
kesselman
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Lernfähige Roulette-Systeme Diskussion
topic antwortete auf kesselman's ratzfatz in: Roulette-Systeme
@sachse wie sieht die Permanenz eines KG aus? Sie kann doch nur aus den gesetzten Coups bestehen, die Coups, die man auslassen muss, interessieren doch noch nicht mal die "Putzfrau". -
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topic antwortete auf kesselman's ratzfatz in: Roulette-Systeme
So ein Schwachsinn! Natürlich ist eine Permanenz eine lose Folge von Zahlenreihen, denn jeden Coup, x-beliebig von welchem Tisch, den Du hintereinander reihst ist ebenfalls eine Permanenz! -
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topic antwortete auf kesselman's ratzfatz in: Roulette-Systeme
@onedin lass doch bitte mal Deine Permanenzen, welche das obige Ergebnis produziert haben, mit ganz einfachen Märschen laufen, z.B. Marsch auf den letzten Coup, Marsch auf den vorletzten Coup, sowie gegen den letzten und gegen den vorletzten. und Du wirst sehen, die Ergebnisse dieser Märsche schliesen ebenfalls mit Deinen Ergebnissen ab, obwohl Du drei Chancen setzen musst. Da bei EC-Learn jeweils pro Coup nur ein Satz getätigt wird. -
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topic antwortete auf kesselman's ratzfatz in: Roulette-Systeme
HaHaHa, dann darfst Du niemals mehr einfache Chancen setzen! -
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Auch hier bilden sich Muster! -
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@NewFish nu halt mal den Ball flach! Wenn albert was hätte, was dauerhaft gewinnen sollte, dann soll er das doch so lange spielen, bis er MultiMillionär ist. Da brauch es keinerlei Diskussionen! Aber tagtäglich online spielen ist schon anstrengend, das kann man natürlich damit umgehen, wenn man etwas verkauft (was eventuell auch im Verlust enden kann).Dann spart man sich Die Arbeit! -
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topic antwortete auf kesselman's ratzfatz in: Roulette-Systeme
Oho, der 1. Käufer hat schon "angebissen"! -
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topic antwortete auf kesselman's Samyganzprivat in: Excel Formeln und Makros, Programmier-Lehrgänge
Recht herzlichen Dank, elementaar klappte alles wie gewünscht Gruß kesselman -
Kapitalbeteiligung an erlaubter Roulette-Spielgemeinschaft 1. Der einer Roulette-Spielgemeinschaft als Beteiligung überlassene Geldbetrag kann gem. § 762 BGB ebenso nicht zurückgefordert werden wie ein etwaiger Gewinnanteil. 2. Wird ein Darlehensbetrag zu staatlich genehmigtem Spiel gegeben, steht dem Rückerstattungsanspruch des Darlehensgebers der Spieleinwand nicht entgegen. 3. Ein zu Spielzwecken gegebenes Darlehen ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn das Darlehen aus eigenem Gewinnstreben gewährt wurde und es sich für den Darlehensnehmer um eine bedeutende Summe handelte. Zum Sachverhalt: Der Bekl. war Betreiber einer Roulette-Spielgemeinschaft, mit der er „auf der Basis eines von ihm entwickelten Roulettesystems" versuchte, in Spielcasinos Gewinne zu erzielen. Zur Finanzierung suchte er unter anderem über Zeitungsanzeigen Kapitalgeber. Über eine entsprechende Anzeige lernte er den Kl. kennen und schloß mit diesem am --------einen „Überlassungsvertrag“. Danach beteiligte sich der Kl. „mit 10 Kapitalanteilen in Höhe von jeweils ------ DM am Gesamtkapital der Spielgemeinschaft des Kapitalnehmers, beginnend mit dem ... -----------“. Für das überlassene Kapital garantierte der Bekl. eine „Gewinnanteil/Renditezahlung“ in Höhe von zunächst 25% monatlich, wobei sich diese Renditezahlung je nach Anzahl der Kapitalanteile und Dauer ihrer Überlassung bis auf 45% pro Monat erhöhen sollte. Außerdem übernahm er für alle Garantieerklärungen und eingegangenen Verpflichtungen die „selbstschuldnerische“ Haftung mit seinem gesamten Vermögen. Tatsächlich schrieb der Bekl. dem Kl. in den Folgemonaten auf einem bei ihm geführten Konto Gewinnanteile gut und bezifferte mit Schreiben vom --------- dessen Guthaben mit -------- DM. Zu weiteren Gutschriften kam es nicht. Stattdessen übersandte der Bekl. dem Kl. mehrfach Situationsberichte über Umfang und Erfolg bzw. Mißerfolg seiner Tätigkeit. Mit anwaltlichem Schreiben vom -------- kündigte der Kl. den „Überlassungsvertrag“ vom -------- zum ----- und forderte den Bekl. auf, bis spätestens -------- das Guthaben von ----- DM an ihn auszuzahlen. Da keine Zahlung erfolgte, der Bekl. vielmehr mitteilte, zur Auszahlung „zur Zeit noch nicht in der Lage“ zu sein, nimmt der Kl. ihn im Klagewege in Anspruch. Er hat die Auffassung vertreten, der Bekl. sei zur Auszahlung des genannten Guthabens verpflichtet, nachdem der Vertrag gekündigt sei. Die Vorschrift des § 762 BGB sei nicht anwendbar, da es sich um einen reinen Kapitalüberlassungsvertrag zur Finanzierung erlaubten Spiels gehandelt habe. Der Vertrag sei auch nicht gem. § 138 BGB nichtig. Nicht er habe den Bekl. zum Spiel veranlaßt, sondern dieser sei an ihn herangetreten und habe ihn durch die wissenschaftliche Aufmachung seines „Angebots“ zum Einsatz von Geld verleitet. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Bekl. hatte Erfolg. Aus den Gründen: ... Der Kl. kann von dem Bekl. keine Rückzahlung seiner „Kapitalanteile“ in Höhe von---- DM und keine Auszahlung der ihm gutgeschriebenen Gewinnanteile/Renditezahlungen in Höhe von ---- DM verlangen, und zwar unabhängig davon, ob der Überlassungsvertrag vom --- als Grundlage für gemeinsames Spiel der Parteien i. S. eines gesellschaftlichen Zusammenschlusses oder als Darlehen zu werten ist. In jedem Fall steht dem Kl. gegen den Bekl. kein Zahlungsanspruch zu. 1. Die Vereinbarungen zwischen den Parteien sind dahin zu verstehen, daß ihr Wille bei Abschluß des Überlassungsvertrages vom ---- auf eine Beteiligung des Kl. an dem Roulettespiel des Bekl. gerichtet war. Der Klagbarkeit daraus folgender Ansprüche steht § 762 BGB entgegen. Die rechtlichen Beschränkungen dieser Bestimmung gelten grundsätzlich auch bei Spielgemeinschaften, soweit es um die Rückzahlung verloren gegangener Spieleinsätze oder um die Erstattung von Gewinnen geht, die durch Versäumnisse oder verabredungswidriges Verhalten des mit der Durchführung des Spiels von der Spielgemeinschaft Beauftragten nicht erzielt werden (------------------------). Demnach ist der Bekl. weder verpflichtet, dem Kl. den als Einlage zum Zwecke des Spiels zu behandelnden Betrag von 50000 DM zurückzuzahlen, noch kann der Kl. Auszahlung des nach Angaben des Bekl. zunächst erzielten Gewinnanteils von ---- DM verlangen, da dieser Gewinnanteil entsprechend Nrn. VI, VII des Vertrages vom ----- nach Anfall nicht an den Kl. ausgezahlt, sondern von diesem als weiterer Spieleinsatz bei dem Bekl. belassen wurde. Soweit sich der Kl. darauf beruft, es habe sich bei seinem finanziellen Einsatz um eine reine Kapitalüberlassung zur Finanzierung erlaubten Spiels gehandelt, kann dem nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien, wie sie sich aus den schriftlichen Vereinbarungen vom ----, insbesondere aber aus den eigenen Angaben des Kl. bei seiner Anhörung vor dem Senat ergibt, ist von einem gemeinsamen Spiel der Parteien auszugehen und ein Gesellschaftsverhältnis zwischen ihnen anzunehmen. Dafür spricht einmal der Wortlaut des Überlassungsvertrages, wonach Grundlage dieses Vertrages die Roulettespielgemeinschaft des Bekl. sein sollte, an der sich der Kapitalgeber mit Kapitalanteilen beteiligte. Zum anderen war für den kaufmännisch gewandten und gerade in Geldgeschäften besonders erfahrenen Kl. ohne weiteres erkennbar, daß die von dem Bekl. zugesicherten, objektiv irrealen Gewinnanteile/Renditezahlungen entsprechende Spielgewinnen voraussetzten. Insoweit war ihm nach seinen eigenen Äußerungen auch bewußt, daß diese Spielgewinne - auch bei Einsatz des angeblich „gewinnsicheren“ Spielsystems des Bekl. - vom Zufall abhängig blieben. So hat er bei seiner Anhörung unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er die Gewinnzusage des Bekl. von vornherein nicht ernst genommen, sondern ihm erklärt habe, er sei schon zufrieden, wenn nur ein Bruchteil davon an Gewinn erzielt werde und er eine angemessene Rendite von ca. 10% erhalte. Wenn der Kl. aber in Kenntnis des Spielrisikos, das mit dem vertragsgemäßen Einsatz der überlassenen Kapitalanteile verbunden war, Geld zur Verfügung stellte, so beteiligte er sich damit unmittelbar an dem Spiel des Bekl. bzw. an der von diesem betriebenen Roulette-Spielgemeinschaft. Sein Kapital stellte einen Beitrag zu dieser Gemeinschaft in Form eines Spieleinsatzes dar, der von dem Bekl. als dem mit der Geschäftsführung dieser Gemeinschaft Beauftragten zweckgebunden zum Roulettespiel zu verwenden war. Für einen solchen Einsatz ist der Beauftragte aber, wenn er durch Spiel verloren geht, nicht haftbar. Dies ist im Zeitpunkt der Kapitalüberlassung offensichtlich auch von dem Kl. so gesehen worden, da er seinen Angaben zufolge dem Bekl. gesagt hat: „Spielen Sie mal, schauen Sie mal, daß Sie es zurückzahlen können“. Der Annahme eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien i. S. einer Spielgemeinschaft steht auch nicht entgegen, daß der Bekl. nach dem Wortlaut des Vertrages vom -------- für die Rückzahlung der Kapitalanteile und die Auszahlung der Gewinnanteile/Renditezahlungen die „selbstschuldnerische Haftung" mit seinem gesamten Vermögen übernommen hat. Da der Wille der Parteien, wie dargelegt, bei Abschluß des Vertrages übereinstimmend dahin ging, den Kl. an dem Roulettespiel des Bekl. zu beteiligen, kommt es auf den Wortlaut des Vertrages nicht an. Denn der wirkliche Wille des Erklärenden geht, wenn alle Beteiligten die Erklärung übereinstimmend in eben diesem selben Sinne verstanden haben, sowohl dem Wortlaut als auch jeder anderweitigen Interpretation vor (st. Rspr.; vgl. BGH,-----------------m. w. Nachw.). Ebensowenig rechtfertigt das Fehlen jeder Einflußnahmemöglichkeit des Kl. auf das Spiel des Bekl. eine abweichende Beurteilung der vertraglichen Beziehungen zwischen ihnen. Vielmehr entspricht es üblicher Gestaltung einer Spielgemeinschaft, daß einer die alleinige Durchführung des vorgesehenen Spiels übernimmt und daß sich die Einflußnahmemöglichkeiten der Mitspieler darauf beschränken, vertragswidriges Verhalten ihres Beauftragten zu beanstanden und sich erforderlichenfalls ohne Einhalten von Fristen aus der Verbindung zu lösen. Damit ist die Inanspruchnahme des Bekl. durch den Kl. im Hinblick auf § 762 BGB ausgeschlossen, da die Zahlungen, deren Erstattung mit der Klage verlangt wird, dem gemeinsamen Spiel dienten. Insoweit sind auch keine Anhaltspunkte vorgetragen, noch sonst ersichtlich, daß der Bekl. dem Kl. wegen abredewidriger Verwendung der überlassenen Kapitalanteile haftet. Wenn der Kl. die Verwendung der Gelder zu Spielzwecken bestreitet und auch Spielverluste jeglicher Art in Abrede stellt, so ist dieser Vortrag im Hinblick auf die substantiierten Darlegungen des Bekl. zu seiner Tätigkeit, wie sie sich insbesondere auch aus den vorprozessual übersandten Situationsberichten ergibt, unsubstantiiert. Vielmehr hätte der Kl. hierzu mindestens konkrete Anhaltspunkte darlegen und gegebenenfalls unter Beweis stellen müssen, die die verabredungswidrige Verwendung der Spieleinsätze möglich und Spielverluste ausgeschlossen erscheinen lassen. Dafür fehlt jedoch jeder Sachvortrag. 2. Die Klage ist aber auch dann nicht begründet, wenn die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien als Darlehensvertrag gewertet würden. Zwar kann bei einem Darlehen, das zu Spielzwecken gegeben wird, dem Rückerstattungsanspruch des Darlehensgebers der Spieleinwand dann nicht entgegengesetzt werden, wenn das Darlehen - wie hier - zu staatlich genehmigtem Spiel verwendet wird (vgl. BGH---------------. Doch entfällt die Verpflichtung des Bekl. zur Rückerstattung des ihm überlassenen Kapitals im vorliegenden Fall deshalb, weil die Vereinbarungen zwischen den Parteien als Darlehensabrede unter Würdigung der Gesamtumstände gegen die guten Sitten verstoßen (§138 BGB). Die Nichtigkeit eines zu Spielzwecken gegebenen Darlehens wegen Sittenwidrigkeit mit der Folge, daß auch die Darlehenssumme nicht zurückgefordert werden kann (§817S. 2 BGB), ist dann zu bejahen, wenn der Darlehensgeber von eigennützigen Beweggründen geleitet war, wenn er das Darlehen aus eigenem Gewinnstreben gewährte und es sich für den Darlehensnehmer um bedeutende Summen handelte ). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei einer vereinbarten Renditezahlung von 25% pro Monat kann kein Zweifel bestehen, daß der Kl. das Darlehen aus eigenem Gewinnstreben gewährte und daß er dem Bekl. in eigennütziger Weise durch die Überlassung einer für diesen erheblichen Summe von -------DM die Fortsetzung des Roulettespiels ermöglichen wollte. Da sich die zugesagten Gewinnanteile außerdem gem. Nr. V des Vertrages vom -------- bei Darlehen ab -------DM und einer Überlassungsdauer von mehr als vier Monaten noch weiter bis auf 45% des zur Verfügung gestellten Kapitals, pro Monat, erhöhen sollten, war der Vertrag sogar von ganz ungewöhnlicher Gewinnsucht des Darlehensgebers gekennzeichnet. Der Kl. kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nicht er den Bekl. zur Fortsetzung des Spiels veranlaßt, sondern dieser sich an ihn zwecks Kapitalüberlassung gewandt habe. Durch die Darlehensgewährung selbst ergab sich für den Bekl. der Anreiz, wenn nicht gar ein Zwang zum Weiterspielen, da die Erfüllung der Gewinnzusagen entsprechende Spielgewinne voraussetzte. Darüber hinaus konnten die jedes vernünftige Maß sprengenden, objektiv irrealen Gewinnzusagen allein durch erzielte Gewinne von vornherein nicht eingehalten werden, sondern machten eine ständige Ausweitung der Spielgemeinschaft durch Einbeziehung neuer Kapitalgeber erforderlich. Damit war das von dem Bekl. praktizierte System so angelegt, daß die Vertragserfüllung nur bei permanenter Erweiterung des Kreises der Mitspieler möglich war, wirkte also wie eine Art „Schneeballsystem“. Derartige Verträge sind aber von der Rechtsprechung wiederholt als sittenwidrig angesehen worden (), und zwar einschließlich des zur Finanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrages . Entsprechend ist nach Auffassung des Senats auch ein Vertrag wie der vorliegende, der ohne Ausweitung nicht erfüllt werden kann, objektiv sittenwidrig, da die Rechtsordnung die Vertragserfüllung auf Kosten neuer Kunden bzw. Teilnehmer mißbilligt, jedenfalls wenn nach Art des Systems abzusehen ist, daß die Vertragserfüllung, wenn überhaupt, nur gegenüber den zunächst einbezogenen Teilnehmern, nicht aber auch gegenüber allen später hinzugeworbenen Teilnehmern möglich ist. Der Senat ist auch überzeugt, daß der Bekl. diese Ausweitung des Systems erkannt und die Folgen davon billigend in Kauf genommen hat. Dies ergibt sich unmißverständlich aus seinem vorprozessualen Schreiben vom ---- an die Kapitalgeber seiner Spielgemeinschaft, wenn es dort heißt, die „Schraube“ werde sich in den kommenden Monaten immer schneller drehen, wobei dies bedeute, daß mit steigender Stückzahl auch höhere Überschüsse zu erzielen seien, die zur Tilgung herangezogen werden könnten. Doch auch der Kl. hat dieses System, dessen Auswirkungen für einen erfahrenen Bankkaufmann wie ihn mit Händen zu greifen waren, durchschaut und dennoch die Ausweitung der Spielgemeinschaft in Kauf genommen. Nur so kann seine Äußerung vor dem Senat verstanden werden, daß er dann, wenn der Bekl. die Gewinnzusage nicht einhalten könne, diese enormen Gewinne auch nicht beanspruche. Im übrigen könnte sich der Kl. auf fehlende Kenntnis der Sittenwidrigkeit seines Handelns ohnehin nicht berufen, da er sich auf jeden Fall wie ein bewußt Handelnder behandeln lassen muß. Denn wenn er die Sittenwidrigkeit des Vertrages vom --------nicht erkannt haben sollte, hat er leichtfertig gehandelt. Leichtfertiges Handeln ist hier aber einem vorsätzlichen Tun gleichzusetzen, da derjenige, der vor den Folgen seines Tuns oder dessen Bewertung geradezu die Augen verschließt, es sich gefallen lassen muß, ebenso behandelt zu werden wie derjenige, der sich der Sittenwidrigkeit seines Handelns bewußt ist (). Dies gilt auch im Rahmen von § 817 S. 2 BGB, so daß weder die Herausgabe des überlassenen Kapitals, noch der vereinbarten Rendite verlangt werden kann. 3. Schließlich ist die Klage auch nicht aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung begründet. Der Kl. hat insoweit nicht hinreichend vorgetragen, daß und in welcher Weise er von dem Bekl. getäuscht worden ist. Nach seinen Angaben bei der Anhörung ist nach Auffassung des Senats eine Täuschung sogar ausgeschlossen. Ebensowenig sind von dem Kl. die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 826 BGB dargetan. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Kl. das mit der Kapitalüberlassung an den Bekl. verbundene Risiko bewußt und in Kenntnis seiner Tragweite eingegangen ist.
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topic antwortete auf kesselman's Samyganzprivat in: Excel Formeln und Makros, Programmier-Lehrgänge
Hallo @elementaar Mein Problem ist an und für sich ganz einfach: Ich verwende Deine "Holzhackerformel" INDIREKT. z.Beispiel 1,-1, 1,1,1,-1 stehen jetzt untereinander, diese Parameter bespiel ich mit der Martingale und möchte dann, dass das Ergebnis der Martingale zurück auf die Zeilen übertragen wird, woher die Zahlen kommen. kesselman -
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topic antwortete auf kesselman's ratzfatz in: Roulette-Systeme
So stetig ist der Wandel aber nur, wenn sich die Häufigkeiten der einzelnen Chancen ändern, und das tun sie nicht so oft. -
Ok, Danke für Dein Angebot, können wir gerne machen per teamviewer.
Termin können wir ja vereinbaren.
Beste Grüsse
kesselman
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topic antwortete auf kesselman's ratzfatz in: Roulette-Systeme
Entweder "selbst ist der Mann" oder mach mal "bitte,bitte" und Dr.Manque schickt Dir die Datei. Ich hätte sie auch gerne mal. Habe es mir allerdings mit der "Holzhackermethode" selbst erstellt, um prüfen zu können, wie es läuft. -
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topic antwortete auf kesselman's ratzfatz in: Roulette-Systeme
und was bedeutet das? Dr.Manque muss Bdedenken hab en, hier zu viel zu verraten? und Andere! Diese Aussage passt überhaupt nicht! -
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topic antwortete auf kesselman's ratzfatz in: Roulette-Systeme
Hallo albertM, zu Deiner letzten Version der1er Variante: Du suchst Häufigkeiten einzelner Kombinationen, aus SGM SGP SUM RGM SUP RGP RUM RUP Anfang des Spiels ist, wenn in jede dieser Kombinationen mindestens eine Chance 1 mal erschienen ist. Das kann bis zu 100 Coups dauern. Danach wird beim Erscheinen einer Kombination dann die am häufigsten erschienene Chance gesetzt. Tests über LandcasinoPermanenzen haben nicht so den gewünschten Erfolg gebracht. Kurios: CasinoClub-Permanenzen liefen dagegen fast immer ins Plus. Hast Du eventuell mit Deiner Idee etwas gefunden, was beim CC Gewinne bringen wird? Zu Bedenken ist allerdings, dass die CasinoClub-Permanenzen allesamt schon „gelaufen“ waren. Wie es dann in der Realität aussehen wird, Chancen erst an einem aktuellen Tisch ermitteln und dann real setzen, wird die Zukunft zeigen,. -
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topic antwortete auf kesselman's ratzfatz in: Roulette-Systeme
Nein, wenn der letzte key >1 kann man das Spiel beginnen. Die Satzermittlung ist einfach eine neue Art. Jetzt sollten weitere Tests die Ergebnisse von Dr.Manque bestätigen. -
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topic antwortete auf kesselman's ratzfatz in: Roulette-Systeme
Das Spiel mit den 1ern ist auch im LC spielbar, nur man muss eben solange warten, bis der letzte key >1 ist, dauert ca. 100 Coups, kann aber bereits nach 50 Coups spielreif sein. -
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topic antwortete auf kesselman's Samyganzprivat in: Excel Formeln und Makros, Programmier-Lehrgänge
Auch Dir ein Danke! Klappt ebenfalls. -
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topic antwortete auf kesselman's Samyganzprivat in: Excel Formeln und Makros, Programmier-Lehrgänge
SUPER! nach dieser Formel habe ich jahrelang gesucht! Danke! -
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topic antwortete auf kesselman's ratzfatz in: Roulette-Systeme
Dr.Manque, beantwortest Du noch Fragen zu Deinen Abhandlungen? Wenn ja, In der Lerntabelle per Einzelperm steht bei key 000101 4 3 5 2 5 2 und Du wählst mit der 3 die zu setzende Chance. bei der 3 steht eine 5 aber bei der 5 steht auch eine 5. Warum entscheidest Du dann dass die 3. Chanc e genommen wird und nicht die 5. Man kann doch bei solch einem Fall auch 2 Chancen setzen, oder nicht? Zumindest wenn 2 verschiedene Chancenpaare im Spiel sind. Ansonsten eine sehr gute, neue Idee, mal sehen was die Prüfung auf Dauer bringt. kesselman -
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topic antwortete auf kesselman's ratzfatz in: Roulette-Systeme
Dr.Manque, Deine Kritik ist so nicht gerechtfertigt. Klar, unbrauchbares, nicht zum Thema gehörendes sollte auch nicht in solch einem Diskussionsthread geschrieben werden. Auf der anderen Seite ist es natürlich sehr viel einfacher, "etwas abzulassen " egal in welchem Thread man sich gerade befindet. Die Hauptsache, man hat seine "Pinkelspur" hinterlassen! Erst in Deinen letzten Beiträgen über die 2er + 1er Figuren kann ich erkennen, was Du mit Deinen Ausführungen meinst. Interessant ist es auf jeden Fall. Davor bist Du mit Deinen Gedanken über verschiedene Chancen hin und her geschwenkt, so dass es für mich recht schwierig war, diesen Ausführungen noch zu folgen. kesselman