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Wo der Hammer hängt ...


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Wo der Hammer hängt ...

Rechtsprechung in Deutschland und in Österreich

Als sachse sein positives Revisionsurteil postete (21.05.09/23:38 im Thread „winnotec Roulettecomputer - Erfahrungsbericht mit Fakten“), kam mir gleich die Idee, dieses Urteil einem deutschen Urteil gegenüberzustellen, dass ich zufällig im Magazin ROULETTE Nr. 77/1. Vj. 1995 fand. Erst die erfrischenden Begründungen der österreichischen Richter lassen nämlich erkennen, wie deutsche Richter sich eher an Paragraphen halten, als selbst zu denken.

Das ist ernüchternd, aber auch frustrierend, wenn man an die Intelligenz glaubt, die man zumindest an einem deutschen Revisionsgericht vermutet.

Waren die Richter in Österreich nur mutiger, oder sind sie wirklich intelligenter?

Das herauszufinden zeigt die folgende Gegenüberstellung.

Sie soll aber auch noch etwas anderes zeigen, nämlich eine Hervorhebung für die Leute hier, die glauben im Recht zu sein, wenn sie die Benutzung von KG wiederholt als "Manipulation" bezeichnen. In Österreich jedenfalls, so zeigt das Urteil, würden sie gegen die Wand laufen.

Ich finde es sowieso erbärmlich, wenn Spieler gegen Spieler argumentieren. Umso mehr, wenn dabei jeder gesunde Menschenverstand verloren geht und nur Geltungssucht in Vordergrund steht.

Urteile zu lesen sind nicht Jedermanns Sache und für viele Gewöhnungsbedürftig. So habe ich mir wegen der besseren Diskussionsübersicht erlaubt, alle einzelnen Sätze überwiegend mit einer Zahl in Klammern (1) zu unterteilen. Zuerst poste ich das deutsche Urteil. Danach folgt das Urteil aus Österreich.

Psi

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DEUTSCHLAND

Spielbanken dürfen sich ihre Gäste aussuchen

Die Betreiber von Spielbanken dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs Kunden ohne Angaben von Gründen den Zutritt verweigern. Damit blieb die Klage eines Ehepaares bis in die letzte Instanz erfolglos, das seit 1983 die Spielbank Travemünde nicht mehr betreten darf. Die Sperre wurde ohne Angabe von Gründen verhängt und auch nach acht Jahren auf Anfrage nicht aufgehoben. Das Ehepaar spielte nach eigenen Angaben 18 Jahre lang berufsmäßig und lebte von den Gewinnen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

III ZR 137 / 93

(1) Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31. August 1993 wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

(2) Die Beklagte betreibt in Travemünde eine staatlich zugelassene öffentliche Spielbank.

(3) 1983 schloß sie die Kläger, die 18 Jahre lang unbeanstandet in der Spielbank der Beklagten gespielt hatten und nach ihren Angaben das Spiel als Beruf betreiben, unter Hinweis auf die Landesverordnung über die Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken ohne Angaben von Gründen von der Teilnahme am Spiel in ihrem Hause aus, das von den Klägern für die Jahreseintrittskarte gezahlte Entgelt vergütete sie anteilig.

(4) 1991 teilte die Beklagte den Klägern auf Anfrage mit, es bestehe für sie keine Veranlassung, die Sperre, die sich lediglich auf die Spielsäle, nicht auf das Restaurant erstreckte, aufzuheben.

(5) Im vorliegenden Rechtsstreit beantragten die Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihnen die uneingeschränkte Teilnahme am Spielbetrieb in der Spielbank der Beklagten zu gestatten.

(6) Hilfsweise begehren sie die Feststellung, dass das 1983 ausgesprochene Spielverbot unwirksam sei.

(7) Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Kläger, der die Beklagte entgegen tritt.

Entscheidungsgründe

(8) Die Revision ist nicht begründet.

I.

(9) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Teilnahme am Spielbetrieb in der Spielbank der Beklagten.

(10) 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nach privatrechtlichen Grundsätzen beurteilen.

(11 ) Der Betrieb öffentlicher Spielbanken liegt im allgemeinen in der Hand privater Gesellschaften. Auch die Beklagte ist ein privatwirtschaftliches Unternehmen in der Rechtsform einer Personen-handelsgesellschaft, das mit seinen Geschäfts- und insbesondere Vertragspartnern auf der Grund-lage des Zivilrechts verkehrt.

(12) Der Umstand, dass die Beklagte zum Betrieb der Spielbank der staatlichen Zulassung bedarf führt nicht dazu, dass das Unternehmen selbst oder das von ihm betriebene Geschäft dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.

(13) Spielbanken erfüllen keine öffentlichen Aufgaben, und zwar selbst dann nicht, wenn der Staat an dem Unternehmen wirtschaftlich beteiligt sein sollte, wovon im Streitfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden kann. Weder handelt es sich bei dem Betrieb einer Spielbank um hoheitliche Verwaltung, noch ist die Veranstaltung des Spiels staatliche Daseinsvorsorge.

(14) Eine Spielbank kann nicht öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Schwimmbädern, Theatern, Versorgungsunternehmen oder ähnlichem verglichen werden, die häufig zwar ebenfalls in privatrechtlichen Formen betrieben werden, bei denen sich aber die Zugangsberechtigung nach öffentlichem Recht richtet.

(15) Öffentliche Aufgabe sind nur die ordnungsrechtlich geprägte Konzessionierung und die Aufsicht über die Spielbanken.

(16) Sie haben den Zweck, die Veranstaltung der besonders risikoreichen Glücksspiele nur in beschränkter Zahl und nur durch zuverlässige Personen zuzulassen.

(17) Die staatliche Aufsicht beschränkt sich darauf, die Einhaltung der für die Spielbanken geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sicherzustellen, damit sich der Spielbetrieb in geordneten Bahnen abwickelt und die im Allgemeininteresse gebotenen Beschränkungen eingehalten werden.

(18) Sie erstreckt sich nicht auf die Auswahl der Personen, mit denen die Spielbank Spielverträge eingeht.

(19) Aus der Erkenntnis, dass der Spieltrieb des Menschen nicht zu unterdrücken ist, stellt der Staat im Rahmen seiner öffentlichen Aufgaben, Recht und Ordnung zu erhalten, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Schutzmechanismen bereit, die Ausnahmen vom repressiven Verbot des Glücksspiels um Geld zulassen.

(20) Die staatliche Kontrolle soll dem Spieler gewährleisten, dass Gewinn und Verlust nur von seinem Glück und nicht von Manipulationen des Unternehmens oder seiner Beschäftigten abhängen.

(21) Den Spielbanken ist durch die Erteilung der Konzession keine öffentlich-rechtliche Stellung eingeräumt.

(22) Sie werden dadurch nicht zu einer staatlichen Einrichtung. Ihre Stellung entspricht vielmehr der anderer Betriebe, die zur Aufnahme privatwirtschaftlicher Betätigung der staatlichen Zulassung bedürfen und bei denen die Notwendigkeit einer verwaltungsrechtlichen Konzession keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung begründet, die Teilnahme am Betrieb zu eröffnen.

(23) Das könnte nur dann anders sein, wenn die Erlaubnis unter einer entsprechenden Auflage erteilt worden wäre. Im vorliegenden Fall bestehen hierfür keine Anhaltspunkte.

(24) 2. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, mit den Klägern Spielverträge abzuschließen.

(25) Sie kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit , der im Zivilrecht gilt und hier zudem in § 5 Absatz 6 der schleswig-holsteinischen Landesverordnung über die Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken (SpielO) vom 14. Juni 1982 seinen konkreten Ausdruck gefunden hat, selbst bestimmen, mit welchen Personen sie Spielverträge abschließt.

(26) Nach dieser Vorschrift der Spielordnung kann die Spielbankleitung den Zutritt zu den Spielsälen jederzeit ohne Angabe von Gründen verweigern.

(27) Bereits erteilte Eintrittskarten können entzogen werden, auch ohne Angaben von Gründen. Rechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht.

(28) Das Spielbankenrecht gehört zu dem Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. BverfGE 28, 119).

(29) Die Regelung ermöglicht dem Spielbankbetreiber im Interesse eines geordneten Spielablaufs schnelle und klare Entscheidungen über das Zutrittsrecht.

(30) Ein Begründungszwang würde diesem von Gründen der Sicherheit und Ordnung getragenen Interesse in einem sensiblen Bereich zuwiderlaufen.

(31) Der Betreiber könnte genötigt sein, Umstände mitzuteilen, deren Offenbarung geeignet wäre, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder den geordneten Spielbetrieb zu beeinträchtigen.

(32) Mit der Zulassung von Spielbanken wird nicht ein öffentliches oder privates Recht zum Spiel gewährt.

(33) Die infolge der Zulassung bestehende Möglichkeit zum Glücksspiel, von der Spielbankunternehmer oder Spieler profitieren mögen, ist vielmehr ein Reflex der im Vordergrund stehenden öffentlich-rechtlichen Zielsetzung der Gefahrenabwehr .

(34) 3. Die Abschlußfreiheit der Beklagten ist entgegen der Annahme der Kläger nicht durch einen ausnahmsweise bestehenden Abschlußzwang eingeschränkt.

(35) Spielbanken unterliegen nicht dem Kontrahierungszwang*.

(36) Ein ausdrücklicher gesetzlicher Abschlußzwang ist für Spielbankunternehmer nicht festgelegt.

(37) Dagegen spricht hier auch bereits die Spielordnung , wie ausgeführt.

(38) Die Beklagte unterliegt auch nicht einem allgemeinen zivilrechtlichen Kontrahierungszwang, und wie das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum entschieden hat.

(39) Das Berufungsgericht hat schon seine Monopolstellung der Beklagten rechtsfehlerfrei verneint.

(40) Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass es in der Bundesrepublik Deutschland etwa 40 zugelassene Spielbanken gibt.

(41) Auch im regionalen Bereich hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Umstands, dass es unstreitig jedenfalls im Hamburger Umland weitere Spielbanken gibt, eine Monopolstellung der Beklagten nicht festzustellen vermochte.

(42) Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(43) Die Kläger haben nicht dargetan, woraus sich ergeben könnte, dass sie in angemessener räumlicher Entfernung von ihrem Wohnort nicht spielen können. Ob die Zuordnung des Spielbankenrechts zum Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des schon im Ansatz verbietet, einen Kontrahierungszwang aufgrund marktorientierter Erwägungen aus einer wirtschaftlichen Monopolstellung herzuleiten, braucht daher nicht erörtert werden.

(44) Das Berufungsgericht hat auch im übrigen rechtsfehlerfrei verneint, dass die Teilnahme am Spielbankverkehr einem Abschlußzwang unterliegt.

(45) Es kann dahinstehen, ob ein Kontrahierungszwang nur bei lebensnotwendigen oder jedenfalls lebenswichtigen Leistungen in Betracht kommt, oder bei jeder Bedarfsdeckung im Rahmen der normalen Lebensführung eines Durchschnittsmenschen.

(46) Das Glücksspiel in einer Spielbank zählt nicht zu den „Leistungen“ und Bedürfnissen , deren Gewährung und Befriedigung so schützenswert erscheinen , dass eine Einschränkung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit geboten ist.

(47) Insoweit ist nicht das Interesse der Kläger als Spielinteressenten maßgebend. Es kommt vielmehr darauf an, ob es im wenn auch weitgefaßten Allgemeininteresse liegt, dass Jedermann Zugang zum Glücksspiel hat. Davon kann nicht ausgegangen werden.

(48) Die gesetzliche Regelung des Spielbankverkehrs wird vom Grundsatz der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geprägt.

(49) Der Betrieb einer Spielbank bleibt als an sich unerwünschte Tätigkeit und nach dem Gesetz betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken vom 1. Juli 1868 generell verboten und wird nach dem Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933, in Schleswig-Holsten in der Fassung des Gesetzes vom 23. März 1949, nur aus besonderen Gründen im Einzelfall zugelassen.

(50) Das erlaubte Glücksspiel um Geld in einer Spielbank wird zwar nicht als verwerflich oder sittenwidrig angesehen.

(51) Es liegt aber wegen der mit ihm verbundenen Gefahren nicht im allgemeinen Interesse und wird nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausnahmsweise gestattet. Ein Kontrahierungszwang kann aus dieser gesetzlichen Ausgestaltung des Spielbankenrechts nicht abgeleitet werden.

(52) Insofern unterscheidet sich das Glücksspiel grundsätzlich von der Inanspruchnahme kultureller Einrichtungen, insbesondere zur Bildung, Unterhaltung und Erholung oder sportlichen Betätigung, die wegen ihres ideellen Werts wünschenswert erscheint.

(53) Etwas anderes ergibt sich zugunsten des Klägers auch dann nicht, wenn man entsprechend ihrem Vortrag davon ausgeht, dass sie das Glücksspiel zu ihrem Beruf gemacht haben, der ihnen – wie sie geltend machen – aufgrund des mit System betriebenen Spiels dauerhaft eine Lebensgrundlage bieten könne.

(54) In der Weigerung der Beklagten, die Kläger zum Spiel zuzulassen, kann auch unter Berücksichtigung des Art. 12 GG ein zum Abschlußzwang führendes sittenwidriges Verhalten (§§ 826, 249 Satz 1 BGB) nicht erblickt werden.

(55) Die staatliche Zulassung des Glücksspiels in der Spielbank der Beklagten ist nicht erfolgt, um für jedermann eine im Grundsatz erlaubte wirtschaftliche Betätigung zu eröffnen, sondern, wie ausgeführt, um den Gefahren des illegalen Glückspiels zu begegnen und den im Grund nicht zu verhindernden Spieltrieb unter staatlicher Kontrolle zu erstellen.

(56) Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, dass der Staat und erst recht die privatwirtschaftlich handelnde Beklagte von Gesetzes oder Verfassungs wegen nicht verpflichtet sind, den Klägern die zu ihrer Spieltätigkeit erforderlichen sachlichen und persönlichen Mittel in Form einer Spielbank zur Verfügung zu stellen.

(57) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. November 1993 kann die Revision nichts zu ihren Gunsten herleiten.

(58) Zwar bringt derjenige, der ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet, damit grundsätzlich zum Ausdruck, dass er an jeden Kunden Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen will.

(59) Mit dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ist der vorliegende Fall der Eröffnung einer Spielbank aber nicht vergleichbar.

(60) Die Beklagte macht in der durch Landesverordnung erlassenen Spielordnung die Teilnahme am Spiel von bestimmten Voraussetzungen abhängig und behält sich insbesondere das Recht vor, den Zutritt zu den Spielsälen jederzeit ohne Angabe von Gründen zu verweigern (§ 5 Abs. 6 SpielO).

(61) Dagegen sind, wie ausgeführt, rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Schon durch diese Zugangsbeschränkung unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der Eröffnung eines Ladengeschäftes für den allgemeinen Publikumsverkehr (Kleiderordnung, Bestätigung, dass man sich das Spiel wirtschaftlich leisten kann).

(62) Im übrigen ist auch für den allgemeinen Geschäftsverkehr anerkannt, dass die generelle Erlaubnis zum Betreten der Geschäftsräume von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht und der Zutritt zum Geschäft im Einzelfall verwehrt werden kann (vgl. BGH aaO).

II.

(63) Den erstmals im Berufungsrechtszug hilfsweise gestellten Antrag der Kläger auf Feststellung, dass das 1983 ausgesprochene Spielverbot unwirksam sei, hat das Berufungsgericht wegen Fehlens eines Feststellungsinteresse zutreffend (schon) als unzulässig erbracht.

(64) Soweit die Kläger damit die künftige Möglichkeit der Teilnahme am Spiel in der Spielbank der Beklagten erstreiten wollen, ist dieses Klageziel bereits in dem Hauptantrag auf Zulassung zum Spielbetrieb enthalten.

(65) Insoweit kommt dem Hilfsantrag eine darüber hinausgehende selbst-ständige Bedeutung nicht zu.

(66) Das 1983 von den Beklagten unter Entziehung der Jahreseintrittskarten ausgesprochene Spiel-verbot betrifft kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, das grundsätzlich Voraussetzung einer Feststellungsklage ist (vgl. Thomas / Putzo ZPO 18. Aufl. § 256 Rn. 8).

(67) Der Entzug der Jahreseintrittskarten hatte keine über deren Geltungszeitraum hinausreichende Wirkung. Die Kläger waren dadurch nicht für immer oder auf unbestimmte Zeit vom Spiel ausgeschlossen.

(68) Die Kläger haben den Entzug ihrer Jahreskarten und den 1983 erfolgten Ausschluß vom Spielbetrieb hingenommen und ziehen hieraus für die zurückliegende Zeit auch keine Folgerungen.

(69) Ein Bezug besteht lediglich darin, dass die Beklagte 1991 den weiteren Ausschluß der Kläger vom Spielbetrieb wie damals ohne Angabe von Gründen erklärt hat und die Kläger dies beseitigen wollen.

(70) Das reicht für ein Feststellungsinteresse nicht aus.

(71) Soweit die Kläger mit dem Hilfsantrag letztlich die Entscheidung einer abstrakten Rechtsfrage begehren, nämlich ob § 5 Abs. 6 SpielO rechtmäßig ist, ist eine solche Klage unzulässig.

Rinne Streck Engelhardt Werp

Richter am Bundesgerichtshof

* Kontrahierungszwang = einen Vertrag abschließen zu müssen.

Farbliche Hervorhebungen und leserfreundliche Absatzregelungen sind von mir.

Psi

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Bemerkung:

1. Die Richter richten sich letztlich nach der Hausordnung der Spielbank.

Demnach ist die Spielbank zu nichts verpflichtet

2. Obwohl die Kläger immerhin 18 Jahre lang unbeanstandet in der Spielbank gespielt haben, (was ja alleine schon eine sehr gute Referenz der Spieler darstellt) kann ihnen ohne Angabe einer Begründung plötzlich der Zutritt zum Spielsaal verwehrt werden.

Die Begründung der Richter muss man sich noch einmal auf der Zunge zergehen lassen:

(28) Das Spielbankenrecht gehört zu dem Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. BverfGE 28, 119).

(29) Die Regelung ermöglicht dem Spielbankbetreiber im Interesse eines geordneten Spielablaufs schnelle und klare Entscheidungen über das Zutrittsrecht.

(30) Ein Begründungszwang würde diesem von Gründen der Sicherheit und Ordnung getragenen Interesse in einem sensiblen Bereich zuwiderlaufen. .

(31) Der Betreiber könnte genötigt sein, Umstände mitzuteilen, deren Offenbarung geeignet wäre, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder den geordneten Spielbetrieb zu beeinträchtigen .

Also nochmals: jemanden der 18 Jahre unbeanstandet gespielt hat, schließt die Spielbank im Interesse eines geordneten Spielablaufs plötzlich und ohne zu begründen aus, weil es der Sicherheit und Ordnung zuwiderläuft und beeinträchtigen könnte. Wer den Absatz mehrmals liest, stellt fest, dass die Richter einen Begriff dreimal wiederholt festklopfen wollen, wie um sich selbst zu bestätigen (siehe „Sicherheit und Ordnung“). Man bekommt den Eindruck: Weil Ordnung sein muss, muss Ordnung sein. Herrliche Begründung....

Letzten Endes geht es in der Begründung darum, dass der geordnete Spielbetrieb nicht beeinträchtigt wird, der vorher 18 Jahre nicht beeinträchtigt wurde..... denn wenn die „Bereichs-Sensibilität“ der Spielbank so hoch angesetzt wird, dann wundert man sich in der Tat, wo diese „Sensibilität“ in den 18 Jahren geblieben war?!

Also ist zu antworten: Eben weil die hohe Sensibilität 18 Jahre nichts beanstandet hat, ist der Zutritt nicht zu beanstanden. Und deswegen zumindest eine Begründung zulässig, die eben nicht davon ausgehen kann, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist.

Aber es wird weiter zugeklopft:

(68) Die Kläger haben den Entzug ihrer Jahreskarten und den 1983 erfolgten Ausschluß vom Spielbetrieb hingenommen und ziehen hieraus für die zurückliegende Zeit auch keine Folgerungen.

(69) Ein Bezug besteht lediglich darin, dass die Beklagte 1991 den weiteren Ausschluß der Kläger vom Spielbetrieb wie damals ohne Angabe von Gründen erklärt hat und die Kläger dies beseitigen wollen. Das reicht für ein Feststellungsinteresse nicht aus.

Ja, so leicht sagt sich das. Und warum reicht es nicht aus?

Ja, eben darum müsste es doch ausreichen.....

Und jetzt wird richtig zugenagelt:

(70) Soweit die Kläger mit dem Hilfsantrag letztlich die Entscheidung einer abstrakten Rechtsfrage begehren, nämlich ob § 5 Abs. 6 SpielO rechtmäßig ist, ist eine solche Klage unzulässig.

Das war’s. Danke Deutschland. Wir wissen jetzt wo der Hammer hängt.

Die Problematik mit dem Kontrahierungszwang (Zwang zum Vertragsabschluss) wird weiter verdeutlicht mit dem folgendem Urteil aus Österreich.

Psi

bearbeitet von PsiPlayer
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Urteil des Obersten Gerichthofes

der Republik Österreich 2002:

Geschäftszahl

6Ob48/01d

(1) Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1.) Sachse, und

2.) ***** K*****,

beide vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Casinos Austria Aktiengesellschaft, 1015 Wien, Dr. Karl-Lueger-Ring 14, vertreten durch Dr. Thomas Schröfl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 43.603,70 EUR = 600.000 S) und Feststellung (Streitwert 14.534,56 EUR = 200.000 S) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2000, GZ 1 R 201/00v-23, womit infolge Berufungen aller Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Juni 2000, GZ 10 Cg 250/99a-16, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

(2) Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird in Ansehung von Punkt 1.) des Hauptbegehrens dahin abgeändert, dass insoweit das klagestattgebende Ersturteil wiederhergestellt wird.

(3) In Ansehung von Punkt 2.) des Hauptbegehrens werden die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass festgestellt wird, die beklagte Partei haftet den Klägern für künftige Vermögensschäden, die mit dem über sie von der beklagten Partei verhängten Zutrittsverbot in kausalem Zusammenhang stehen .

(4) Im Umfang der Entscheidung über die Eventualbegehren wird das Urteil des Berufungsgerichtes (ersatzlos) aufgehoben.

(5) Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 9.283,27 EUR (darin 1.367,08 EUR Umsatzsteuer und 1.080,79 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit 4.348,95 EUR (darin 583,60 EUR Umsatzsteuer und 847,36 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 3.892,68 EUR (darin 295,58 EUR Umsatzsteuer und 2.119,21 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

(6) Der 1944 geborene Erstkläger und sein Sohn, der 1968 geborene Zweitkläger, sind deutsche Staatsangehörige und bestreiten ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus den Gewinnen, den sie durch ihr Spiel beim Roulette erzielen.

(7) Die beklagte Casinos Austria AG als Betreiberin von Spielbanken (Spielcasinos, im Folgenden nur Casinos) in Österreich verhängte 1991 über beide Kläger ein Eintrittsverbot in ihre Casinos und unterrichtete von diesem Eintrittsverbot auch andere Casinos im Ausland, sodass es den Klägern nicht möglich ist, Casinos (der beklagten Partei in Österreich und andere im Ausland) zu betreten.

(8) Der Erstkläger hatte bei Casino-Besuchen festgestellt, dass die am Zylinderrand des Roulette-Kessels angebrachten rautenförmigen Obstacles praktisch wirkungslos sind und die in den Zylinder eingeworfenen Kugeln in ihrem Lauf nicht beeinflussen, die Kugel nahezu senkrecht in das Nummernfeld fällt.

(9) Darauf begann der Erstkläger zu experimentieren und sich um die Perfektion des "Kesselguckens" zu bemühen.

(10) Dieses "Kesselgucken" beruht im Wesentlichen in der genauesten Beobachtung des Abwurfpunktes der Kugel und der Geschwindigkeit des in die Gegenrichtung laufenden Nummernkranzes, was auf Grund von Zeitmessungen eine ziemlich präzise Vorhersage darüber erlaubt, in welchen Sektor des Zahlenkranzes die Kugel fallen wird.

(11) Der Erstkläger setzte dann, wenn er der Überzeugung war, auf diese Weise die "kommende Zahl" zu wissen, diese Zahl und drei oder vier Nachbarnummern, um den gesamten Sektor abzudecken. Wenn er – was ebenfalls Teil des Systems ist – spät setzte, erzielte er eine sehr hohe Trefferquote.

(12) Vorerst verwendete der Erstkläger zu der notwendigen Zeitmessung eine mechanische Stoppuhr, entwickelte in der Folge die Uhr weiter, indem er im rechten Schuh unterhalb der großen Zehe einen Druckschalter einbaute, der dazu diente, den Stoppvorgang auszulösen und zu beenden, wobei ihm die so gestoppte Zeit dann mittels eines batteriebetriebenen, schnurlosen Ohrhörers zugesprochen wurde.

(13) Das System mit der mechanischen Stoppuhr verwendete der Kläger auch bei einem Besuch in dem von der beklagten Partei in Bregenz betriebenen Casino; er wurde von dessen Direktor nicht beanstandet.

(14) Diese Spielweise verwendete der Erstkläger auch bei seinen Besuchen in einem Casino in Hittfeld (Deutschland), wobei allerdings von den Casinobetreibern eine Strafanzeige erstattet wurde, weil sie Trickserische Manipulationen vermuteten. Die Ermittlungen wurden eingestellt, weil der bloße Einsatz von technischen Gerätschaften nicht verboten und daher nicht als Betrug aufzufassen war.

(15) Auf Grund eines anonymen Schreibens, in dem beide Kläger beschuldigt wurden, technische Gerätschaften bei den Spielen zu verwenden und dabei viel zu gewinnen, verhängte die beklagte Partei mit Wirkung vom 3. bzw. 4. Oktober 1991 über beide Kläger ein Eintrittsverbot, ohne jemals einen der Kläger in irgendeinem ihrer Spielbanken bei derartigen Aktionen "erwischt" zu haben. Einen Roulette-Computer verwendete der Erstkläger nie.

(16) Das vom Erstkläger "kultivierte" System des Spielens besteht zu 2/3 aus "Know-how", zu 1/3 aus dem entsprechenden "Gefühl".

(17) Der Erstkläger war mit diesem System durchaus erfolgreich, er lebte zwischen 1986 und 1991 vom Glücksspiel.

(18) Der Zweitkläger kennt das vom Vater entwickelte System, verwendete allerdings nie eine Stoppuhr, weil er über die Fähigkeit verfügt, die Zeit genau zu schätzen und damit die Geschwindigkeit des Kessels zu errechnen, sodass er weder im Ausland noch in Österreich beim Glücksspiel jemals irgendwelche technischen Hilfsmittel verwendete.

(19) Auch der Zweitkläger ist auf Grund der über ihn von der beklagten Partei verhängten Sperre in Casinos in Deutschland, Österreich, Belgien und Dänemark gesperrt.

(20) Die beklagte Partei erließ für den Besuch ihrer Spielbanken eine Besuchs- und Spielordnung, deren genauer Inhalt im Einzelnen nicht feststellbar ist (*) , die aber jedenfalls bis zum Jahre 1993 (Novelle zum GlücksspielG [GSpG] BGBl 1993/695) keinerlei Regelungen traf, ob und inwieweit die Benützung technischer Hilfsmittel erlaubt oder verboten ist.

(21) Wäre bereits vor 1993 in den Casinos der beklagten Partei die Verwendung technischer Hilfsmittel in irgendeiner Art und Weise verboten gewesen, dann hätte sich der Erstkläger an dieses Verbot gehalten und diese technischen Geräte nicht eingesetzt;

(22) er setzt auch nunmehr diese technischen Hilfsmittel nicht ein, weil sie ausdrücklich verboten sind; er wird sie auch in Hinkunft nicht einsetzen, wenn er in den Casinos der beklagten Partei spielen sollte.

(23) Jeder Besucher, der die Casinos der beklagten Partei betritt, muss sich legitimieren, wobei die so gewonnenen Daten elektronisch verarbeitet werden. Diese Daten werden auch im Zusammenhang mit erfolgten Sperren ausländischen Partner-Casinos mitgeteilt.

(24) Die beklagte Partei betreibt bzw. managt eine Reihe von Casinos, sie hat daher mit einer Vielzahl von - auch ausländischen - Casinos eine Vereinbarung, dass diesen Casinos die Daten all jener Personen, die von der beklagten Partei mit einem Eintrittsverbot belegt werden, mitgeteilt werden; umgekehrt wird die beklagte Partei auch von diesen "Partnercasinos" von dort verhängten Sperren verständigt.

(25) Dies führte dazu, dass der Erstkläger auf Grund der Mitteilung der beklagten Partei in allen italienischen, österreichischen, deutschen, holländischen, belgischen und luxemburgischen Casinos gesperrt ist, dazu in der Hälfte aller Casinos in Frankreich, in drei von sechs dänischen Casinos und in einem Casino in Beirut, wobei diese Sperren ausschließlich auf die Sperrmitteilung durch die beklagte Partei zurückzuführen sind.

(26) Ab 1992 war der Erstkläger fast ausschließlich gezwungen, von den in den Jahren 1986 bis 1991 angelegten Ersparnissen zu leben.

(27) Im Herbst 1991 wurde ihm auf Grund der mittlerweile erfolgten Sperre der Einlass in das Casino Seefeld verweigert.

(28) In der Folge bemühte er sich, eine Aufhebung dieser Sperre zu erreichen, wobei es zu diversen Gesprächen zwischen ihm und Mitarbeitern der beklagten Partei kam.

(29) Nachdem der Erstkläger wußte, dass er in österreichischen Casinos gesperrt ist, unternahm er seit 1991 keinen Versuch mehr, in österreichischen Casinos Einlass zu finden.

(30) Beide Kläger reisen nicht zu Casinos an, von denen sie wissen, dass sie nicht eingelassen werden, sodass nicht feststellbar ist, dass ihnen in Hinkunft auf Grund der erfolgten Sperre durch die beklagte Partei irgendwelche Schäden entstehen werden und ob sie in Hinkunft in den Casinos der beklagten Partei überhaupt irgendwelche Gewinne erzielen werden.

Die Kläger begehrten mit ihrem Hauptbegehren den Ausspruch,

(31) [1.) das von der beklagten Partei gegen sie ausgesprochene Verbot, die Spielcasinos der beklagten Partei, insbesondere das in Seefeld, zu betreten und an den von der beklagten Partei angebotenen Spielen teilzunehmen, sei rechtswidrig und unwirksam;

(32) die beklagte Partei sei schuldig, es zu unterlassen, den Klägern den Zutritt zu den von ihr geführten Spielcasions in Österreich und die Teilnahme an den von ihr angebotenen Spielen zu verweigern, sofern die Kläger das hierfür zu leistende Entgelt bezahlen und sich an die jeweils geltende Besuchs- und Spielordnung halten;

(33) 2.) es werde festgestellt, dass die beklagte Partei den Klägern für künftige Vermögensschäden hafte , die mit dem über sie verhängten Zutrittsverbot in kausalem Zusammenhang stehen.

(34) Weiters stellten sie für den Fall der Abweisung ihrer Hauptbegehren das Eventualbegehren,

(35) 1.) die beklagte Partei sei schuldig, ihnen binnen 14 Tagen gemäß den Bestimmungen des DatenschutzG (DSG) im folgenden Umfang Auskunft zu erteilen:

(36) a) über die zur Person der Kläger gespeicherten Daten und über deren Herkunft, insbesondere woher die Daten stammen, welcher Art und welchen Inhalts die Daten sind und wozu sie verwendet worden seien bzw. würden;

(37) b) darüber, ob und an welche Empfänger diese Daten übermittelt worden seien und darüber, ob diese Daten einem anderen Rechtsträger überlassen worden seien, und zwar durch Angabe von Namen und Anschrift derartiger Empfänger;

(38) c) für den Fall eines internationalen Datentransfers die entsprechende Bewilligungsnummer iSd DSG. In der Tagsatzung vom 29. Mai 2000 stellten die Kläger "aus Gründen prozessualer Vorsicht" ein weiteres Eventualbegehren des Inhaltes, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei nicht berechtigt sei, persönliche Daten der Kläger an andere Spielbanken weiterzugeben.

(39) Die Kläger brachten zu ihren Hauptbegehren zusammengefasst vor, durch die Sperren würde die beklagte Partei ihre durch das GSpG eingeräumte Monopolstellung ausnützen und die Kläger ohne sachliche Rechtfertigung vom Spiel ausschließen, wobei es sich von selbst verstehe, dass die Kläger regelkonform spielten und sich auch in Zukunft an die jeweils gültigen Regelungen halten.

(40) Auf Grund dieser rechtswidrigen Sperre sei auch die Haftung der beklagten Partei für Vermögensnachteile, die den Klägern durch die Verweigerung des Zutrittes entstünden, zu bejahen.

(41) Die beklagte Partei wendete, soweit hier relevant, zu den Hauptbegehren ein, der Erstkläger habe eine Form des in Fachkreisen bekannten "Kesselguckens" entwickelt, die darin bestanden habe, dass er unter Beobachtung des genauen Abwurfpunktes der Kugel und unter Berücksichtigung der Umlaufgeschwindigkeit des Läufers sowie unter Verwendung einer Präzisionsstoppuhr so rechtzeitig mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit den Sektor, in den die Kugel fallen werde, vorausbestimmen hätte können, dass es ihm möglich sei, noch vor dem "rien ne va plus" auf die entsprechenden Chancen zu setzen. Dieses System habe der Erstkläger in der Folge noch verfeinert.

(42) Durch diese Verhaltensweise sei er um 1990 herum in verschiedenen Casinos aufgefallen. Die beklagte Partei habe vertrauliche Hinweise auf diese Tätigkeiten des Erstklägers erhalten.

(43) Nach einem weiteren, 1991 erhaltenen vertraulichen Hinweis habe sie über beide Kläger – der Erstkläger habe den Zweitkläger in dieser Spielweise unterrichtet – ein Eintrittsverbot verhängt.

(44) Die Kläger seien nicht ungerechtfertigt ausgeschlossen worden. Auch nach der alten Rechtslage (GSpG vor der Novelle BGBl 1993/695) sei der Ausschluss gerechtfertigt gewesen, weil er wegen Verwendung verbotener technischer Mittel sachlich begründet gewesen sei.

(45) Die Kläger replizierten, es habe zu dem Zeitpunkt, als der Erstkläger die Uhr verwendet habe, keine gesetzliche Bestimmung bestanden, nach der technische Gerätschaften nicht eingesetzt werden dürften: Seit dem diesbezüglichen gesetzlichen Verbot werde er selbstverständlich solche nicht mehr verwenden.

(46) Das Erstgericht gab dem 1. Hauptbegehren statt und wies das

2. Hauptbegehren ab. Die beklagte Partei stütze die von ihr behauptete Berechtigung, die Kläger vom Besuch ihrer Casinos auszuschließen, auf § 25 Abs 4 und 5 GSpG, wonach Spielbankenbesuchern das Mitführen technischer Hilfsmittel , die geeignet seien, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet sei und der Spielbank in diesem Fall das Recht zustehe, derartige Personen vom Besuch der Spielbank auszuschließen. Bis zum 1. November 1993 habe allerdings keine entsprechende Bestimmung existiert.

(47) § 25 GSpG aF, wonach die Spielbankleitung Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen könne, sei so zu interpretieren, dass der Ausschluss nicht willkürlich erfolgen dürfe, sondern sachlich nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen müssten.

(48) Solche habe die beklagte Partei nicht behauptet. Der Erstkläger sei daher vor seiner Aussperrung prinzipiell berechtigt gewesen, die Hilfsmittel zu benützen.

(49) Im Rahmen der verfassungsmäßig gewährleisteten Erwerbsfreiheit müsse es den Klägern unbenommen bleiben, eine Erwerbsquelle, die ihnen beinahe in allen Staaten der Welt angeboten werde, zu ihrem Nutzen zu erschließen und aus Glücksspielgewinnen ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

(50) Es gehe daher keinesfalls an, dass ein Spielbankenbetreiber, der sein wirtschaftliches Einkommen ebenfalls aus dem Glücksspiel bezieht, unter Hinweis darauf, eine derartige Lebensplanung eines Spielers sei in gewissem Sinne "minderwertig" und ein Spieler, der überwiegend gewinne, müsse es sich daher gefallen lassen, dass er nicht mehr zum Spiel zugelassen werde, diesen Spieler nur deshalb ausschließen.

(51) Ihre Berechtigung, auch den Zweitkläger vom Spiel auszuschließen, stütze die beklagte Partei - soweit überhaupt erkennbar - ausschließlich darauf, dass er von dem Spielsystem seines Vaters wisse. Allerdings habe der Zweitkläger dieses Spielsystem jedenfalls nicht mit technischen Hilfsmitteln angewendet und sich auch niemals derartiger technischer Hilfsmittel bedient.

(52) Allein der Umstand, dass er über die Fähigkeit verfüge, notwendige Berechnungen "im Kopf und nach Gefühl" anzustellen, berechtigte die beklagte Partei wiederum im Hinblick auf die auch den Zweitkläger schützende verfassungsrechtliche Bestimmung der Erwerbsfreiheit nicht, diesen vom Spiel auszuschließen.

(53) Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in Ansehung des 2. Hauptbegehrens und änderte es im Übrigen dahin ab, dass auch das 1. Hauptbegehren, ein Teil des 1. Eventualbegehrens und das 2. Eventualbegehren abgewiesen und einem Teil des 1. Eventualbegehrens stattgegeben wurde.

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(54) Die zweite Instanz ließ sich zur Abweisung des 1. Hauptbegehrens von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten:

In deutscher Lehre und Rechtsprechung werde ein Kontrahierungszwang* von Spielcasinos mit der Begründung verneint, ein solcher könne überhaupt nur dort in Betracht kommen, wo das Gewähren und Befriedigen von Leistungen und Bedürfnissen im Allgemeininteresse liege; lediglich aus ordnungspolitischen Erwägungen habe der Gesetzgeber in beschränktem Ausmaß das von ihm an sich unerwünschte Glücksspiel zugelassen; es werde zwar nicht gerade als verwerflich oder sittenwidrig angesehen, liege aber wegen der mit ihm verbundenen Gefahren nicht im allgemeinen Interesse. Kontrahierungszwang komme nur dort in Betracht, wo dem Zugang zur Leistung ideelle Werte zugrunde lägen, was auf das Glücksspiel nicht zutreffe.

(55) § 25 Abs 2 GSpG vermöge, wenn die Bestimmung im Lichte der ordnungspolitischen Intention des Gesetzgebers gesehen werde - wie in der Regierungsvorlage dargestellt - den Kontrahierungszwang der beklagten Partei zu begründen.

(56) Auf den ersten Blick scheine diese Bestimmung zwar das Gegenteil auszusagen. Ginge allerdings der Gesetzgeber tatsächlich davon aus, dass kein Kontrahierungszwang bestünde, wäre eine Bestimmung, wonach die Spielbankleitung Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen könne, überflüssig.

(57) Die Existenz dieser Bestimmung weise also eher darauf hin, dass der Gesetzgeber zumindest von der Möglichkeit eines Kontrahierungszwanges ausgegangen sei.

(58) Dies müsse folgerichtig auch aus der ordnungspolitischen Zielsetzung des GSpG abgeleitet werden:

Wenn das GSpG den allen Menschen immanenten Spieltrieb akzeptiere und ihn in geordnete Bahnen lenken wolle, wäre es widersinnig, nicht - zumindest grundsätzlich - sämtlichen spielen wollenden Menschen diese Möglichkeit zu eröffnen.

(59) Werde dementsprechend grundsätzlich vom Kontrahierungszwang ausgegangen, sei naheliegend, § 25 Abs 2 GSpG als Ausnahmeregelung anzusehen, deren (notwendigerweise) verfassungskonforme Auslegung iSd Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 2440/96m zu erfolgen habe: Danach dürfe der Ausschluss des einzelnen Spielers zwar ohne Angabe von Gründen erfolgen, die Gründe selbst aber dürften nicht willkürlicher Art sein.

(60) Daraus sei aber für den Standpunkt der Kläger noch nichts gewonnen. Fraglos könne auch ein dem Kontrahierungszwang unterliegender Monopolist den Vertragsabschluss aus gerechtfertigten Gründen verweigern.

(61) In der genannten Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof ein erst in der Revisionsbeantwortung und somit entgegen dem Neuerungsverbot erstattetes Vorbringen ("dass die beklagte Partei durch die Intentionen des GSpG verpflichtet sei, sogenannte "Card-Counters" von der Teilnahme am Glücksspiel auszuschließen, um den Charakter des Glücksspiels zu wahren; dies erfordere, wenn ein Spieler infolge außergewöhnlicher Fähigkeiten die Chancen berechnen könne, dessen Ausschluss" ) kurz behandelt und dazu ausgeführt, es möge sein, dass diese Begründung für einen weiteren Ausschluss des (dortigen) Klägers wegen des dokumentierten Interesses des Gesetzgebers, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol schöpfen zu können, durchaus gerechtfertigt wäre, diese Frage aber im Hinblick auf das Neuerungsverbot letztlich offen gelassen.

(62) Es erscheine geradezu selbstverständlich, dass eine Spielbank berechtigt sein müsse, einen Spieler, der infolge außergewöhnlicher Fähigkeiten die Chancen im Glücksspiel so berechnen könne, dass er per Saldo stets gewinne, von der Teilnahme am Glücksspiel auszuschließen; dies jedenfalls bei solchen Glücksspielen, bei denen die Spielbank auch selbst die Rolle des Spielers habe (also gewinnen, letztlich aber auch verlieren könne) wie im Roulette.

(63) Jedem Spieler stehe selbstverständlich die Möglichkeit offen, an einem Spiel nicht mehr weiter teilzunehmen, wenn er erkenne, dass ein anderer - aus welchen Gründen immer - letztlich nur gewinne, er aber verliere. Auch eine Spielbank (in der Spielerrolle) könne nicht gezwungen werden, einen Spieler, der infolge außergewöhnlicher Fähigkeiten die Chancen des Spiels berechnen könne (und somit per Saldo stets gewinne) weiter spielen zu lassen.

(64) Das Gegenteil würde in letzter Konsequenz Spielbanken verpflichten, bis zum wirtschaftlichen Untergang solchen Spielern die Spielteilnahme zu ermöglichen; jedenfalls aber der in der Regierungsvorlage (1067 BlgNR 17.GP 15) erwähnten fiskalischen Intention des GSpG ("Interesse des Bundes einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können") zuwiderlaufen.

(65) Ein zu einem solchen Verhalten zwingendes Recht auf Erwerbsfreiheit eines Berufsspielers könne angesichts der gesetzlichen Missbilligung des Spiels nicht anerkannt werden.

(66) Angesichts der vom Erstkläger seinerzeit verwendeten technischen Hilfsmittel zur Beeinflussung der Gewinnchancen sei das deshalb von der beklagten Partei ausgesprochene Spielverbot gerechtfertigt gewesen, ohne dass es dazu eines gesetzlichen ausdrücklichen Verbotes bedürfe.

(67) Aber auch obwohl der Zweitkläger nie solche technischen Hilfsmittel verwendet habe und der Erstkläger künftighin keine solchen technischen Mittel mehr einsetzen werde, sei die von der beklagten Partei verhängte Spielsperre über beide Kläger gerechtfertigt.

(68) Der Erstkläger bezeichne sich selbst als Berufsspieler, der seinen Lebensunterhalt durch das Spiel bestreite. Beim Zweitkläger stehe fest, dass auch er Berufsspieler sei und seinen Lebensunterhalt ausschließlich vom Glücksspiel bestreite.

(69) Daraus folge zwangsläufig, dass beide auch ohne Einsatz technischer Hilfsmittel eine Spielmethode entwickelt haben und zur Anwendung bringen, die dem Glücksspielcharakter (bei dem das aleatorische Moment überwiegen müsse - § 1 GSpG) zuwiderlaufe und ihnen per Saldo stets Gewinne sichere.

(70) Damit stehe hier das fest, was eine Spielbank dazu berechtige, über einen Spieler eine Sperre zu verhängen, also weitere Vertragsabschlüsse mit ihm abzulehnen. Angesichts dessen sei es auch gerechtfertigt, diese Sperre unbefristet auszusprechen und aufrecht zu erhalten.

(71) Die berufungsinstanzlichen Erwägungen zum 2. Hauptbegehren werden unten © wiedergegeben, eine Wiedergabe der eingehenden Erwägungen zu den Eventualbegehren scheint entbehrlich.

Rechtssatz

(72) Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der Kläger ist zulässig und berechtigt.

(73) a) Das nach Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG der Bundeskompetenz zugeordnete Monopolwesen umfasst auch das dem Bund vorbehaltene Recht zur Durchführung von Glücksspielen (Glücksspielmonopol), wobei die näheren Bestimmungen im GlücksspielG (GSpG) geregelt sind (Mayer, B-VG2 22 mwN).

(74) Dieses gestattet dem Bund im Wege der Konzessionserteilung u.a., das Recht zum Betrieb einer Spielbank zu übertragen, von welchem zugunsten der beklagten Partei Gebrauch gemacht wurde.

(75) Der Bund überträgt nicht bloß einzelne Monopolfunktionen, sondern das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, somit den Monopolgegenstand selbst.

(76) Auch nach dem Bericht des Finanzausschusses (1139 BlgNR 17.GP, 1) sind die Zielsetzungen des Bundes einerseits ordnungspolitischer und andererseits fiskalischer Natur.

(77) Dadurch, dass der Spieltrieb im Interesse des einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnen gelenkt werde, erhalte der Staat die Möglichkeit, die nun auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele zu überwachen.

(78) Dass die beklagte Partei beim Betrieb von Spielbanken in Österreich eine Monopolstellung hat, wurde schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Zweifel gezogen. In ihren Spielbanken lässt die beklagte Partei u.a. das von einem Croupier, regelmäßig einem Angestellten der Spielbank geleitete Glücksspiel Roulette spielen.

(79) b) Im Schuldrecht gilt grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit; es steht also im Belieben der Parteien, ob und mit wem sie kontrahieren wollen.

(80) Diese Freiheit wird nur in den Fällen des "Kontrahierungszwanges" ausnahmsweise durchbrochen. Neben den gesetzlich geregelten Fällen eines Kontrahierungszwanges (vgl. dazu Rummel in Rummel 3, § 861 ABGB Rz 10) besteht nach Lehre und rsp. darüber hinaus ein "allgemeiner" oder "mittelbarer" Kontrahierungszwang.

(81) Bereits mehrfach sprach der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf die grundlegenden Lehren Nipperdeys (Kontrahierungszwang und diktierter Vertrag, 61) und F. Bydlinskis (Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes, 170) aus, dass ein solcher Kontrahierungszwang überall dort anzunehmen ist, wo die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt .

(82) Wegen einer solchen Übermacht sind dem Abschlusszwang ganz allgemein Monopolisten und – gewöhnlich als solche betriebene – Unternehmen der öffentlichen Hand zur Daseinsvorsorge unterworfen, ist doch die Öffentlichkeit auf deren Leistungen angewiesen.

(83) Entbehren Unternehmen der öffentlichen Hand einer Monopolstellung, sind sie dennoch soweit zum Vertragsabschluss verhalten, als dessen Verweigerung ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung widerspräche.

(84) Denn es ist heute allgemein anerkannt, dass die (gegen den Staat gerichteten) Grundrechte infolge der Generalklauseln des Privatrechtes auch in die Privatrechtsordnung und damit in den rechtsgeschäftlichen Verkehr einfließen (3 Ob 2440/96m = SZ 71/68 = ecolex 1999, 163 [Wilhelm] = MietSlg 50.174 = AnwBl 1999, 116 [Riess] mwN aus dem Schrifttum). Der Gleichheitsgrundsatz verbietet Willkür.

(85) Allerdings kann auch der Monopolist nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen (SZ 44/138 = EvBl 1972, 157; SZ 59/130; 4 Ob 214/97t = SZ 70/173 = EvBl 1998/22; 1 Ob 135/98d; 3 Ob 2440/96m; 1 Ob 214/98x = SZ 72/4 = RdW 1999, 403 = ecolex 1999, 468 [spunda] u.a.; RIS-Justiz RS0016745; Apathy in Schwimann2, § 861 ABGB Rz 14 ff; Rummel aaO § 861 ABGB Rz 10, je mwN aus der Rsp und dem Schrifttum). Diesen Ausführungen schließt sich auch der erkennende Senat an.

(86) In Deutschland (vgl. etwa Habersack in MünchKomm3, § 763 BGB Rz 14 mwN in FN 37) wird, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, die Auffassung vertreten, Casinos unterlägen nicht dem Kontrahierungszwang.

(87) In der Entscheidung 3 Ob 2440/96m wurde die Frage offen gelassen, im österr. Schrifttum (Schwartz/Wohlfahrt, Glücksspielgesetz mit wichtigen Spielbedingungen, § 25 Anm I.2.) wird der Kontrahierungszwang lediglich mit der Begründung verneint, der Abschluss der Glücksverträge unterliege auch auf Seiten des Konzessionärs grundsätzlich der Privatautonomie.

(88) Wenngleich sich der Grundsatz des Kontrahierungszwanges ursprünglich im Zusammenhang mit öffentlichen Einrichtungen der allgemeinen Daseinsvorsorge - zu denen eine Spielbank sicher nicht gehört - entwickelt hat, ist er im Laufe der Zeit doch durch Analogie immer weiter ausgedehnt worden und letztlich eben auch auf den Monopolisten - unabhängig davon, ob sich dieser nun der öffentlichen Daseinsvorsorge widmet oder nicht - angewendet worden.

(89) In einer Reihe von Fällen hat der Oberste Gerichtshof in jüngerer Zeit einen Kontrahierungszwang bejaht, denen jeweils ein Sachverhalt zugrunde lag, der mit der Deckung des Normal- oder Notbedarfs nichts mehr zu tun hatte:

(90) -- In 1 Ob 554/86 = SZ 59/130 = JBl 1987, 36 = EvBl 1987/6 wurde der Kontrahierungszwang des Inhabers einer öffentlichen Gaststätte, dem in einem Ort eine monopolartige Stellung zukam, bejaht. Eine Lokalsperre dürfe nur auf sachlich gerechtfertigte Gründe gestützt werden;

(91) -- in 4 Ob 166, 167/90 = MR 1991, 121 = WBl 1991, 170 wurde der Kontrahierungszwang eines Badebetriebes als einziges öffentliches Bad in einem Ort bejaht;

(92) -- in 4 Ob 538, 539/91 = WBl 1992, 21 = RdW 1992, 108 = ecolex 1992, 18 wurde der Kontrahierungszwang einer Fremdenverkehrsgemeinde, die zu Werbezwecken im Rahmen ihres Verkehrsamtes einen Werbeprospekt ihrer örtlichen Beherbergungsbetriebe herausgibt, bejaht (die Aufnahme eines Hoteliers in dieses Prospekt kann nur dann verweigert werden, wenn die Gemeinde hierfür sachlich gerechtfertigte Gründe ins Treffen führen kann);

(93) -- in 4 Ob 146/93 = ÖBl 1994, 66 = WBl 1994, 169 = RdW 1994, 173 = ecolex 1994, 405 wurde der Kontrahierungszwang eines Straßenbahnunternehmens in Bezug auf den Verkauf von Werbeflächen auf der Straßenbahn grundsätzlich bejaht, sofern keine vergleichbare und gleichwertige Ausweichmöglichkeiten (andere Werbeformen) zur Verfügung stehen;

(94) -- in 4 Ob 214/97t = SZ 70/173 = EvBl 1998/22 = Öbl 1998, 36 = MR 1997, 328 = WBl 1998, 96 = RdW 1998, 187 wurde ausgesprochen, ein monopolistischer Filmverleiher sei verpflichtet, mit jedem Kinobetreiber einen Filmleihvertrag abzuschließen, sofern er nicht sachlich gerechtfertigte Gründe für die Lieferverweigerung hat.

(95) Diese Erwägungen der Rechtsprechung müssen an Hand der konkreten gesetzlichen Regelung überprüft werden. Die §§ 21 ff des in der Folge vielfach novellierten Bundesgesetzes vom 27. Juni 1962 zur Regelung des Glücksspielwesens, BGBl 1962/169 (Glücksspielgesetz, GSpG 1962), befassten sich mit den Spielbanken.

(96) Auch nach der Neuregelung des Glücksspielwesens durch das GSpG 1989, BGBl 1989/620 idgF, lautet § 25 Abs 2 leg cit (§ 25 hat die Überschrift "Spielbankbesucher") unverändert:

Die Spielbankleitung kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen. Die EB (RV, 1067 BlgNR 17.GP 15) führen zur Regelung des Glückspielwesens in ihrem Allgemeinen Teil u.a. aus:

(97) "Die Zielsetzungen, die der Bund mit diesem Bundesgesetz verfolgt, sind einerseits ordnungspolitischer und andererseits fiskalischer Natur.

(98) In ordnungspolitischer Hinsicht muss gesagt werden, dass idealerweise ein gänzliches Verbot von Glücksspielen die sinnvollste Regelung wäre .

(99) Angesichts des bekannten Umstandes, daß der Spieltrieb dem Menschen nun einmal immanent gegeben zu sein scheint (wie dies auch sämtliche zu diesem Thema erscheinenden Studien immer wieder belegen), ist es aber wesentlich sinnvoller, diesen Spieltrieb im Interesse des einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnen zu lenken .

(100) Dadurch wird zweierlei erreicht: Eine in Staaten mit gänzlichem Glücksspielverbot zu beobachtende Abwanderung des Glücksspieles in die Illegalität wird vermieden, gleichzeitig erhält sich der Staat die Möglichkeit, die nun auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele zu überwachen.

(101) Diese Überwachung muss als oberste Zielsetzung den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen haben.

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(102) In fiskalischer Hinsicht besteht ein Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können. ..."

(103) Die Bestimmung des § 25 Abs 2 GSpG kann in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der zweiten Instanz (und entgegen Wilhelm, ecolex 1999, 163) tatsächlich nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber zumindest von der Möglichkeit eines Kontrahierungszwanges ausgegangen ist.

(104) Denn ausgehend von der dargestellten ordnungspolitischen Zielsetzung des GSpG wird vom Gesetzgeber der fast allen Menschen immanente Spieltrieb letztlich akzeptiert und in geordnete Bahnen gelenkt, wobei die Allgemeinheit durch die fiskalischen Erwägungen mittelbar davon profitiert.

(105) Das hat aber zur Folge, dass in den Grenzen des § 25 Abs 2 GSpG allen spielwilligen Spielbankbesuchern die Möglichkeit eröffnet werden soll, an den in den Spielbanken der beklagten Partei angebotenen Spielen teilzunehmen.

(106) Damit muss aber grundsätzlich von einem Kontrahierungszwang der beklagten Partei ausgegangen werden; eingeschränkt ist dieser freilich durch § 25 GSpG als Ausnahmeregelung, die (notwendigerweise) verfassungskonform auszulegen ist (3 Ob 2440/96m).

(107) Nach § 25 Abs 2 GSpG kann, wie bereits dargestellt, die Spielbankleitung Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen.

(108) Derartigen Anordnungen ist von den Spielwilligen somit, ohne dass nähere Ausführungen gemacht werden, Folge zu leisten.

(109) Infolge der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte darf aber ungeachtet dessen der Ausschluss eines Spielers vom Spiel nicht willkürlich erfolgen (3 Ob 2440/96m, 1 Ob 214/98x).

(110) Willkür liegt nicht nur dann vor, wenn der Ausschluss aus vom Verfassungsgesetzgeber missbilligten subjektiven Gründen (etwa wegen der Hautfarbe oder der Nationalität) erfolgt, sondern auch dann, wenn die später (im Prozess) angegebenen Gründe nicht nachvollziehbar sind.

(111) Da die beklagte Partei verpflichtet ist, das Spielverhalten der Besucher nicht nur zu beobachten, sondern auch zu dokumentieren (§ 22 Z 4 GSpG), muss sie auch in der Lage sein, im Streitfall objektive "denkmögliche" Gründe für die weitere Nichtzulassung eines einmal ausgeschlossenen Spielers anzugeben.

(112) Sowohl "denkunmögliche" als auch ausschließlich subjektive, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Gründe stellen Willkür her (3 Ob 2440/96m mwN).

(113) Zutreffend wird in der Revision dargestellt, dass sich die beklagte Partei im vorliegenden Verfahren zur Rechtfertigung des Ausschlusses des Erstklägers vom Spiel nicht darauf berief, dieser habe zu viel gewonnen, sondern darauf, dieser habe beim Roulette-Spiel unerlaubte Hilfsmittel verwendet, um damit die Zufallsentscheidung als typisches Merkmal eines Glücksspiels auszuschließen. Tatsächlich wurden durch die Novelle zum GSpG BGBl 1993/695 dem § 25 folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

(114) (4) Den Spielbankbesuchern ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich und anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.

(115) (5) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Abs. 4 mit sich führt, so hat die Spielbankleitung diese vom Besuch der Spielbank auszuschließen.

(116) Nach den Materialien (RV, 1172 BlgNR 18. GP, 1) sollten mit dieser Neuregelung festgestellte Malversationen, insbesondere mit mikroelektronischen und computergesteuerten Komponenten bekämpft werden, weil "die Verwendung derartiger technischer Hilfsmittel zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Bruttospielertrages des Konzessionärs und damit auch des Abgabenaufkommens des Bundes führt".

(117) Die beklagte Partei vertritt die Auffassung, sie sei durch die Intentionen des GSpG verpflichtet, auch "Kesselgucker" von der Teilnahme am Glücksspiel auszuschließen, um den Charakter des Glücksspieles zu wahren; wenn ein Spieler infolge außergewöhnlicher Fähigkeiten die Chancen berechnen könne, erfordere dies seinen Ausschluss.

(118) Dem kann nicht beigetreten werden. Gemäß § 1 Abs 1 GSpG sind Glücksspiele in diesem Gesetzes Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.

(119) Der Begriff "vorwiegend" verdeutlicht, dass auch in einem Glücksspiel Spielteilnehmer durchaus in der Lage sein können, das Spiel in einem bestimmten Ausmaß zu beeinflussen. Beurteilungsmaßstab dafür, ob ein Glücksspiel vorliegt, ist der durchschnittlich geübte und begabte Spielteilnehmer.

(120) Unbestritten besteht beim Roulette-Spiel wegen der Zahl "Zero" ein statistischer Gewinnvorteil der Spielbank und ist es äußert unwahrscheinlich, dass angesichts der Beschränkungen beim Einsatz ein Spieler die Spielbank in den wirtschaftlichen Ruin treibt.

(121) Dass andererseits ein Spieler, der (auch immer) gewinnt oder mehr gewinnt als verliert, ohne Verletzung des Willkürverbots nicht vom Spiel ausgeschlossen werden darf, ist evident.

(122) Dies muss aber auch für nach System spielende Spieler und für solche gelten, die (auch immer wieder) gewinnen, weil sie ein "unverlierbares Spiel" erfunden haben, regelmäßig nur, weil sie dies glauben.

(123) Nichts anderes kann aber gelten, wenn ein einzelner Spieler durch seine besonderen Fähigkeiten oder seine Geschicklichkeit, und sei es auch beim sogenannten "Kesselgucken", für sich eine Möglichkeit sieht – im Rahmen der Gesetze und der Spielordnung der beklagten Partei – auch als Berufsspieler immer wieder einen Gewinn zu erzielen.

(124) Auch in einem solchen Fall bleibt entgegen dem Standpunkt der beklagten Partei dennoch das Roulettespiel auch für diesen Spieler, dessen spezielle Begabung - nach den Feststellungen des Erstgerichtes sind dies beim Erstkläger 2/3 "Know-How" und 1/3 ein entsprechendes "Gefühl" - die eines durchschnittlichen Spielteilnehmers übersteigt, ein Glücksspiel.

(125) Es kann auch nicht übersehen werden, dass für manche Spieler gerade die von ihnen angenommene Möglichkeit, sie könnten das Glücksspiel beeinflussen und dessen aleatorischen Charakter zurückdrängen, ein wesentliches Moment dafür darstellt, am Roulette-Spiel teilzunehmen.

(126) Dies muss auch der beklagten Partei bewusst sein, sonst hätte sie wohl von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine Änderung der Handhabung des Roulette-Spiels, etwa Einwurf der Kugel in den Kessel erst nach dem Setzen der Spieler oder Verwendung verschiedener Kugeln, das "Kesselgucken" unmöglich zu machen.

(127) Ausgehend von diesen Erwägungen ergibt sich bei Prüfung der Frage, ob die beklagte Partei die Kläger zu Recht vom weiteren Spiel ausgeschlossen hat, Folgendes:

(128) Der Erstkläger hat nach Inkrafttreten der Novelle zum GSpG BGBl 1993/695 beim Glücksspiel keinerlei verbotene technische Hilfsmittel verwendet, vorher - bis zu seinem Ausschluss 1991 - waren derartige Hilfsmittel weder von Gesetz noch von den Spielbankordnungen der beklagten Partei untersagt.

(129) Nach den Feststellungen hat er seine "technischen Hilfsmittel" einmal bei einem Besuch eines Spielcasinos der beklagten Partei in Bregenz verwendet, ohne dass dies der Direktor dieses Spielcasinos beanstandet hätte.

(130) Bei diesen Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass er das "technische Hilfsmittel" des Erstklägers erkannt hat.

(131) Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, dass der Erstkläger mit seinen technischen Hilfsmitteln "per Saldo stets" gewinne (S 21 der Urteilsausfertigung zweiter Instanz), entspricht nicht den getroffenen Feststellungen. Ein solcher Sachverhalt wäre auch rational kaum begründbar.

(132) Dem Zweitkläger wird von der beklagten Partei überhaupt nur seine Geschicklichkeit bei der Beobachtung der in den Kessel eingeworfenen Kugel vorgeworfen.

(133) Weder durch das "Know-How" und das "Gefühl" des Erstklägers noch durch die Fähigkeit des Zweitklägers, notwendige Berechnungen über den Lauf der Kugel "im Kopf und nach Gefühl" anzustellen, wird dem Roulette-Spiel das Wesen als Glücksspiel genommen und dieses für die Kläger zu einem bloßen Geschicklichkeitsspiel.

(134) Nach Auffassung des Senates liegen somit in Übereinstimmung mit dem Erstgericht keine solchen Gründe vor, die das von der beklagten Partei ausgesprochene Spielverbot rechtfertigen können, in Ansehung des Zweitklägers kein Spielverbot, in Ansehung des Erstklägers jedenfalls kein dauerndes.

(135) Eine weitere Begründung für den andauernden Ausschluss des Zweitklägers brachte die beklagte Partei in erster Instanz nicht vor.

(136) Dass die Gewinnchancen der Mitspieler durch die besonderen Fähigkeiten eines Spielers nicht beeinträchtigt werden, wurde bereits zu 3 Ob 2440/96m zum insoweit vergleichbaren Kartenglücksspiel "Black Jack" dargestellt. Auf die Verringerung der Gewinnchancen mit Mitspieler hat sich hier die beklagte Partei auch nicht berufen.

(137) Der Bund will aus dem Glücksspielmonopol keinen größtmöglichen, sondern einen "besten", d.h. optimal vertretbaren Gewinn schöpfen.

(138) Dies kann allerdings einen Ausschluss der Kläger nicht rechtfertigen. Denn letztlich könnte mit dieser Begründung der Ausschluss von Spielern gerechtfertigt werden, die beim Roulette immer wieder gewinnen oder mehr gewinnen als verlieren.

(139) Damit wäre wohl der Glücksspielcharakter als solcher in Frage gestellt, wenn die Monopol-Spielbank nur die letztlich erfolglosen Spieler an ihrem Spiel teilnehmen ließe.

(140) Das hier ausgesprochene Verbot, die Spielbanken der beklagten Partei zu betreten, ist daher rechtswidrig und unwirksam, ohne dass es eines Rückgriffes auf die in der Entscheidung 3 Ob 2440/96m erwähnte allenfalls verfassungsmäßig und europarechtlich gewährleistete Ewerbsfreiheit eines Berufsspielers bedürfte.

(141) Damit bedarf es auch keiner Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu der Frage, ob gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen werde, wenn ein "staatlicher" Monopolist einen EU-Bürger dadurch in seiner Erwerbsfreiheit beschränke, dass er ihn mit einer lebenslangen Spielsperre ohne triftigen Grund belege.

(142) c) Die Kläger begehrten letztlich die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftig entstehende – mit dem verhängten Eintrittsverbot in kausalem Zusammenhang stehende – Vermögensschäden mit dem Vorbringen, der Eintritt solcher Schäden sei zu befürchten, etwa dahingehend, dass sie vergebens zu Casinobesuchen anreisten und ihnen dabei frustrierte Anreisekosten entstünden.

(143) Das Erstgericht wies dieses Begehren ab, weil diese "Gefahr" ebensowenig habe festgestellt werden können wie der Umstand, dass den Klägern in Hinkunft irgendwelche anderen kausalen Schäden entstehen werden.

(144) Dazu führte das Berufungsgericht aus, die erstinstanzliche Abweisung des 2. Hauptbegehrens sei (im Ergebnis) zutreffend. Weil dieses Begehren lediglich und ausschließlich in Verbindung mit dem (abgewiesenen) 1. Hauptbegehren gestellt worden sei, mangle es den Klägern am Feststellungsinteresse.

(145) Allerdings seien die Klägern insofern im Recht, als ein rechtliches Interesse des Geschädigten an der Haftung der beklagten Partei für künftige Vermögensschäden iSd § 228 ZPO bereits dann gegeben sei, wenn (weitere) Schäden nicht auszuschließen seien.

(146) Daher würden die von den Klägern bekämpften Negativfeststellungen eine Bejahung ihres Feststellungsinteresses nicht hindern.

(147) Einem solchen Feststellungsbegehren, das ausdrücklich "künftige", d.h. nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintretende, Vermögensschäden umfasse, habe der Oberste Gerichtshof im Übrigen auch in der Entscheidung 3 Ob 2440/96m stattgegeben.

(148) Dem Feststellungsbegehren, das dementsprechend ausdrücklich "künftige", dh. nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintretende, Vermögensschäden umfasst, war aus diesen zutreffenden Gründen des Berufungsgerichtes stattzugeben.

(149) d) Fragen der Erwerbsfreiheit nach nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht sowie die in den nicht mehr relevanten Eventualbegehren enthaltenen Fragen des DatenschutzG stellen sich nicht mehr.

(150) Die ausdrücklich nur für den Fall der Abweisung der Hauptbegehren gestellten Eventualbegehren der Kläger sind infolge Stattgebung ihrer beiden Hauptbegehren nicht mehr zu behandeln.

(151) Das Urteil des Berufungsgerichtes ist jedoch auch ohne diesbezüglichen Rechtsmittelantrag aufzuheben, soweit es über die Eventualbegehren entschieden hat (SZ 52/191; RIS-Justiz RS0037637). Demnach ist wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

(152) Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Infolge der Abänderung der Entscheidung zweiter Instanz in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Revision enthaltene "Bemängelung der Kostenfestsetzung".

Anmerkung

E64916

6Ob48.01d

(Zitat von sachse 21.05.09/23:38)

(*) Die „SPIEL- UND BESUCHSORDNUNG der Österreichischen Casino Ges. m. b. H für einen als Cercle Privé geführten Spielbetrieb“ wurde bereits in DIE ROLLENDE KUGEL Nr. 70/1962 veröffentlicht und wird im Anschluss aufgeführt.

(**) Kontrahierungszwang = einen Vertrag abschließen zu müssen.

Farbliche Hervorhebungen und lesefreundliche Absatzregelungen sind von mir.

Psi

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Wegen der historischen Bedeutung sei hier die

„SPIEL- UND BESUCHSORDNUNG der Österreichischen Casino Ges. m. b. H.“

für einen als Cercle Privé geführten Spielbetrieb“

vom 20. April 1961, aus dem Magazin DIE ROLLENDE KUGEL Nr. 70/1962 entnommen:

„SPIEL- UND BESUCHSORDNUNG

der Österreichischen Casino Ges. m. b. H.“

für einen als Cercle Privé geführten Spielbetrieb“

1.) Zum Besuch eines Cercle Privé ist eine Eintrittskarte zu lösen, die nach Vorlage eines gültigen Reisepaßes oder eines amtlichen Ausweises mit Lichbild an der Kasse des Cercle Privé ausgefolgt wird.

Zur Ausgabe gelangten Tages-, Monats- und Jahreskarten. Tageskarten gelten nur für den Tag der Lösung, sie werden bei einem späteren Kauf einer Monats- oder Jahreskarte nicht in Anrechnung gebracht. Monatskarten gelten 30 Tage, Jahreskarten 365 Tage einschließlich des Lösungstages.

2.) Der Betrieb eines Cercle Privé dient vorwiegend ausländischen Besuchern. Inländer werden nur in beschränktem Maße zugelassen.

Personen, die den Cercle Privé besuchen wollen, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Die inländischen Besucher eines Cercle Privé haben darüber hinaus beim Eintritt glaubhaft zu machen, dass auf Grund ihrer Vermögens- Einkommensverhältnisse durch die Beteiligung am Spiel eine soziale oder wirtschaftliche Gefährdung ihrer Angehörigen, der von ihnen in wirtschaftlicher Abhängigkeit stehenden Personen oder ihrer Arbeitgeber nicht zu erwarten ist.

3.) Der Erwerber der Eintrittskarte ist verpflichtet, durch seine Unterschrift die Kenntnisnahme der Bestimmungen. Die auf der Rückseite der Eintrittskarte angeführt sind, zu bestätigen. Die Eintrittskarte ist erst nach ihrer Unterfertigung gültig.

4.) Die Eintrittskarte ist streng persönlich und unübertragbar. Jeder Mißbrauch hat ihren Entzug und Eintrittsverbot für die Zukunft zur Folge.

5.) E i n t r i t t s p r e i s e: Tageskarte S 50.- / Monatskarte S 500.- / Jahreskarte S 3.000.-

6.) Ein Ersatzanspruch für in Verlust geratene Eintrittskarten besteht nicht.

7.) Die Spielzeit ist aus den diesbezüglichen Anschlägen zu ersehen.

An folgenden Tagen und den darauffolgenden Nachtstunden ist der Cercle Privé geschlossen:

a) Weihnachten (24. Dezember)

b) Gründonnerstag

c) Karfreitag

d) Karsamstag bis 21 Uhr

e) Allerheiligen

f) Allerseelen

8.) Jeder Besucher ist verpflichtet, den Anordnungen der diensthabenden Angestellten der Österreichischen Casino Gesellschaft Folge zu leisten und auf Verlangen die Eintrittskarte und die Ausweispapiere vorzuzeigen.

9.) a) Die Direktion der Gesellschaft hat das Recht, ohne Angaben von Gründen jede Person vom Besuch eines Cercle Privé auszuschließen oder ihren Besuch zu beschränken.

b) Falls einzelne Besucher gegen die Besuchsordnung verstoßen oder durch ihr Verhalten Anlaß zu Beanstandungen geben, so kann die Direktion diesen Besuchern die Eintrittskarte entziehen.

10.) a) Während des Spielbetriebes sind Gruppenbesichtigungen der Spielsäle nicht statthaft.

b) Überkleider, Fotoapparate und Pakete jeder Art sind vor dem Betreten der Spielsäle an den dafür bestimmten Stellen abzugeben.

c) Der Cercle Privé ist in einer seinem Rahmen entsprechenden Kleidung zu besuchen. Die Direktion kann darüber besondere Verfügungen treffen und Besuchern in unpassender Kleidung den Besuch des Cercle Privé verwehren:

d) Das Betreten eines Cercle Privé ist österreichischen Staatsbürgern in Uniform – außer aus dienstlichen Gründen – nicht gestattet.

e) Gebrechliche Personen, insbesondere solchen, die einer Begleitung bedürfen, kann der Besuch des Cercle Privé untersagt werden.

11.) a) Folgende Spiele dürfen in einem Cercle Privé betrieben werden:

1.Roulette

2. Chemin de fer-Baccara

3. Baccara

4. Boule

5. English Hazard

6. Trente et Quarante

b) Die Spielregeln über die zugelassenen Spiele liegen zur Einsicht bei der Betriebsleitung auf; sie sind für alle Besucher bindend. Soweit durch diese keine Regelung erfolgt, gelten die internationalen Spielregeln.

12.) Die Einsätze müssen entweder in Spielmarken (Jetons) oder in Bargeld geleistet werden. Spielansagen (Announcen) sind nur gültig, wenn sie dem Chef des Tisches oder einem am Tisch den dienst versehenden Croupier rechtzeitig gegeben und von diesem angenommen werden. Die Annahme bringt den Tischchef bzw. der Croupier durch Wiederholen der Ansage (Announce) zum Ausdruck.

Die Spieleinsätze betragen:

R o u l e t t e

Mindesteinsatz (Minimum) .......................................................................... S ...... 50.-

oder ein Vielfaches hiervon bis zum Höchstsatz (Maximum) ....................... S 25.000.-

Mindesteinsatz (Minimum) .......................................................................... S .... 100.-

oder ein Vielfaches hiervon bis zum Höchstsatz (Maximum) ....................... S 50.000.-

Diese Sätze sind durch eine Aufschrift an den betreffenden Spieltischen ersichtlich gemacht. Eine vorübergehende Verdopplung dieser eisätze für bestimmte Tage kann durch die Betriebsleitung ausgesprochen werden. Die erhöhten Einsätze werden in solchen Fällen durch Anschlag in den Spielsälen oder durch Aufschriften auf den Spieltischen bekanntgegeben.

Bei Baccara, Chemin de fer, kann das Mankminimum ohne Anschlag durch die Betriebsleitung erhöht werden.

13.) Jeder Spieler selbst hat am Spieltisch darauf zu achten, dass sein Satz richtig auf die gewünschte Stelle (Chance) des Tableaus gesetzt wird, auch dann, wenn er das Setzen der Jetons durch den Croupier besorgen läßt.

Massen (Einsätze) auf Einfachen Chancen, welche nach der 3. Auszahlung nicht reklamiert werden, werden eingezogen, Massen auf Dutzende und Kolonnen nach der 2. Zahlung. Reklamationen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften ergeben, werden in keinem Fall berücksichtigt.

Debatten mit den an den Tischen arbeitenden Croupiers sind unstatthaft.

Bei Mißverständnissen entscheidet der Chef de table.

14.) Die Spielmarken können von der Direktion nach Bedarf ganz oder sortenweise aus dem Spiel herausgenommen und durch andere ersetzt werden. Die aus dem Spiel herausgenommenen Spielmarken verlieren ihre Gültigkeit. Die bei Spielschluß im Besitze der Spieler befindlichen Jetons sind beim Verlassen des Cercle Privé an den hierfür bestimmten Kassen umzuwechseln. Die Jetons werden nur während der Zeit eingelöst, in welcher die betreffende Jetonserie im Spielgebrauch ist. Nicht rechtzeitig eingelöste Jetons sind verfallen.

15.) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Besuchern und den Angestellten des Spielbetriebes werden durch den Direktor des Cercle Privé geregelt, dessen Entscheidung nicht anfechtbar ist.

16.) Den an den Tischen Dienst versehenden Croupiers ist es verboten, sich mit den Besuchern zu unterhalten.

17.) Die Angestellten des Unternehmens dürfen sich an dem Spiel nicht beteiligen.

18.) a) Devisen werden ausschließlich bei der Wechselstube im Cercle Privé zum amtlichen Kurs umgewechselt.

b) Auskunft über Devisenkurse und über die Vorschriften wegen Transferierung von Spielgewinnen erteilt die Direktion des Cercle Privé. Ausländische Besucher müssen sich vor Spielbeginn über die Vorschriften unterrichten.

19.) Gefundene Gegenstände sind bei der Entree-Kasse abzugeben.

20.) Darlehen werden durch die Direktion des Cercle Privé nicht gewährt.

21.) Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte unterwirft sich der Besucher dieser Besuchsordnung. Diese Besuchsordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

20. April 1961

ÖSTERREICHISCHE CASINO

Gesellschaft B. B. H.

Die vorliegende Spiel- und Besuchsordnung wird mit Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen Z1. 69.639-17/61 von 24. Mai 1961 genehmigt.

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Hallo PsiPlayer,

Schließe mich dem Urteil von @Strolchiii an. Schön das Du beides in optisch-übersichtlicher Form gegenüber gestellt hast.

Die fadenscheinige Urteilsbegründung der D-Rechtsprechung, ist an Ignoranz und Verblödung, nicht zu überbieten.

Gruß Fritzl

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@ strolchiii

@ Fritzl

Danke Leute :reindeer:

Sieht man sich nochmals die Begründung der deutschen Richter an, die ich zu meiner vorigen Bemerkung zitierte, dann kann man nur mit dem Kopf schütteln, wenn man den folgenden Passus dazu liest:

(4) 1991 teilte die Beklagte den Klägern auf Anfrage mit, es bestehe für sie keine Veranlassung, die Sperre, die sich lediglich auf die Spielsäle, nicht auf das Restaurant erstreckte, aufzuheben.

Wenn es der Spielbank also ernsthaft und tatsächlich um:

a) „Sicherheit und Ordnung“ geht

b) „dass der geordnete Spielbetrieb nicht beeinträchtigt wird

c) nicht den „sensiblen Bereich zuwiderlaufen“ soll

dann muss doch erlaubt sein dazu zu fragen, ob sie nicht auch ihr Restaurant als gefährdet ansehen!? Und wenn nicht, warum nicht?!

Denn wenn man jemanden Zutritt ins eigene Restaurant erlaubt, obwohl die Spielbank um „Sicherheit und Ordnung“ fürchtet, dann sind die Begründungen (Befürchtungen) alles nur Quark!

Es wird Zeit zu fragen, um was es denn wirklich ging, oder besser um was es denn gehen könnte?!

Was hat die Spielbank davon das Spielerpaar vom Spiel auszuschließen?

Ich denke, es könnte einfach daran gelegen haben:

a) Mit der Spielbank lief es nicht so gut. Deswegen musste es ja auch späterhin schließen. So war jeder Gewinn der Spieler, ein Verlust für die Spielbank.

b) Wenn es jetzt noch zu Animositäten gekommen ist, weil es wohl unvermeidlich ist, dass es in den 18 Jahren zu persönlichen Kontakten gekommen ist, dann

c) besteht die verweigerte Begründung einfach nur aus persönlichen Ressentiments. Das ist alles. Und weil diese Begründung zu kleinlich erscheint, wird sie verweigert. Das ist eine einfache menschliche Verhaltensweise. Vielleicht liege ich nicht ganz daneben, oder?

Gruß

Psi

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oftmals sind die gründe für dinge im leben ganz banal...

erstmal möchte ich mich fritzl's sicht der urteilssprechung anschließen... aber das ist eben der ganz normale spiegel dieses staates, den sich eine bande von vollidioten unter den nagel gerissen haben... leider...

wenn man sich aber den normalen ablauf in einer spielbank mal vor augen hält... man muss schon eine menge anstellen, um rausgeschmissen oder gesperrt zu werden... und in den meisten fällen sollten die betroffenen mal in sich gehen und drüber nachdenken...

zu 99,9 % ist der hauptgrund für rausschmiss und sperre doch ganz einfaches großkotziges benehmen...

wer sich im casino normal benimmt und nicht zu oft in den gleichen laden rennt, hat doch in der regel gar keine chance, eine sperre mal am eigenen leib erfahren zu dürfen... :reindeer:

da sollte man mal drüber nachdenken....

gruß mauvecard

bearbeitet von mauvecard
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wer sich im casino normal benimmt und nicht zu oft in den gleichen laden rennt,

da sollte man mal drüber nachdenken....

Was mag das Ehepaar 18 Jahre lang gespielt haben ? :reindeer: (als Lebensunterhalt !)

1965 bis 1983 gab´s noch nicht so viele "gleiche Läden"

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@ mauvecard

@ jason

mauvecard schreibt:

zu 99,9 % ist der hauptgrund für rausschmiss und sperre doch ganz einfaches großkotziges benehmen...

Würde ich auch so sehen: Für Großkotzigkeit alleine wohl noch nicht, aber wenn dazu noch Frechheit und Gewalttätigkeit usw. hinzukommt, ist eine Hausordnung unerläßlich.

und nicht zu oft in den gleichen laden rennt, hat doch in der regel gar keine chance, eine sperre mal am eigenen leib erfahren zu dürfen...

Ja, manche Leute hängen nun mal an ihre Läden.... :reindeer: Ich weiß ja, was Du meinst. Aber grundsätzlich dürfte die Frequenz der Bankabhebungen keine Rolle spielen. Ich werde im Anschluß meines Postings den Spielbank-Experten und Geschäftsführenden Gesellschafter der Spielbanken Bad Bentheim/Bad Zwischenahn Hartmut Nevries noch zu Wort kommen lassen, der einer der führenden Köpfe ist, wenn es darum geht, den Spielbanken die Munition zu geben, die sie zu ihrem Erhalt und Verteidigung meinen zu benötigen.

jason schreibt:

Was mag das Ehepaar 18 Jahre lang gespielt haben? (als Lebensunterhalt!)1965 bis 1983 gab´s noch nicht so viele "gleiche Läden"

Vielleicht:

Das Hexeneinmaleins“ (Fermat’s Schlüssel) von Hertel oder

Der Drudenfuß“ (Das Pentagramm) von Professor Vic Ludo ....

nur Mal so, als Angebot.... ;-)

Gruß

Psi

bearbeitet von PsiPlayer
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Zunächst noch:

Zugang zu anderen Spielbanken

Der folgende Passus der deutschen Richter beim Revisionsgericht macht klar, dass die Kläger offenbar in den anderen der damalig zugelassenen 40 Spielbanken Zugang hatten, sonst hätten sie wohl die Monopolstellung der Spielbanken gleich in ihrer Klage mit einbezogen. So wird dieser Aspekt für uns leider nicht erörtert. (Dafür sind aber die Richter in Österreich darauf eingegangen und wird uns vielleicht später noch beschäftigen.)

(39) Das Berufungsgericht hat schon seine Monopolstellung der Beklagten rechtsfehlerfrei verneint.

(40) Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass es in der Bundesrepublik Deutschland etwa 40 zugelassene Spielbanken gibt.

(41) Auch im regionalen Bereich hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Umstands, dass es unstreitig jedenfalls im Hamburger Umland weitere Spielbanken gibt, eine Monopolstellung der Beklagten nicht festzustellen vermochte.

(42) Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(43) Die Kläger haben nicht dargetan, woraus sich ergeben könnte, dass sie in angemessener räumlicher Entfernung von ihrem Wohnort nicht spielen können. Ob die Zuordnung des Spielbankenrechts zum Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des schon im Ansatz verbietet, einen Kontrahierungszwang aufgrund marktorientierter Erwägungen aus einer wirtschaftlichen Monopolstellung herzuleiten, braucht daher nicht erörtert werden .

Nur, wer soll diesen Passus verstehen, der doch wohl im direkten Zusammenhang mit der Spielbank Travemünde steht:

(67) Der Entzug der Jahreseintrittskarten hatte keine über deren Geltungszeitraum hinausreichende Wirkung. Die Kläger waren dadurch nicht für immer oder auf unbestimmte Zeit vom Spiel ausgeschlossen.

Es mag wie Hohn klingen, wenn sich das Gericht an die Spielordnung wendet, wie anfänglich bei den Satzpunkten (28)-(31) bereits ausgeführt. Aber wenn man diesen (für mich unklaren) Passus im Zusammenhang so versteht, dass er weiträumig alle anderen Spielbanken einbezieht, dann waren sicherlich die Kläger „dadurch nicht für immer oder auf unbestimmte Zeit vom Spiel ausgeschlossen“.

Oder wie seht ihr das?

Gruß

Psi

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Für Geschicklichkeitsspiele haben wir keine Konzession

Der Spielbank-Experte Hartmut Nevries*, in den 1980er Jahren Geschäftsführender Gesellschafter der Spielbanken Bad Bentheim/Bad Zwischenahn, schrieb einige Beiträge im Magazin ROULETTE und die folgende interessante Stellungnahme zu drei vorgelegten Fragen ist aus der Ausgabe Nr. 38 von 1985:

Zu Frage 1:

An welchen Stellen geben die Spielbanken Name, Anschrift und Beruf ihrer Kunden bzw. Besucher weiter? Unter welchen Umständen geschieht dieses?

Antwort: Deutsche Spielbanken geben grundsätzlich keine Informationen über Namen, Anschriften und Berufe ihrer Gäste weiter; weder an Finanzämter, wie häufig von besorgten Gästen vermutet, noch an andere Behörden. Es sei denn, es liegt ein richterliches Auskunftersuchen vor. Dies geschieht jedoch äußerst selten und nur zur Aufklärung eines Straftatbestandes.

Im übrigen sind die Richtlinien für das Führen einer Besucherkartei zwischen den Bundesländern uneinheitlich. Es gibt Spielbanken in Niedersachsen, die z. B. keine Besuchskartei führen und somit auch keine Daten aus dieser Kartei weitergeben können.

Selbst die in den Spielbanken tätigen Finanzbeamten oder Beamte der Staatsaufsicht sind gegenüber ihrer vorgesetzten Dienststelle zur Verschwiegenheit über Personen sowie Gewinne und Verluste von Spielgästen verpflichtet. Sie dürfen keine Kontrollmeldungen machen. In der Spielbank herrscht das Prinzip der Seriosität und Anonymität. Dieses Prinzip wird meist nur durch Gäste, die einen unstillbaren Mitteilungsdrang haben, unterbrochen, was jedoch nicht im Sinne der Spielbank ist.

Zu Frage 2:

Mit welchem Recht führen die Spielbanken Spielverbote durch?

Es werden niemals Spieler wegen ihrer Gewinne gesperrt. Beim Ausspruch einer Spielbanksperre wird der gesperrte Spieler darüber informiert, dass seine Spielsperre anderen deutschen Spielbanken mitgeteilt wird. Der gesperrte Spieler wird sogar gebeten, die Kenntnisnahme mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Vielfach weigert sich, aus verständlichen Gründen, der gesperrte Spieler, die Unterschrift zu leisten, da die Sperre in der Regel aufgrund eines Betrugs- oder Manipulationsversuch ausgesprochen wird.

Aus Sicherheitsgründen werden die Namen gesperrter Spieler, die für andere Spielbanken eine Gefährdung darstellen, nach den Vorschriften des Datenschutzes ausgetauscht. Es wird den anderen Spielbanken lediglich mitgeteilt, dass die Person X in der Spielbank Y am Tage Z gesperrt wurde. Gründe werden nicht angegeben.

Ausnahmen bilden lediglich Selbstsperren, d.h., wenn eine Person sich bei einer Spielbank mit dem Hinweis sperren läßt, dass diese Sperre auch für andere Spielbanken Geltung haben soll, dann wird als Grund die Selbstsperre mitgeteilt.

Zu Frage 3:

Wie sieht das heutige Recht dazu aus?

In früheren Zeiten, d.h. vor Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes, wurde der Sperrgrund anderen Spielbanken unaufgefordert mitgeteilt. Dieses ist heute nicht mehr möglich. Es wird auch nicht mehr so gehandhabt. Im übrigen bedeutet die Sperrmitteilung einer Spielbank lediglich, dass die gesperrte Person in dieser Spielbank, welche die Sperre ausgesprochen hat, für die nächsten sieben Jahre Hausverbot hat. Es bleibt den anderen Spielbanken überlassen, dieses Hausverbot zu übernehmen oder anders zu verfahren.

Dieses Verfahren dient ausschließlich zum Schutz der Gäste und des korrekten Spielablaufs, da man verhindern will, dass Personen mit Betrugsabsichten, Tricks, Manipulationen und Falschspiel den korrekten Spielablauf in einer konzessionierten Spielbank beeinträchtigen wollen und den Glücksspielcharakter zu einem Trickspiel oder Geschicklichkeitsspiel umfunktionieren wollen. Dieses geschieht in den meisten Fällen zu Lasten anderer Spieler und zu Lasten der Sicherheit der Spielbanken.

Durch die Meldung an andere Häuser soll erreicht werden, dass ein Trickser nur wenige Chancen bekommen soll, sein Trickserisches Spiel erfolgreich in anderen Spielbanken durchzuführen.

Ende der Stellungnahme.

In völliger Übereinkunft und auf den Punkt gebracht äußerte sich Hanno Kaminski, Direktor der neuen Spielbank in Dortmund:

„Wir könnten Kesselfehlerspieler ohneweiters sperren, denn sie sind keine Glücks-, sondern Geschicklichkeitsspieler und für Geschicklichkeitsspiele haben wir keine Konzession.“

(CASINO JOURNAL NOTIZEN von 1986, Heft Nr. 74, Seite 9)

Darauf kann man umlenken zu H. Nevries und seinen „ Glücksspielcharakter“ zitieren. Folgerichtig wären dann Kesselguckerspieler, eigentlich nicht nur im Sinne der Spielbank, auch Geschicklichkeitsspieler. Denn zweifelsfrei sind sie es ja.

Nur dann eben zu sagen: „ Wir haben keine Geschicklichkeitsspiel-Konzession“ um ein Druckmittel gegen Kesselguckerspieler zu besitzen, kann dann höchstens nur als eine träumerische Schutzbehauptung gelten.

Die Begründungen dafür, dass nämlich die natürliche Geschicklichkeit (ohne Computereinsatz) beim Roulettespiel für eine Spielbank irrelevant ist, finden wir im Revisions-Urteil der österreichischen Richter.

Gruß

Psi

* H. Nevries schrieb auch den Bericht „Was ist eigentlich ein Spiel-Casino?“ (ROULETTE #48/1987, S. 25-26).

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Was mag das Ehepaar 18 Jahre lang gespielt haben ? :reindeer: (als Lebensunterhalt !)

1965 bis 1983 gab´s noch nicht so viele "gleiche Läden"

Hallo jason,

ich kenne die beiden, weil sie nach ihre Sperre in Trave nach Hittfeld, HH und Bremen ausgewichen waren.

Beide waren damals schon über 50 und sehr ruhige und feine Leute. Gespielt haben sie Kesselfehler.

Im Grunde haben sie die große Tradition des KF-Spiels in Travemünde nur weitergeführt als Benno Winkel

(Spiegeltitelgeschichte: "Der Hexer von Travemünde") abgetreten war.

Die dortigen Kies-Kessel hatten derart viele Macken, dass sie routinemäßig wöchentlich gewechselt wurden.

Allerdings stört das einen Profi nicht, weil er eine ID von jedem Kessel angefertigt hat und ihn an Kratzern

und sonstigen Merkmalen immer wiedererkennt.

Das Ehepaar hat sich mittlerweile getrennt und beide sind nach wie vor im gleichen Geschäft aber in unterschiedlichen Casinos tätig.

Er beherrscht mittlerweile sogar Druckluftautomaten.

Also auch jenseits der 70: "Kleine Chance ist immer".

Übrigens hat Manni Kühl in Trave auch das KG "erfunden", was aber an schief stehenden Kesseln lag und nicht an deren Fehlern.

KG und KF haben nämlich außer dem Wort "Kessel" nichts miteinander zu tun, wie verschiedentlich immer mal behauptet wird.

sachse

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Beide waren damals schon über 50 und sehr ruhige und feine Leute. Gespielt haben sie Kesselfehler.

Hallo sachse,

Du kennst wohl Gott und die Welt. :reindeer:

Deine Beschreibung des Ehepaares paßt nicht so in die erwähnten Vermutungen,

weshalb sie gesperrt wurden.

Die Kessel der Druckluft-Automaten werden vielleicht nicht so oft justiert,

gewechselt werden sie vermutlich gar nicht, oder ?

jason :reindeer:

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Hallo jason,

ich nehme an, dass Automatenkessel deshalb fehleranfälliger sind, weil als zusätzliches

bewegliches mechanisches Teil sich der Kegel zum Ablaufen der Kugel hebt.

Das Ehepaar K. hat ganz bestimmt vor und nach der Sperre noch nie irgendein Problem

in irgendeiner Spielbank gehabt.

Bestes Beispiel dafür: Er ist schon wieder 25 Jahre im gleichen Casino.

Sie habe ich aus den Augen verloren und nur gehört, sie soll in Bayern arbeiten.

sachse

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