sachse Geschrieben April 18, 2005 Geschrieben April 18, 2005 Hallo D a n n y,wahrscheinlich falsche Vermutung.In dem Fall herrscht in schweigender Übereinkunft Burgfrieden.Aber der hier ist ja auch ganz witzig, wenn er nur nicht so ein furchtbar schlechtes Benehmen hätte. Da kann ich nicht richtig mithalten. Auf einen groben Klotz gehört ja bekanntlich ein grober Keil und ich bin mehr ein Freund der feineren Klinge.sachse
Feuerstein Geschrieben April 18, 2005 Geschrieben April 18, 2005 Auf einen groben Klotz gehört ja bekanntlich ein grober Keil und ich bin mehr ein Freund der feineren Klinge.←Genau das ist an dem Spaß hier auch das was mich nervt, das Zeroverlust reinkommt und rumbrüllt. Und dann auch noch auf so ne Anmache die das Niveau von Mac Doof hat. Nur genööle. Das ist so als wenn einer zu Leuten hingeht und die nur anbrüllt. Was heist "so als wenn".... Oder ist das jetzt der Rap hier?Dankeschöön!Matthias s.
Diedrich Geschrieben April 19, 2005 Geschrieben April 19, 2005 Auf einen groben Klotz gehört ja bekanntlich ein grober Keil und ich bin mehr ein Freund der feineren Klinge.←Genau das ist an dem Spaß hier auch das was mich nervt, das Zeroverlust reinkommt und rumbrüllt. Und dann auch noch auf so ne Anmache die das Niveau von Mac Doof hat. Nur genööle. Das ist so als wenn einer zu Leuten hingeht und die nur anbrüllt. Was heist "so als wenn".... Oder ist das jetzt der Rap hier?Dankeschöön!Matthias s.←Guten Tag Und in einem anderem "Kasino-Forum" verhökert er sein System!Zitat:..."Autor:zeroverlustAnfängerAnmeldungsdatum:11.04.2005Wohnort: oesterreichVerfasst am: Di Apr 12, 2005 4:41 pm Titel: ZEROVERLUST?. . .Da mir die Gelegenheit nicht gegeben ist, meine STRATEGIE in Praxis umzusetzen, habe ich mich entschlossen meine Strategie "ZEROVERLUST" für einenPreis von Euro 5000.- weiterzugeben " . . . Ende des Zitats.Außerdem:Zitat vom Do Apr 14, 2005 3:00 pm:. . . Eine noch nie dagewesene Geld zurück Garantie.Sollten Sie anhand der authentische Permanenzen des Casinos Wiesbaden ueber einen Zeitraum von 6 Monate den Zero Killer testen und beweisen koennen, dass unsere Strategie"Der -Zero-Killer" nicht gewinnbringend ist!erstatten wir Ihnen den Kaufpreis mit plus 100% zurueck!Euro 10,000.- (zehn tausend Euro)ZeroVerlust______________Strategien und Systeme fuer jeden" . . . Ende des Zitats.MfG - Diedrich
Blues Brother Geschrieben April 19, 2005 Geschrieben April 19, 2005 Diederich, der Wagen bricht.Ohne Räder fährt er nicht.Na ja, Zeroverlust firmiert im forum.com als ANFÄNGER.Mein sächsischer Freund vermutet ihn südwestlich von LV.Das wäre Hawaii.Heilige Ananas !Ne Ne Sachsenkind, das Ganze riecht sehr unangenehm nach Darmverschluss alias delta, alias Bernd H.Da wäre ja noch 'ne Mark zu machen, wenn Zeroverlust 10.000.- Eurolinge beim Notar hinterlegt für Verlustnachweis.Gruss von B.B. in das nähere norddeutsche Land
Blues Brother Geschrieben April 19, 2005 Geschrieben April 19, 2005 Aber preiswert ist er, der Taxipeter!Da kann man nix gegen ihn sagen.Nur OPTOMUM und VERVOLGUNG gefällt mir nicht.Da müssen wir noch dran arbeiten, Peter.Du Entschuldige, I kenn di.....War auch mal ein schönes Lied......der Peter, na klar........Verdammt lang her...verdammt lang.....Gruss nach Österreich von B.B. zeroverlustAnfängerAnmeldungsdatum: 11.04.2005Beiträge: 14Wohnort: oesterreich Verfasst am: Di Apr 12, 2005 4:51 pm Titel: Roulette Systeme --------------------------------------------------------------------------------Roulette Strategien in meinem Besitz : Einfache Chancen 001 Der „PERFEKTE MECHANISMUS“ interessant 002 Roulette eine Wissenschaft! 70 Din A4 Ein Buch das jeder gelesen haben muss der Roulette spielt und berechnet 003 „ Ab sofort nie mehr VERLUSTE“ 004 Die „PERMUTATION“ Paroli mit Ueberlagerung 005 Und es GEHT DOCH 6 Einfache Chancen mit Progression 5 Masse-egal fuer EC 3 Der sichere Gewinn mit Masse-Egale auf den EC 1 System Angelika EC 2 Chefcroupiers 3 Das 10.000.- DM System 4 Das System THOMAS GARCIA 7 Syndict System 15 Die verblueffende Systemidee 17 Alte Mann System 19 Impair - Pair 21 Masse Egal fuer EC 28 Das System des Duesseldorfer Industriellen 29 Das grosse System des Industriellen 30 Eine Variante des Duesseldorfer Systems 31 Das Computer-System 300 32 Der Roesselsprung 36 Das MillionenSpiel 37 Der sichere Gewinn masse-egale auf EC 40 Sturm auf die Spielbanken 41 Don Alfredo 43 Seniorenspiel 49 Paternoster 50 Favoriten 56 Flaechenprogression 57 Variante der Flaechenprogression 007 „DIE VERVOLGUNG DES ECARTS“ MARGULIES HATTE DAMIT SEHR GROSSEN ERFOLG 008 GARCIA Paroli „Tiers et Tout“ 009 Das Spannungsspiel auf EC 010 Theorie Marigny de Grilleau 011 Die « RYTHMOGRAFISCHE BERECHNUNG » 110 Din A4 Seiten 012 GILLEAUS VERMAECHTNIS 013 Rhytmen und Tendenzen sehr interessant 014 Elite Total 015 30+7 Gleichsatz auf 2 Transversalen und eine EC 016 Die „KROENUNG“ 017 Die „G Progression“ sehr interessant fuer Progressionspieler 018 VARIO PLUS 019 QUADRATISCHER AUSGLEICH 020 LOGOMAT 021 SYNCHRON-TENDENZ 022 COMBI-PRO DUTZEND / KOLONNEN 9 System der Gebrueder Brenson 13 Take it now System 14 Sir Henry System 22 Ein Kolonnen System 27 Dutzendspiel steile Progression 42 Muenchner System 44 Das Left-hand-System 46 Spiel mit Konstrantem Gewinn 47 Der Gelegenheitsspieler 48 Die schoene Unbekannte 51 Dutzenspiele II 52 Weissensteiner 53 Pro Coup ein Stueck Gewinn 54 System fuer Dutzend und Kolonnen 55 Hamburger 023 SWINGTENDENZ 024 Methode „ALLEGRO“ 025 Methode „Uranus“ 026 Die “GEWINN-LAWINE” 027 DUTZEND –DOMINANZ 028 ZWOELFER-DUO 029 ZWEI DUTZEND FUER PROFIS CARRE 16 Wehag System 030 CARRE-VERENGUNG Chevaux 33 Index-System fuer Chevaux Tranversalen simple 20 Tranversale Simple 35 Das System der Mrs. Earle, ein System mit mathematischem Beweis 031 Masse-egal fuer Tranversalen simple 032 Der „PLUSPUNKT“ 033 METHODE « AUGUSTUS » 034 TRANSVERSALEN-TREND 035 TRANSVERSALEN-TREFF 036 TRANVERSALEN-STAU Transversale Plein 45 Rouletteprofessor 037 SYSTEM RETTUNGSANKER- K-A **** 038 TRANSPLEIN - TREND 039 DREIER-ZYKLUS Plein Spiele 040 Bestseller METHODE „OPTOMUM“ 041 Le COUP Sehr interessante Lektuere 042 Auf dauer Gewinnen 043 Und es geht DOCH 8 Pleinsystem 10 Hassan Methode 11 Vis-a-Vis 12 System auf Plein 18 Dial-a- bet n Englischer Sprache 23 Plein System 24 Tranversalen Plein 25 Die Goldene Nummer / auf Ausbleiber 26 Das System der Alten Dame 28 Das System des Duesseldorfer Industriellen 34 Das System das Grafen K der seit 30 Jahren vom Spielen lebt 38 Das System des Berufspielers 39 Die Lebensversicherung 044 LA TRESSE ( der Zopf ) 045 MARGULIEZ- PLEIN -METHODE 046 Marcel Roupignon“Finale Tendenzspiel“ 047 SECHSER - Transversanlen - Spiel mit einer DEGRESSION 048 Die Schwingungen der KUGEL 049 PLUS-SPIRALE 050 PLEIN-ROYAL jedes system nur Euro5.- plus copie + versand kosten [email protected]_________________Strategien und Systeme fuer jeden
Zeroverlust Geschrieben April 19, 2005 Autor Geschrieben April 19, 2005 Wann findet denn der nächste Betriebsausflug statt der Spieler.Wäre doch schön wenn wir alle die Schlägerei in Taten mitbekämen statt in Worten. Der Erfolgreiche braucht nicht anzugeben ,er setzt und nimmt!!!!!!!!!!!!!←Schreib doch ein 1 seiten buechlein, "roulette fuer dummies" dann haben die kinder was zu lesen und es waere auch nicht zu anstrengend!
Feuerstein Geschrieben April 20, 2005 Geschrieben April 20, 2005 erstatten wir Ihnen den Kaufpreis mit plus 100% zurueck!Euro 10,000.- (zehn tausend Euro)...würde ich mich nie drauf einlassen, ich hab zu wenig Russlanddeutsche in meinem Bekanntenkreis.......
sachse Geschrieben April 20, 2005 Geschrieben April 20, 2005 Mein sächsischer Freund vermutet ihn südwestlich von LV.Das wäre Hawaii.Hallo B.B.,ich habe mich verschrieben.Gemeint war nordwestliche Richtung.Das wäre Mittelamerika, wobei ich bevorzugt an ein kleines Land denke, in welches vor Jahren schon Rene Durant und Ringo in Ritzen-Hanne's Haus dort flüchteten.sachse
Zeroverlust Geschrieben April 20, 2005 Autor Geschrieben April 20, 2005 Hi zusammen,spiegel-online berichtet in seiner heutigen Ausgabe über Roulette- und Poker-Spieler. Erwähnt wird u.a. ein gewisser Herr namens Christian K :-)Guxe ma hier:Erfolgsrezepte der Profi-ZockerGruß,Anfänger←Sehr Interessante Geschichte im Spiegel!Spielverbot im Casino Austria?Leider gibt es kein Land-CASINO AUSTRIA! Es gibt wohl Casinos in Austria!Ich habe gerade meinen Freund in Oesterreich kontaktiert, ein seit 2 jahren pensionierter Croupier und ueber ihn nachfragen lassen, ob ein generelles Casino Verbot fuer C.K. im Zentral Computer zu finden sei.POSITIV kam die antwort zurueck!C.K war zu finden und hat generelles Hausverbot in allen oesterreichischen Kasinos:Nur der GRUND dafuer ist leider nicht die Stoppuhr im Gummistiefel, er ist in der Kartei als Jeton Dieb registriert!Tut mir leid alle die anhaenger und glauebigen endteuschen zu muessen!Der Kessel Kucker und Stop Uhr Jodler samt seinen mythen wurde gerade zu Grabe getragen, er leben die TOTEN!PS: ausserdem hoffe ich, dass der im foto abgebildete und in den Roulette Kessel starrende herr, nicht C.K ist, im falle er ist es doch, nun dann hoffe ich fuer ihn, dass er mindestens 4 mil. im Jahr erspielt, die hat er naemlich auch dringend noetig!
Zeroverlust Geschrieben April 20, 2005 Autor Geschrieben April 20, 2005 Mein sächsischer Freund vermutet ihn südwestlich von LV.Das wäre Hawaii.Hallo B.B.,ich habe mich verschrieben.Gemeint war nordwestliche Richtung.Das wäre Mittelamerika, wobei ich bevorzugt an ein kleines Land denke, in welches vor Jahren schon Rene Durant und Ringo in Ritzen-Hanne's Haus dort flüchteten.sachse←Leser: Mein sächsischer Freund vermutet ihn südwestlich von LV.Das wäre Hawaii.SACHSE: ich habe mich verschrieben.Gemeint war nordwestliche Richtung.Also jetzt bin ich aber verbluefft, NW von Vegas , da muss ich mal meine Stopuhr aus der Mottenkiste holen.NW von Vegas ist ja unter anderem Schwarzeneggers Wahlheimat?Nun habe ich mal, nur weil ich ein bisschen dumm bin, maps.com angeklickt und habe festgestellt, dass mittelamerica, auch central america genannt SO von Nevada liegt.Nun der Sachse schein wohl mit den himmelsrichtungen etwas in verwirrung geraten zu sein, aber er kennt anscheinend die Hamburger Unterwelt ziemlich gut, aber anscheinend NUR aus der Zeitung.Denn sonst wuerde er wissen, dass Hanne kein Haus in CA. besitzt noch je besessen hatte und Ringo aus ersichtlichem Grund dort auch nie verweilen konnte. Ich waere mit solchen aussagen etwas vorsichtig, man weiss ja nie wer sowas liest!Denn in diesem Fall gibst du an dass Hanne dem Ringo unterschlupf gewaert habe, waehrend er durch Interpol gesucht wurde! das waere vom gesetz her aber strafbar!Und ich glaube nicht dass du Hanne das anhaengen willst?Aber wir sprechen hier ja nicht von der H - Unterwelt, sonder vom Profi Guck in die Luft!
Kelt Geschrieben April 20, 2005 Geschrieben April 20, 2005 Kesselgucken hin oder her, darum geht es doch hier überhaupt nicht mehr.Hier geht es nur um Hass, Hiebe unter die Gürtellinie und Polemik auf tiefstem Niveau.Wenn das in jedem Thread stattfindet den Zeroverlust mit Sachse verbindet, dann gute Nacht. Ciao, Kelt
plus-minus Geschrieben April 20, 2005 Geschrieben April 20, 2005 hallo sachser, was mich wundert ist das du überhaupt noch auf daß antwortest. plus-minus :ostern:
Zeroverlust Geschrieben April 20, 2005 Autor Geschrieben April 20, 2005 hallo sachser, was mich wundert ist das du überhaupt noch auf daß antwortest. plus-minus :ostern: ←WAS MICH WUNDER IST DASS IHR DAS NOCH ALLES VERFOLGT, WOHL NEUGIERIG, WAS?
sachse Geschrieben April 20, 2005 Geschrieben April 20, 2005 For Neidhammels only!sachseHelmuthGeschrieben: 16 Dec 2004, 15:32 ForscherGruppe: MitgliederBeiträge: 327Mitglied seit: 22-January 03Mitglieds-Nr.: 792Urteil ( Sachse )****************************Entscheidungsgründe:********************Der 19-- geborene Erstkläger und sein Sohn, der 19-- geboreneZweitkläger, sind deutsche Staatsangehörige und bestreiten ihrenLebensunterhalt ausschließlich aus den Gewinnen, den sie durch ihrSpiel beim Roulette erzielen. Die beklagte Casinos Austria AG alsBetreiberin von Spielbanken (Spielcasinos, im Folgenden nur Casinos)in Österreich verhängte 1991 über beide Kläger ein Eintrittsverbot inihre Casinos und unterrichtete von diesem Eintrittsverbot auch andereCasinos im Ausland, sodass es den Klägern nicht möglich ist, Casinos(der beklagten Partei in Österreich und andere im Ausland) zubetreten.Der Erstkläger hatte bei Casino-Besuchen festgestellt, dass die amZylinderrand des Roulette-Kessels angebrachten rautenförmigenObstacles praktisch wirkungslos sind und die in den Zylindereingeworfenen Kugeln in ihrem Lauf nicht beeinflussen, die Kugelnahezu senkrecht in das Nummernfeld fällt. Darauf begann derErstkläger zu experimentieren und sich um die Perfektion des"Kesselguckens" zu bemühen. Dieses "Kesselgucken" beruht imWesentlichen in der genauesten Beobachtung des Abwurfpunktes derKugel und der Geschwindigkeit des in die Gegenrichtung laufendenNummernkranzes, was auf Grund von Zeitmessungen eine ziemlich präziseVorhersage darüber erlaubt, in welchen Sektor des Zahlenkranzes dieKugel fallen wird. Der Erstkläger setzte dann, wenn er derÜberzeugung war, auf diese Weise die "kommende Zahl" zu wissen, dieseZahl und drei oder vier Nachbarnummern, um den gesamten Sektorabzudecken. Wenn er - was ebenfalls Teil des Systems ist - spätsetzte, erzielte er eine sehr hohe Trefferquote. Vorerst verwendeteder Erstkläger zu der notwendigen Zeitmessung eine mechanischeStoppuhr, entwickelte in der Folge die Uhr weiter, indem er imrechten Schuh unterhalb der großen Zehe einen Druckschalter einbaute,der dazu diente, den Stoppvorgang auszulösen und zu beenden, wobeiihm die so gestoppte Zeit dann mittels eines batteriebetriebenen,schnurlosen Ohrhörers zugesprochen wurde. Das System mit dermechanischen Stoppuhr verwendete der Kläger auch bei einem Besuch indem von der beklagten Partei in Bregenz betriebenen Casino; er wurdevon dessen Direktor nicht beanstandet. Diese Spielweise verwendeteder Erstkläger auch bei seinen Besuchen in einem Casino in Hittfeld(Deutschland), wobei allerdings von den Casinobetreibern eineStrafanzeige erstattet wurde, weil sie Trickserische Manipulationenvermuteten. Die Ermittlungen wurden eingestellt, weil der bloßeEinsatz von technischen Gerätschaften nicht verboten und daher nichtals Betrug aufzufassen war. Auf Grund eines anonymen Schreibens, indem beide Kläger beschuldigt wurden, technische Gerätschaften bei denSpielen zu verwenden und dabei viel zu gewinnen, verhängte diebeklagte Partei mit Wirkung vom 3. bzw. 4. Oktober 1991 über beideKläger ein Eintrittsverbot, ohne jemals einen der Kläger inirgendeinem ihrer Spielbanken bei derartigen Aktionen "erwischt" zuhaben. Einen Roulette-Computer verwendete der Erstkläger nie. Das vomErstkläger "kultivierte" System des Spielens besteht zu 2/3 aus"Know-how", zu 1/3 aus dem entsprechenden "Gefühl". Der Erstklägerwar mit diesem System durchaus erfolgreich, er lebte zwischen 1986und 1991 vom Glücksspiel.Der Zweitkläger kennt das vom Vater entwickelte System, verwendeteallerdings nie eine Stoppuhr, weil er über die Fähigkeit verfügt, dieZeit genau zu schätzen und damit die Geschwindigkeit des Kessels zuerrechnen, sodass er weder im Ausland noch in Österreich beimGlücksspiel jemals irgendwelche technischen Hilfsmittel verwendete.Auch der Zweitkläger ist auf Grund der über ihn von der beklagtenPartei verhängten Sperre in Casinos in Deutschland, Österreich,Belgien und Dänemark gesperrt.Die beklagte Partei erließ für den Besuch ihrer Spielbanken eineBesuchs- und Spielordnung, deren genauer Inhalt im Einzelnen nichtfeststellbar ist, die aber jedenfalls bis zum Jahre 1993 (Novelle zumG.....G [--] ....l 19--/--) keinerlei Regelungen traf, ob undinwieweit die Benützung technischer Hilfsmittel erlaubt oder verbotenist. Wäre bereits vor 1993 in den Casinos der beklagten Partei dieVerwendung technischer Hilfsmittel in irgendeiner Art und Weiseverboten gewesen, dann hätte sich der Erstkläger an dieses Verbotgehalten und diese technischen Geräte nicht eingesetzt; er setzt auchnunmehr diese technischen Hilfsmittel nicht ein, weil sieausdrücklich verboten sind; er wird sie auch in Hinkunft nichteinsetzen, wenn er in den Casinos der beklagten Partei spielensollte.Jeder Besucher, der die Casinos der beklagten Partei betritt, musssich legitimieren, wobei die so gewonnenen Daten elektronischverarbeitet werden. Diese Daten werden auch im Zusammenhang miterfolgten Sperren ausländischen Partner-Casinos mitgeteilt. Diebeklagte Partei betreibt bzw. managt eine Reihe von Casinos, sie hatdaher mit einer Vielzahl von - auch ausländischen - Casinos eineVereinbarung, dass diesen Casinos die Daten all jener Personen, dievon der beklagten Partei mit einem Eintrittsverbot belegt werden,mitgeteilt werden; umgekehrt wird die beklagte Partei auch von diesen"Partnercasinos" von dort verhängten Sperren verständigt. Dies führtedazu, dass der Erstkläger auf Grund der Mitteilung der beklagtenPartei in allen italienischen, österreichischen, deutschen,holländischen, belgischen und luxemburgischen Casinos gesperrt ist,dazu in der Hälfte aller Casinos in Frankreich, in drei von sechsdänischen Casinos und in einem Casino in Beirut, wobei diese Sperrenausschließlich auf die Sperrmitteilung durch die beklagte Parteizurückzuführen sind. Ab 1992 war der Erstkläger fast ausschließlichgezwungen, von den in den Jahren 1986 bis 1991 angelegtenErsparnissen zu leben. Im Herbst 1991 wurde ihm auf Grund dermittlerweile erfolgten Sperre der Einlass in das Casino Seefeldverweigert. In der Folge bemühte er sich, eine Aufhebung dieserSperre zu erreichen, wobei es zu diversen Gesprächen zwischen ihm undMitarbeitern der beklagten Partei kam. Nachdem der Erstkläger wusste,dass er in österreichischen Casinos gesperrt ist, unternahm er seit1991 keinen Versuch mehr, in österreichischen Casinos Einlass zufinden. Beide Kläger reisen nicht zu Casinos an, von denen siewissen, dass sie nicht eingelassen werden, sodass nicht feststellbarist, dass ihnen in Hinkunft auf Grund der erfolgten Sperre durch diebeklagte Partei irgendwelche Schäden entstehen werden und ob sie inHinkunft in den Casinos der beklagten Partei überhaupt irgendwelcheGewinne erzielen werden.Die Kläger begehrten mit ihrem Hauptbegehren den Ausspruch, 1.) dasvon der beklagten Partei gegen sie ausgesprochene Verbot, dieSpielcasinos der beklagten Partei, insbesondere das in Seefeld, zubetreten und an den von der beklagten Partei angebotenen Spielenteilzunehmen, sei rechtswidrig und unwirksam; ......................................................................HelmuthGeschrieben: 17 Dec 2004, 21:51 ForscherGruppe: MitgliederBeiträge: 327Mitglied seit: 22-January 03Mitglieds-Nr.: 792Fortsetzung:die beklagte Partei seischuldig, es zu unterlassen, den Klägern den Zutritt zu den von ihrgeführten Spielcasions in Österreich und die Teilnahme an den von ihrangebotenen Spielen zu verweigern, sofern die Kläger das hiefür zuleistende Entgelt bezahlen und sich an die jeweils geltende Besuchs-und Spielordnung halten; 2.) es werde festgestellt, dass die beklagtePartei den Klägern für künftige Vermögensschäden hafte, die mit demüber sie verhängten Zutrittsverbot in kausalem Zusammenhang stehen.Weiters stellten sie für den Fall der Abweisung ihrer Hauptbegehrendas Eventualbegehren, 1.) die beklagte Partei sei schuldig, ihnenbinnen 14 Tagen gemäß den Bestimmungen des DatenschutzG (DSG) imfolgenden Umfang Auskunft zu erteilen: a) über die zur Person derKläger gespeicherten Daten und über deren Herkunft, insbesonderewoher die Daten stammen, welcher Art und welchen Inhalts die Datensind und wozu sie verwendet worden seien bzw. würden; b) darüber, obund an welche Empfänger diese Daten übermittelt worden seien unddarüber, ob diese Daten einem anderen Rechtsträger überlassen wordenseien, und zwar durch Angabe von Namen und Anschrift derartigerEmpfänger; c) für den Fall eines internationalen Datentransfers dieentsprechende Bewilligungsnummer iSd DSG. In der Tagsatzung vom 29.Mai 2000 stellten die Kläger "aus Gründen prozessualer Vorsicht" einweiteres Eventualbegehren des Inhaltes, es werde festgestellt, dassdie beklagte Partei nicht berechtigt sei, persönliche Daten derKläger an andere Spielbanken weiterzugeben.Die Kläger brachten zu ihren Hauptbegehren zusammengefasst vor, durchdie Sperren würde die beklagte Partei ihre durch das GSpG eingeräumteMonopolstellung ausnützen und die Kläger ohne sachlicheRechtfertigung vom Spiel ausschließen, wobei es sich von selbstverstehe, dass die Kläger regelkonform spielten und sich auch inZukunft an die jeweils gültigen Regelungen halten. Auf Grund dieserrechtswidrigen Sperre sei auch die Haftung der beklagten Partei fürVermögensnachteile, die den Klägern durch die Verweigerung desZutrittes entstünden, zu bejahen.Die beklagte Partei wendete, soweit hier relevant, zu denHauptbegehren ein, der Erstkläger habe eine Form des in Fachkreisenbekannten "Kesselguckens" entwickelt, die darin bestanden habe, dasser unter Beobachtung des genauen Abwurfpunktes der Kugel und unterBerücksichtigung der Umlaufgeschwindigkeit des Läufers sowie unterVerwendung einer Präzisionsstoppuhr so rechtzeitig mit sehr hoherWahrscheinlichkeit den Sektor, in den die Kugel fallen werde,vorausbestimmen hätte können, dass es ihm möglich sei, noch vor dem"rien ne va plus" auf die entsprechenden Chancen zu setzen. DiesesSystem habe der Erstkläger in der Folge noch verfeinert.Durch dieseVerhaltensweise sei er um 1990 herum in verschiedenen Casinosaufgefallen. Die beklagte Partei habe vertrauliche Hinweise auf dieseTätigkeiten des Erstklägers erhalten. Nach einem weiteren, 1991erhaltenen vertraulichen Hinweis habe sie über beide Kläger - derErstkläger habe den Zweitkläger in dieser Spielweise unterrichtet -ein Eintrittsverbot verhängt. Die Kläger seien nicht ungerechtfertigtausgeschlossen worden. Auch nach der alten Rechtslage (GSpG vor derNovelle ...----) sei der Ausschluss gerechtfertigt gewesen,weil er wegen Verwendung verbotener technischer Mittel sachlichbegründet gewesen sei.Die Kläger replizierten, es habe zu dem Zeitpunkt, als der Erstklägerdie Uhr verwendet habe, keine gesetzliche Bestimmung bestanden, nachder technische Gerätschaften nicht eingesetzt werden dürften: Seitdem diesbezüglichen gesetzlichen Verbot werde er selbstverständlichsolche nicht mehr verwenden.Das Erstgericht gab dem 1.Hauptbegehren statt und wies das2.Hauptbegehren ab. Die beklagte Partei stütze die von ihr behaupteteBerechtigung, die Kläger vom Besuch ihrer Casinos auszuschließen, auf§ 25 Abs 4 und 5 GSpG, wonach Spielbankenbesuchern das Mitführentechnischer Hilfsmittel, die geeignet seien, sich oder anderen einenSpielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet sei und der Spielbank indiesem Fall das Recht zustehe, derartige Personen vom Besuch derSpielbank auszuschließen. Bis zum 1. November 1993 habe allerdingskeine entsprechende Bestimmung existiert. § 25 GSpG aF, wonach dieSpielbankleitung Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch derSpielbank ausschließen könne, sei so zu interpretieren, dass derAusschluss nicht willkürlich erfolgen dürfe, sondern sachlichnachvollziehbare Gründe dafür vorliegen müssten. Solche habe diebeklagte Partei nicht behauptet. Der Erstkläger sei daher vor seinerAussperrung prinzipiell berechtigt gewesen, die Hilfsmittel zubenützen. Im Rahmen der verfassungsmäßig gewährleistetenErwerbsfreiheit müsse es den Klägern unbenommen bleiben, eineErwerbsquelle, die ihnen beinahe in allen Staaten der Welt angebotenwerde, zu ihrem Nutzen zu erschließen und aus Glücksspielgewinnenihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es gehe daher keinesfalls an,dass ein Spielbankenbetreiber, der sein wirtschaftliches Einkommenebenfalls aus dem Glücksspiel bezieht, unter Hinweis darauf, einederartige Lebensplanung eines Spielers sei in gewissem Sinne"minderwertig" und ein Spieler, der überwiegend gewinne, müsse essich daher gefallen lassen, dass er nicht mehr zum Spiel zugelassenwerde, diesen Spieler nur deshalb ausschließen. Ihre Berechtigung,auch den Zweitkläger vom Spiel auszuschließen, stütze die beklagtePartei - soweit überhaupt erkennbar - ausschließlich darauf, dass ervon dem Spielsystem seines Vaters wisse. Allerdings habe derZweitkläger dieses Spielsystem jedenfalls nicht mit technischenHilfsmitteln angewendet und sich auch niemals derartiger technischerHilfsmittel bedient. Allein der Umstand, dass er über die Fähigkeitverfüge, notwendige Berechnungen "im Kopf und nach Gefühl"anzustellen, berechtige die beklagte Partei wiederum im Hinblick aufdie auch den Zweitkläger schützende verfassungsrechtliche Bestimmungder Erwerbsfreiheit nicht, diesen vom Spiel auszuschließen.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in Ansehung des2.Hauptbegehrens und änderte es im Übrigen dahin ab, dass auch das1.Hauptbegehren, ein Teil des 1.Eventualbegehrens und das2.Eventualbegehren abgewiesen und einem Teil des 1.Eventualbegehrensstattgegeben wurde. Die zweite Instanz ließ sich zur Abweisung des1.Hauptbegehrens von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten:In deutscher Lehre und Rechtsprechung werde ein Kontrahierungszwangvon Spielcasinos mit der Begründung verneint, ein solcher könneüberhaupt nur dort in Betracht kommen, wo das Gewähren undBefriedigen von Leistungen und Bedürfnissen im Allgemeininteresseliege; lediglich aus ordnungspolitischen Erwägungen habe derGesetzgeber in beschränktem Ausmaß das von ihm an sich unerwünschteGlücksspiel zugelassen; es werde zwar nicht gerade als verwerflichoder sittenwidrig angesehen, liege aber wegen der mit ihm verbundenenGefahren nicht im allgemeinen Interesse. Kontrahierungszwang kommenur dort in Betracht, wo dem Zugang zur Leistung ideelle Wertezugrunde lägen, was auf das Glücksspiel nicht zutreffe.§ 25 Abs 2 GSpG vermöge, wenn die Bestimmung im Lichte derordnungspolitischen Intention des Gesetzgebers gesehen werde - wie inder Regierungsvorlage dargestellt - den Kontrahierungszwang derbeklagten Partei zu begründen. Auf den ersten Blick scheine dieseBestimmung zwar das Gegenteil auszusagen. Ginge allerdings derGesetzgeber tatsächlich davon aus, dass kein Kontrahierungszwangbestünde, wäre eine Bestimmung, wonach die Spielbankleitung Personenohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen könne,überflüssig. Die Existenz dieser Bestimmung weise also eher daraufhin, dass der Gesetzgeber zumindest von der Möglichkeit einesKontrahierungszwanges ausgegangen sei. Dies müsse folgerichtig auchaus der ordnungspolitischen Zielsetzung des GSpG abgeleitet werden:Wenn das GSpG den allen Menschen immanenten Spieltrieb akzeptiere undihn in geordnete Bahnen lenken wolle, wäre es widersinnig, nicht -zumindest grundsätzlich - sämtlichen spielen wollenden Menschen dieseMöglichkeit zu eröffnen. Werde dementsprechend grundsätzlich vomKontrahierungszwang ausgegangen, sei naheliegend, § 25 Abs 2 GSpG alsAusnahmeregelung anzusehen, deren (notwendigerweise)verfassungskonforme Auslegung iSd Entscheidung des OberstenGerichtshof....,,,, zu erfolgen habe: Danach dürfe derAusschluss des einzelnen Spielers zwar ohne Angabe von Gründenerfolgen, die Gründe selbst aber dürften nicht willkürlicher Artsein.Rest.......Fortsetzung folgtHelmuthGeschrieben: 18 Dec 2004, 13:53 ForscherGruppe: MitgliederBeiträge: 327Mitglied seit: 22-January 03Mitglieds-Nr.: 792Fortsetzung:Daraus sei aber für den Standpunkt der Kläger noch nichts gewonnen.Fraglos könne auch ein dem Kontrahierungszwang unterliegenderMonopolist den Vertragsabschluss aus gerechtfertigten Gründenverweigern. In der genannten Entscheidung habe der ObersteGerichtshof ein erst in der Revisionsbeantwortung und somit entgegendem Neuerungsverbot erstattetes Vorbringen ("dass die beklagte Parteidurch die Intentionen des GSpG verpflichtet sei, sogenannte"Card-Counters" von der Teilnahme am Glücksspiel auszuschließen, umden Charakter des Glücksspiels zu wahren; dies erfordere, wenn einSpieler infolge außergewöhnlicher Fähigkeiten die Chancen berechnenkönne, dessen Ausschluss") kurz behandelt und dazu ausgeführt, esmöge sein, dass diese Begründung für einen weiteren Ausschluss des(dortigen) Klägers wegen des dokumentierten Interesses desGesetzgebers, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopolschöpfen zu können, durchaus gerechtfertigt wäre, diese Frage aber imHinblick auf das Neuerungsverbot letztlich offen gelassen. Eserscheine geradezu selbstverständlich, dass eine Spielbank berechtigtsein müsse, einen Spieler, der infolge außergewöhnlicher Fähigkeitendie Chancen im Glücksspiel so berechnen könne, dass er per Saldostets gewinne, von der Teilnahme am Glücksspiel auszuschließen; diesjedenfalls bei solchen Glücksspielen, bei denen die Spielbank auchselbst die Rolle des Spielers habe (also gewinnen, letztlich aberauch verlieren könne) wie im Roulette. Jedem Spieler steheselbstverständlich die Möglichkeit offen, an einem Spiel nicht mehrweiter teilzunehmen, wenn er erkenne, dass ein anderer - aus welchenGründen immer - letztlich nur gewinne, er aber verliere. Auch eineSpielbank (in der Spielerrolle) könne nicht gezwungen werden, einenSpieler, der infolge außergewöhnlicher Fähigkeiten die Chancen desSpiels berechnen könne (und somit per Saldo stets gewinne)weiterspielen zu lassen. Das Gegenteil würde in letzter KonsequenzSpielbanken verpflichten, bis zum wirtschaftlichen Untergang solchenSpielern die Spielteilnahme zu ermöglichen; jedenfalls aber der inder Regierungsvorlage(----R 17.GP 15) erwähnten fiskalischenIntention des GSpG ("Interesse des Bundes einen möglichst hohenErtrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können")zuwiderlaufen. Ein zu einem solchen Verhalten zwingendes Recht aufErwerbsfreiheit eines Berufsspielers könne angesichts dergesetzlichen Missbilligung des Spiels nicht anerkannt werden.Angesichts der vom Erstkläger seinerzeit verwendeten technischenHilfsmittel zur Beeinflussung der Gewinnchancen sei das deshalb vonder beklagten Partei ausgesprochene Spielverbot gerechtfertigtgewesen, ohne dass es dazu eines gesetzlichen ausdrücklichen Verbotesbedürfe. Aber auch obwohl der Zweitkläger nie solche technischenHilfsmittel verwendet habe und der Erstkläger künftighin keinesolchen technischen Mittel mehr einsetzen werde, sei die von derbeklagten Partei verhängte Spielsperre über beide Klägergerechtfertigt. Der Erstkläger bezeichne sich selbst alsBerufsspieler, der seinen Lebensunterhalt durch das Spiel bestreite.Beim Zweitkläger stehe fest, dass auch er Berufsspieler sei undseinen Lebensunterhalt ausschließlich vom Glücksspiel bestreite.Daraus folge zwangsläufig, dass beide auch ohne Einsatz technischerHilfsmittel eine Spielmethode entwickelt haben und zur Anwendungbringen, die dem Glücksspielcharakter (bei dem das aleatorischeMoment überwiegen müsse - § 1 GSpG) zuwiderlaufe und ihnen per Saldostets Gewinne sichere. Damit stehe hier das fest, was eine Spielbankdazu berechtige, über einen Spieler eine Sperre zu verhängen, alsoweitere Vertragsabschlüsse mit ihm abzulehnen. Angesichts dessen seies auch gerechtfertigt, diese Sperre unbefristet auszusprechen undaufrecht zu erhalten.Die berufungsinstanzlichen Erwägungen zum 2.Hauptbegehren werdenunten © wiedergegeben, eine Wiedergabe der eingehenden Erwägungenzu den Eventualbegehren scheint entbehrlich.RechtssatzDie von der zweiten Instanz zugelassene Revision der Kläger istzulässig und berechtigt.a) Das nach Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG der Bundeskompetenz zugeordneteMonopolwesen umfasst auch das dem Bund vorbehaltene Recht zurDurchführung von Glücksspielen (Glücksspielmonopol), wobei dienäheren Bestimmungen im GlücksspielG (GSpG) geregelt sind (Mayer,B-VG2 22 mwN). Dieses gestattet dem Bund im Wege derKonzessionserteilung u.a., das Recht zum Betrieb einer Spielbank zuübertragen, von welchem zugunsten der beklagten Partei Gebrauchgemacht wurde. Der Bund überträgt nicht bloß einzelneMonopolfunktionen, sondern das Recht zur Durchführung vonGlücksspielen, somit den Monopolgegenstand selbst. Auch nach demBericht des Finanzausschusses (1--9 B------ 17.GP, 1) sind dieZielsetzungen des Bundes einerseits ordnungspolitischer undandererseits fiskalischer Natur. Dadurch, dass der Spieltrieb imInteresse des einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnengelenkt werde, erhalte der Staat die Möglichkeit, die nun auf legalerBasis betriebenen Glücksspiele zu überwachen. Dass die beklagtePartei beim Betrieb von Spielbanken in Österreich eineMonopolstellung hat, wurde schon im vorinstanzlichen Verfahren nichtin Zweifel gezogen. In ihren Spielbanken lässt die beklagte Parteiu.a. das von einem Croupier, regelmäßig einem Angestellten derSpielbank geleitete Glücksspiel Roulette spielen.b) Im Schuldrecht gilt grundsätzlich das Prinzip derVertragsfreiheit; es steht also im Belieben der Parteien, ob und mitwem sie kontrahieren wollen. Diese Freiheit wird nur in den Fällendes "Kontrahierungszwanges" ausnahmsweise durchbrochen. Neben dengesetzlich geregelten Fällen eines Kontrahierungszwanges (vgl. dazuRummel in Rummel3, § 861 ABGB Rz 10) besteht nach Lehre und Rspdarüber hinaus ein "allgemeiner" oder "mittelbarer"Kontrahierungszwang. Bereits mehrfach sprach der Oberste Gerichtshofunter Berufung auf die grundlegenden Lehren Nipperdeys(Kontrahierungszwang und diktierter Vertrag, 61) und F. Bydlinskis(Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtendenRechtsgeschäftes, 170) aus, dass ein solcher Kontrahierungszwangüberall dort anzunehmen ist, wo die faktische Übermacht einesBeteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der"Fremdbestimmung" über andere gibt. Wegen einer solchen Übermachtsind dem Abschlusszwang ganz allgemein Monopolisten und - gewöhnlichals solche betriebene - Unternehmen der öffentlichen Hand zurDaseinsvorsorge unterworfen, ist doch die Öffentlichkeit auf derenLeistungen angewiesen. Entbehren Unternehmen der öffentlichen Handeiner Monopolstellung, sind sie dennoch soweit zum Vertragsabschlussverhalten, als dessen Verweigerung ihrer Pflicht zur Gleichbehandlungwiderspräche. Denn es ist heute allgemein anerkannt, dass die (gegenden Staat gerichteten) Grundrechte infolge der Generalklauseln desPrivatrechtes auch in die Privatrechtsordnung und damit in denrechtsgeschäftlichen Verkehr einfließen.Der Gleichheitsgrundsatzverbietet Willkür.Allerdings kann auch der Monopolist nicht gezwungen werden, jeden voneinem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aussachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnenDiesen Ausführungenschließt sich auch der erkennende Senat an.wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, dieAuffassung vertreten, Casinos unterlägen nicht demKontrahierungszwang.Wenngleich sich der Grundsatz des Kontrahierungszwanges ursprünglichim Zusammenhang mit öffentlichen Einrichtungen der allgemeinenDaseinsvorsorge - zu denen eine Spielbank sicher nicht gehört -entwickelt hat, ist er im Laufe der Zeit doch durch Analogie immerweiter ausgedehnt worden und letztlich eben auch auf den Monopolisten- unabhängig davon, ob sich dieser nun der öffentlichenDaseinsvorsorge widmet oder nicht - angewendet worden. In einer Reihevon Fällen hat der Oberste Gerichtshof in jüngerer Zeit einenKontrahierungszwang bejaht, denen jeweils ein Sachverhalt zugrundelag, der mit der Deckung des Normal- oder Notbedarfs nichts mehr zutun hatte: Diese Erwägungen der Rechtsprechung müssen an Hand der konkretengesetzlichen Regelung überprüft werden.Die §§ 21 ff des in der Folge vielfach novellierten Bundesgesetzesvom 27. Juni 1962 zur Regelung des Glücksspielwesens, BG.....(G......2), befassten sich mit den Spielbanken.Auch nach der Neuregelung des Glücksspielwesens durch das GSpG 1989,BG------0 idgF, lautet § 25 Abs 2 leg cit (§ 25 hat dieÜberschrift "Spielbankbesucher") unverändert: Die Spielbankleitungkann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbankausschließen. Die EB (R--------5) führen zur Regelungdes Glückspielwesens in ihrem Allgemeinen Teil u.a. aus:"Die Zielsetzungen, die der Bund mit diesem Bundesgesetz verfolgt,sind einerseits ordnungspolitischer und andererseits fiskalischerNatur. In ordnungspolitischer Hinsicht muss gesagt werden, dassidealerweise ein gänzliches Verbot von Glücksspielen die sinnvollsteRegelung wäre. Angesichts des bekannten Umstandes, daß der Spieltriebdem Menschen nun einmal immanent gegeben zu sein scheint (wie diesauch sämtliche zu diesem Thema erscheinenden Studien immer wiederbelegen), ist es aber wesentlich sinnvoller, diesen Spieltrieb imInteresse des einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnen zulenken. Dadurch wird zweierlei erreicht: Eine in Staaten mitgänzlichem Glücksspielverbot zu beobachtende Abwanderung desGlücksspieles in die Illegalität wird vermieden, gleichzeitig erhältsich der Staat die Möglichkeit, die nun auf legaler Basis betriebenenGlücksspiele zu überwachen. Diese Überwachung muss als obersteZielsetzung den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen haben. Infiskalischer Hinsicht besteht ein Interesse des Bundes, einenmöglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zukönnen. ..."Die Bestimmung des § 25 Abs 2 GSpG kann in Übereinstimmung mit derRechtsauffassung der zweiten Instanz (und entgegen Wilhelm, ecolex1999, 163) tatsächlich nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeberzumindest von der Möglichkeit eines Kontrahierungszwanges ausgegangenist. Denn ausgehend von der dargestellten ordnungspolitischenZielsetzung des GSpG wird vom Gesetzgeber der fast allen Menschenimmanente Spieltrieb letztlich akzeptiert und in geordnete Bahnengelenkt, wobei die Allgemeinheit durch die fiskalischen Erwägungenmittelbar davon profitiert. Das hat aber zur Folge, dass in denGrenzen des § 25 Abs 2 GSpG allen spielwilligen Spielbankbesucherndie Möglichkeit eröffnet werden soll, an den in den Spielbanken derbeklagten Partei angebotenen Spielen teilzunehmen. Damit muss abergrundsätzlich von einem Kontrahierungszwang der beklagten Parteiausgegangen werden; eingeschränkt ist dieser freilich durch § 25 GSpGals Ausnahmeregelung, die (notwendigerweise) verfassungskonformauszulegen ist (------m).Nach § 25 Abs 2 GSpG kann, wie bereits dargestellt, dieSpielbankleitung Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch derSpielbank ausschließen. Derartigen Anordnungen ist von denSpielwilligen somit, ohne dass nähere Ausführungen gemacht werden,Folge zu leisten. Infolge der mittelbaren Drittwirkung derGrundrechte darf aber ungeachtet dessen der Ausschluss eines Spielersvom Spiel nicht willkürlich erfolgen (------).Willkür liegt nicht nur dann vor, wenn der Ausschluss aus vomVerfassungsgesetzgeber missbilligten subjektiven Gründen (etwa wegender Hautfarbe oder der Nationalität) erfolgt, sondern auch dann, wenndie später (im Prozess) angegebenen Gründe nicht nachvollziehbarsind. Da die beklagte Partei verpflichtet ist, das Spielverhalten derBesucher nicht nur zu beobachten, sondern auch zu dokumentieren (§ 22Z 4 GSpG), muss sie auch in der Lage sein, im Streitfall objektive"denkmögliche" Gründe für die weitere Nichtzulassung eines einmalausgeschlossenen Spielers anzugeben. Sowohl "denkunmögliche" als auchausschließlich subjektive, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßendeGründe stellen Willkür her (-------).Zutreffend wird in der Revision dargestellt, dass sich die beklagtePartei im vorliegenden Verfahren zur Rechtfertigung des Ausschlussesdes Erstklägers vom Spiel nicht darauf berief, dieser habe zu vielgewonnen, sondern darauf, dieser habe beim Roulette-Spiel unerlaubteHilfsmittel verwendet, um damit die Zufallsentscheidung als typischesMerkmal eines Glücksspiels auszuschließen. Tatsächlich wurden durchdie Novelle zum G------ dem § 25 folgende Absätze 4 und 5angefügt:(4) Den Spielbankbesuchern ist das Mitführen technischer Hilfsmittel,die geeignet sind, sich und anderen einen Spielvorteil zuverschaffen, nicht gestattet.(5) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Persontechnische Hilfsmittel im Sinne des Abs. 4 mit sich führt, so hat dieSpielbankleitung diese vom Besuch der Spielbank auszuschließen.Nach den Materialien (R-------, 1) sollten mit dieserNeuregelung festgestellte Malversationen, insbesondere mitmikroelektronischen und computergesteuerten Komponenten bekämpftwerden, weil "die Verwendung derartiger technischer Hilfsmittel zueiner nachhaltigen Beeinträchtigung des Bruttospielertrages desKonzessionärs und damit auch des Abgabenaufkommens des Bundes führt".Die beklagte Partei vertritt die Auffassung, sie sei durch dieIntentionen des GSpG verpflichtet, auch "Kesselgucker" von derTeilnahme am Glücksspiel auszuschließen, um den Charakter desGlücksspieles zu wahren; wenn ein Spieler infolge außergewöhnlicherFähigkeiten die Chancen berechnen könne, erfordere dies seinenAusschluss. Dem kann nicht beigetreten werden. Gemäß § 1 Abs 1 GSpGsind Glücksspiele in diesem Gesetzes Spiele, bei denen Gewinn undVerlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. DerBegriff "vorwiegend" verdeutlicht, dass auch in einem GlücksspielSpielteilnehmer durchaus in der Lage sein können, das Spiel in einembestimmten Ausmaß zu beeinflussen. Beurteilungsmaßstab dafür, ob einGlücksspiel vorliegt, ist der durchschnittlich geübte und begabteSpielteilnehmer. Unbestritten besteht beim Roulette-Spiel wegen derZahl "Zero" ein statistischer Gewinnvorteil der Spielbank und ist esäußert unwahrscheinlich, dass angesichts der Beschränkungen beimEinsatz ein Spieler die Spielbank in den wirtschaftlichen Ruintreibt. Dass andererseits ein Spieler, der (auch immer) gewinnt odermehr gewinnt als verliert, ohne Verletzung des Willkürverbots nichtvom Spiel ausgeschlossen werden darf, ist evident. Dies muss aberauch für nach System spielende Spieler und für solche gelten, die(auch immer wieder) gewinnen, weil sie ein "unverlierbares Spiel"erfunden haben, regelmäßig nur, weil sie dies glauben. Nichts andereskann aber gelten, wenn ein einzelner Spieler durch seine besonderenFähigkeiten oder seine Geschicklichkeit, und sei es auch beimsogenannten "Kesselgucken", für sich eine Möglichkeit sieht - imRahmen der Gesetze und der Spielordnung der beklagten Partei - auchals Berufsspieler immer wieder einen Gewinn zu erzielen. Auch ineinem solchen Fall bleibt entgegen dem Standpunkt der beklagtenPartei dennoch das Roulettespiel auch für diesen Spieler, dessenspezielle Begabung - nach den Feststellungen des Erstgerichtes sinddies beim Erstkläger 2/3 "Know-How" und 1/3 ein entsprechendes"Gefühl" - die eines durchschnittlichen Spielteilnehmers übersteigt,ein Glücksspiel. Es kann auch nicht übersehen werden, dass für mancheSpieler gerade die von ihnen angenommene Möglichkeit, sie könnten dasGlücksspiel beeinflussen und dessen aleatorischen Charakterzurückdrängen, ein wesentliches Moment dafür darstellt, amRoulette-Spiel teilzunehmen. Dies muss auch der beklagten Parteibewusst sein, sonst hätte sie wohl von der Möglichkeit Gebrauchgemacht, durch eine Änderung der Handhabung des Roulette-Spiels, etwaEinwurf der Kugel in den Kessel erst nach dem Setzen der Spieler oderVerwendung verschiedener Kugeln, das "Kesselgucken" unmöglich zumachen.Ausgehend von diesen Erwägungen ergibt sich bei Prüfung der Frage, obdie beklagte Partei die Kläger zu Recht vom weiteren Spielausgeschlossen hat, Folgendes: Der Erstkläger hat nach Inkrafttretender Novelle zum ----- beim Glücksspiel keinerleiverbotene technische Hilfsmittel verwendet, vorher - bis zu seinemAusschluss 1991 - waren derartige Hilfsmittel weder von Gesetz nochvon den Spielbankordnungen der beklagten Partei untersagt. Nach denFeststellungen hat er seine "technischen Hilfsmittel" einmal beieinem Besuch eines Spielcasinos der beklagten Partei in Bregenzverwendet, ohne dass dies der Direktor dieses Spielcasinosbeanstandet hätte. Bei diesen Feststellungen muss davon ausgegangenwerden, dass er das "technische Hilfsmittel" des Erstklägers erkannthat. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, dass der Erstklägermit seinen technischen Hilfsmitteln "per Saldo stets" gewinne (S 21der Urteilsausfertigung zweiter Instanz), entspricht nicht dengetroffenen Feststellungen. Ein solcher Sachverhalt wäre auchrational kaum begründbar. Dem Zweitkläger wird von der beklagtenPartei überhaupt nur seine Geschicklichkeit bei der Beobachtung derin den Kessel eingeworfenen Kugel vorgeworfen. Weder durch das"Know-How" und das "Gefühl" des Erstklägers noch durch die Fähigkeitdes Zweitklägers, notwendige Berechnungen über den Lauf der Kugel "imKopf und nach Gefühl" anzustellen, wird dem Roulette-Spiel das Wesenals Glücksspiel genommen und dieses für die Kläger zu einem bloßenGeschicklichkeitsspiel. Nach Auffassung des Senates liegen somit inÜbereinstimmung mit dem Erstgericht keine solchen Gründe vor, die dasvon der beklagten Partei ausgesprochene Spielverbot rechtfertigenkönnen, in Ansehung des Zweitklägers kein Spielverbot, in Ansehungdes Erstklägers jedenfalls kein dauerndes. Eine weitere Begründungfür den andauernden Ausschluss des Zweitklägers brachte die beklagtePartei in erster Instanz nicht vor. Dass die Gewinnchancen derMitspieler durch die besonderen Fähigkeiten eines Spielers nichtbeeinträchtigt werden, wurde bereits zu ------ zum insoweitvergleichbaren Kartenglücksspiel "Black Jack" dargestellt. Auf dieVerringerung der Gewinnchancen mit Mitspieler hat sich hier diebeklagte Partei auch nicht berufen.Der Bund will aus dem Glücksspielmonopol keinen größtmöglichen,sondern einen "besten", d.h. optimal vertretbaren Gewinn schöpfen.Dies kann allerdings einen Ausschluss der Kläger nicht rechtfertigen.Denn letztlich könnte mit dieser Begründung der Ausschluss vonSpielern gerechtfertigt werden, die beim Roulette immer wiedergewinnen oder mehr gewinnen als verlieren. Damit wäre wohl derGlücksspielcharakter als solcher in Frage gestellt, wenn dieMonopol-Spielbank nur die letztlich erfolglosen Spieler an ihremSpiel teilnehmen ließe.Das hier ausgesprochene Verbot, die Spielbanken der beklagten Parteizu betreten, ist daher rechtswidrig und unwirksam, ohne dass es einesRückgriffes auf die in der Entscheidung ------- erwähnteallenfalls verfassungsmäßig und europarechtlich gewährleisteteErwerbsfreiheit eines Berufsspielers bedürfte. Damit bedarf es auchkeiner Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu der Frage, obgegen Gemeinschaftsrecht verstoßen werde, wenn ein "staatlicher"Monopolist einen EU-Bürger dadurch in seiner Erwerbsfreiheitbeschränke, dass er ihn mit einer lebenslangen Spielsperre ohnetriftigen Grund belege.c) Die Kläger begehrten letztlich die Feststellung der Haftung derbeklagten Partei für künftig entstehende - mit dem verhängtenEintrittsverbot in kausalem Zusammenhang stehende Vermögensschädenmit dem Vorbringen, der Eintritt solcher Schäden sei zu befürchten,etwa dahingehend, dass sie vergebens zu Casinobesuchen anreisten undihnen dabei frustrierte Anreisekosten entstünden. Das Erstgerichtwies dieses Begehren ab, weil diese "Gefahr" ebensowenig habefestgestellt werden können wie der Umstand, dass den Klägern inHinkunft irgendwelche anderen kausalen Schäden entstehen werden. Dazuführte das Berufungsgericht aus, die erstinstanzliche Abweisung des2.Hauptbegehrens sei (im Ergebnis) zutreffend. Weil dieses Begehrenlediglich und ausschließlich in Verbindung mit dem (abgewiesenen)1.Hauptbegehren gestellt worden sei, mangle es den Klägern amFeststellungsinteresse. Allerdings seien die Klägern insoferne imRecht, als ein rechtliches Interesse des Geschädigten an der Haftungder beklagten Partei für künftige Vermögensschäden iSd § 228 ZPObereits dann gegeben sei, wenn (weitere) Schäden nicht auszuschließenseien. Daher würden die von den Klägern bekämpftenNegativfeststellungen eine Bejahung ihres Feststellungsinteressesnicht hindern. Einem solchen Feststellungsbegehren, das ausdrücklich"künftige", d.h. nach Schluss der mündlichen Verhandlung ersterInstanz eintretende, Vermögensschäden umfasse, habe der ObersteGerichtshof im Übrigen auch in der Entscheidung ------mstattgegeben.Dem Feststellungsbegehren, das dementsprechend ausdrücklich"künftige", dh nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanzeintretende, Vermögensschäden umfasst, war aus diesen zutreffendenGründen des Berufungsgerichtes stattzugeben.d) Fragen der Erwerbsfreiheit nach nationalem Recht undGemeinschaftsrecht sowie die in den nicht mehr relevantenEventualbegehren enthaltenen Fragen des DatenschutzG stellen sichnicht mehr. Die ausdrücklich nur für den Fall der Abweisung derHauptbegehren gestellten Eventualbegehren der Kläger sind infolgeStattgebung ihrer beiden Hauptbegehren nicht mehr zu behandeln. DasUrteil des Berufungsgerichtes ist jedoch auch ohne diesbezüglichenRechtsmittelantrag aufzuheben, soweit es über die Eventualbegehrenentschieden hat (S--------).Demnach ist wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Infolge derAbänderung der Entscheidung zweiter Instanz in der Hauptsacheerübrigt sich ein Eingehen auf die in der Revision enthaltene"Bemängelung der Kostenfestsetzung"-------------------Ende..........
sachse Geschrieben April 20, 2005 Geschrieben April 20, 2005 Originaltext: nach Las Vegas nur rund 5 Stunden Flug in nordöstlicher Richtung.Berichtigung: ich habe mich verschrieben. Gemeint war nordwestliche Richtung.Das wäre Mittelamerika, wobei ich bevorzugt an ein kleines Land denke, in welches vor Jahren schon Rene Durant und Ringo in Ritzen-Hanne's Haus dort flüchteten.Dummes Zeug schreiben kannst Du aber mit dem richtig Lesen und vor allem Verstehen, scheint es zu hapern.nur weil ich ein bisschen dumm bin, maps.com angeklickt und habe festgestellt, dass mittelamerica, auch central america genannt SO von Nevada liegt.Na, geht doch!Ich waere mit solchen aussagen etwas vorsichtig, man weiss ja nie wer sowas liest!Denn in diesem Fall gibst du an dass Hanne dem Ringo unterschlupf gewaert habe, waehrend er durch Interpol gesucht wurde! das waere vom gesetz her aber strafbar!Und ich glaube nicht dass du Hanne das anhaengen willst?Das ist rund 20 Jahre her und längst verjährt, Du halber Schlaumeier.Ticket schon gekauft? Sind im Moment nur noch 6 Tage, 2 Stunden und etwa 54 Minuten bis zu unserem Treffen.sachse
D a n n y Geschrieben April 20, 2005 Geschrieben April 20, 2005 <div style=background-color:#FEF0DE><fieldset><legend><small><b>Zeroverlust:</b></small></legend><i>WAS MICH WUNDER IST DASS IHR DAS NOCH ALLES VERFOLGT, WOHL NEUGIERIG, WAS?</i></fieldset></div>Nee, nicht neugierig, aber ab und an braucht der Mensch ja auch mal was zu lachen........Hast Du eigentlich mal bei den oben genannten Tel.-Nummern angerufen?????? Wenn nicht, mach' das bitte..........bis denneD a n n y
Zeroverlust Geschrieben April 20, 2005 Autor Geschrieben April 20, 2005 <div style=background-color:#FEF0DE><fieldset><legend><small><b>Zeroverlust:</b></small></legend><i>WAS MICH WUNDER IST DASS IHR DAS NOCH ALLES VERFOLGT, WOHL NEUGIERIG, WAS?</i></fieldset></div>Nee, nicht neugierig, aber ab und an braucht der Mensch ja auch mal was zu lachen........Hast Du eigentlich mal bei den oben genannten Tel.-Nummern angerufen?????? Wenn nicht, mach' das bitte..........bis denneD a n n y←Wuerde gerne deinen Tip befolgen, aber ich bin zu dumm zum waehlen, SOLLY!
Zeroverlust Geschrieben April 22, 2005 Autor Geschrieben April 22, 2005 @sachseIch habe mir eine Reihe von Deinen Beiträgen hier durchgelesen. Was mich mal noch interessieren würde, ist die Genauigkeit, mit der man das Ergebnis eines Wurfes vorhersagen kann. Sicherlich wohl nicht auf die Zahl genau, sondern mehr einen bestimmten Kesselsektor. Wie groß ist dieser, bzw. auf wie viele Zahlen setzt Du dann?Hallo ruletti,ich habe Deinen Beitrag und Deine Frage leider überlesen und musste erst gemahnt werden. Irgendwo hatte ich schon richtig gestellt, dass es natürlich nicht 4 Millionen in einem Jahr sind sondern dass das ungefähr meinem Gesamtgewinn entspricht.Zu Deinen Fragen:Das ist sehr verschieden. Wenn die Analyse ergibt, dass ein Kessel "einfach" zu bespielen ist und ein relativ großer Gewinnerbereich um meine von Spiel zu Spiel wechselnde gewollte Nummer entsteht, ist es ratsam, mit vier Nachbarn zu spielen, um möglichst viel davon abzuschöpfen. Dieser Bereich kann bis zu 15 Zahlen breit sein, dann ist der Berg aber etwas flacher. Beim Spiel wäre meine Annonce im Zentrum des Gewinnerberges und mit 4 Nachbarn.Bei "schwierigen" Kesseln oder Bedingungen,(z.B. zu schnelle Kessel) kann es passieren, dass der Gewinnerbereich nur über 5 Zahlen reicht. Oft ist dieser Bereich dann - weil sehr schmal - zimlich hoch(stark). Hier mit 4/4 zu spielen hieße, die äußeren 3. und 4. Nachbarn brächten ein Minus, welches das Plus von den 5 Kernzahlen reduziert oder gar auffrisst. In solchen Fällen spiele ich nur 1 oder 2 Zahlen im Zentrum, zumal kleine Ungenauigkeiten den Bereich auch etwas schwanken lassen.Ich merke gerade, klingt furchtbar kompliziert. Notfalls musst Du nochmals rückfragen.sachse←Sachse:dass es natürlich nicht 4 Millionen in einem Jahr sind sondern dass das ungefähr meinem Gesamtgewinn entsprichtNun kommen wir der sache schon etwas naeher, denn ich kenne mehrere die im roulette millionen gewonnen aber eben auch wieder verzockt haben.Glaubt was ihr wollt, aber casinoverbot bekommt man zu 99% nur wenn man was illegales macht. Ich habe sehr viele KasinoGaeste gekannt ( besonders im Kasino Seefeld ) die sassen mit einem Kleincomputer am Tisch und habe ihre berechnungen gemacht und viel gewonnen, und das Kasino hat nichts dagegen unternommen.Warum? Darueber habe mit meinem Freund gesprochen, der zu dieser Zeit Chefcroupier in demselbigen Kasino war. ( AUCH 1991 )Er sagte alles was der mitnimmt kommt mit sicherheit wieder zurueck und mehr.Der Sachse behauptet immer dass er ein KESSELGUCKER sei, er wiederspricht sich aber komischerweise mit jeder Post.Wenn ich ein KesselGucker bin , warum muss ich dann illegale hilfmittel benutzen??????????????????????????????????????????????????????????????Nur ein Gedanke!Er hat moeglicherweise in seiner Laufbahn mit KesselGucken einiges gewonnen, aber ich kann nur sagen, das war eben pures Glueck, aber wenn man Glueck hat mit einer Strategie, kann es einem leicht erscheinen dass man eine Gabe hat, die ueberhaupt nicht existiert und das ist glaube ich, ist beim sachsen eben der fall.warum ist er denn nicht immer in den casinos in Nevada, da wuerde er nie auffallen zweks ueberfluss davon, aber wie gesagt ich kenne die millionengewinner, wie gewonnen so zeronnen!ANSONSTEN HAETTE ER MEINE WETTE ANGENOMMEN! ABER ER KANN NATUERLICH NICHT WISSEN OB IHN DAS GLUECK ZUR BENANNTEN ZEIT IN VEGAS, natuerlich nur "ZUFAELLIG" VERLAESST !?
Zeroverlust Geschrieben April 22, 2005 Autor Geschrieben April 22, 2005 Hi!Sachse wird hier sicher selbst noch Stellung dazu nehmen: Die 4 Mio. sind ein Missverständnis, zum Zeitpunkt des Interviews waren es INSGESAMT 4 Mio.LGDanDocPeppy←WOHER WEISST DU DENN DAS, BIST DU HELLSEHER ODER SEIN PAPAGEI?
Zeroverlust Geschrieben April 22, 2005 Autor Geschrieben April 22, 2005 For Neidhammels only!sachseIch kann schwerlich umfassen auf was man beim SACHSEN neidisch sein soll, auf sein Alter, auf sein aussehen, auf seine vergangenne erfolge als Guckuk, auf seine Kasinoverbote, auf sein wieder verlorenes "VERMOEGEN" ( sollte es ueberhaupt bestanden haben ), auf das, dass er in "LEIB-ZIG" lebt , oder auf das, dass er als sehr erfolgreicher "Kessel Flicker" in Foren posted?Tut mir leid , ich kann einfach nichts finden auf was ich DA neidisch sein sollte???Saechsli klaere mich auf, please!
sachse Geschrieben April 22, 2005 Geschrieben April 22, 2005 Du bist jetzt ein DEUTSCHER vergiss das nicht!Saechsli klaere mich auf, please! Dann sprich Deutsch mit mir!sachse
Zeroverlust Geschrieben April 22, 2005 Autor Geschrieben April 22, 2005 Du bist jetzt ein DEUTSCHER vergiss das nicht!Saechsli klaere mich auf, please! Dann sprich Deutsch mit mir!sachse←Sorry dass ich nicht so perfekt in deutsch bin wie du, habe zwar deutsch in der schule gelernt, meine muttersprache ist aber Niedelaendisch.tot ziens Mof!ga een beetje aan je lul treken! Klootzak
Carlo Geschrieben April 22, 2005 Geschrieben April 22, 2005 (bearbeitet) So, du oller Kaaskopje, jetzt lass gut sein... Unter dieser Nummer ereichst du die Mirage Rezeption, jedenfalls noch vor 2 Jahren: 001-702-791-7171 von Deutschland. Ob die Vorwahl für die USA auch von Holland 001 ist, weiss ich nicht.Dann buch mal schön, mach ein bischen Umsatz und Du hast nur die Flugkosten.Vergiss aber nicht, die Prämie für den Sachsen mitzunehmen.Und melde Dich bitte hier erst wieder, wenn der Kaas so oder so gegessen ist.mfgcarlo bearbeitet April 22, 2005 von Carlo
D a n n y Geschrieben April 22, 2005 Geschrieben April 22, 2005 Huhu ist ja lustig, dass wir jetzt auch noch 'ne Meckerecke haben, hihi.......... <div style=background-color:#FEF0DE><fieldset><legend><small><b>Zeroverlust:</b></small></legend><i>meine muttersprache ist aber Niedelaendisch.</i></fieldset></div>Dann schein' ich mich mit meiner Vermutung tatsächlich getäuscht zu haben, den Blonden, den ich gemint hab', ist kein Käs'bohrer (auch wenn man den als sowas bezeichnen könnt'......)........bis denneund immer schön meckern...........D a n n y
Zeroverlust Geschrieben April 23, 2005 Autor Geschrieben April 23, 2005 Hallo muriel,Du bist hier erschienen und hast von Rouletteautomaten berichtet, an denen man gewinnen kann. Als Laci Dich eingeladen hat und Dir gesagt hat, wieviel Stück davon allein in Budapest stehen, bist Du abgetaucht und hast ihm noch nicht einmal abgesagt.Dann kamst Du mit "Polymetacrylsäureisobuthylesther" zum einschmieren des Kessels und hast uns erklärt, dass Du am 24er ein "Megaübercrack" beim treffen von Zahlen warst.Jetzt kannst Du mich nicht mehr ertragen, obwohl Du Dich eigentlich hier schon am 21. 12. 2004 um 21:29 Uhr abgemeldet hast.Du bist nun ungefähr der 5. in einem Jahr, der mich herausfordert. Ich habe nie darauf reagiert aber dieses Mal klappt es.Ich fliege Ende April nach Las Vegas. Dort kannst Du Dich vom 3.-10. Mai mit mir duellieren. Welche Casinos es betrifft, erfährst Du an Ort und Stelle. Da Du auf gleicher Satzhöhe bestehst, kannst Du davon ausgehen, dass ich bei 1-3 Einzelzahlen 200-300$ pro Zahl und bei Annonce mit 2 Nachbarn(nur in manchen Casinos möglich) 100-200$ pro Zahl setze. Spieldauer ist schwankend aber es geht um 5-12 Stunden und - da ich nicht jeden Coup setze - um 50-150 Coups pro Spieltag.Es handelt sich vorwiegend um Kessel mit Doppelzero, es gibt jedoch auch einige Singlezerogeräte.So, nun wollen wir mal sehen, was passiert. Ich bin auf jeden Fall da, weil das Ticket schon abgebucht ist und krank war ich seit fast 50 Jahren nicht mehr.sachse←DAS MIT 50 JAHRE NICHT MEHR KRANK GEWESEN STELLE ICH SEHR IN FRAGE, DENN DU WARST EHER IN 50 JAHREN NICHT GESUND!
Recommended Posts
Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren
Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können
Benutzerkonto erstellen
Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!
Neues Benutzerkonto erstellenAnmelden
Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.
Jetzt anmelden