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als deutscher im online casino?


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Also nach meinen Informationen sind Online-Casinos in Deutschland nicht zulässig.

Jetzt ist die Frage nach dem rechtsraum.

Wenn ich von Deutschland aus in einem Onlinecasino spiele das zum Beispiel eine Lizenz von den Philipinen hat.

Ist das rechtens?

Bisher gibts da nach meinen Informationen keine Urteile drüber.

Aber der allgemeinen Meinung zufolge ist es nicht erlaubt.

Macht aber jeder, da es nicht nachvollzogen bzw. kontroliiert werden kann.

Verbessert mich bitte wenn ich unrecht habe!!!

Ist mein derzeitiger Informationsstand.

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Bisher gibts da nach meinen Informationen keine Urteile drüber.

So ist es. Außerdem bezweifle ich, daß ein Staatsanwalt jemanden verfolgt, der im OC spielt. So eifrig sind noch nicht einmal die Deutschen, zumal fragwürdig ist, ob ein solcher Fall unter der Strafvorschrift des Verbotenen Glücksspiels läuft.

Laßt Euch nicht verunsichern. Außerdem dürfte eine solche Strafbarkeit vor der EU keinen Bestand haben.

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Aber der allgemeinen Meinung zufolge ist es nicht erlaubt.

_____________________________________________________

nicht nur der allgemeinen Meinung nach, es gibt entsprechende Gesetze... :wink:

Und damit ist jede Klage gegen ein Offshore-Kasino von vornherein zum Scheitern verurteilt; da geht nur über den Good-Will der jeweiligen Betreiber etwas.

Mich wundert nur, dass unsere klamme Regierung noch nicht auf die Idee gekommen ist, mit drastischen Strafen dagegen vorzugehen, bzw. endlich hier in Deutschland das Onlinezocken zu erlauben, um den leeren Steuersäckel wenigstens mit ein bischen Schwarzpulver aufzupäppeln.

mfg

carlo :wink:

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Moin moin,

Tja wir haben halt nicht die intelligenteste Regierung. Staatlich kontrolliertes Glücksspiel, nur in Deutschland, strenge Überrpfüungen, wer geht denn dann da noch jeden Tag ins Casino um seine Systeme zu testen?

Ich würde nur von zu Hause aus spielen und dann, wenn ich will. Das hätte den Vorteil, daß alle, die im Ausland in den diversen OC´s Ihr Geld setzen, doch lieber wieder in Deutschland Ihr Speil machen. Also ich würde ein Spiel im OC Hamburg jedem Casino in Antigua vorziehen.

Man könnte ja sogar 2 Arten von Online Casinos aufbauen. Das eine hatten wir ja mal für kurze Zeit in Hamburg. Reale Kugeln, reale Menschen, aber kein Streß bzw. nervende Croupiers und Trinkgeld mußte auch nicht abdrücken. Das wäre schon was. Dazu dann noch ein virtuelles Onlinecasino für die Hamburger, wo es eben nur Zufallszahlen gibt und das Angebot wäre perfekt. Der Kunde würde auf jeden Fall häufiger in die Casinos kommen.

Nachteil: Der Spieler würde im Onlinecasino viel Technik nutzen können, die er im normalen Spiel nicht verwenden darf. Das könnte dazu führen, das weniger gezockt, dafür aber mehr mit System gespielt wird. Das hätte den Effekt, daß die Verluste der Spieler durch das zocken nicht mehr so hoch ausfallen würden.

Was mich seinerzeit nur etwas gewundert hat, ist die Tatsache, daß Hamburg das Casino so schnell und ohne große Proteste geschlossen hat. Keine jahrelangen Verfahren, keine großen Bemühungen die Gesetzeslage in Hamburg zu ändern. Hey Hamburg ist zwar finanziell gut aufgestellt, aber eine so gute und munter sprudelnde Einnahmequelle hätte man sich sicher nicht entgehen lassen, wenn entsprechender Duck aufgebaut worden wäre. Also war man im Casino Hamburg doch froh, daß man "gezwungen" wurde das Spiel im Internet zu schließen?

Ist nur meine persönliche Meinung.

Ciao Heiko :wink:

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Ich habe mich auch mal mit der rechtl. Würdigung dieser Sache beschäftigt.

Man muß zwei Dinge unterscheiden:

1. Das Betreiben eines (Online-)Casinos und

2. das Spielen in einem (Online-)Casino

Zu 1.

Die Rechtslage war bis vor Kurzem recht klar. Ohne behördl. Genehmigung verstieß man gegen § 284 des StGB. Durch Beschluß des EuGH (Europäischen Gerichtshofs) wurde jedoch einem Kläger aus Österreich Recht gegeben, der die österreichische Genehmigung für sein Online-Casino (wer könnte es wohl gewesen sein? :wink: ) als rechtsgültig für die übrigen EU-Staaten wissen wollte. D.h. liegt eine behördliche Genehmigung eines EU-Staates für eine Online-Casino/Casino vor, welches im Geltungsbereich dieses Staates betrieben wird, so gilt diese Genehmigung auch für Deutschland. Die Folge hiervon ist, dass ein Spieler sich demnach NICHT strafbar gem. § 285 StGB macht!

Eine behördliche Genehmigung eines Nicht-EU-Staates ist erst einmal nicht hiervon betroffen.

ALLERDINGS gibt es ja noch Kommentare hierzu. So sagt Schönkel/Schröder "Strafgesetzbuch" Kommentar 26. Auflage, Verlag C.H. Beck RZ 25a zu § 284:

"Genehmigungsakte ausländische Behörden stellen eine "behördliche Erlaubnis" iSd Abs. 1 dar, sofern sie am Veranstaltungsort des Spiels rechtswirksam sind (Hoyer aaO)." D.h. jegliche ausländische Genehmigung führt dazu, dass man sich als Spieler nicht strafbar macht. Hierzu noch ein Kommentar aus der gl. "Quelle" Rz 4 zu §285 "Durch die behördliche Erlaubnis wird nicht erst die Rechtswidrigkeit, sondern bereits die Tatbestandsmäßigkeit ausgeschlossen ... ." D.h. man erfüllt als Spieler somit erst gar nicht die Strafnorm des §285 StGB.

Man kann also ohne rechtl. Problem im Ausland in einem behördlich zugelassenen Casino spielen bzw. in einem ausl. Online-Casino mit behördlicher Genehmigung spielen, solange die o.g. Bedingungen erfüllt sind.

Zu 2.

Hinzu zu dem oben Gesagten kommt ja noch der Vorsatz (Wissen + Wollen). Erst wenn dieser erfüllt ist, kann ggf. ein Spieler nach § 285 StGB bestraft werden. Auch hierzu aus "Strafgesetzbuch Leipziger Kommentar", 10. Auflage, Verlag Walter de Gruyter; RZ 5 zu §285 "Der Vorsatz muss auch hier die Kenntnis von der Öffentlichkeit des Spiels, von dessen Eigenschaft als Glücksspiel (vgl. 3, 4 zu § 284) und VOM FEHLEN DER BEHÖRDLICHEN ERLAUBNIS UMFASSEN". Da diese aber nach unserer Meinung vorliegt (s.o.), handeln wir nicht mit Vorsatz! In einem Rechtsstreit könnte uns höchstens der Richter (was ich aber nicht glaube) darauf hinweisen, dass diese Meinung ein sog. Verbotsirrtum wäre. In diesem Fall jedoch wäre auch dies so gut wie strafbefreiend. S. gl. "Quelle" RZ 23 zu § 284 "Nimmt jemand irrtümlich an, dass Spiele an einem bestimmten Automaten keine Glücksspiele sind, so kommt es je nach den Umständen tatbestands- oder Subsumtionsirrtum in Betracht; ersteres insbes. dann, wenn der Veranstalter glaubt, der Spieler könnte durch seine Geschicklichkeit den Spielausgang beeinflussen, oder wenn er irrig annimmt, eine behördlich Erlaubnis zu haben... ."

Wenn jemand also fest überzeugt ist, dass er mit seinem System gewinnt, so dass hier kein Glücksspiel mehr vorliegt oder/und wenn er der Meinung ist, dass der Betreiber eine behördliche Erlaubnis (z.B. von den Antillen) hat (s.o.), dann kann er keinen Vorsatz gehabt haben!

Und nun noch was Grundsätzliches zu § 285 StGB aus "Strafgesetztbuch Leipziger Kommentar", 10. Auflage, Verlag Walter de Gruyter; RZ 1 "Die Legitimation des Tatbestands ist, selbst wenn man als geschütztes Rechtsgut auch öffentliche Interessen ansieht (vgl. 1 zu §284), fraglich (zutr. NK-Wohlers 2ff; NK-Kindhäuser LPK 2 vor § 284)." D.h. selbst wenn da oben Gesagte alles nicht gelten würde, so ist schon diese Rechtsnorm fragwürdig, da der Staat letztendlich ja einem mündigen/geschäftsfähigen Bürger nicht verbieten kann sein Geld zu verspielen.

Von daher ist ggf. eine Rechtsnormklage vor dem BVG ggf. möglich.

Noch eine Anmerkung in eigener Sache. Ich habe dies oben Gesagt nach besten Wissen und Gewissen niedergeschrieben ohne JEGLICHE GEWÄHR! Also, kein Rumgemosere, keine Haftung meinerseits, keine Rechtsberatung durch mich oder was auch immer!!

Gruß

Mike32 :wavey:

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Die Legitimation des Tatbestands ist, selbst wenn man als geschütztes Rechtsgut auch öffentliche Interessen ansieht (vgl. 1 zu §284), fraglich

Das ist in der Tat der Punkt. Eine Strafvorschrift ist nur legitim, wenn sie ein Rechtsgut schützt. Das einzige Rechtsgut, daß der Glücksspielparagraph schützt, ist, wenn überhaupt, vielleicht das öffentliche Interesse. Ja was denn schon für ein öffentliches Interesse und warum soll das ausgerechnet mit diesem Paragraphen geschützt werden?

Genausogut könnte man Nacktbaden unter Strafe stellen. Lachhaft.

Dies ist nur eine jener Vorschriften, mit denen die Leute bevormundet werden sollen.

Mich wundert nur, dass unsere klamme Regierung noch nicht auf die Idee gekommen ist, mit drastischen Strafen dagegen vorzugehen, bzw. endlich hier in Deutschland das Onlinezocken zu erlauben, um den leeren Steuersäckel wenigstens mit ein bischen Schwarzpulver aufzupäppeln.

Das wundert mich ehrlich gesagt auch. Dies wäre doch eine Möglichkeit für den Staat, die Millionenbeträge, die Offshore versickern, für sich einzusacken. Dabei braucht der Staat nicht anderes zu tun, als seine geistige Beschränkheit aufzugeben. Aber das war dem Gesetzgeber ja immer schwergefallen...

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@lovejoy

Hi,

ich habe es schon lange aufgegeben, mich über die geistige Beschränktheit des Gesetzgebers zu wundern oder aufzuregen.

Also, was bleibt? Man akzeptiert die Gesetze und Regelungen, deren Sinn man einsieht.

Und ignoriert den ganzen Plunderberg, den sich einige zur Bestätigung der Rechtmäßigkeit ihrer Bezüge so aus den Fingern saugen, je Weltfremder und fern jeder Sachkenntnis, desto ernster gemeint.

Außerdem, hat nicht jeder auch etwas Anarcho-Pulver im Hirn?

Shotgun :wink:

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Und ignoriert den ganzen Plunderberg, den sich einige zur Bestätigung der Rechtmäßigkeit ihrer Bezüge so aus den Fingern saugen, je Weltfremder und fern jeder Sachkenntnis, desto ernster gemeint.

Außerdem, hat nicht jeder auch etwas Anarcho-Pulver im Hirn?

Was soll ich dazu sagen? Ich sehe es genauso. :wink:

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  • 1 month later...

Was mich in diesem Zusammenhang noch interessieren würde, ist die Frage, ob ich auf einer .de (oder in DE "zugelassenen" .com) Website Werbung für Online Casinos z.B.: in Antigua machen darf oder ob man mich dafür irgendwie rechtlich oder wettbewerbsrechtlich belangen kann.

gruss,

Drap

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Was mich in diesem Zusammenhang noch interessieren würde, ist die Frage, ob ich auf einer .de (oder in DE "zugelassenen" .com) Website Werbung für Online Casinos z.B.: in Antigua machen darf oder ob man mich dafür irgendwie rechtlich oder wettbewerbsrechtlich belangen kann.

gruss,

Drap

Ja du kannst dafür rechtlich belangt werden. Ich selbst gehörte vor 2 Jahren zu den Opfern der Massenabmahnung. Diese war nur aufgrund der massenhaften Abmahnung ungültig und wurde von fast allen Betroffenen via Anwalt erfolgreich abgewehrt.

Der Wettbewerbsverstoss an sich aber war wohl nicht ganz so falsch. D.h., wenn es sich um eine gezielte und einzelne Abmahnung gehandelt hätte wäre der entsprechende Websitebetreiber wohl oder übel dazu gezwungen aufzugeben.

Abgesehen davon hat das damals einen riesigen Wirbel (war in vielen Zeitungen) erzeugt und fast alle Websitebetreiber sind zu ausländischen Hosts geflüchtet. Ich würde es an deiner Stelle nicht riskieren.

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  • 2 weeks later...

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