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Die Liberalisierung des Spielbankengesetzes


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In Planung ist die Novellierung des deutschen Spielbankengesetzes mit Wirkung zum Anfang kommenden Jahres.

Die Liberalisierung des Gesetzes (was die beratenden Ausschüsse der Länder auch immer als liberal ansehen :clap:) besteht nach den bisher stattgefundenen Beratungen und Tagungen im Wesentlichen aus folgenden Konfliktpunkten, in denen sich sowohl die politische Basis der Parteien, die Fachleute und die Ministerpräsidenten noch nicht ganz einig sind, die sie hinsichtlich der Vereinheitlichung als erster Schritt zu einem EU-flächendeckenden Gesetz jedoch zu ändern gezwungen sind:

:) Privatisierung des Glücksspielbetriebs unter staatlicher Kontrolle

:popc: vernetzte Registrierung der Spielbankbesucher

:clap: Ausschluss Spielsüchtiger vom Spielbankenbetrieb

:clap: Ausschluss der Empfänger sozialer Leistungen der öffentlichen Hand

:) detaillierte Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Spieler

:) totales Werbeverbot für das Glücksspiel

:clap: eingeschränkte Berichterstattung über das Glücksspiel (Marketingeindämmung)

:) Verbot des Betreibens von Internetcasinos in der gesamten EU

:) Verbot an der Teilnahme am Spiel in Internetcasinos

:) Verbot des Geldtransfers an Konten außereuropäischer Internetcasinos

Wir alle sind letztlich davon betroffen :) , weshalb es sich dringend anbietet, das Thema zu erörtern. Nachfolgend will ich als Diskussionshilfe und -grundlage auf die speziellen Konfliktpunkte und die unterschiedlichen Perspektiven hinweisen, die sich aus den einzelnen in Frage stehenden Gesetzesänderungen ergeben.

Was haltet Ihr von der sogenannten Liberalisierung des Spielbankengesetzes?

NACHTFALKEüberBERLIN

:)

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(Fortsetzung)

Liberalisierung des Spielbankengesetzes

Während die Unionsparteien sich für eine Privatisierung des gesamten Glücksspielbereichs in Deutschland stark machen, plädieren die Sozialdemokraten mehrheitlich für die totale staatliche Kontrolle; in der Basis der Grünen setzt sich die Meinung durch, präventiv gegen die Spielsucht vorzugehen und bankrottisierendem Verhalten der Spieler vorzubeugen (beispielsweise durch drastische Verringerung der Differenzen zwischen Minimum- und Maximumeinsatzmöglichkeiten nach schwedischem Beispiel) und durch Erweiterung der Sperrmöglichkeiten von gefährdeten Spielern seitens Dritter, sowie durch das Verbot des im Web auswuchernden Betreibens grenzüberschreitender Spielangebote. Die Linken würden mehrheitlich das gewerblich betriebene Glücksspiel am liebsten in seiner Gesamtheit gesetzlich untersagt sehen.

Bei diesen unterschiedlichen Grundauffassungen ist es fraglich, wie der für Ende des Jahres avisierte Basisvertrag, in dem die Bundesrpublik durch Ratifizierung einer endgültigen Vertragsversion durch die Ministerpräsidenten aller bundesdeutschen Länder, nun aussehen soll. Es ist logisch nachvollziehbar, dass in den Bundesländern, in denen auf Grund von Unregelmäßigkeiten in der Vergangenheit der öffentlichen Hand das Betreiben der Spielbanken verwehrt ist (wie Sachsen und Niedersachsen) ein lauterer Ruf nach Privatisierung des Glücksspielgewerbes vernehmbar ist, als in Bundesländern, wo solche Unregelmäßigkeiten in den staatlich geführten Banken nicht an der tagesordnung waren oder sind (wie Nordrhein-Westfalen und Bayern). Folglich ist liegen der von den Kommissaren der EU erwünschten Entscheidungsfindung Kriterien zu Grunde, die eigentlich nicht zweckdienlich für das unter zeitlichem Druck durchzuboxende neue Gesetz sein können.

NACHTFALKEüberBERLIN

:)

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(Fortsetzung)

Liberalisierung des Spielbankengesetzes

Haben die deutschen Verfassungsrichter der deutschen Exekutive klar vor Augen gehalten, dass sie im Sinne der Spielsuchtbekämpfung das Staatsmonopol rechtfertigen und eine andere Form für grundgesetzwidrig halten, als die, ein Werbeverbot für das Glücksspiel zu manifestieren, indem sie die Gleichbehandlung mit den geplanten EU-konformen Verboten der Öffentlichkeitswerbung von Nikotin und Alkohol hinsichtlich der Suchtbekämpfung ansprechen, steht das Wettbewerbsverbot hinsichtlich gewerblich angebotenen Glücksspiels konträr zur freien marktwirtschaftlichen Auffassung der Kommissare der EU.

Schon kündigt die Werbebranche, die sich bereits durch das ausgesprochene zukünftige Werbeverbot für Tabakprodukte gebeutelt sieht (10% Gesamtumsatzeinbußen) und das aufziehende Werbeverbot für alkoholische Getränke zu verkraften hat (40% des Gesamtumsatzvolumens) das "Aus" ihrer Branche an, was politisch brisant zehntausende Arbeitsplätze kosten wird.

Von den neuen Gesetzen betroffen wäre dann auch "Ein Platz an der Sonne" und die "Aktion Sorgenkind", als auch jegliche Hausbriefkastenwerbung mit der Auslosung von Industrieprodukten als Werbekampagnen, sowie ahnliche Aktionen als Zeitungbeilagen. Und die Kopfzeilenwerbeflächen der Boulevardpresse, in der die deutschen Revolverblättchen ihr Bingospiel propagieren, würden für Interessenten frei, die dann auf dem Markt nicht mehr existieren. Die Folge der verlorengegangen Werbeflächen, die dann nicht mehr verkäuflich sind oder nicht mehr die Marktpreise erzielen, könnte dann -Fortsetzung des Szenarios- das Verlagssterben werden, was die Schrumpfung des grafischen Gewerbes in Deutschland nach sich ziehen würde und ... und ... und ...

So ist die Frage, wie die Veränderungen des Spielbankengesetzes aussehen sollen eine prinzipielle, die in mannigfaltige Wirtschaftsbereiche hineinreicht. Selbst das Internet und die Telefonbranche sind davon betroffen. Dementsprechend tritt die nun verspätet und überhitzt aufgenommene Diskussion eine Lawine der Argumente für und wider die gesetzlichen Regelungen frei.

NACHTFALKEüberBERLIN

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(Fortsetzung)

Liberalisierung des Spielbankengesetzes

So steuern die Ministerpräsidenten auf einen Kompromiss zu, der faulig riecht.

Um die Haushalte in der augenblicklichen desolaten Situation nicht zusätzlich zu belasten, fahren sie das veränderte Spielbankengesetz in die Richtung entschärfter Bedingungen, die jedoch letztlich eine Spagatstellung zwischen den Aufsichtsbeamten der EU und den gestrengen Verfassungsrichtern in Karlsruhe darstellen. Experten sehen bereits jetzt voraus, dass Deutschland in seiner Unentschlossenheit und im Schatten der Lobbyisten auf der einen oder auf der anderen Seite der politischen Spreizstellung scheitern wird.

Beispielsweise sieht sich die Sport- und Kulturförderung dem Einbrechen der Margen ausgesetzt, wenn das zur zeit florierende Wettgeschäft ohne Werbung betrieben werde. Und für jeden einleuchtend: man stelle sich das Wochendendlotto ohne der Inkenntnissetzung der Massen über gewaltig angewachsene Jackpots vor :clap: – Folgen für die Einnahmen aus Lotteriesteuer und Konzessionsabgaben sind da zwangsläufig. Sie bedeuten in jedem Fall Einnahmeausfälle in Milliardenhöhe. Schon werden Stimmen laut, das Gestz nur optional zu verabschieden: auf Probe und auf Zeit :)

Letztlich ist sich die Masse der Entscheidungssuchenden darüber im Klaren, dass der in den USA begonnene Kampf gegen Suchten aller Art die kostenspieligste politische Entscheidung der nachkriegszeit werden wird, und das die damit verbundenen Mindereinnahmen die EU geradewegs in einer Situation der finanziellen Brisanz durch die bestehenden Probleme in den Ruin führen wird.

NACHTFALKEüberBERLIN

:clap:

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(Fortsetzung)

Liberalisierung des Spielbankengesetzes

Ein Blick nach Brüssel, wo der Verband der staatlichen Europäischen Lotterien seinen Sitz hat, zeigt zuversichtliche Miene gepaart mit Verständnis für die neu entstehende Situation in den einzelnen euröpäischen Regionen. Neuerlich haben die Experten die Folgen einer einheitlichen Liberalisierung des Glücksspiels in Europa aufgezeichnet. Zu den detailiert dokumentierten Recherchen gehört eine europaweit flächendeckend gefertigte Studie, in der die soziale Funktion der staatlichen Lotterien und der Spiellbanken aufgezeichnet wird.

Präsident des Verbands der Europäischen Lotterien ist Winfried Wortmann. Er warnt vor der dramatischen Veränderung der Rechtssituation des Glücksspiels, dessen Wechsel des Umfelds unvermeidlicherweise eine Veränderung großer Teile der Gesellschaft Europas nach sich ziehen wird.

Das mit der Anfertigung der besagten Studie beauftragte, international renomierte Institut London Economics Advice wurde vor dem Hintergrund der Vertragsverletzungsverfahren, die die EU in der Vorwoche gegen Österreich, Frankreich und Italien wegen deren gesetzlicher Regeln für Glücksspiele eingeleitet hat, ins Licht der internationalen Öffentlichkeit gerückt. Die Kommission untersuchte nicht das Monopol als solches, sondern es wurde erstmals Grundlagenforschung der sogenannten nationalen europäischen Glücksspielmonopole mit der vorauszukalkulierenden Tragweite in der ganzen Tiefe des europäischen Reformgedankens untersucht.

Eine nur geringfügige Deregulierung würde schon einen massiven Effekt auf solche Gelder, die aus den staatlichen Lotterien der Gesellschaft in die Bildungs-,Sport- und Kulturressorts zurückfließen. Die Studie rechnet die signifikanten Verringerungen der Einnahmen der öffentlichen Hand vor. Durch die Verpflichtung der Glücksspielbetreiber, mindestens ein Drittel der eingesetzten Gelder an den Staatshaushalt abzuführen, wird in der Studie insbesondere rechnerisch und logistisch (ablaufparallelografisch) nachgewiesen, dass die Dynamik dem Glücksspielprozess entzogen wird, womit die Gefahr von Spielsucht reduziert werde. Erst die geplante Liberalisierung mache Glücksspiel attraktiv, weil die seitens der zukünftigen privaten Betreiber aus betriebwirtschaftlichen Gründen zu unternehmenden Anstrengungen um den Kampf der begrenzten Marktanteile dies zwangsläufig bewirken werden. Staatliche Spielbanken hingegen gingen marketingseitig mit einer völlig anderen Motivation an den bereits bestehenden Bedarf einer fest umrissenen Zielgruppe hran, ohne zugleich den Markt anzuheizen, was unter Konkurrenz stehende gewinnorientierte Unternehmen sehr wohl tun müsse, wenn er betriebswirtschaftlich übwerleben wolle.

Allein das Ergebnis der jahrzehntelangen staatlichen Kontrolle ist die relativ niedrige Spielsucht.

In staatlichen Lotterien leisten die Spieler nur einen kleinen Einsatz, können aber durch die große Anzahl der Mitspieler viel gewinnen.

Die reduzierte Zahl an Ziehungen trägt in allen Ländern der EU, wo das Glücksspiel staatlich kontrolliert ist zu einer Ent-Dynamisierung bei.

In den gegenwärtig in Europa staatlich geführten Spielbanken hat der Spieler das fairste Auslosungsangebot in der gesamten Glücksspielpalette. Die Einführung der Doppelzero sei an den Kartellaufsichten vorbei bereits von den Konzernen der Vergnügungsindustrie vorab beschlossen worden, sobald die Gesetzesänderung europaweit zum tragen komme.

Die staatlichen Glücksspieleinnahmen in der EU haben im Jahr 2007 70 Mrd. Euro erreicht, von denen die Staaten über 20 Mrd. Euro retransferiert bekamen. Eine EU-weite Liberalisierung im Glücksspielbereich gem. dem Modell der englischen Insel an, würden diese Mittel um mehr als ein Drittel sinken.

Gewinnorientierte Unternehmen würden von Steueroasen aus im Internet agieren und daher kaum Steuern zahlen. Zudem kann den zukünftigen Betreibern der Spielbanken niemand verbieten, nach EU-Recht Kasinos beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben, ihren Sitz aber beispielsweise auf die Isle Of Man oder nach Monaco zu verlegen, wo sie fast keine Abgaben mehr zu leisten haben.

Den frommen Wunsch des US-Präsidenten Bush könne man getrost dem volkswirtschaftlichen Wunschdenken zuordnen, man sei in der Lage, die Spielbankenlandschaft des Webs in den Griff zu bekommen.

Somit sei das Desaster der Euroliberalisierung des Glücksspiels ausweglos vorgezeichnet.

NACHTFALKEüberBERLIN

:)

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(Fortsetzung)

Liberalisierung des Spielbankengesetzes

In Staaten, in denen Spielbanken privatwirtschaftlich betrieben werden, sind Konzentrationsprozesse zu vermerken.

Es ist zu befürchten, dass anstelle des staatlichen Monopols grenzübergreifende private Monopole entstehen. Diese wären, einmal eingeführt, schwer zu unterbinden. Auch kann einem in ganz Europa agierenden Konzern mit seinen verteilten Dependancen niemand mehr vorschreiben, weder

:clap: wohin er seine erwirtschafteten Beträge abführt

:) welchem Land er den Finanzbehörden die Steuern zahlt

:clap: unter welchen Rahmenbedingungen er wirtschaftet

Die Anwendungsbereiche der verschiedenen Gesetze vieler Staaten, die zur Anwendung gelangen können, und die Eingriffskompetenzen der jeweils zuständigen Behörde werden zum Hauptproblem.

Die vielzahl der Spielbankengesetze in den europäischen Staaten mögen so verschiedenartig gestaltet sein wie sie wollen; aber sie bezwecken inhaltlich in jedem Land Europas

:popc: einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten,

:) Kriminalität und Geldwäsche in Spielbanken oder mittels des Spielbetriebs zu verhindern

:clap: sozial schädlichen Auswirkungen der Spielbetreibung zu minimieren.

Darüberhinaus möchte jede Region bei Installation einer Spielbank den Tourismus gefördert sehen und Einnahmen erhalten. Innerhalb dieser Interessenverfolgung sind die staatlich monopolisierten Betriebe europaweit zu begrenzter Optimierung ihres Betriebes mit angemessener Werbung und zielgruppenbezogenen Aktionen berechtigt; ein eingeschränkter 'freier Markt' also.

Die volkswirtschaftlich und sozial schädlichen Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit dem Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen Marktordnung zu fördern ist nun das Anliegen der Brüsseler Ordnungshüter.

Aber sie berücksichtigen nicht, dass sie für alle oben angesprochenen, automatisiert geregelten gesellschaftlichen Verhältnisse und Finanzierungsmodalitäten keinerlei ersatz bieten. Im Gegenteil überlassen sie die die frei marktwirtschaftlich umorganisierte Branche sich selbst und die betroffenen Gesellschaftsbereiche ebenfalls.

Fusionen und Unternehmenszusammenschlüsse sind in einem marktwirtschaftlichen System unter den heutigen Rahmenbedingungen eine normale Erscheinung.

Wäre es die sich selbst gestellte Auzfgabe der europäischen Kommissionen, Missbräuchen vorzubeugen und volkswirtschaftliche und sozial schädliche Auswirkungen zu verhindern, und hätte man ein adäquates parallel laufendes Modell, dass einen Übergang vom staatlichen Glücksspielmonopol zum privatwirtschaftlichen Wettbewerb mit den Zokkern, wären die Widerstände in allen Teilen der gesellschaft erheblich kleiner.

Solang auch Zusammenschlüsse von Unternehmen mit Sitz im Ausland zu den Novellierungen des Spielbankengesetzes gehören, ist das Vorhaben ohne einem wasserdichten Gesetzeswerk ein Sprung ins kalte Wasser. Die Kommission in Brüssel hat noch nicht einmal eine Meldepflichtigkeit des Vorhabens von Zusammenschlüssen vorghesehen. So wäre es theoretisch möglich, das irgendein quasi über Nacht irgendein Drogenkartell durch Übernahme der Aktien einer Spielbankgesellschaft deren Geschäfte übernimmt.

NACHTFALKEüberBERLIN

:clap:

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(Fortsetzung)

Liberalisierung des Spielbankengesetzes

Die bundesdeutschen Wettbewerbshüter in Bonn am Rhein verpflichteten die kommunalen Glücksspielanbieter Anfang Oktober 2006 zu mehr Konkurrenz und einer Öffnung des Markts. Das Bundesartellamt ermahnte die in Deutschland ansässigen Lottogesellschaften, Supermärkten und Tankstellen müsse der Service der Tippscheinannahme ermöglicht werden. Es sei nicht im Sinn des EU-Rechts, dass die Staatsunternehmen den Markt regional unter sich ausmachen und private Vermittler ausschließen, weil nationales Recht dem europäischen unterstehe. Gleichwohl ist abzusehen, dass die Bundesländer mit ihren Vorbereitungen bemüht sind, die Kartellvorgaben auf jede nur erdenkliche Weise zu untergraben, wo sich auch nur die gerinste Gesetzeslücke hierfür bietet ... und derer gibt es viele.

Paradoxerweise war die Vereinbarung der Landesgesellschaften, sich keine Konkurrenz untereinander zu machen und nur im eigenen Bundesland um Kunden zu werben, wovon insbesondere kleinere Spielbanken außerhalb der Metropolen betroffen waren, ursprünglich vom Kartellamt vorgeschrieben worden. Oft wurde die Untersagungsverfügung seitens des Kartellamts ausgesprochen; da ist ein Fall aktenkundig, der den Verstoß einer betroffenen Gesellschaft durch ein rechtskräftiges Urteil in Höhe von einer halben Mio. Euro belegt, den der Geschäftsführer einer Gesellschaft noch zu zahlen hat, während dieselbe Gesellschaft einen Monat nach Urteilsverkündung nunmehr in der selben Höhe belangt werden soll - indem sie sich genau an die Vorgaben des Urteils hält! :clap:

Seit geraumer Zeit -genauer gesagt: seitdem Brüssel eine härtere Gangart zur Durchsetzung der sogenannten Vereinheitlichung eines europäischen Glücksspielgesetzes geschaltet hat- bemühen sich die deutschen Bundesländer, ihr monopolisiertes Glückspiel vor privaten Interessenten zu schützen.

Fachausschüsse wurden einberufen und tagten am 19. Oktober 2006 in der brandenburgischen Landeshauptstadt, um ein neues Lotteriegesetz zu zu beschließen, sodass die Beeinträchtigung des Glücksspielmonopols der Länder erschwert werde.

Diesbezüglich zeichnet sich eine ernsthafte Konfrontation ab - nicht nur zwischen den Staatsmonopolisten und dem unerbittlichen Kartellamtpräsident Böge, sondern auch mit der Europäischen Union. Die Liberalisierung des Wettmarkts soll mit aller gewalt durchgesetzt werden gegen den nationalen Willen der meisten mitgliedsländer der Vereinigung.

Die Art der Länder, die EU-Kommissare zu provozieren, mag nicht langsichtig sein. Der entstehende Eindruck, das deutsche Monopol auf den Betrieb von Spielbanken, sei unzulässig, könnten finanzstarke ausländische Privatinteressenten reizen. Zu den Schwerpunktvorhaben des vorgesehenen neuen Lotterierechts zählt ein umfassendes Verbot von allen Glücksspielen im Internet. Sowohl die Veranstaltung wie auch die Vermittlung solcher Offerten soll auf elektronischem Wege verboten werden, einschließlich der Werbung in allen Medien. Diese eindeutige Veränderung nationalen Rechts solle im Pressegesetz und in den Mediengesetzen verankert werden, auf die Brüssel keinen Einfluss hat. Den Geldinstituten soll nach US-amerikanischem Vorbild die Transferierung von Geldbeträgen an und von einschlägigen glücksspielbezogenen Kontenverbindungen untersagt werden. T-Online oder AOL sollen in Kürze den elektronischen Zugang zu Glücksspieladressen sperren.

Dabei ist unklar, ob die aus den USA nach Europa schwappende Welle zum Schutz der Süchtigen Sinn macht. Offenkundig geht es dem amtierenden US-Präsidenten nicht um menschliche Schicksale abgewrackter Zokker, wenn er die Internetspielbanken aushebelt, sondern um die Milliarden an Dollars, die die US-Steuerbehörde verliert, wenn kein Einhalt geboten wird. Genauso wenig ist ersichtlich, inwieweit es um Nichtraucherschutz geht, wenn auf zugigen Bahnsteigen deutscher Bahnhöfe ein Rauchverbot ausgesprochen wird, oder wenn Deutschland dem amerikanischen Beispiel folgen sollte und den Alkoholgenuss mündiger Bürger einschränkt, weil denen eine Mio. Alkoholiker gegenüberstehen. Genau betrachtet ist die Entmündigung der Bürger das Gegenteil von Liberalisierung. Ebenso verhält es sich bei der Erzwingung der Schließung von Internetbanken. Wenn einesteils das Staatsmonopol aufgegeben wird und Lizenzen für Spielbanken von freien, privaten interessenten erworben werden können, dann passt die Verdammung von Internetbanken nicht in die Linie dieser Politik.

NACHTFALKEüberBERLIN

Der Verfasser des Artikels Liberalisierung des Spielbankengesetzes (einschl. Fortsetzungen) ist Ressortbetreuer bei Wikipedia. Die in dem o.a. Artikel enthaltenen Inhalte sind frei verfasst und entstammen folgenden Quellen:

Statistisches Bundesamt, Publikationen der Potsdamer Landesregierung, Amt für Öffentlichkeitsarbeit der Innenministeriums, Süddeutsche Zeitung, Westdeutsche Zeitung, Frankfurter Allgemeine, Die Zeit, Roulette-Almanach (dtsch.), International Roulette Research, Deutsche Casinozeitung, Öffenlichkeitsabteilung des Bundeskartellamts, Gespräche mit Fachausschussmitgliedern der Jungen Union, Wikipedia (dtsch.), Gespräche mit MdB der Sozialdemokratischen Partei, Informationen der Direktion der Spielbank Potsdam.

Der Artikel ist allen Forumteinehmern für Publikationszwecke ausdrücklich vom Urheber freigegeben.

:)

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die sie hinsichtlich der Vereinheitlichung als erster Schritt zu einem EU-flächendeckenden Gesetz jedoch zu ändern gezwungen sind

was geht ab?? (ich darf das mal so flapsig ausdrücken :) )....

nein, das ist sicherlich eine Falschmeldung.

Die Bundesländer sind in erster Linie aufgrund eines höchstrichterlichen Urteils v. März d. J. gezwungen, einen neuen Lotterie-Staatsvertrag zu "machen".

Da die derzeitige Ausgestaltung (offensichtlich?) nicht Verfassungkonform erscheint.

Es lohnt aber nicht, noch irgendwelche "Verbesserungen" anzuführen, da die "Bande" ohnehin machen wird, was sie für richtig halten.

Es bleibt nur zu hoffen, dass hier die EU sich durchsetzen wird.

Zumindest soweit, damit keine "Verschlechterung" eintreten kann.

"Verschlechterung" = das (skandalöse) Blocken von ausländischen u. inländischen Glücksspielsseiten; Verbot der Teilnahme an diesen (für Bürger d. BRD)

usw!!

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die sie hinsichtlich der Vereinheitlichung als erster Schritt zu einem EU-flächendeckenden Gesetz jedoch zu ändern gezwungen sind

was geht ab?? (ich darf das mal so flapsig ausdrücken :popc: )....

nein, das ist sicherlich eine Falschmeldung.

Nein, das ist keine Falschmeldung.

Wieso soll das eine Falschmeldung sein ???

...die Bundesländer sind in erster Linie aufgrund eines höchstrichterlichen Urteils  v. März d. J. gezwungen, einen neuen Lotterie-Staatsvertrag zu "machen"...

Richtig.

Du meinst das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 unter dem Geschäftszeichen -1 BvR 1054/01-. In ihm ist dargelegt, dass ein staatliches Monopol mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann vereinbar sein kann, wenn es die konsequente Spielsuchtbekämpfung zum erklärten Ziel hat.

Dieser Umstand und das Urteil sind Bestandteil meines Beitrags :engel:

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Die Bundesländer sind in erster Linie aufgrund eines höchstrichterlichen Urteils  v. März d. J. gezwungen, einen neuen Lotterie-Staatsvertrag zu "machen".

Da die derzeitige Ausgestaltung (offensichtlich?) nicht Verfassungkonform erscheint.

In letzterem Punkt liegst Du völlig falsch, Akteur17. :)

Die derzeitige Ausgestaltung ist in allen Punkten konform.

Belange der Lotteriegesellschaften, die zum Teil, wie in Brandenburg, auch die Spielbanken betreiben, sind Ländersache. Somit besteht die Hoheit der Bundesländer und nicht die des Bundes. Indem die bisherige Gesetzesvorlage die Hoheitsrechte regelte, ist die Zuständigkeit des Bundes nur beschränkt.

Der Haken an der Sache ist die Konformität mit der EU.

Nunmehr macht sich Ulf Böge, der leitende Beamte des Bundeskartellamts, für die sogenannte übergeordnete Gesetzesebene stark. Seinen Vorstellungen entsprechend ist das deutsche Gesetzeswerk zu ändern, was in den anberaumt zu verändernden Gesetzen im Zusammenhang mit dem gewerblichen Betreiben von Glücksspiel der Legislative der Länder überlassen ist, diesen ersten Schritt zu tun.

Indes ist es ein Schritt, mit dem sich der am Seil hängende Bergsteiger selbst das Seil durchtrennt, an dem er hängt. Anders ausgedrückt: die Bundesländer tun sich logischerweise schwer mit der Aktion, ihre Hoheiten zu beschneiden, von denen sie sich maßgeblich finanzieren (denn einen adäquaten Ersatz hierfür haben sie bisher in keiner Weise angeboten bekommen).

Mein Beitrag schildert nun so kompakt wie möglich und gleichzeitig so komplex wie notwendig, wie weitreichend diese bevorstehende, grundlegende Veränderung der Verhältnisse mit Wirksamwerdung von Gesetzen entsprechend den EU-Vorstellungen sein wird.

Dabei tut es Not für am Thema Interessierte, dass Roulette gesetzlich als

:) in Spielbanken mechanisch betrieben

:) in Spielhallen elektronisch angeboten

:) im Internet digital offeriert

eine mechanische oder elektronische Auslosung darstellt und somit als Folge mit unter eine Änderung des Gesetzes/der Gesetze fallen wird.

Somit handelt es sich bei der vorliegenden Rechtssprechung exemplarisch um eine Aufforderung, auf die sich mit der Zeit (Fristsetzung 31. Dezember 2006) in Folge alle mit dem gewerblichen Anbieten von Glücksspielen betroffenen Gesetze ändern werden. Zu ihnen gehören insbesondere die Spielbankengesetze der Länder.

Für alle Forumteilnehmer, die über den besagten rechtlichen Vorgang, um den es geht, noch nicht informiert sind, zum vereinfachten Zugriff nachfolgend das Urteil des Bundesgerichtshofs, dem eine Beschwerde zu Grunde liegt. Ich habe mir erlaubt, für diejenigen unter Euch, die keinen Bock drauf haben, sich das Urteil in seiner ganzen Länge :popc: durchzulesen, die wichtigsten Passagen fett gedruckt herauszustellen und die sich insbesondere auf den Spielbankenbetrieb beziehenden Passagen, speziell für das Ressort Roulette, rot zu colorieren :engel: .

____________________________________________________________________________________________________________________________________

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Karlsruhe

- 1 BvR 1054/01 -

Verkündet am 28. März 2006

Kehrwecker Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes:

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau K ...,

- Rechtsanwälte Professor Dr. Konrad Redeker und Koll.,

Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn – gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2001 - BVerwG 6 C 2.01 -,

b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 2000 - 22 B 00.1833 –

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung

des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2005 durch Urteil für Recht erkannt:

Es ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, dass nach dem Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) vom 29. April 1999 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 226) in Bayern Sportwetten nur vom Freistaat Bayern veranstaltet und nur derartige Wetten gewerblich vermittelt werden dürfen, ohne das Monopol konsequent am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren auszurichten.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unter Beachtung der sich aus den Gründen ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln.

Bis zu einer Neuregelung darf das Staatslotteriegesetz nach Maßgabe der Gründe weiter angewandt werden.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

A.

1Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten, bei denen sich der Veranstalter gegenüber den einzelnen Wettteilnehmern für den Fall der richtigen Voraussage des Ergebnisses eines zukünftigen Sportereignisses zur Vervielfachung des Wetteinsatzes mit einer festen Gewinnquote verpflichtet.

I.

2Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen gibt es einerseits nach dem Totalisatorprinzip, bei dem ein Teil der Wetteinsätze unter den Gewinnern mit den jeweils richtigen Ergebnissen aufgeteilt wird, wie dies etwa beim herkömmlichen Fußballtoto der Fall ist. Davon unterscheiden sich Wetten nach dem Buchmacherprinzip (Oddset-Wetten), bei denen so genannte "odds" gesetzt werden, indem der Veranstalter eine feste Gewinnquote festlegt, die er dem Gewinner auf jeden Fall auszahlen muss, wenn ein oder mehrere Sportereignisse ein bestimmtes Ergebnis haben. Solche Wetten sind im Pferdesport seit längerem bekannt. Sie werden in Deutschland nach dem als Bundesrecht fortgeltenden und vom Bundesgesetzgeber mehrfach geänderten Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 (RGBl I S. 335, 393) von konzessionierten gewerblichen Buchmachern angeboten. Im Ausland gibt es solche Wetten auch auf andere Sportarten und Ereignisse. Auf der Grundlage eines im Jahre 1990 liberalisierten, aber nur bis zur Wiedervereinigung geltenden Gewerberechts wurden durch Behörden der Deutschen Demokratischen Republik einige wenige Erlaubnisse für das gewerbliche Anbieten von Sportwetten erteilt. Seitdem existiert ein gewerbliches Sportwettenangebot auch in Deutschland. Seit dem Jahre 1999 bieten die im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Lotterieunternehmen der Länder die Sportwette ODDSET an und vertreiben sie über die Lotto-Annahmestellen sowie über das Internet.

II.

3Das Bundesrecht stellt unerlaubtes öffentliches Glücksspiel in § 284 StGB unter Strafe. Nach dessen Absatz 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer "ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt". Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird nach § 284 Abs. 4 StGB außerdem bestraft, wer für ein öffentliches Glücksspiel wirbt.

4Außer für Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde, die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl I S. 3412, 3420) erlaubt werden können, kennt das Bundesrecht keine weiteren Tatbestände, aufgrund derer eine die Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB ausschließende Erlaubnis erteilt werden kann.

5Im Anschluss daran erlauben die Länder auf landesgesetzlicher Grundlage die Veranstaltung von Lotterien und Wetten durch den Staat oder von ihm beherrschte Unternehmen in Privatrechtsform. In Bayern ist dies durch das Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) vom 29. April 1999 (BayGVBl S. 226) geschehen, das ausweislich seines Artikels 1 für die Veranstaltung von Glücksspielen durch den Freistaat Bayern gilt (Abs. 1), sofern es sich nicht um Wetten nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz, den Betrieb einer Spielbank oder von der Süddeutschen Klassenlotterie veranstaltete Lotterien handelt (Abs. 2).

6Gemäß Art. 2 des Staatslotteriegesetzes veranstaltet der Freistaat Bayern Glücksspiele in Form von Lotterien und Wetten (Abs. 1) einschließlich von Zusatzspielen (Abs. 2), deren Art, Form und Umfang vom Staatsministerium der Finanzen bestimmt (Abs. 3) und die von der Staatlichen Lotterieverwaltung als einer staatlichen Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Geschäftsbereich dieses Ministeriums durchgeführt werden (Abs. 4). Nach Absatz 5 kann die Staatliche Lotterieverwaltung mit Zustimmung des Ministeriums die Durchführung von Glücksspielen auf eine juristische Person des Privatrechts übertragen, soweit der Freistaat Bayern deren alleiniger Gesellschafter ist und die juristische Person der Kontrolle des Ministeriums unterliegt.

7Die weiteren Regelungen des Staatslotteriegesetzes betreffen neben der gewerblichen Vermittlung der vom Freistaat Bayern veranstalteten Glücksspiele durch Annahmestellen (Art. 3) die amtlichen Spielbedingungen und die Aufteilung des Spielkapitals (Art. 4) sowie die gemeinsame Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen mit anderen Ländern (Art. 5).

8Durch den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (BayGVBl 2004, S. 230; im Folgenden: Lotteriestaatsvertrag) haben die Länder einen bundesweit einheitlichen Rahmen für die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung von Glücksspielen mit Ausnahme von Spielbanken geschaffen. Nach § 1 des Lotteriestaatsvertrags ist es Ziel des Vertrags,

9den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,

10übermäßige Spielanreize zu verhindern,

11eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen,

12sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchgeführt werden und

13sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet wird.

14Zu diesem Zweck schreibt § 4 des Lotteriestaatsvertrags vor:

15Allgemeine Bestimmungen

16Die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen muss mit den Zielen des § 1 in Einklang stehen.

17Die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig.

18Art und Umfang der Werbemaßnahmen für Glücksspiele müssen angemessen sein und dürfen nicht in Widerspruch zu den Zielen des § 1 stehen. Die Werbung darf nicht irreführend sein, insbesondere nicht darauf abzielen, unzutreffende Vorstellungen über die Gewinnchancen hervorzurufen.

19Die Veranstalter, Durchführer und die gewerblichen Spielvermittler haben Informationen über Spielsucht, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten bereitzuhalten.

20Im Rahmen der Ziele des Lotteriestaatsvertrags obliegt den Ländern gemäß § 5 die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen (Abs. 1). Diese Aufgabe können sie auf landesgesetzlicher Grundlage selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften mit maßgeblicher öffentlicher Beteiligung wahrnehmen (Abs. 2). Dabei sind sie, außer im Falle der Zustimmung eines anderen Landes, auf ihr jeweiliges Landesgebiet beschränkt (Abs. 3). § 14 des Lotteriestaatsvertrags enthält zudem Anforderungen an die gewerbliche Spielvermittlung (Abs. 2) und unterstellt die Einhaltung dieser Verpflichtungen der Überwachung durch die zuständige Behörde (Abs. 3).

III.

21Die Beschwerdeführerin betreibt aufgrund einer Erlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz ein Wettbüro in München, in dem sie als Buchmacherin gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließt und vermittelt. Im Juli 1997 meldete sie bei der Landeshauptstadt München eine Erweiterung ihres Gewerbes auf die Vermittlung von Sportwetten an Wettunternehmen im EU-Ausland an. Dies lehnte die Stadt im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern mit Hinweis auf das umfassende strafbewehrte Verbot öffentlichen Glücksspiels gemäß § 284 StGB ab.

22Die Beschwerdeführerin erhob vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen die Stadt mit dem Ziel einer Feststellung der Erlaubnisfreiheit der Veranstaltung von Festquoten-Sportwetten mit Ausnahme von Pferdewetten, hilfsweise der Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland. Infolge eines während des Klageverfahrens gestellten Antrags auf Erlaubniserteilung, der von der Beklagten abgelehnt wurde, ergänzte sie ihren Klageantrag hilfsweise um die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten.

23Das Verwaltungsgericht wies den Feststellungsantrag als unzulässig ab, gab jedoch dem Verpflichtungsantrag insoweit statt, als es die Beklagte zur Neubescheidung des Antrags auf Erlaubniserteilung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung verpflichtete (SpuRt 2001, S. 208). Im Wesentlichen stützte es sich dabei auf die Erwägung, dass über den Antrag der Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 12 Abs. 1 GG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sei, da es an einer - landesrechtlichen - Regelung des Berufs des Sportwettunternehmers fehle. Unter den Voraussetzungen der Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin sowie der Gefahrlosigkeit der Betätigung, die von der Beklagten festzustellen seien, sei eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen.

24Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage auf die Berufung des Vertreters des öffentlichen Interesses unter Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin insgesamt ab (GewArch 2001, S. 65).

25Der begehrten Feststellung stehe entgegen, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten in Bayern verboten seien. Zwar sehe das bayerische Landesrecht, insbesondere das Staatslotteriegesetz, ausdrücklich weder ein dahingehendes Verbot noch eine Erlaubnispflicht vor. Das Staatslotteriegesetz lasse aber erkennen, dass der Landesgesetzgeber es bei dem entsprechenden Verbot unerlaubten öffentlichen Glücksspiels durch § 284 Abs. 1 StGB habe belassen wollen. Diese Bestimmung verbiete die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen auch dann, wenn die in ihm angesprochene behördliche Erlaubnis für Glücksspiele, die zur Straflosigkeit führe, weder in verwaltungsrechtlichen Vorschriften des Bundes noch in solchen des Landes geregelt sei. § 284 Abs. 1 StGB enthalte ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, welches der Abwehr der mit der Ausnutzung der Spielleidenschaft der Bevölkerung verbundenen Gefahren diene.

26Ebenso bleibe der Bescheidungsantrag ohne Erfolg. Die einfachgesetzliche Rechtslage in Bayern bewege sich zwar am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren. Gleichwohl habe die Beschwerdeführerin keinen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Erlaubniserteilung. Obwohl ein Vorrang der Belange der öffentlichen Sicherheit vor dem privaten Interesse an der Wahl des Berufs des Wettunternehmers nicht zwingend sei, habe der Landesgesetzgeber das Anbieten von Lotterien und Wetten dem Staat vorbehalten, da so ein Schutz vor den mit der Spielleidenschaft verbundenen Gefahren besser gewährleistet werden könne als durch die staatliche Kontrolle privater Betriebe. Dieses auf eine bestmögliche Gefahrenabwehr zielende restriktive Regelungskonzept sei durch die Zwecke des § 284 Abs. 1 StGB vorgegeben und gerechtfertigt und werde auch tatsächlich effektiv umgesetzt.

27Die dagegen eingelegte Revision wies das Bundesverwaltungsgericht zurück (BVerwGE 114, 92). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verstoße nicht gegen Bundesrecht.

28Sportwetten seien Glücksspiele im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB. Dieser sei eine Verbotsnorm für unerwünschtes, weil sozial schädliches Verhalten. Der Vorbehalt einer behördlichen Erlaubnis diene ebenfalls der Abwehr von Gefahren des Glücksspiels. Zweck der Strafandrohung des § 284 StGB sei es unter anderem, eine übermäßige Anregung der Nachfrage nach Glücksspielen zu verhindern, durch staatliche Kontrolle einen ordnungsgemäßen Spielablauf zu gewährleisten und eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern. Mit dieser Zielsetzung habe der Gesetzgeber im Rahmen einer Strafrechtsreform eine Verschärfung des § 284 StGB vorgenommen. Dem liege die Einschätzung zugrunde, dass das Glücksspiel grundsätzlich wegen seiner möglichen Auswirkungen auf die psychische (Spielsucht) und wirtschaftliche Situation der Spieler (Vermögensverlust) und seiner Eignung, Kriminalität namentlich im Bereich der Geldwäsche zu befördern, unerwünscht und schädlich sei.

29Andererseits sei dem Gesetzgeber bewusst, dass der Spieltrieb nicht gänzlich unterbunden werden könne. § 284 Abs. 1 StGB biete deshalb mit der die Strafbewehrung aufhebenden behördlichen Erlaubnis ein Instrument zur Kanalisierung des Spieltriebs. Es obliege dem für das Strafrecht zuständigen Bundesgesetzgeber, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, welches Verhalten er als so gefährlich einschätze, dass er es unter Androhung von Strafe verbiete. Sei ein Verhalten grundsätzlich mit Strafe bedroht, liege darin die Einschätzung begründet, dass es generell für die geschützten Rechtsgüter gefährlich sei. Die gesetzliche Einschätzung der Gefährlichkeit der Glücksspielveranstaltung stehe einem Verständnis des § 284 Abs. 1 StGB entgegen, nach dem die Norm nur eingreife, wenn Glücksspiele unter Verletzung bestehender Vorschriften über die Erlaubnisbedürftigkeit ohne Gestattung veranstaltet oder vermittelt würden. Das Verständnis des § 284 Abs. 1 StGB als Repressivverbot liege auch dem Spielbankenbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 - (BVerfGE 102, 197 <223 f.>) zugrunde.

30Das Bundesrecht lasse für die hier in Rede stehenden Glücksspiele eine Befreiung von dem Repressivverbot des § 284 Abs. 1 StGB nicht zu. Nach den irrevisiblen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs beständen auch keine landesrechtlichen Vorschriften über die Zulassung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit fester Gewinnquote durch Private. Die als Landesrecht fortgeltende Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen vom 6. März 1937 (RGBl I S. 283; BayRS 2187-3-I) regele nicht die hier umstrittenen Sportwetten. Auch das Staatslotteriegesetz enthalte keine Regelung über privat veranstaltete Sportwetten, sondern behalte die Veranstaltung solcher Wetten der Staatlichen Lotterieverwaltung vor.

31Das danach in Bayern bestehende uneingeschränkte Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Wetten verstoße nicht gegen das Grundgesetz, namentlich nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Wetten unterfalle zwar dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Das Verbot der Oddset-Wetten sei jedoch gerechtfertigt. Beschränkungen des Grundrechts der Berufswahlfreiheit durch objektive Bedingungen für die Berufszulassung seien im Allgemeinen nur zulässig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten seien. Komme eine Berufsausübungsregelung - wie im Falle der Beschwerdeführerin - einer objektiven Berufszugangsregelung nahe, müsse sie mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden, die so schwer wögen, dass sie "den Vorrang vor der Berufsbehinderung" verdienten (BVerfGE 77, 84 <106>). Im Beschluss vom 19. Juli 2000 (BVerfGE 102, 197) habe das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen an das Gewicht, das die Gründe für eine objektive Zulassungsbeschränkung zu einem Beruf haben müssten, für den Fall des Zugangs zum Beruf des Spielbankunternehmers reduziert.

32Der Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren, die der Bevölkerung und den Spielteilnehmern durch das öffentliche Glücksspiel drohten, erlaube selbst dann Berufszugangsbeschränkungen, wenn es zu ihrer Rechtfertigung des Schutzes überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter bedürfe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Durch das öffentliche Glücksspiel drohten der Bevölkerung Gefahren. Diese beträfen das Vermögen des einzelnen Spielers und seiner Angehörigen sowie in Fällen des Vermögensverlustes mittelbar die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte und bei Spielsucht die Gesundheit des Spielers. Die Bewertung der genannten Rechtsgüter als überragend wichtige Gemeinschaftsgüter liege der Strafgesetzgebung zugrunde, wie die Verschärfung der §§ 284 ff. StGB durch das Sechste Strafrechtsreformgesetz belege. Die Einschätzung des Gesetzgebers, zur Abwehr oder doch Reduzierung der von ihm der Teilnahme am Glücksspiel beigemessenen Gefahren ein Repressivverbot zu erlassen, beruhe auf seiner Bewertung dieser Gefahren.

33Von derselben Bewertung sei der bayerische Landesgesetzgeber beim Erlass des Staatslotteriegesetzes ausgegangen. Mit diesem Gesetz habe dem Wunsche der Bevölkerung nach Spielmöglichkeiten nachgegeben werden sollen. Gleichzeitig aber hätten die damit verbundenen Gefahren "Spielsucht und ihre negativen Auswirkungen wie Zerstörung der Lebensgrundlage und Beschaffungskriminalität, Manipulation, Betrug, Geldwäsche und nicht ordnungsgemäße Gewinnauszahlung durch unlautere private Glücksspielveranstalter etc." möglichst gering gehalten werden sollen.

34Die gesetzgeberische Einschätzung, dass mit der Teilnahme an Glücksspielen der in Rede stehenden Art die aufgezeigten Gefahren verbunden seien, sei nicht widerlegt. Insbesondere führten die als positiv dargestellten Erfahrungen mit Pferdewetten nicht dazu, die gesetzgeberische Einschätzung der Gefahren durch sonstige Sportwetten für erschüttert zu halten. Pferdewetten bezögen sich nur auf ein enges und deshalb leichter überschaubares Sportgeschehen und seien in einer besonderen wirtschaftlichen Situation zur Bekämpfung des Winkelbuchmachertums der privaten Veranstaltung zugänglich gemacht worden. Erfahrungen auf diesem speziellen Sektor ließen nicht ohne weiteres Prognosen für andere Glücksspiele mit ähnlichem Ablauf zu. Das verbiete zugleich die Annahme einer unzulässigen Ungleichbehandlung von Oddset-Wettunternehmen und Buchmachern.

35In Anbetracht des ihm zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraums habe der Landesgesetzgeber die alleinige Veranstaltung von Oddset-Wetten durch die Staatliche Lotterieverwaltung unter strafbewehrter Fernhaltung privater Anbieter als zur Abwehr der von ihm angenommenen Gefahren des Glücksspiels geeignet und erforderlich ansehen dürfen. Namentlich im Hinblick auf die in Deutschland angesichts der Neuartigkeit der Oddset-Wetten fehlenden Erfahrungen mit diesem Glücksspiel und auf das große Publikumsinteresse habe kein hinreichend gesicherter Anhalt dafür bestanden, dass eine private Veranstaltung oder Vermittlung bei einem strengen Konzessions- und Kontrollsystem ebenso gut wie die Veranstaltung in staatlicher Regie die Gefahren des Glücksspiels beherrschbar machen könnte. Das unterscheide die Situation von der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2000 (BVerfGE 102, 197) zugrunde liegenden, die durch langjährige und positive Erfahrung mit privaten Betreibern der Spielbanken gekennzeichnet gewesen sei. Immerhin habe das Bundesverfassungsgericht auch in dieser Entscheidung die Einschätzung des Landesgesetzgebers, dass bei staatlicher Trägerschaft der Spielbanken die Kontrolle des Spielbetriebs und die Eindämmung der Spielleidenschaft besser gewährleistet seien als im Falle der Zulassung privater Veranstalter, im Grundsatz unbeanstandet gelassen.

36In Übereinstimmung hiermit sei im Verfahren zum Erlass des Staatslotteriegesetzes betont worden, dass die Staatliche Lotterieverwaltung eine manipulationssichere und zuverlässige Durchführung der Glücksspiele ohne eigenes Gewinnstreben gewährleiste. Das Fehlen eines eigenen Gewinnstrebens des Veranstalters könne zur Eindämmung des Spieltriebs beitragen. Der Verwaltungsgerichtshof habe außerdem mit Recht darauf hingewiesen, dass die Eigentümlichkeit der Oddset-Wette einen besonderen Schutz des einzelnen Spielers nicht nur vor den allgemeinen Gefahren des Glücksspiels erforderlich mache, sondern auch in Bezug auf die einzelvertragliche Abwicklung, da ein für alle Spieler verbindlicher Spielplan nicht bestehe. Unter diesen Umständen könne das Verbot von Oddset-Wetten den privaten Veranstaltern oder Vermittlern aus überwiegenden Allgemeinwohlgründen auch zugemutet werden.

37Allerdings werde der Gesetzgeber nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne, in der weitere Erfahrungen mit Oddset-Wetten, auch hinsichtlich ihrer privaten Veranstaltung im Ausland, gewonnen werden könnten und müssten, zu überprüfen haben, ob seine Einschätzung über das Erfordernis der Fernhaltung privater Veranstalter und Vermittler von derartigen Glücksspielen noch durch sachgerechte Erwägungen, die namentlich auch die Grundrechtsposition potenzieller privater Interessenten einbezögen, gerechtfertigt werden könne. Zudem bedürfe es der kritischen Überprüfung durch den Gesetzgeber, ob die Veranstaltung von Sportwetten in staatlicher Monopolregie wirklich geeignet sei, die mit Glücksspielen verbundenen Gefahren einzudämmen, wovon bei mit aggressiver Werbung einhergehender extremer Ausweitung des Spielangebots keine Rede mehr sein könne. Es werde insbesondere darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die in § 284 StGB vorausgesetzte Unerwünschtheit des Glücksspiels nicht in einen unauflösbaren Widerspruch zum staatlichen Veranstalterverhalten gerate. Gegenwärtig sei die gesetzgeberische Bewertung aus den genannten Gründen jedoch nicht zu beanstanden.

38Gemeinschaftsrecht führe zu keiner anderen Beurteilung. Allerdings unterfalle die Vermittlung von Oddset-Wetten in das zur Europäischen Gemeinschaft gehörende Ausland nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Regelung des Art. 49 EG-Vertrag (neu) über den freien Dienstleistungsverkehr. Die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr ständen indessen nationalen Rechtsvorschriften über den Vorbehalt staatlicher Veranstaltung von Wetten nicht entgegen, wenn diese Rechtsvorschriften tatsächlich durch Ziele der "Sozialpolitik", nämlich der Beschränkung der schädlichen Wirkung solcher Aktivitäten, gerechtfertigt und verhältnismäßig seien. Das sei hier der Fall.

IV.

39Mit ihrer gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie des europäischen Gemeinschaftsrechts.

40Bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten handele es sich entgegen der Auslegung in den angegriffenen Entscheidungen nicht um Glücksspiele im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB, da nicht der Zufall, sondern die Sachkenntnis der Wettenden für den Gewinn entscheidend sei. Sportwetten und Glücksspiele seien auch keine unerwünschten Betätigungen; denn der Freistaat Bayern mache Sportwetten durch das stark beworbene Anbieten der Sportwette ODDSET selbst zu einer allgegenwärtigen Alltagserscheinung. Angesichts dessen seien auch die zur Rechtfertigung des Wettmonopols angeführten Gefahren für die Bevölkerung zweifelhaft. Hinsichtlich derer habe der Gesetzgeber ohne hinreichende Ermittlung einer tragfähigen Grundlage vorschnell auf seinen Einschätzungs- und Prognosespielraum verwiesen. Auch das Bundesverwaltungsgericht übersehe, dass es aufgrund des Rennwett- und Lotteriegesetzes durchaus langjährige positive Erfahrungen mit gewerblichen Buchmachern für Pferdewetten und deren staatlicher Kontrolle gebe und das Begehren der Beschwerdeführerin im Grunde nur auf eine Ausweitung der Buchmachertätigkeit auf andere Sportarten gerichtet sei. Eben solche Erfahrungen lägen auch aufgrund des seit 1990 in Deutschland tatsächlich stattfindenden gewerblichen Sportwettenangebots durch einige Unternehmen vor, die noch in der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen worden seien. Schließlich würden auch im europäischen Ausland, insbesondere in Österreich, gewerbliche Wettunternehmer zugelassen. Jedenfalls sei ein großes Bedürfnis nach Wetten in Deutschland vorhanden.

41Auch bei Vorliegen zwingender Gründe des Gemeinwohls stelle der Ausschluss gewerblicher Wettunternehmer einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Das Verbot gewerblicher Wettangebote sei zur Vermeidung der angeführten Gefahren ungeeignet, da der Bevölkerung zahlreiche Spielmöglichkeiten ausländischer Wettunternehmer im Internet zur Verfügung stünden. Der Ausschluss gewerblicher Wettunternehmer sei zudem weder erforderlich noch zumutbar. Die angeführten Gefahren resultierten nicht aus der Gewerblichkeit der Wettveranstaltung. Das Gewinnstreben gewerblicher Wettunternehmer werde zu Unrecht mit Manipulation und Unzuverlässigkeit gleichgesetzt. Es gebe keine Gründe für die Annahme, dass durch ein Wettangebot des Staates oder einer von ihm beherrschten Gesellschaft die angeführten Gefahren besser beherrscht werden könnten als durch rechtliche Regulierung und behördliche Kontrolle Privater. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit der ausschließlichen Zulassung staatlicher Wettangebote unter vorgeblich ordnungsrechtlichen Motiven vorrangig fiskalische Interessen verfolgt.

42Aus denselben Gründen sei auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Gewerbliche Wettunternehmen würden sowohl gegenüber staatlichen Veranstaltern als auch gegenüber nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz zugelassenen Buchmachern in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt.

43 Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Wettmonopol mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Der Europäische Gerichtshof halte nach seiner Entscheidung vom 21. Oktober 1999 (GewArch 2000, S. 19) ein Monopol nur dann für gerechtfertigt, wenn die mit ihm einhergehende Begrenzung in erster Linie wirklich dem Ziel der Verminderung der Gelegenheit zum Spiel diene und die Finanzierung sozialer Aktivitäten aus Glücksspieleinnahmen nur erfreuliche Nebenfolge sei, nicht aber der eigentliche Grund der restriktiven Politik. Davon könne angesichts der Allgegenwärtigkeit des staatlichen Wettangebots und des vorrangig fiskalischen Interesses des Staates an der Wettveranstaltung keine Rede sein.

44 Nach alldem könne das staatliche Wettmonopol verfassungsrechtlich keinen Bestand haben. Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Eingriffs sei es verfassungsrechtlich geboten, § 284 Abs. 1 StGB verfassungskonform dahingehend eng auszulegen, dass Sportwetten mit festen Gewinnquoten nicht als Glücks-, sondern als Geschicklichkeitsspiele anzusehen und deren Veranstaltung und Vermittlung somit nicht verboten seien.

45Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts hat die Beschwerdeführerin ergänzend zu den Auswirkungen des Lotteriestaatsvertrags Stellung genommen und an ihrer bisherigen Auffassung festgehalten. Der Lotteriestaatsvertrag habe die verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber § 284 Abs. 1 StGB, insbesondere aber gegen dessen Auslegung in den angegriffenen Entscheidungen, nicht beseitigt; denn ebenso wie das Staatslotteriegesetz enthalte er kein eigenständiges Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Wetten, die er überdies nicht einmal ausdrücklich erwähne. Auch nach der Regelungslage aufgrund des Lotteriestaatsvertrags werde der Beschwerdeführerin in verfassungswidriger Weise die Erteilung einer Erlaubnis vorenthalten und das bisherige System ohne die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte kritische Überprüfung weiterhin festgeschrieben.

V.

46Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung, die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die Thüringer Landesregierung, die Landeshauptstadt München, der Deutsche Buchmacherverband Essen, die Interessengemeinschaft Freier Europäischer Buchmacher, der Verband Europäischer Wettunternehmer, der Deutsche Sportbund sowie der Fachverband Glücksspielsucht Stellung genommen.

47Das Bundesministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Hinsichtlich § 284 Abs. 1 StGB müsse zwischen dem grundsätzlichen Verbot und der Strafsanktion unterschieden werden. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liege zunächst darin, dass § 284 Abs. 1 StGB die Veranstaltung und - jedenfalls als Teilnahmehandlung - auch die Vermittlung von Glücksspielen grundsätzlich verbiete, sofern dies ohne vorherige behördliche Erlaubnis geschehe. Das Verbot stelle insoweit nur einen ausfüllungsbedürftigen Rahmen dar; denn § 284 StGB regele selbst nicht die Erlaubniserteilung. Eine Regelung darüber könne sich mangels einer Kompetenz des Bundes in der Sache, die sich auch nicht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ergebe, nur nach Landesrecht bestimmen. Das Verbot in § 284 Abs. 1 StGB stelle sich daher als materiell landesrechtsakzessorisch dar und könne als solches die Berufsfreiheit nicht verletzen.

48Art und Umfang des Eingriffs ließen sich erst im Zusammenwirken mit dem Landesrecht ermitteln, in dem der eigentliche Grundrechtseingriff zu sehen sei. Die Kritik an der Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenangebots treffe daher allein die Länder. § 284 StGB bedürfe demgegenüber nur hinsichtlich der durch ihn getroffenen Grundsatzentscheidung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, die eine Berufszulassungsschranke darstelle, wenn - wie es im Freistaat Bayern der Fall sei - keine Erlaubnis an gewerbliche Wettunternehmen erteilt werden könne.

49Das grundsätzliche Verbot durch § 284 Abs. 1 StGB sei - ungeachtet weiterer legitimer Zwecke - zur Abwehr schwerer Gefahren für das überragend wichtige Gemeinschaftsgut des Gesundheitsschutzes zwingend geboten. Es gehe um den Schutz der Bevölkerung vor den schädlichen Folgen unkontrollierter und übermäßiger Glücksspielangebote. Der Aktionsplan der Drogenbeauftragten der Bundesregierung lasse immer mehr Probleme mit pathologischem Glücksspielverhalten erkennen und fordere, die Gefährdungspotenziale des Glücksspiels bei den Anbietern und in der Öffentlichkeit deutlicher zu machen. Insoweit sei die durch das Verbot bewirkte Reduzierung des Angebots geeignet, die dem unerlaubten Glücksspiel innewohnenden Gefahren zu vermindern. Ein milderes Mittel als das grundsätzliche Verbot könne der Bund schon mangels Kompetenz nicht regeln. Die Angemessenheit des Verbots ergebe sich aus dem Umstand, dass ein Selbstschutz der Spieler nicht in ausreichendem Maße gewährleistet sei. Gerade Sportwetten hätten unter anderem wegen der emotionalen Beteiligung und der auf Sportwissen gestützten illusionären Kontrollüberzeugung ein besonderes Suchtpotenzial. Sie seien daher keinesfalls, auch nicht angesichts des bestehenden staatlichen Sportwettenangebots, vom Anwendungsbereich des § 284 StGB auszunehmen. Die Rechtfertigung des Verbots trage auch den Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch Anordnung von Kriminalstrafe.

50Schließlich verletze die Annahme der Vereinbarkeit mit europäischem Gemeinschaftsrecht nicht das Willkürverbot, da es sich um eine vertretbare Auslegung der europarechtlichen Anforderungen an ein Monopol handele. Insbesondere aber lägen § 284 StGB keine fiskalischen Interessen zugrunde.

51Die Bayerische Staatsregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet und die Rüge einer Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts für unzulässig.

52Die angegriffenen Entscheidungen seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Einordnung der Sportwette mit festen Gewinnquoten als Glücksspiel stelle eine allein von den Fachgerichten vorzunehmende einfachrechtliche Beurteilung dar. Mit ihrer Sicht der Rechtslage bewegten sich die angegriffenen Entscheidungen innerhalb des Spielraums, der dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen zuzubilligen sei.

53Das uneingeschränkte Verbot gewerblicher Veranstaltung und Vermittlung von Wetten rechtfertige sich allein durch das legitime Ziel der Verhinderung gewerblicher Gewinne aus einer Ausnutzung des Spieltriebs. Insoweit stellten die Veranstaltung und Vermittlung von Wetten eine durch atypische Besonderheiten gekennzeichnete Tätigkeit dar, die mit spezifischen Gefahren verbunden und deshalb unerwünscht sei. Der Gesetzgeber habe daher im Rahmen einer Beschränkung der Berufsfreiheit einen besonders breiten Regelungs- und Gestaltungsspielraum.

54Mit Blick auf den generellen Ausschluss privater Gewinne aus dem Glücksspiel stelle eine - beschränkte - Zulassung gewerblicher Angebote von vornherein kein milderes Mittel dar; denn es gelte eine auf Gewinnsteigerung zielende Wettbewerbssituation zwischen verschiedenen Anbietern mit all ihren negativen Folgen für die Anreizung des Spielverhaltens und den damit verbundenen Gefahrsteigerungen zu vermeiden. Der Teilnehmer an Glücksspielen treffe keine ökonomisch rationale Entscheidung, sondern suche im Rahmen einer mit Suchtgefahren behafteten Betätigung eine Schicksalsentscheidung. Anders als in anderen Bereichen versage daher die Marktlogik einer Optimierung durch Wettbewerb. Eine wettbewerbsfreie Monopolstruktur sei vor allem bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten zum Ausschluss eines gefährlichen Quotenwettbewerbs und zur Gewährleistung eines risikoarmen und sicheren Wettgeschehens notwendig.

55Demgegenüber bewirke ein sich selbst regulierender Wettbewerbsmarkt durch Insolvenzen und Versuche, diese durch Trickserische Gestaltungen abzuwenden, im Bereich des Glücksspiels zusätzliche spezifische Risiken. Zwischen staatlichen und gewerblichen Veranstaltern bestehe hinsichtlich der Gewinnorientierung ein elementarer Unterschied. Sofern die Beschwerdeführerin demgegenüber von einer Unverhältnismäßigkeit des Verbots ausgehe, basiere das auf einer unzulässigen Modifikation des zentralen Ziels der Monopolisierung. Trotz des Umstandes, dass auch ein staatliches Angebot den nicht zu unterdrückenden Spieltrieb bediene, lasse sich das erforderliche Maß an Kontrolle im Rahmen eines staatlichen Wettangebots besser erreichen. Gewinnanreize würden von vornherein gedämpft, und die Aufsichtsbehörde könne über Weisungen unmittelbar auf den Spielbetrieb durchgreifen. Demgegenüber sei die Kontrolle Privater mit Reibungsverlusten und zeitaufwendigen rechtlichen Auseinandersetzungen verbunden.

56Wegen des vorrangigen Ziels der Verhinderung gewerblicher Gewinne komme es auch nicht auf die Rechtfertigung durch die Finanzierung im Allgemeininteresse liegender Tätigkeiten an. Unbeschadet dessen habe man mit der Einführung der Sportwette ODDSET im Jahre 1999 ordnungsrechtlich auf eine faktische Nachfrage reagiert, die durch illegale oder auf zweifelhafter Erlaubnisgrundlage aus der Deutschen Demokratischen Republik beruhende Sportwettenangebote bereits über mehrere Jahre angeheizt worden sei. Das Kanalisieren dieser Nachfrage in kontrollierte Betätigungsmöglichkeiten könne angesichts der faktischen Konkurrenz illegaler Anbieter notwendigerweise nur mittels Werbung erfolgen, die der ordnungsrechtlichen Zielsetzung daher nicht wider-, sondern gerade entspreche. Ebenso bedürfe es eines ausgebauten Netzes von Annahmestellen für den Kunden, um Interessierten kontrollierte und seriöse Wetten anbieten zu können und ein Ausweichen auf illegale Angebote zu verhindern. Auch eine Präsenz im Internet sei daher unumgänglich.

57Schließlich sei zu beachten, dass etwaige Mängel beim staatlichen Wettangebot zunächst ein Vollzugsproblem darstellten, das im Wege der Aufsicht abzustellen sei, und ein Durchwirken auf die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage nur bei strukturellen Mängeln in Betracht komme, die vorliegend aber nicht erkennbar seien. Insoweit müsse der Praxis staatlicher Wettveranstaltung auch zugestanden werden, sich anhand fortschreitender Erkenntnisse weiter zu differenzieren und zu optimieren.

58Durch den Lotteriestaatsvertrag werde die inhaltlich schon bisher im Freistaat Bayern geltende Rechtslage aufgrund erneuter Einschätzungen und Prognosen bestätigt und für alle Länder als sachgerecht anerkannt. Gerade die auf der Monopolstruktur basierende koordinierte Glücksspielveranstaltung in allen Bundesländern helfe, unerwünschte Expansionseffekte und die damit einhergehende Steigerung von Suchtgefahren zu verhindern. Der Zusammenhang von gesteigertem Suchtpotenzial und gewerblicher Angebotsvielfalt werde durch den im Mai 2005 an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vorgelegten Abschlussbericht der Untersuchung von Hayer/Meyer zum Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten belegt.

59Das Verbot gewerblicher Wettangebote verstoße auch nach der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Gambelli (Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076), die zur Rechtfertigung eine systematische und kohärente Begrenzung des Glücksspiels verlange, nicht gegen Grundfreiheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts. Insbesondere stehe der Vereinbarkeit des Monopols mit dem Gemeinschaftsrecht nicht eine aus ordnungsrechtlichen Gründen breit angelegte Werbung entgegen. Denn diese sei vor dem Hintergrund eines ohne Monopolisierung sich aufheizenden Marktes zu bewerten, nicht aber vor dem der bloßen Einnahmeerzielung durch den Staat.

60Auch nach Ansicht der Landesregierung Nordrhein-Westfalen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Argumentation der Beschwerdeführerin greife nicht durch. Insbesondere der bestehende Bedarf und eine weitgehende Akzeptanz von Sportwetten könnten deren rechtsethische Bewertung und die gesellschaftspolitische Richtungsentscheidung nicht in Frage stellen und stünden gesetzlichen Regelungen, die ein dosiertes und kontrolliertes Spielangebot ermöglichten, nicht entgegen. Durch die von der Beschwerdeführerin geforderte verfassungskonforme Auslegung würde diese klare Grundsatzentscheidung in ihr Gegenteil verkehrt.

61Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungslage werde auch nicht durch das faktische Handeln der öffentlichen Glücksspielveranstalter erschüttert. Ein gewisses Maß an Angebot und Werbung entspreche gerade der ordnungsrechtlichen Zielsetzung einer Kanalisierung des Spieltriebs, mit der zugleich ein Abfließen der Zahlungsströme in illegale Bereiche verhindert und Gewinne aus Glücksspielen für das Gemeinwesen nutzbar gemacht würden. Wegen der ungleich höheren Attraktivität von Wetten auf überregionale Spitzensportereignisse scheide ein verfassungsrechtlich relevanter Vergleich mit dem überschaubaren und örtlich fest abgrenzbaren Pferdewettwesen von vornherein aus.

62Auch die Thüringer Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für jedenfalls unbegründet. Sie schließt sich der Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung im Wesentlichen an.

63Nach Auffassung der Landeshauptstadt München verstößt die Nichtzulassung Privater zur Durchführung von Glücksspielen in Form von Sportwetten weder gegen Verfassungs- noch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.

64Die Beschränkung rechtfertige sich aus der Verhinderung einer unbegrenzten Ausweitung des Glücksspiels in Deutschland. Sportwetten wiesen ebenso wie Casino-Spiele ein gesteigertes Suchtpotenzial auf. Gerade ihr Wissenselement suggeriere die Annahme einer Steuerbarkeit der Gewinnmöglichkeiten und reize die Spielleidenschaft zusätzlich an. Durch einen Wettbewerbsmarkt mit sich gegenseitig überbietenden Wettunternehmen, die ohne besonderes unternehmerisches Risiko an einer rein wirtschaftlichen Ausbeutung der Spielleidenschaft orientiert seien, würden die Gefahren des Wettens weiter verstärkt. Denn gewerbliche Veranstalter müssten es zur Gewinnmaximierung gerade darauf anlegen, dass der Kunde die durchlässige Grenze zwischen verantwortungsvollem und zwanghaftem Spiel überschreite. Auch die Grenze zwischen regulärer und aggressiver Werbung könne gegenüber gewerblichen Veranstaltern kaum rechtsverbindlich festgelegt und effektiv kontrolliert werden. Dies spreche für ein Monopolsystem, gegenüber dem auch eine von vornherein auf eine bestimmte Anzahl von Anbietern begrenzte Zulassung Privater kein milderes Mittel darstelle, da dies angesichts der großen Anzahl von Interessenten keinesfalls angemessener, sondern seinerseits rechtlich äußerst problematisch wäre.

65Der Lotteriestaatsvertrag halte weiterhin an der Monopolstruktur fest. Neu sei lediglich die Regelung über gewerbliche Spielvermittler, deren Spielaufträge die öffentlichen Veranstalter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gezwungenermaßen anzunehmen hätten. Insoweit werde der bisher ungeordnete Bereich der gewerblichen Spielvermittlung durch verschiedene ordnungsrechtliche Anforderungen in geordnete Bahnen gelenkt. Eine Ausweitung des Glücksspielangebots oder eine Lockerung der Voraussetzungen zur Durchführung von Glücksspielen sei damit aber nicht bezweckt. Weiterhin umfasse das Verbot der Veranstaltung gewerblicher Sportwetten auch deren Vermittlung. Erlaubt sei lediglich die Vermittlung der vom jeweiligen Land veranstalteten Wetten.

66Der Deutsche Buchmacherverband Essen hält den Ausschluss gewerblicher Sportwettenveranstaltung für verfassungswidrig. Das existierende Monopol sei jedenfalls unangemessen, da die angeblich mit ihm verbundenen Vorteile keinesfalls gesichert seien. Es sei vielmehr auf einen Widerspruch zwischen der Bewertung privater Gewinne als unmoralisch einerseits und dem Umstand öffentlicher Gewinnabschöpfung und Gewinnerzielung beim gewerblichen Vertrieb innerhalb des Monopolsystems andererseits hinzuweisen. Ebenso stehe die angebliche Notwendigkeit einer Monopolisierung damit in Widerspruch, dass auch beim staatlichen Glücksspiel eine inhaltliche Regulierung fehle und der Gesetzgeber es beim bloßen Faktum der Monopolisierung belasse. Die fehlende Distanz zwischen Aufsicht und staatlichem Anbieter verhindere eine effektive Kontrolle im Bereich staatlicher Angebote. Dies zeige auch der Widerspruch zwischen der reklamierten Eindämmungspolitik und der Geschäftspraxis. Ferner bleibe außer Betracht, dass die Gefahrquelle bei Wetten nicht primär beim Veranstalter liege, der aus wirtschaftlichem Eigeninteresse an einer Erhaltung seines Betriebes interessiert sei, sondern in der Manipulation des Wettereignisses durch Dritte, denen staatliche wie gewerbliche Veranstalter gleichermaßen ausgesetzt seien. Schließlich stelle das Kalkulieren der Gewinnquoten durchaus eine mit den typischen Risiken behaftete unternehmerische Tätigkeit dar.

67Die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts gehe zu Unrecht von einem in § 284 Abs. 1 StGB geregelten Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Wetten aus; denn ein solches lasse sich weder historisch noch rechtssystematisch oder teleologisch begründen. Die Annahme, § 284 StGB regele ein Repressivverbot, interpretiere diesen von einer Strafnorm in eine ordnungsrechtliche Norm um. Ein solches Verständnis finde sich bei keinem anderen verwaltungsakzessorischen Straftatbestand. Eine vorrangig ordnungsrechtliche Interpretation des § 284 StGB sei einerseits nicht von der Regelungskompetenz des Bundes für das Strafrecht umfasst. Andererseits sei der bundesstrafrechtliche Erlaubnisvorbehalt wegen des Fehlens bundesrechtlicher Zulassungsregelungen verfassungsrechtlich bedenklich. Im Wege verfassungskonformer Auslegung sei § 284 StGB daher entweder so auszulegen, dass die Veranstaltung von Glücksspielen nur unter Strafe stehe, wenn eine nach anderen Rechtsvorschriften überhaupt erforderliche Erlaubnis nicht vorliege, oder dass § 284 StGB selbst die Rechtsgrundlage für eine Erlaubniserteilung darstelle.

68Auch nach Ansicht der Interessengemeinschaft Freier Europäischer Buchmacher ist die bestehende Regelungslage verfassungswidrig. Neben einer verfassungskonformen Auslegung des § 284 StGB hält sie eine Erweiterung der Geschäftstätigkeit bereits zugelassener Buchmacher nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz für eine geeignete Möglichkeit, jedenfalls während einer Übergangszeit einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen, ohne auf ein strenges und bewährtes Kontrollsystem verzichten zu müssen.

69Der Verband Europäischer Wettunternehmer hält den Ausschluss gewerblicher Wettunternehmer ebenfalls für verfassungswidrig. Auch der Lotteriestaatsvertrag diene lediglich der Sicherung von Staatseinnahmen.

70Der Deutsche Sportbund hält eine Monopolisierung des Glücksspiels zur Kanalisierung des Spieltriebs und zur Vermeidung glücksspielimmanenter Gefahren für erforderlich. Insbesondere wird auf die damit einhergehende finanzielle Förderung von Gemeinwohlbelangen wie denen des Sports, der Wohlfahrt und der Kultur hingewiesen. Für den Sport sei diese Unterstützung unverzichtbar. Dabei werde die relative Staatsferne dieser Förderung der Autonomie des Sports besonders gerecht und der Staat seinerseits finanziell entlastet. Auch im Fall einer Liberalisierung des Glücksspiels müsse die bisherige Partizipation des Sports an Glücksspielerträgen sichergestellt werden.

71Der Fachverband Glücksspielsucht lehnt jede Ausweitung des Glücksspielmarktes ab. Mit einem erweiterten Glücksspielangebot sei nach eindeutigen Erkenntnissen der epidemiologischen Forschung untrennbar eine Ausweitung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten verbunden. Dies gelte unabhängig davon, ob Glücksspiele in öffentlicher oder in gewerblicher Regie veranstaltet würden. Zur besseren Beherrschung der mit dem Glücksspiel verbundenen Suchtgefahren seien eine Stärkung des Spielerschutzes sowie der Aufbau einer unabhängigen, kompetenten und mit effektiven Instrumenten ausgestatteten Aufsichtsbehörde geboten. Wünschenswert sei zudem der Aufbau eines einheitlichen Glücksspielrechts, welches anders als bisher auch verstärkte inhaltliche Anforderungen an Glücksspielangebote vorsehe. Einzubeziehen sei dabei gerade auch die Sportwette, die nach langjährigen Erfahrungen in Ländern mit größerem Sportwettenangebot sowie aufgrund erster Erkenntnisse seit der Einführung der Sportwette in Deutschland ein Suchtpotenzial aufweise. Obwohl es insgesamt noch an repräsentativen epidemiologischen Studien fehle, seien gerade unter Jugendlichen eine Hinwendung zu Wetten mit festen Gewinnquoten auffällig und eine Ausprägung problematischen Spielverhaltens bereits im Alter zwischen 13 und 19 Jahren erkennbar. Eine Vermarktung von Glücksspiel wie ein normales Wirtschaftsgut sei daher als problematisch anzusehen.

VI.

72In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die Beschwerdeführerin, das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung, zugleich für die im Termin vertretenen anderen Länder, die Landeshauptstadt München, der Deutsche Buchmacherverband Essen, die Interessengemeinschaft Freier Europäischer Buchmacher, der Verband Europäischer Wettunternehmer, die European State Lotteries and Toto Association, der Deutsche Sportbund, die Deutsche Fußball Liga, die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen sowie der Fachverband Glücksspielsucht.

73Dabei hat über die genannten Aspekte hinaus vor allem die European State Lotteries and Toto Association darauf hingewiesen, dass im europäischen Vergleich ungeachtet der zum Teil bestehenden nationalen Besonderheiten hinsichtlich der Sportwette eine grundsätzlich restriktive Haltung der Staaten gegenüber Glücksspielen vorherrsche. In fast allen europäischen Ländern sei die Veranstaltung von Glücksspielen monopolartig organisiert.

74Die Deutsche Fußball Liga hat auf die spezifische finanzielle Betroffenheit des Sports im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Regelung des staatlichen Wettmonopols hingewiesen.

75Nach Auskunft der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen ist die Begrenzung des Glücksspiels Teil des nationalen Plans zur Suchtbekämpfung. Insbesondere bei Jugendlichen könne die Ausprägung von Suchtverhalten ein zunehmendes Problem darstellen. Glücksspielsucht sei zum Beispiel unter Jugendlichen in Kanada inzwischen ein größeres Problem als Alkohol und Nikotin.

B.

76Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

77Unzulässig ist allerdings die Rüge der Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts. Gemeinschaftsrechtlich begründete Rechte gehören nicht zu den Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, gegen deren Verletzung nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG mit der Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden kann (vgl. BVerfGE 110, 141 <154 f.>). Ein möglicher Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht ist auch nicht mit der Begründung rügefähig, angesichts des Anwendungsvorranges des europäischen Gemeinschaftsrechts könnte es gegebenenfalls schon an einem anwendbaren, den Gesetzesvorbehalt eines Grundrechts ausfüllenden Gesetz und damit an einer Beschränkung der grundrechtlichen Gewährleistung fehlen. Denn für die insoweit maßgebliche Frage der Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Norm des einfachen Rechts mit den Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts ist das Bundesverfassungsgericht nicht zuständig (vgl. BVerfGE 31, 145 <174 f.>; 82, 159 <191>).

C.

78Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet.

I.

79Das bayerische Staatslotteriegesetz vom 29. April 1999 ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, indem es vor dem Hintergrund des § 284 StGB das Veranstalten von Sportwetten dem Freistaat Bayern und deren Durchführung der Staatlichen Lotterieverwaltung oder einer juristischen Person des Privatrechts, deren alleiniger Gesellschafter der Freistaat Bayern ist, vorbehält, ohne zugleich hinreichende gesetzliche Regelungen zur materiellen und strukturellen Sicherung der Erreichung der damit verfolgten Ziele zu schaffen, insbesondere zur Ausrichtung des Wettangebots an der Begrenzung und Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten. Die Beschränkung der Vermittlung von Sportwetten ist aus diesem Grund ebenfalls nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren.

80Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist in erster Linie das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

81Art. 12 Abs. 1 GG schützt neben der freien Berufsausübung auch das Recht, einen Beruf frei zu wählen. Unter Beruf ist dabei jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 105, 252 <265> m.w.N.). Sowohl das Veranstalten als auch das Vermitteln von Sportwetten erfüllen diese Merkmale und stehen somit als berufliche Tätigkeiten unter dem Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG.

82Der Qualifizierung als Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG steht nicht entgegen, dass diese Tätigkeiten nach der in den angegriffenen Entscheidungen vertretenen Auffassung einfachgesetzlich verboten sind und das Anbieten von Wetten in Bayern dem Staat vorbehalten ist.

83Einer die Merkmale des Berufsbegriffs grundsätzlich erfüllenden Tätigkeit ist der Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht schon dann versagt, wenn das einfache Recht die gewerbliche Ausübung dieser Tätigkeit verbietet. Vielmehr kommt eine Begrenzung des Schutzbereichs von Art. 12 Abs. 1 GG in dem Sinne, dass dessen Gewährleistung von vornherein nur erlaubte Tätigkeiten umfasst (vgl. BVerfGE 7, 377 <397>), allenfalls hinsichtlich solcher Tätigkeiten in Betracht, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können.

84Dies ist bei der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten durch private Wettunternehmen und der Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, nicht der Fall, auch wenn zur Begründung der ausschließlichen Zulassung eines staatlich verantworteten Wettangebots angeführt wird, dass die Ausnutzung der natürlichen Spiel- und Wettleidenschaft der Bevölkerung zu privaten und gewerblichen Gewinnzwecken sozial unerwünscht sei.

85Die Rechtsordnung kennt das Angebot von Sportwetten als erlaubte Betätigung. Das Rennwett- und Lotteriegesetz lässt eine Sonderform des Sportwettens zu und gestaltet den Beruf des Buchmachers für den Abschluss oder das Vermitteln von Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde als privates Gewerbe aus. Zudem sind in der Deutschen Demokratischen Republik im Jahre 1990 von einzelnen Gewerbebehörden Erlaubnisse für das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen erteilt worden; das Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBl I S. 138) sah in § 3 in Verbindung mit der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vom 8. März 1990 (GBl I S. 140) die Möglichkeit der Erteilung einer Gewerbeerlaubnis für "Glücksspiele gegen Geld" vor. Schließlich ist das Anbieten von Sportwetten als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrechts anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076, Rn. 52 ff.).

86Ebenso wenig handelt es sich beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten um Tätigkeiten, die von vornherein nur der öffentlichen Hand zugänglich und ihr vorbehalten sind.

87Ungeachtet der Frage, ob auf diese Weise überhaupt Art. 12 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfGE 41, 205 <218>), folgt allein aus der Monopolisierung der Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und Wetten nach Art. 2 Abs. 1, 4 und 5 des Staatslotteriegesetzes in Bayern noch nicht, dass die betreffenden Tätigkeiten als solche keiner beruflichen Ausübung durch Private zugänglich sind. Für das Gegenteil spricht wiederum das Rennwett- und Lotteriegesetz. Dieses unterwirft Pferdewetten privater Rennvereine und gewerblich tätiger Buchmacher einer gesetzlichen Regelung, ohne diese mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe zu betrauen.

88Dem Schutz des Veranstaltens und Vermittelns von Sportwetten durch Art. 12 Abs. 1 GG steht auch nicht der zwischen den Ländern geschlossene und am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Lotteriestaatsvertrag entgegen, der in § 5 Abs. 1 die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots als ordnungsrechtliche Aufgabe der Länder beschreibt. Denn dabei handelt es sich lediglich um eine gegenseitige Verpflichtung der Länder, die Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen in dem Sinne zu monopolisieren, dass Glücksspiele nur durch die Länder selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften veranstaltet und durchgeführt werden dürfen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind. Der damit einhergehende Ausschluss gewerblicher Sportwettenveranstaltung durch private Wettunternehmen ist ein vor dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigendes Mittel zur Erreichung der in § 1 des Lotteriestaatsvertrags definierten Ziele, nicht aber Ausdruck eines hoheitlichen Charakters der betreffenden Tätigkeiten.

89Hinsichtlich der Vermittlung von Sportwetten kann ohnehin nicht von einer Aufgabe ausgegangen werden, die staatlicher Wahrnehmung vorbehalten ist, weil die vom Freistaat Bayern veranstalteten Wetten über gewerblich tätige Annahmestellen vertrieben werden, deren exklusiver Status lediglich aus einer Vereinbarung mit der Staatlichen Lotterieverwaltung folgt, nicht aber aus der Übertragung hoheitlicher Tätigkeit.

90Der verfassungsrechtlichen Prüfung sind die maßgebenden Normen mit dem Inhalt zugrunde zu legen, den die Fachgerichte ihnen durch Auslegung entnommen haben. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften durch die Verwaltungsgerichte nicht in vollem Umfang, sondern nur auf die Verletzung von Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 106, 28 <45>; stRspr). Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt dabei jedoch insbesondere die Frage, ob die angewandten Rechtsvorschriften mit dem ihnen durch die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegten Inhalt mit höherrangigem Recht vereinbar sind und ob die Beachtung des Grundgesetzes gegebenenfalls eine verfassungskonforme Auslegung gebietet (vgl. BVerfGE 32, 319 <325 f.>; 75, 302 <313>).

91Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts sind die Veranstaltung und Vermittlung von Wetten gemäß § 284 StGB grundsätzlich verboten, aber ausnahmsweise einer Erlaubnis zugänglich. Vor diesem Hintergrund behält das Staatslotteriegesetz die Veranstaltung von Wetten in Bayern dem Staat vor, ohne die Möglichkeit zur Erteilung einer Erlaubnis für gewerbliche Wettangebote durch private Wettunternehmen vorzusehen. Über die Veranstaltung und Durchführung hinaus ist nach den angegriffenen Entscheidungen innerhalb Bayerns auch das Anbieten von Wetten verboten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden.

92Dieses nach der fachgerichtlichen Auslegung in Bayern bestehende sta

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Fortsetzung der Ablichtung des Gerichtsurteils für alle Forumteilnehmer, die über den besagten rechtlichen Vorgang, um den es geht, noch nicht informiert sind, zum vereinfachten Zugriff nachfolgend das Urteil des Bundesgerichtshofs, dem eine Beschwerde zu Grunde liegt. Ich habe mir erlaubt, für diejenigen unter Euch, die keinen Bock drauf haben, sich das Urteil in seiner ganzen Länge :popc: durchzulesen, die wichtigsten Passagen fett gedruckt herauszustellen und die sich insbesondere auf den Spielbankenbetrieb beziehenden Passagen, speziell für das Ressort Roulette, rot zu colorieren :engel: .

____________________________________________________________________________________________________________________________________

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Karlsruhe

- 1 BvR 1054/01 -

Verkündet am 28. März 2006

Kehrwecker Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes:

(Fortsetzung)

94Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der auch für Maßnahmen gilt, die die Freiheit der Berufswahl betreffen (vgl. BVerfGE 7, 377 <399 ff.>; 86, 28 <40>), nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen wurde, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 95, 193 <214>; 102, 197 <212 f.>).

95Mit der Verteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern stehen die das Grundrecht der Berufsfreiheit beschränkenden Regelungen im Einklang.

96Der Freistaat Bayern war unabhängig von der Regelungszuständigkeit des Bundes für das Strafrecht für den Erlass des Staatslotteriegesetzes zuständig. Das gilt schon deshalb, weil der Bund von einer möglichen Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft), abgesehen vom Bereich des Wettens auf Pferdesportereignisse, jedenfalls keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG).

97Dem in Bayern bestehenden staatlichen Wettmonopol liegen legitime Gemeinwohlziele zugrunde. Allerdings rechtfertigen nicht alle zur Begründung des Wettmonopols angeführten Ziele die Beschränkung der Berufsfreiheit.

98Hauptzweck für die Errichtung eines staatlichen Wettmonopols und die dadurch beabsichtigte Begrenzung und Ordnung des Wettwesens ist die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht. Dabei handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel.

99Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung steht fest, dass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können (vgl. allgemein Meyer, Glücksspiel - Zahlen und Fakten, Jahrbuch Sucht 2005, S. 83 <91 ff.>; Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, in: Sucht 2003, S. 212). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat die pathologische Spielsucht in die internationale Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) aufgenommen. Ohne dass abschließend zu klären ist, inwieweit angesichts dieses Befundes nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine Pflicht des Staates zum Schutz der Gesundheit der Bürger besteht, ist die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren jedenfalls ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076, Rn. 67 m.w.N.).

100Allerdings haben unterschiedliche Glücksspielformen ein unterschiedliches Suchtpotenzial. Bei weitem die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten spielen nach derzeitigem Erkenntnisstand an Automaten, die nach der Gewerbeordnung betrieben werden dürfen. An zweiter Stelle in der Statistik folgen Casino-Spiele. Alle anderen Glücksspielformen tragen gegenwärtig deutlich weniger zu problematischem und pathologischem Spielverhalten bei (vgl. Hayer/Meyer, Die Prävention problematischen Spielverhaltens, J Public Health 2004, S. 293 <296>).

101Das Suchtpotenzial von Sportwetten mit festen Gewinnquoten kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Erste Untersuchungen und internationale Erfahrungen sprechen dafür, dass die Gefährlichkeit zwar geringer als bei den so genannten "harten" Casino-Glücksspielen, aber durchaus vorhanden ist (vgl. Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, in: Sucht 2003, S. 212 <218>). Wie sich das Suchtpotenzial im Hinblick auf Sportwetten entwickeln würde, wenn diese in erheblich ausgeweitetem Maße praktiziert würden, ist gegenwärtig nicht absehbar.

102Auch wenn Sportwetten für die große Mehrheit der Spieler reinen Erholungs- und Unterhaltungscharakter haben dürften (vgl. Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, in: Sucht 2003, S. 212 <218>; Schmidt/Kähnert, Konsum von Glücksspielen bei Kindern und Jugendlichen - Verbreitung und Prävention, Abschlussbericht vom August 2003, S. 166), darf der Gesetzgeber auch bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten schon aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial rechnen und dies mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass für Prävention nehmen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Jugendschutz.

103Weitere legitime Ziele sind der Schutz der Spieler vor Trickserischen Machenschaften seitens der Wettanbieter und ein darüber hinaus gehender Verbraucherschutz, insbesondere vor der hier besonders nahe liegenden Gefahr irreführender Werbung. Allerdings bestehen typische Betrugsgefahren durch manipulierte Spielgeräte und Spielmittel oder durch Einflussnahme auf den Spielverlauf bei Sportwetten mit fester Gewinnquote in geringerem Maße als bei anderen Glücksspielen, da auf ein von dritter Seite veranstaltetes Sportereignis gewettet wird, das der Wettunternehmer selbst nicht beeinflussen kann. Auch die Übervorteilung der Spieler durch Täuschung über die Gewinnchancen ist bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten geringer, da Risiko und Gewinnchance aufgrund der fest vereinbarten Gewinnquoten transparenter sind als bei anderen Glücksspielen.

104Stärker als bei Spielformen, bei denen der Veranstalter nur das von den Spielern eingesammelte Geld nach Einbehalt eines gewissen Anteils auskehrt, kann der Spieler hingegen durch die Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters gefährdet werden. Wie bei anderen gewerblichen Betätigungen, bei denen dem Unternehmer fremde Gelder anvertraut sind, ist bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten daher die finanzielle Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Veranstalters im Interesse der Wettteilnehmer zu sichern.

105Legitimes Ziel eines staatlichen Wettmonopols ist außerdem die Abwehr von Gefahren aus mit dem Wetten verbundener Folge- und Begleitkriminalität. Soweit insbesondere Sportwetten Suchtpotenzial haben, geht von ihnen auch die typische Gefahr aus, dass Süchtige ihre Sucht durch kriminelle Handlungen finanzieren (vgl. Meyer/Althoff/Stadler, Glücksspiel und Delinquenz, 1998, S. 124 ff.). Wegen der mit Sportwetten erzielbaren hohen Gewinne ist auch der Einstieg des organisierten Verbrechens nahe liegend.

106Eine für Festquoten-Sportwetten spezifische Gefahr der Begleitkriminalität besteht schließlich im Sportwettbetrug. Die Verbindung von Sport mit Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen kann bei Wettteilnehmern zu der Versuchung führen, den Spielausgang nicht dem Glück zu überlassen, sondern das Ergebnis in einem für sie günstigen Sinne zu manipulieren. Damit geht von Sportwetten auch eine Gefahr für die Integrität des Sportgeschehens aus.

107Demgegenüber scheiden fiskalische Interessen des Staates als solche zur Rechtfertigung der Errichtung eines Wettmonopols aus.

108 Ein Ziel des staatlichen Wettmonopols ist es auch sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet wird, wie dies nunmehr in § 1 Nr. 5 des Lotteriestaatsvertrags Ausdruck findet. Auch die Stellungnahme des Bundesrates zum novellierten Glücksspielstrafrecht stellt unter anderem auf ein Heranziehen eines nicht unerheblichen Teils der Einnahmen aus Glücksspielen für gemeinnützige oder öffentliche Zwecke ab (vgl. BTDrucks 13/8587, S. 67).

109Eine Abschöpfung von Mitteln ist jedoch nur als Weg zur Suchtbekämpfung und als Konsequenz aus einem öffentlichen Monopolsystem gerechtfertigt, nicht dagegen als selbständiges Ziel. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht es im Spielbankenbeschluss als ein legitimes Ziel angesehen, einen erheblichen Teil der Einnahmen von Spielbanken Gemeinwohlzwecken zuzuführen (vgl. BVerfGE 102, 197 <216>). Dies wurde aber mit den besonderen Gewinnmöglichkeiten begründet, die sich aus dem privaten Betreiben einer Spielbank ergeben. Insofern kann es sowohl zur Verteuerung und damit Reduzierung des Angebots wie zum Ausgleich besonders hoher Gewinnmöglichkeiten gerechtfertigt sein, Gewinne aus Glücksspieleinnahmen über die sonst üblichen Steuersätze hinaus abzuschöpfen. Auch im Spielbankenbeschluss hat der Senat jedoch betont, dass das Ziel, aus fiskalischen Gründen die Einnahmen des Staates zu erhöhen, allein eine Beschränkung der Berufswahlfreiheit nicht rechtfertigen kann (vgl. BVerfGE 102, 197 <216>).

110Das in § 1 Nr. 3 des Lotteriestaatsvertrags niedergelegte Ziel, "eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen", wäre ebenfalls kein verfassungsrechtlich zulässiges Ziel, wenn es nur um den Ausschluss privaten Gewinnstrebens gehen sollte. Der Ausschluss privaten Gewinnstrebens kann vielmehr bei einer Tätigkeit, die von Art. 12 Abs. 1 GG gerade auch hinsichtlich ihrer Ausübung zum privaten finanziellen Nutzen geschützt wird, nur ein seinerseits rechtfertigungsbedürftiges Mittel darstellen, mit dem die anderen legitimen Ziele erreicht werden sollen. Ein legitimes Ziel ist demgegenüber die Verhinderung der Ausnutzung des Spieltriebs.

111Die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols stellt grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele dar.

112Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 63, 88 <115>; 67, 157 <175>; 96, 10 <23>; 103, 293 <307>). Dem Gesetzgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfGE 25, 1 <17, 19 f.>; 77, 84 <106 f.>). Es ist vornehmlich seine Sache, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103, 293 <307>).

113Nach diesem Maßstab lässt sich die Annahme des Gesetzgebers, dass die Errichtung eines staatlichen Wettmonopols ein geeignetes Mittel ist, die mit dem Wetten verbundenen Gefahren zu bekämpfen, im Grundsatz nicht beanstanden. Dies gilt auch für die Annahme, dass eine Marktöffnung aufgrund des dann entstehenden Wettbewerbs zu einer erheblichen Ausweitung von Wettangeboten und diese Ausweitung auch zu einer Zunahme von problematischem und suchtbeeinflusstem Verhalten führen würde.

114Die Eignung entfällt nicht deshalb, weil das staatliche Wettmonopol nur beschränkt durchsetzbar ist. Es wird immer auch illegale Formen des Glücksspiels geben, die nicht völlig unterbunden werden können. Auch bestehen unter den heutigen technischen Bedingungen die Möglichkeiten, Sportwetten über das Internet weltweit zu platzieren, ohne dass der Staat deren Verfügbarkeit in Deutschland völlig unterbinden könnte. Aus der technischen und ökonomischen Entwicklung folgende Vollzugshindernisse machen jedoch eine prinzipiell geeignete Organisation staatlicher Gemeinwohlverfolgung auf nationaler Ebene nicht ungeeignet.

115Der Gesetzgeber durfte auch von der Erforderlichkeit eines Wettmonopols ausgehen.

116Er verfügt bei der Einschätzung der Erforderlichkeit ebenfalls über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 102, 197 <218>). Infolge dieser Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr der Gefahren, die mit dem Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen verbunden sind, für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 <12, 19 f.>; 40, 196 <223>; 77, 84 <106>).

117Nach diesen Maßstäben ist die Einschätzung der Erforderlichkeit eines Wettmonopols durch den Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

118Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, Verbraucher- und Jugendschutz sowie die Vermeidung von Folge- und Begleitkriminalität grundsätzlich auch durch die Normierung entsprechender rechtlicher Anforderungen an ein gewerbliches Wettangebot privater Wettunternehmen zu realisieren. Deren Einhaltung könnte durch Genehmigungsvorbehalte und behördliche Kontrolle mit den Mitteln der Wirtschaftsaufsicht sichergestellt werden (vgl. auch EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076, Rn. 73 f.). Hinsichtlich der Suchtgefahren durfte der Gesetzgeber jedoch angesichts seines weiten Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass sie mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Wettmonopols mit staatlich verantwortetem Wettangebot effektiver beherrscht werden können als im Wege einer Kontrolle privater Wettunternehmen (vgl. BVerfGE 102, 197 <218 f.>).

119Das in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol stellt jedoch in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Den an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Bürgern ist der - strafbewehrte - Ausschluss gewerblicher Wettangebote durch private Wettunternehmen nur dann zumutbar, wenn das bestehende Wettmonopol auch in seiner konkreten Ausgestaltung der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten dient.

120Das im Rahmen des Wettmonopols eröffnete Sportwettenangebot ODDSET ist jedoch nicht konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet. Das Staatslotteriegesetz enthält keine entsprechenden materiellrechtlichen Regelungen und strukturellen Sicherungen, die dies hinreichend gewährleisten. Die Mängel in der konkreten Ausgestaltung von ODDSET stellen nicht nur ein Defizit im Vollzug des einfachen Rechts dar. Vielmehr drückt sich darin ein entsprechendes Regelungsdefizit aus.

121Das Staatslotteriegesetz regelt vor dem Hintergrund des § 284 StGB, dass allein der Freistaat Bayern Wetten - allerdings nicht Pferdewetten - veranstalten darf (Art. 2) und dass sie nur in solchen Annahmestellen gewerblich vermittelt werden dürfen, die eine schriftliche Vereinbarung mit der staatlichen Lotterieverwaltung geschlossen haben (Art. 3 Abs. 1). Der auch im Freistaat Bayern geltende Lotteriestaatsvertrag konkretisiert die für die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen maßgeblichen Ziele und enthält Vorgaben für Art und Umfang der Werbemaßnahmen sowie über die Bereithaltung von Informationen über Spielsucht, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten (§ 4). Der Freistaat Bayern hat, wie die anderen Länder auch, nach § 5 des Lotteriestaatsvertrags die ordnungsrechtliche Aufgabe, ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen.

122Diese Vorgaben reichen nicht, um die dem Wettmonopol zugrunde liegenden gewichtigen Gemeinwohlbelange zu verwirklichen.

123Eine Ausrichtung am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten ist allein durch ein staatliches Wettmonopol noch nicht gesichert. Ein Monopol kann auch fiskalischen Interessen des Staates dienen und damit in ein Spannungsverhältnis zu der Zielsetzung geraten, die Wettleidenschaft zu begrenzen und die Wettsucht zu bekämpfen.

124Dieses Spannungsverhältnis entschärft sich nicht dadurch, dass eine gewisse Abschöpfung des auf den Einsätzen der Wettteilnehmer beruhenden Spielkapitals zur Dämpfung der Gewinnquoten erfolgt, um so die Anreizwirkung des Wettangebots von vornherein gering zu halten. Denn ein Interessenkonflikt kann sich bereits daraus ergeben, dass die Veranstaltung von Wetten überhaupt mit fiskalischen Effekten einhergeht. Die Verwendung der Erträge zur Förderung im öffentlichen Interesse liegender Zwecke mindert den fiskalischen Anreiz nicht, sondern kann wegen der dadurch begründeten Abhängigkeit der geförderten gesellschaftlichen Aktivitäten von Einnahmen aus Glücksspielveranstaltungen dazu führen, dass diese Finanzmittel als schwer verzichtbar erscheinen und deshalb ein Anlass besteht, die Wettangebote auszubauen und die Werbung auf das Ziel auszurichten, neue Wettteilnehmer zu gewinnen.

125Mit einem ordnungsrechtlich begründeten Wettmonopol wählt der Staat zur Begrenzung der Wettleidenschaft und zur Bekämpfung der Wettsucht ein Mittel, das über die bloße rechtliche Ordnung des Wettwesens, insbesondere durch die Normierung von Ge- und Verboten, hinausgeht. Der Staat selbst eröffnet vielmehr eine Betätigungsmöglichkeit für das gefahrbehaftete Verhalten, nämlich die Teilnahme an erlaubten Glücksspielen. Zugleich ist es der Staat, dem aus der Veranstaltung von Wetten erhebliche finanzielle Einnahmen zufließen und der sich dies unter Verweis auf die Förderung von im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken, insbesondere in den Bereichen von Sport und Kultur, vorbehält. Die Einnahmeeffekte können aber dazu (ver)führen, dass der Staat die Zulassung von Wetten und das Eröffnen von Wettangeboten letztlich im Sinne einer Bewirtschaftung der Wettleidenschaft betreibt, indem die Wetten wie eine grundsätzlich unbedenkliche Freizeitbeschäftigung vermarktet werden.

126Die mit erheblichen Einnahmeeffekten für den Staat einhergehende Eröffnung eines Betätigungsfeldes für die in der Bevölkerung vorhandene Wettleidenschaft lässt nicht ohne weiteres eine konsequente und wirkliche Ausrichtung an der Bekämpfung und Begrenzung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten erkennen. Vielmehr muss sich dies in der rechtlichen wie tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols positiv ausdrücken. Gerade aus suchtmedizinischer Sicht wird insoweit auch im Rahmen staatlicher Glücksspielmonopole eine aktive Prävention gefordert, insbesondere durch angebotsimmanente Aufklärung, Früherkennung problematischen Spielverhaltens und Förderung der Motivation zur Verhaltensänderung (vgl. Hayer/Meyer, Die Prävention problematischen Spielverhaltens, J Public Health 2004, S. 293).

127Die rechtliche Ausgestaltung des Wettmonopols gewährleistet nicht hinreichend, dass das staatliche Wettangebot konsequent in den Dienst einer aktiven Suchtbekämpfung und der Begrenzung der Wettleidenschaft gestellt ist und ein Konflikt mit fiskalischen Interessen des Staates nicht zu Gunsten dieser ausgeht.

128Das Staatslotteriegesetz enthält nahezu ausschließlich Bestimmungen zur Zuständigkeit und Organisation. Die in Art. 4 des Staatslotteriegesetzes geregelten inhaltlichen Anforderungen an staatliche Lotterien und Wetten beschränken sich dabei auf die - für Wetten mit festen Gewinnquoten allerdings suspendierte - Vorgabe, dass in den amtlichen Spielbedingungen mindestens die Hälfte des Spielkapitals zur Ausschüttung an die Spielteilnehmer vorzusehen ist, sowie auf eine Definition des Begriffs Spieleinsatz. Im Übrigen wird nur bestimmt, dass die Spielbedingungen durch die Staatliche Lotterieverwaltung mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen festgesetzt werden. Sowohl die Definition der maßgeblichen inhaltlichen Anforderungen als auch die Ausgestaltung des tatsächlichen Wettangebots obliegen danach allein der Staatlichen Lotterieverwaltung und dem Staatsministerium der Finanzen. Damit ist nicht durch strukturelle Vorgaben, etwa die Einschaltung einer neutralen Kontrollinstanz, dafür vorgesorgt, dass die fiskalischen Interessen hinter das Ziel der Erreichung der Schutzzwecke des Gesetzes zurücktreten.

129Auch die Vorschrift des § 284 Abs. 1 StGB beseitigt das verwaltungsrechtliche Regelungsdefizit des Staatslotteriegesetzes nicht. § 284 StGB enthält keine inhaltlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Wettangebots.

130Das verwaltungsrechtliche Regelungsdefizit wird nicht durch den von sämtlichen Ländern ratifizierten Lotteriestaatsvertrag ausgeglichen. Dabei ist angesichts des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom 23. November 2004 (BayGVBl S. 442) davon auszugehen, dass die im Lotteriestaatsvertrag enthaltenen Vorgaben für die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung von Glücksspielen im Freistaat Bayern unmittelbar Anwendung finden und das Staatslotteriegesetz ergänzen sollen.

131Zwar bestimmt § 4 des Lotteriestaatsvertrags über den allgemeinen Verweis auf die Ziele des § 1 des Lotteriestaatsvertrags hinaus, dass die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen und Werbemaßnahmen nach Art und Umfang nicht irreführend und unangemessen sein dürfen sowie dass seitens der Veranstalter, Durchführer und gewerblichen Spielvermittler Informationen über Spielsucht, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten bereitzuhalten sind. Dies gewährleistet jedoch allein noch nicht eine Begleitung des Wettangebots durch aktive Maßnahmen zur Suchtbekämpfung und zur Begrenzung der Wettleidenschaft. Vor allem die Anforderungen an Werbemaßnahmen zielen letztlich nur auf die Verhinderung von grundsätzlich unlauterer oder im Einzelfall übertriebener Werbung, verhindern aber keine ausschließlich am Ziel expansiver Vermarktung orientierte Werbung.

132Dieses Regelungsdefizit spiegelt sich darin wider, dass auch tatsächlich eine konsequente Ausrichtung der durch den Freistaat Bayern veranstalteten Wetten am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten sowie der Begrenzung der Spiel- und Wettleidenschaft gegenwärtig nicht gegeben ist.

133Die Veranstaltung der Sportwette ODDSET verfolgt erkennbar auch fiskalische Zwecke. Von diesem Interesse war schon ihre Einführung im Jahre 1999 getragen. Die sichere Erwartung erheblicher Einnahmen durch die Veranstaltung von ODDSET verdeutlicht zum Beispiel der Staatsvertrag über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Deutschland 2006 (BayGVBl 2002, S. 628), den neben allen anderen Ländern auch der Freistaat Bayern ratifiziert hat.

134Vor allem aber ist der Vertrieb von ODDSET nicht aktiv an einer Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet. Das tatsächliche Erscheinungsbild entspricht vielmehr dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung.

135Dies zeigt sich beispielhaft in der offiziellen Begleitinformation "Hintergrund, Perspektiven, Chancen" der Staatlichen Lotterieverwaltung im Zusammenhang mit der Einführung von ODDSET. Danach ist die Eröffnung des Wettangebots maßgeblich von dem Ziel der Markterschließung getragen und hat insbesondere die Erschließung der Zielgruppe der 18 bis 40 Jährigen im Blick. Es ist dabei die Rede von einem "umfangreichen Maßnahmen- und Medienpaket, das die Zielgruppen mehrstufig anspricht und kontinuierlich Lust aufs Mitwetten weckt".

136Dem entspricht eine breit angelegte Werbung, in der das Wetten als sozialadäquate, wenn nicht sogar positiv bewertete Unterhaltung dargestellt wird. Die Werbung im Rahmen der über den Deutschen Lotto- und Totoblock bundesweit koordinierten Veranstaltung von ODDSET ist überall auffallend und präsent. Anders als vom Bundesverwaltungsgericht angedeutet kommt es nicht darauf an, ob die Werbung als aggressiv zu bewerten ist. Vielmehr ist im vorliegenden Zusammenhang maßgebend, dass sie jedenfalls nicht auf eine Kanalisierung der ohnehin vorhandenen Wettleidenschaft hin zu staatlichen Wettangeboten angelegt ist, sondern zum Wetten anreizt und ermuntert (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076, Rn. 69). Nach den bisherigen Beobachtungen der Suchtforschung beruhen die auftretenden Fälle problematischen Spielverhaltens auch auf Erfahrungen der Spieler mit staatlichen Wettangeboten (vgl. Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.).

137Ebenso wenig sind die Vertriebswege für ODDSET auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren und auf eine Begrenzung der Wettleidenschaft angelegt.

138Die Staatliche Lotterieverwaltung vertreibt ODDSET über ihr breit gefächertes Netz von Lotto-Annahmestellen, dem die offizielle Maxime "weites Land - kurze Wege" zugrunde liegt. Dabei handelt es sich vor allem um Zeitschriften- und Tabakläden oder ähnliche kleine oder mittelständische Gewerbebetriebe, so dass der Vertrieb in bewusster Nähe zum Kunden stattfindet. Dadurch wird die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren "normalen" Gut des täglichen Lebens.

139 Vor dem Hintergrund der rechtlich gebotenen Ausrichtung des Wettangebots am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ist auch die Möglichkeit der Wettteilnahme über das Internetangebot der Staatlichen Lotterieverwaltung bedenklich. Der Vertreter der Staatlichen Lotterieverwaltung hat in der mündlichen Verhandlung selbst dargelegt, dass sich über diesen Vertriebsweg jedenfalls derzeit der im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtige Jugendschutz nicht effektiv verwirklichen lasse. Gleiches wird aber auch für die Nutzung von SMS gelten, die Sportwetten mittels Mobiltelefon jederzeit und von jedem Ort aus grundsätzlich spielbar macht.

140Schließlich ist auch die Präsentation des Wettangebots nicht ausreichend am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet.

141Im Rahmen des Wettmonopols beschränkt sich die Staatliche Lotterieverwaltung vorrangig auf eine indirekte und gegenüber den - möglichen - Wettteilnehmern nicht aktiv kommunizierte Prävention. Ein für den Einzelnen und die Allgemeinheit schädliches Übermaß an Wettbeteiligungen soll dadurch vermieden werden, dass ein ausreichend attraktives, wenn auch begrenztes Wettangebot eröffnet und dadurch die Wettleidenschaft in geordnete und sichere Bahnen gelenkt wird. Dieses Konzept stellt zwar auch aus suchtmedizinischer Sicht eine geeignete strukturelle Ausgangsbasis für ein an der Prävention problematischen Spielverhaltens ausgerichtetes Wettangebot dar (vgl. Hayer/Meyer, Die Prävention problematischen Spielverhaltens, J Public Health 2004, S. 293 <302>). Im Rahmen des gegenwärtigen staatlichen Wettangebots findet aber die darüber hinaus wichtige aktive Suchtprävention nicht statt. Die Staatliche Lotterieverwaltung beschränkt sich vielmehr auf die Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 Abs. 4 des Lotteriestaatsvertrags, Informationen zu Spielsucht, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten bereit zu halten. Auf der Internetseite der Staatlichen Lotterieverwaltung befindet sich an wenig exponierter Stelle ein knapper Hinweis auf die Gefahren übermäßigen Spiels sowie ein Verweis auf eine separat abrufbare Kurzinformation. Im terrestrischen Vertrieb halten die Annahmestellen nach Auskunft des Vertreters der Staatlichen Lotterieverwaltung in der mündlichen Verhandlung ein entsprechendes Faltblatt vor. Die Internetinformation und das Faltblatt enthalten jedoch lediglich eine Aufzählung von Indizien für problematisches Spielverhalten und verweisen im Übrigen auf das Beratungsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

142 Die in der gesetzlichen Regelung angelegten und dementsprechend in der Praxis realisierten Defizite bei der Verwirklichung der ein Wettmonopol grundsätzlich rechtfertigenden Ziele bewirken, dass die geltende Rechtslage nicht ausreicht, um dieses Monopol zu legitimieren und allein damit den Ausschluss privatwirtschaftlicher Unternehmen vom Veranstalten von Sportwetten verfassungsrechtlich zu begründen.

143Die Unverhältnismäßigkeit der konkreten tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung des in Bayern bestehenden staatlichen Wettmonopols erfasst auch den Ausschluss der Vermittlung anderer als der vom Freistaat Bayern veranstalteten Wetten. Denn auch dieser lässt sich am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nur rechtfertigen, wenn das Monopol an den oben erwähnten legitimen Zielen, insbesondere der Suchtbekämpfung und Begrenzung der Wettleidenschaft, rechtlich und faktisch ausgerichtet ist.

144Insofern laufen die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben. Nach dessen Rechtsprechung ist die Unterbindung der Vermittlung in andere Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn ein Staatsmonopol wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076, Rn. 62). Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen damit denen des Grundgesetzes.

145Da der mit dem Wettmonopol einhergehende Ausschluss einer gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen sowie der Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, bereits mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, erübrigt sich insoweit eine Prüfung der Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG.

II.

146Die Unvereinbarkeit des in Bayern bestehenden staatlichen Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG führt nicht gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG zur Nichtigkeit der angegriffenen Rechtslage.

147Steht eine gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, hat der Gesetzgeber aber mehrere Möglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen, trägt das Bundesverfassungsgericht dem regelmäßig in der Weise Rechnung, dass es die Regelung nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt (vgl. BVerfGE 99, 280 <298>; 104, 74 <91>; 105, 73 <133>). Das ist auch hier geboten.

148Der Ausschluss der gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen sowie der Vermittlung von nicht vom Freistaat Bayern veranstalteten Wetten ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil das bestehende Wettmonopol in einer Art und Weise ausgestaltet ist, die eine effektive Suchtbekämpfung, die den Ausschluss privater Veranstalter rechtfertigen könnte, nicht sicherstellt. Ein verfassungsmäßiger Zustand kann daher sowohl durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols erreicht werden, die sicherstellt, dass es wirklich der Suchtbekämpfung dient, als auch durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltung durch private Wettunternehmen.

149Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten unter Ausübung seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums neu zu regeln. Will der Gesetzgeber an einem staatlichen Wettmonopol festhalten, muss er dieses konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausrichten. Dabei ergeben sich für die verfassungsgemäße Ausgestaltung eines Wettmonopols materiellrechtliche und organisatorische Anforderungen. Deren Umsetzung im Einzelnen und im Zusammenspiel miteinander obliegt dem Gesetzgeber.

150Zu den erforderlichen Regelungen gehören inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie Vorgaben zur Beschränkung ihrer Vermarktung.

151Die Werbung für das Wettangebot hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten zu beschränken.

152Die Einzelausgestaltung ist an dem Ziel der Suchtbekämpfung und damit verbunden des Spielerschutzes auszurichten, auch etwa durch Vorkehrungen wie der Möglichkeit der Selbstsperre (vgl. hierzu Hayer/Meyer, Sportwetten im Internet - Eine Herausforderung für suchtpräventive Handlungsstrategien, SuchtMagazin 2004, S. 33 <40>). Geboten sind Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten von Informationsmaterial hinausgehen.

153Die Vertriebswege sind so auszuwählen und einzurichten, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden. Insbesondere eine Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen von Sportereignissen würde dem Ziel der Suchtbekämpfung zuwiderlaufen und die mit dem Wetten verbundenen Risiken verstärken.

154 Schließlich hat der Gesetzgeber die Einhaltung dieser Anforderungen durch geeignete Kontrollinstanzen sicherzustellen, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates aufweisen.

155Eine Neuregelung kommt dabei grundsätzlich sowohl durch den Bundes- wie den Landesgesetzgeber in Betracht. Insoweit kann auch der Bund, gestützt auf den Gesetzgebungstitel für das Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG tätig werden. Eine Kompetenz des Bundes scheitert nicht an dem ordnungsrechtlichen Aspekt der Regelungsmaterie.

156Für die Neuregelung ist eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 angemessen.

157Während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bleibt die bisherige Rechtslage mit der Maßgabe anwendbar, dass der Freistaat Bayern unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen hat.

158Das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden.

159Ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben ist, unterliegt der Entscheidung der Strafgerichte.

160Auch in der Übergangszeit muss allerdings bereits damit begonnen werden, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Der Staat darf die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten nutzen. Daher sind bis zu einer Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltung sowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt. Ferner hat die Staatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären.

III.

161Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sind nicht nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Sie haben trotz der hier festgestellten Unvereinbarkeit des Staatslotteriegesetzes mit Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick darauf Bestand, dass dieses Gesetz für die Zeit bis zu einer Neuregelung mit den genannten Maßgaben weiter anzuwenden ist. Die Verfassungsbeschwerde bleibt deshalb, soweit sie sich gegen diese Entscheidungen richtet, ohne Erfolg.

D.

162Die Entscheidung zur Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG.

Papier Haas Hömig

Steiner Hohmann-Dennhardt Hoffmann-Riem

Bryde Gaier

____________________________________________________________________________________________________________________________________

NACHTFALKEüberBERLIN

o.a. Text ist die Originalablichtung des bundesverfassungsgerichtlichen Urteils

Der Text des Urteils (ohne Leitsatz des Urteils) ist unverändert; bei der Nummerierung wurde aus Übersichtsgründen auf die Unterpaganierung verzichtet

Für die Korrektheit der Wiedergabe haftet der Verfasser

Typografien in fett und Colorierung sind durch den Verfasser des Artikels eingebracht, zur leichteren Übersicht bei schnellem Lesen des Texts zwecks genereller Übersicht der Inhalte

:)

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hmmm.... Hallo hallo hallo, was für eine Flut an Text.

Ich hab ein Problem mit dem Passus, der mir beim Überfliegen ins Auge gestochen ist:

dass Roulette gesetzlich als

* in Spielbanken mechanisch betrieben

* in Spielhallen elektronisch angeboten

* im Internet digital offeriert

eine mechanische oder elektronische Auslosung darstellt und somit als Folge mit unter eine Änderung des Gesetzes/der Gesetze fallen wird.

Vielleicht verwechselt der Verfasser - wie 95% der Bevölkerung - "Spielhalle" mit "Automaten-Dependance einer konzessionierten Spielbank". Die Spielhallen haben jetzt erstmal ihre neue Verordnung gekriegt, nach der Roulette in Spielhallen verboten ist, ob elektronisch oder wie auch immer.

Gruss

Efes

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Hallo Efes,

sei gegrüßt aus Berlin :) .

"...die Spielhallen haben jetzt erstmal ihre neue Verordnung gekriegt, nach der Roulette in Spielhallen verboten ist, ob elektronisch oder wie auch immer..."

Die EU-Kommissare unterscheiden nicht zwischen der Kategorisierung, die die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in ihren nationalen Gesetzgebungen getroffen haben oder treffen werden. Ihre Richtlinien sollen, soweit mir bekannt ist, die rechtliche Situation des Glücksspiels ganz allgemein (also besser gesagt: grundsätzlich) neu geregelt wissen. Einen Unterschied zwischen Spielhallen und Filialen der Spielbanken kennt das EU-Recht überhaupt nicht. National sieht das anders aus - das ist schon klar.

Wenn es irgendwo in den EU-Richtlinien anders niedergelegt ist, lass' es mich bitte wissen; das würde mich sehr interessieren.

:engel:

NACHTFALKEüberBERLIN

:)

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hallo Nachtfalke ,

GUTE NACHT

Sehr fleissig warst Du ... es soll nicht umsonst gewesen sein !

Ausschluss Spielsüchtiger vom Spielbankenbetrieb

Ausschluss der Empfänger sozialer Leistungen der öffentlichen Hand

also, ich nehme mal an, dass damit Sozialhilfe/Hartz IV Empfänger gemeint sind, oder sollte damit etwa die Beamtenzunft, insbesondere Politiker, gemeint sein ?

Ein generelles Spielverbot für Politiker/ Beamte würde ich sehr begrüßen. Hingegen halte ich ein Spielverbot für Sozialhilfeempfänger aus mehreren Gründen für verfassungswidrig . Hier eine Auswahl der Gründe :

1.

Die Gesundheit vieler Sozialhilfeempfänger / Hartz IV- Empfänger würde durch ein Spielverbot in D erheblich geschädigt , wobei dies lebensbedrohliche Formen annehmen kann. Dies ist mit Art. 2 GG unvereinbar. Die Suizidgefahr/Rate von Sozialhilfe/Hartz IV -Empfängern würde sich durch ein Spielverbot deutlich erhöhen, weil solche aus der Gesellschaft bereits jetzt weitgehend eliminierten Bürger dann nicht einmal mehr im Spiel Trost suchen könnten. Von einer Gefährdung durch Spielsucht kann in derartigen Fällen also keine Rede sein, nachdem diese Existenzen ja ohnehin bereits tot sind. Lediglich Glück im Spiel - das man nie ganz ausschließen kann - könnte eventuell den Aufbau einer neuen Existenz ermöglichen. Der Staat hat ja heutzutage kein Geld mehr, um solche Bürger ersatzweise ausreichend psychotherapeutisch zu versorgen, insbesondere fehlt es in Ermangelung eines ausreichenden politischen Willens in solchen Fällen speziell im Bundesland Bayern an Geld für solche Zwecke , wie seinerzeit aus einer Hochglanzbroschüre in einem Besucherkasten am Eingang des Bayerischen Landtags zwischen den Zeilen herausgelesen werden konnte. In dieser Broschüre wurde dem Interessierten sehr deutlich sinngemäß mitgeteilt, dass es in diesem Bundesland bewusster politischer Wille sei, sog. "sozial Schwache" solange wie möglich erst mal unversorgt "zappeln" zu lassen, bis der Staat endlich aktiv wird. Diese Philosophie kann dann dazu führen, dass mal eben 2 alte Damen in München verhungert in der Wohnung liegen, bevor der Gerichtsvollzieher nach dem verlorenen Räumungsprozess wegen Zahlungsverzugs das Räumungsurteil des Amtsgerichts umsetzen, d.h. die Zwangsräumung vollziehen kann ( wie in München geschehen). Dass diese Philosophie der Restriktion sozialer Leistungen auch in zahlreichen anderen Fällen in Bayern tatsächlich konsequent umgesetzt wurde, haben wir vom Mond aus wissenschaftlich erforscht , d.h. in zahlreichen weiteren Fällen beobachten können. Beispielsweise im Winter an einer S-Bahnhaltestelle in Richtung Ebersberg : In Sandalen und ohne Strümpfe und auch sonst in "Sommerklamotten" bittet ein Schnorrer mit "tremor" die Fahrgäste um Geld für Alkohol und Zigaretten ,weil das Sozialamt es nicht packt, diesen lästigen Fall ausreichend zu betreuen. Der Mann muss erst aufgeklärt werden, dass eine derartige Spende nicht zu verantworten ist, da Alkoholkonsum in diesem Zustand, insbesondere bei dieser Bekleidung , lebensbedrohlich ist - wenn man mal von der Gefahr einer Lungenentzündung absieht. Auf eine Liste weiterer Mondbeobachtungen ähnlicher Art wird verzichtet. Sie wäre zu lang. Die durch die restriktive Maßnahme "Spielverbot" erhöhte Suizidgefährdung steht in keinem Verhältnis zu den Bedürfnissen gewisser Gesellschaftsschichten, solche Bürger nicht mehr in Spielbanken antreffen zu müssen ( ähnlich dem Bedürfnis einiger Politiker in diversen Großstädten, beispielsweise in München, sog. "Penner" von den Bänken an Bushaltestellen zu verscheuchen, indem man die Bänke entfernt oder Verstrebungen einbaut, so dass diese nicht mehr nachts als Liegestätten benutzt werden können).

Verfassungsrechtlich betrachtet wäre im Zusammenhang mit der durch ein Spielverbot bewilligten Suizidgefährdung an Art.2, Abs.2, Satz 1 GG zu erinnern.

2.

Unvereinbarkeit mit Art. 12 GG. :

Was ist, wenn ich statt Mondhasen künftig auch mal sog. "Erdhasen", d.h. Sozialhilfe/ Hartz IV -Empfänger als billige 1-Euro-Leihspieler einstellen will , damit sie meine Systeme im Casino testen ? Einem Erdhasen würde die freie Berufswahl (1-Euro-JOB im Casino als Arbeitsplatz ) verweigert, ohne dass sich hierfür eine Rechtfertigung finden lässt. Die vollständig hier im Forum eingestellte Entscheidung des BVerfG fordert aber eine solche Rechtfertigung.

3.

Der Heuchelfaktor :

Es ist mit Art. 1 GG unvereinbar, aus Profotgier zu heucheln und insbesondere unter dem Vorwand , angeblich die Gesundheit des Spielers schützen zu wollen , bestimmte unerwünschte Zielgruppen vom Spiel auszuschließen und dadurch deren seelische Gesundheit zu beschädigen.

Erfolgreiches Spiel führt zu einer Stabilisierung der Gesundheit. Der Fall "Sachse" ist der wissenschaftliche Beweis dafür. Der "Sachse" ist m.E. kerngesund wie kaum jemand sonst, insbesondere ist er nicht spielsüchtig. Erfolgreiches Arbeiten im Casino macht frei ! Wer nur häufig genug gewinnt, wird also nicht spielsüchtig werden. Spielen ist also die beste Therapie gegen Spiel-Entzug. Diese Erkenntnis deckt sich auch mit den Einsichten des Gesetzgebers, dass die beste Therapie der Spielsucht darin besteht, sie gesteuert zuzulassen.

Was spielsüchtig macht, ist also nicht das Gewinnen, sondern das Verlieren, d.h. der Entzug !!!

und dagegen kann etwas unternommen werden !

Das Bundesverfassungsgericht hat offen gelassen, was dagegen konkret zu unternehmen ist, d.h. welche Maßnahmen der Staat nun ergreifen soll, um die Spielsucht im Sinne einer zu bekämpfenden Krankheit und insbesondere die gefährlichen Folgen der Spielsucht wirksam zu bekämpfen. Eine Bekämpfung kann sehr wirksam mit Hilfe der von mir vorgeschlagenen Methode - freier Eintritt und Frei-Jetons an sozial bedürftige Spieler - erreicht werden. Wichtig dabei ist, dass die Spielbank sorgfältig darüber wacht, dass nur hilfsbedürftige Personen Frei-Jetons erhalten. Solange die deutschen Superreichen ihr Geld illegal auf Konten in der Schweiz oder anderen Ländern versteckt haben, ist es verfassungsgemäß, das Suchtverhalten superreicher Spieler zu fördern, d.h. sie zu animieren, immer wieder Geld von diesen Konten abzuheben, es nach Deutschland zu transferieren , um es dort der Spielbank zu überlassen. Der Staat sollte solchen Spielern kostenlos Systemschriften überlassen, und zwar dies so lange, bis sie selbst zu Sozialhilfeberechtigten geworden sind. Ist dieser Zustand erreicht, sind diesen Spielern selbstverständlich mit Rücksicht auf Art. 3 GG freier Eintritt und Frei-Jetons zu gewähren.

mondfahrer

bearbeitet von mondfahrer
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Hallo Mondfahrer :engel:

"...ich nehme mal an, dass damit Sozialhilfe/Hartz IV Empfänger gemeint sind, oder sollte damit etwa die Beamtenzunft, insbesondere Politiker,  gemeint sein ?... ..."

... ... :) grins

ein Spielbankenverbot für Politiker - fiele das nicht auch unter die Obliegenheiten des Staats, zum Schutz der Öffentlichkeit und im Sinne des Allgemeinwohls? :)

NACHTFALKEüberBERLIN

:)

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"...bewusster politischer Wille...,  sog. "sozial Schwache" solange wie möglich erst mal unversorgt "zappeln" zu lassen, bis der Staat endlich aktiv wird. Diese Philosophie kann dann dazu führen, dass mal eben 2 alte Damen in München verhungert  in der Wohnung liegen, bevor der Gerichtsvollzieher nach dem verlorenen Räumungsprozess wegen Zahlungsverzugs das Räumungsurteil des Amtsgerichts umsetzen, d.h. die Zwangsräumung vollziehen kann..."

Na, ist doch prima!

Dann werden die beiden alten Damen gleich mitgeräumt :) ,die Stadt München spart die Kosten - und wieder ist eine Wohnung frei.

Das ist sozial ... München hat doch so eine große Wohnungsnot :engel: !?

NACHTFALKEüberBERLIN

:)

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Zokk-Hütten in den Kantonen

Stopp, Mondfahrer :engel: in dem nachfolgenden Punkt gehen wir nicht konform!

"...solange die deutschen Superreichen ihr Geld illegal auf Konten in der Schweiz oder anderen Ländern versteckt haben, ist es verfassungsgemäß, das Suchtverhalten superreicher Spieler zu fördern, d.h. sie  zu animieren, immer wieder Geld von diesen Konten abzuheben, es nach Deutschland zu transferieren , um es dort der Spielbank zu überlassen..."

Mit Rücksichtnahme auf die diplomatischen Beziehungen zu unseren eidgenössischen Nachbarn, bei denen es sich um ein nicht der EU angehöriges, kleines Land verarmter Bergbauern handelt, die ja nun nach staatlich verordnetem, jahrhunderte währendem Entzug endlich ein paar akzeptable Zokk-Hütten in ihren Kantonen stehen haben, ist es diesem Ländle nicht zuzumuten, dass die Geldbestände der deutschen Krautmillionäre nun aus den Alpen ins alte Germanien abfliessen wie das Rheinquellwasser bei Schaffhausen. Wie man hört schließen die ersten Schweizer Spielbanken bereits wieder, weil den deutschen Spielern bei dem dortigen, nicht unerheblichen Preisniveau die Höhenluft in den Bergen zu dünn wird :)

Deshalb plädiert der Nachtfalke für freien Geldtransfer auf Schweizer Kapitalkonten, die direkt in den dortigen Spielbanken eingerichtet werden, zur Unterstützung der eidgenössischen Zokkhütten, die in dem EU-freien, neutralen Bergstaat vielleicht einmal die letzte Oase nicht-EU-konformer Spielbankstandorte sein könnten!!!

NACHTFALKEüberBERLIN

:)

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Exemplarischer Prozess beginnt in Luxembourg

Neues zum Thema Liberalisierung der Spielbankgesetze:

post-722-1162123752_thumb.jpg Die Länder der Freihandelsszone EFTA

Interessanterweise bahnt sich nun auch außerhalb der EU eine konforme Entwicklung zu der von der EU-Kommission angestrebten Vereinheitlichung des Glücksspielangebots seitens privater Anbieter an. Ein Mitgliedsstaat der außerhalb der EU im Norden liegenden Region EFTA (der neben Norwegen und Island auch Lichtenstein angehört) soll seitens der sogenannten (eigenständigen) EFTA-Überwachungsbehörde in Brüssel wegen der Aufrechterhaltung des dort ebenfalls bestehenden staatlichen Glücksspielmonopols Anfang kommenden Monats verklagt werden; eine, mit dem EG-Recht im Sinne der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vergleichbare Vereinbarung zwischen der EFTA und der damaligen EWG, werde seit Jahrzehnten verletzt und stelle eine Wettbewerbsbeeinträchtigung in Norwegen dar. Auch Norwegen beruft sich auf die Mittel und Möglichkeiten der Bekämpfung der Spielsucht, der in diesem Land eine gesellschaftlich nicht akzeptable prozentuale Größenordnung der Bevölkerung verfallen sei.

Das Vertragsverletzungsverfahren wird vor dem Europäischen FTA-Gerichtshof Kirchberg in Luxembourg ausgetragen, der funktionsmäßig dem EuGH entspricht. Der Anfang 2007 dieses Jahres zu erwartende Ausgang des Prozesses wird weitreichende Folgen für ganz Europa haben, sieht man ihn als eine Art Musterprozess des ersten gerichtlichen Direktklageverfahrens auf diesem juristischen Neuland an; anders ausgedrückt: die erste Urteilsfindung im Rechtsstreit Europäische Gesetzeshüter ./. EU-vertragsverletzende Staaten in Sachen Glücksspiel gegen eine Nation in einem Direktklageverfahren.

Um das zu erwartende Urteil inhaltlich als exemplarisch werten zu können, stehen die beiden Gerichtshöfe EFTA-G und EuGH in ständigem Informationsaustausch.

Man darf davon ausgehen, dass das erste europäische Urteil die Weichen für die ausstehenden Grundsatzdifferenzen zwischen der EU-Kommission und den betroffenen europäischen Staaten stellt; wird vom Ausgang dieses international bdeutsamen Rechtsstreits doch die zukünftige Diskussion in einer härteren Gangart geführt werden, bezogen auf die dann möglichen juristischen Referenzen, insbesondere in Deutschland, dass ja die gleichen Gründe für die Beibehaltung des Monopols anführt.

Bezugsquelle: eftacourt pressemeldung

NACHTFALKEüberBERLIN

:)

post-722-1162123905_thumb.jpg

bearbeitet von Nachtfalke
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Hallo Nachtfalke

Wenn es irgendwo in den EU-Richtlinien anders niedergelegt ist, lass' es mich bitte wissen; das würde mich sehr interessieren.

Nee, ich weisses leider auch nicht besser. Macht für mich aber Sinn, was du schreibst: Einmal mehr entscheiden bestbezahlte Frührentner in Brüssel & Strassburg über Dinge, von denen sie Lichtjahre entfernt sind.

Gruss

Efes

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  • 4 weeks later...

Zum Schaden der Spieler und der Steuerzahler

Der Millionendeal vor dem Platzen

Über siebeneinhalb Millionen Euro werden die Niedersachsen aus ihren Staatskassen an den österreichischen Glücksspielanbieter Casinos Austria zurückerstatten zu müssen - vielleicht werden es aber auch noch erheblich mehr ... fast so viel wie sie in dem deutschösterreichischen Deal erhalten haben :hand: Bis zum Ende dieses Jahres soll der Staatsvertrag der deutschen Bundesländer durch ministerpräsidiale Unterzeichnung weitreichende Beschränkungen für die Glücksspielofferierenden im Internetgeschäft einleiten, die strategische Gegenmaßnahme im zuge der geplanten EU-weiten Veränderungen im Glücksspielsektor.

Der groß angelegte Coup des traditionellen österreichischen Spielbankengiganten, die niedersächsischen Spielbanken aufgekauft zu haben, sollte bis zu 1 Milliarde Euro Umsatz erzielen. Für die Österreicher war das Schmankerl dieses Mammutgeschäfts die Internetschiene, da die Web-Plattform www.win2day der Niedersachsen als CasinoAustria-Internetplattform Vertragsbestandteil war, bei dessen Wegfall aus dem Vertragsgegenstand Forderungen der Österreicher bis in Höhe von 50 Millionen Euro fällig werden könnten; ein schlechter Deal für die Niedersachsen, die nicht viel mehr als 90 Millionen Euro für das gesamte Paket Spielbanken+Internetplattform erhalten haben. Hinzu kommt der Umstand der offenstehenden Forderungen, die die ausländische Käuferin nicht mitübernommen hatte, sodass die Niedersachsen nunmehr ihre Casinos los sein dürften, die Internetplattform aus rechtlichen Gründen nicht mehr bedienen können und zusätzlich hoch verschuldet sind - nebst leeren Kassen für allgemeinnützige Zwecke. Dabei erzielen allein die Casinos der Casino Austria weit über 100 Millionen Umsatz, von denen das norddeutsche Bundesland nun keinen Cent mehr sieht. Zu den vertraglich vereinbarten millionenschweren Casinoausbauvorhaben wären die Österreicher nun auch nicht mehr verpflichtet, sodass sie nur noch abkassieren dürfen - zum Schaden der Spieler, die sich verbesserte Rahmenbedingungen an den Spielstätten erhofft hatten und zu Lasten des deutschen Steuerzahlers, der die allgemeinnützigen Kassen mit seinen Geldern nunmehr in Höhe von 80 Millionen Euro auch noch auffüllen darf.

Somit bahnt sich der erste Schritt zu einer Privatisierung deutscher Spielbanken als nationale Pleite heraus.

Die niedersächsische Regierung spricht von einem in diesem Bundesland in einer solchen Größenordnung noch nicht dagewesenen Desaster.

NACHTFALKEüberBERLIN

:iron

bearbeitet von Nachtfalke
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Hallo Nachtfalke,

ich bin nun wahrlich kein Fan der Casinos Austria, dafür haben sie mich zu schlecht behandelt aber der Fairness halber muss man sagen, dass alle von ihnen bewirtschafteten Casinos in puncto Personal, Ausstattung und Management beispielhaft sind. Ich kenne nicht nur die inländischen Casinos sondern auch noch einen Teil der überseeischen. Überall ist durchgängig die gleiche solide Handschrift erkennbar.

Ich bin sicher, dass auch die Niedersächsischen Casinos unter Österreichischer Führung über kurz oder lang ebenso aussehen werden.

Wer imstande ist, mit Südafrikanischen, Chilenischen und Australischen Mentalitäten zurechtzukommen, wird auch mit serviceunwilligen Niedersachsen fertig.

Mit oder ohne OC werden die Niedersächsischen Casinos demnächst in D eine Vorreiterrolle spielen, wie man auch hier aus Armenhäusern etwas machen kann.

sachse

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@ Sachse

„...serviceunwillige Niedersachsen...“

:wink: :heart:

Jaja, viele Norddeutschen haben so ihre eigenen Vorstellungen von gastfreundlichem Empfang, aber wenn man sie erst mal näher kennengelernt hat, verbinden einen erstaunlich viele „Ausnahmen“ - immerhin habe ich jahrelang in Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein gelebt und gearbeitet.

Im übrigen war ich für das Casino Bad Zwischenahn tätig, das ich auch unter den Hannoveranern als Perle bezeichnen möchte!

NACHTFALKEüberBERLIN

:wink:

bearbeitet von Nachtfalke
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@ Sachse

„...der Fairness halber muss man sagen, dass alle von ihnen bewirtschafteten Casinos in puncto Personal, Ausstattung und Management beispielhaft sind...“

:wink: :heart:

Was die Qualität der von Casino Austria geführten Spielbanken betrifft gibt es wahrlich nichts zu meckern. Allerdings ist es eine Frage, ob die erwarteten „Rahmenbedingungen“ nicht als Joker der Gesellschaft noch zurückgehalten werden, indem man seitens der Österreicher die zum Teil dringend notwendigen Investitionen in die Immobilien als Verhandlungstrumpf zurückhält, wofür man hinsichtlich der laufenden Entwicklungen Verständnis haben muss.

NACHTFALKEüberBERLIN

:wink:

bearbeitet von Nachtfalke
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