass sie dies gut nachweisen konnten. Nun bekamen sie in Bezug auf 437.950 Euro Recht. Glückspielverträge unwirksam Richter Rainer Lipowec folgte in seiner Urteilsbegründung der Argumentation des Klägers. Aus dem Sachverhalt ergebe sich die Geschäftsunfähigkeit des Klägers. Die in diesem Zeitraum anfallenden Glücksspielverträge, abgeschlossen durch die Benützung der Automaten, seien daher unwirksam, der Spieler könne die von ihm geleisteten Einsätze „zurückfordern“, heißt es im schriftlichen Urteil, das der APA vorliegt. Verjährung könne deshalb ebenfalls nicht eintreten. Die aufgrund der Verträge erbrachten Leistungen „sind rückabzuwickeln“, so der Richter. Nach seiner Meinung konnte der Kläger für 437.950 Euro den Nachweis erbringen. Dazu kommen vier Prozent Zinsen ab Mitte 2011. Novomatic beruft gegen Urteil Novomatic beruft gegen das Urteil. Konzernsprecher Hannes Reichmann kritisiert gegenüber noe.ORF.at in diesem Zusammenhang das Wiener Glücksspielgesetz. Denn während in Niederösterreich jeder Eintritt in ein Automatencasino mit Lichtbildausweis und Pincode kontrolliert wird, gibt es diese Zutrittskontrollen in Wien nicht. Jeder könne überall und jederzeit spielen, eine Kontrolle sei dadurch nur schwer möglich, sagt Reichmann. ht. Interessant auch das es in Wien in einigen Spielstätten überhaupt keine Eingangskontrollen gibt.
  14. Wenn sie das allein entscheiden können,wieso ist dann ein Klage zulässig. ( wie .z.b. Im Fall Sachse, und es wird entgegen der Spielbankordnung entschieden)
  15. Wenn ich bei der Wahrheit bleibe, kann ich immer nur das gleiche schreiben. Es sei denn, ich weiß genau das einer noch nie im Casino war und schwul ist,obwohl ich ihn gar nicht kenne, da wäre immer Platz für neue Spekualtionen. So muss die arme Sau dich halt enttäuschen.
  16. Was ist es dann, ein privater Raum.? Definition von öffentlichen Räumen, kannst du dir selbst raussuchen.
  17. @Repro, für dich: Wichtige Ausnahme sind Geschäftsräume, die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind. Hier ist ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen nicht möglich da er in das mittelbar auf das Zivilrecht einwirkende allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Gleichheitsgrundsatz eingreift. Ein Hausverbot muss in diesem Fall daher einen sachlichen Grund haben,[2]es sei denn es wird (durch einen Türsteher o. Ä.) ausdrücklich erkennbar, dass eine individuelle Zugangskontrolle stattfindet. Auch in diesem Fall gilt aber das AGG.[3] Einschränkungen können sich auch aus Vertrag,[4] Wettbewerbsrecht[5][6] und der Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter Unternehmen[7] ergeben.
  18. @Starwind, hier noch mal etwas Nachhilfe in Sachen Hausverbot ( aus Wikipedia) Sag ich ja auch, Lesen bildet Geschäftsräume[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Wichtige Ausnahme sind Geschäftsräume, die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind. Hier ist ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen nicht möglich, da er in das mittelbar auf das Zivilrecht einwirkende allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Gleichheitsgrundsatz eingreift. Ein Hausverbot muss in diesem Fall daher einen sachlichen Grund haben,[2]es sei denn es wird (durch einen Türsteher o. Ä.) ausdrücklich erkennbar, dass eine individuelle Zugangskontrolle stattfindet. Auch in diesem Fall gilt aber das AGG.[3] Einschränkungen können sich auch aus Vertrag,[4] Wettbewerbsrecht[5][6] und der Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter Unternehmen[7] ergeben.
  19. @starwind Nein du musst nicht lange raten ob ein Hausverbot ein Verwaltungsakt ist , lesen reicht schon. Auszug aus Wkipedia ( was die auch wieder für ein dummes Zeug schreiben) m öffentlich-rechtlichen Bereich ist ein erteiltes Hausverbot ein Verwaltungsakt, wenn die Nutzung der Einrichtung öffentlich-rechtlich geprägt ist.[9] Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich (insbesondere örtlich, zeitlich und sachlich) hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Auf unverzügliches Verlangen ist ein mündlich ausgesprochener Verwaltungsakt schriftlich zu bestätigen, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht (§ 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG).
  20. Hier hast du Recht, meine Wortwahl Widerspruch ist nicht korrekt. Es muss Einspruch oder Einrede heißen, wenn diese Mittel keine Einigung bringen , ist der Klageweg offen.
  21. Die Eigentumsverhältnisse entscheiden nicht ob es sich um privaten oder öffentlichen Raum handelt. Viele öffentliche Einrichtungen sind in private Hand, aber desahlb doch öffentlich im rechtlichen sinn. Das ist juristisch aber anfechtbar
  22. Kann es nach 19397 Beiträgen hier, noch was Besserers geben. Happy Hour in der Kneipe ?
  23. Kannst du nicht lesen oder nicht verstehen was ich schreibe. Es steht da, das sie über KG lachen, weil sie Maßnahmen dagegen haben. Hausverbot bekommen sie nur dann ,wenn sie versuchen die Croups zu bestechen, nach Absage setzen wollen, oder ihnen die Stoppuhr aus der Hose fällt ( nein ich bin nicht schwul, weil ich Sachses Hose erwähne)
  24. Es zwingt dich keiner hier zu lesen oder was zu schreiben. Du machst es freiwillig, also ist dein gejammer sinnfrei. Es sei denn, du suchst Mitleid.
  25. Der Jurist hat es nicht richtig dargestellt
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