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Roulette Forum

Qualifikation zu der GPPA Pokerweltmeisterschaft


Pfiffi

Recommended Posts

Hallo,

von der GPPa-Seite:

07.08. 2005

Pokerturnier der GPPA in Bayern

Die 1. Qualifikation zu der 1. "GPPA-Pokerweltmeisterschaft" 2005

im Texas Hold'em in Cham.

Der Gewinner bekommt eine Flugreise nach Las Vegas .......

> Informationen <

03.08. 2005

Pokerturnier der GPPA in BW

Viva Las Vegas Pokerfestival im Texas Hold'em in Leinfelden

Sie erreichen heute Abend den ersten und den zweiten Platz, dann haben Sie sich um 23:00 Uhr für das Finale qualifiziert. Der Sieger gewinnt eine Flugreise nach Las Vegas im Mai 2005 mit der GPPA zu verschiedenen Pokerturniere (40 bis 60 Dollar) im Plaza , Exkalibur, Mirage, Aladin etc.

31.07. 2005

Pokerturnier der GPPA in NRW

Die letzte Qualifikation zu der 1. "GPPA-Pokerweltmeisterschaft" 2005

im Texas Hold'em in St. Augustin ........

> Informationen <

Fährt jemand zu den anderen Turnieren?

Gruß

Texas

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Hi,

ich bin noch ein "Fish" in der Pokerwelt, was ich aber bisher noch überhaupt nicht verstehe, ist, warum eine GPPa in irgendwelchen BillardKneipen in Deutschland überhaupt erlaubt ist, dachte Poker gilt hier als Glücksspiel und ist ohne Konzession verboten ????

Desweiteren verstehe ich nicht, wenn ich mich über ein OC (Satellites) z.B. für die WSOP qualifiziere, dann ist das doch nachvollziehbar, dass ich online in BRD gespielt/gewonnen habe.... ist das eine Duldung, denn so blöd können die doch nicht sein...

Wie schaut das mit offiziellen Poker / BJ Meisterschaften aus, kann man da Buy Ins für WS gewinnen ?

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ich bin noch ein "Fish" in der Pokerwelt, was ich aber bisher noch überhaupt nicht verstehe, ist, warum eine GPPa in irgendwelchen BillardKneipen in Deutschland überhaupt erlaubt ist, dachte Poker gilt hier als Glücksspiel und ist ohne Konzession verboten ????

ganz einfach, es wird ja nicht um geld gespielt!

Desweiteren verstehe ich nicht, wenn ich mich über ein OC (Satellites) z.B. für die WSOP qualifiziere, dann ist das doch nachvollziehbar, dass ich online in BRD gespielt/gewonnen habe.... ist das eine Duldung, denn so blöd können die doch nicht sein...

quaifizier dich erst mal, dann diskutieren wir dieses thema noch mal :topp:

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Hallo jojoGo,

ich bin noch ein "Fish" in der Pokerwelt,

da geht es dir wie mir :topp:

Desweiteren verstehe ich nicht, wenn ich mich über ein OC (Satellites) z.B. für die WSOP qualifiziere, dann ist das doch nachvollziehbar, dass ich online in BRD gespielt/gewonnen habe.... ist das eine Duldung, denn so blöd können die doch nicht sein...

eigentlich gilt das Recht des Landes, in dem der Server steht, auf dem die Spiele tatsächlich durchgeführt werden. Von Deutschland aus benutzt du nur die technischen Einrichtungen, um dich mit der großen weiten Welt zu verbinden. Anders formuliert: Dein PC steht zwar in Deutschland, aber tatsächlich spielst du in der Karibik! :topp:

... warum eine GPPa in irgendwelchen BillardKneipen in Deutschland überhaupt erlaubt ist, dachte Poker gilt hier als Glücksspiel und ist ohne Konzession verboten ????

Das gilt immer nur solange, bis sich die Gierigen und Mächtigen geeinigt haben, wer welche Stücke vom Kuchen abbekommt - die Krümel werden dann uns zugeworfen. Die Behauptung "Schutz vor Spielsucht" ist natürlich absolut lächerlich (siehe Beispiel Alkohol). Weitergedacht ließe sich so auch das Autofahren verbieten ("Schutz vor tödlichen Unfällen"), etc. pp.

Früher oder später wird Poker auch bei uns erlaubt werden, notfalls mit der Begründung "Geschicklichkeitsspiel" (ähnlich wie in den USA), womit es dann wohl mit der Steuerfreiheit der (Geld-)Gewinne vorbei sein wird. Bis dahin wird die Politik wohl noch eine Weile den realen Gegenheiten hinterher hinken. :topp:

Gruß

Texas

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GPPA ist ja ein deutscher Verein/Firma/Zusammenschluß, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe.

Haben ja auch ne ganz nette Homepage, aber unklar ist mir noch, was das mit der

1. "GPPA-Pokerweltmeisterschaft" 2005 auf sich hat. Scheinbar ist das doch ein nationaler Wettbewerb, und hat nichts wirklich mit ..weltmeisterschaft" im allgemeinen Sinne zu tun, oder ???

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Hi!

eigentlich gilt das Recht des Landes, in dem der Server steht, auf dem die Spiele tatsächlich durchgeführt werden. Von Deutschland aus benutzt du nur die technischen Einrichtungen, um dich mit der großen weiten Welt zu verbinden. Anders formuliert: Dein PC steht zwar in Deutschland, aber tatsächlich spielst du in der Karibik! 
Wir haben diesen rechtlichen Punkt schon öfters diskutiert. Wenn ich mich allerdings richtig erinnere, so ist deine Aussage falsch!

Es gilt das Recht, das in dem jeweiligen Land von dem aus gespielt wird, gültig ist!!!

Ein Deutscher (oder Österreicher) spielt somit eigentlich illegal in einem karibischen OC!

LG

DanDocPeppy

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Wir haben diesen rechtlichen Punkt schon öfters diskutiert. Wenn ich mich allerdings richtig erinnere, so ist deine Aussage falsch!

Es gilt das Recht, das in dem jeweiligen Land von dem aus gespielt wird, gültig ist!!!

Ein Deutscher (oder Österreicher) spielt somit eigentlich illegal in einem karibischen OC!

sehr richtig!!

und wird bestraft mit bis zu 6 monaten sonderurlaub mit staatlichen animateuren

:topp::topp::topp:

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ist das das Ergebnis einer Abstimmung oder gibt es eine sachliche Grundlage?

Meines (recht bescheidenen) Wissens nach gilt noch immer das Server-Land-Recht - aber man kann ja nicht alles wissen. :topp:

das basiert sehr wohl auf einer sachlichen und rechtlichen grundlage!!

wie Doc schon anmerkte, hatten wir darüber schon reichlich diskussionen.

ich möchte mir jetzt nicht die mühe machen, den entsprechenden thread

rauszukramen, vielleicht erbarmt sich einer unserer rechtsexperten. :topp:

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Hi!

Anbei ein Auszug von der Homepage der AKNÖ (Arbeitnehmervertretung in Österreich + Konsumentenschutz).

Die Rechstlage ist - da bin ich mir ziemlich sicher - in Österreich und Deutschland gleich.

28.09.2004

Via Zeitungsinseraten und Internetwerbung wird allen Spielwilligen, die ein CC-Konto eröffnen, ein 25-Euro-Gutschein als Startkapital versprochen. Damit, so heißt es, könne bei Spielen wie Roulette, Black Jack, Poker und Baccara viel steuerfreies Bargeld gewonnen werden.

Die Niederösterreichische Arbeiterkammer warnt jedoch dringend davor, diesem Aufruf zu folgen: „Solche Versprechungen sind falsch und wecken in den Leuten Erwartungen, die einfach nicht zu erfüllen sind“, meint Martin Hofecker, Konsumentenschützer der AKNÖ.

Virtuelle Gefahr

Nach Ansicht der Konsumentenberatung ist die Gefahr, via Online-Casino viel Geld zu verlieren, besonders groß. Denn während man bei einer Pechsträhne am echten Spieltisch wenigstens sieht, wie die Jetons immer weniger werden, wird beim Online-Glücksspiel das verlorene Geld einfach per Kreditkarte abgebucht. „Kontrolle ist da nur schwer möglich, und bei der Abrechnung gibt es dann das böse Erwachen“, befürchtet Hofecker. „Und ist man einmal in der Schuldenspirale drinnen, kommt man so schnell nicht wieder heraus.“

Kein leichtfertiger Umgang mit Daten!

Ein weiteres Risiko sehen die Konsumentenschützer in der Datenübermittlung: Will der Konsument im virtuellen Casino sein Glück versuchen, dann muss er seine Kreditkartennummer bekannt geben. Hier ist dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet: Da unsichere Leitungen nie auszuschließen sind, warnen die Konsumentenschützer vor dem leichtfertigen Umgang mit sensiblen Daten wie zum Beispiel der Kreditkartennummer.

Staatliches Glücksspielmonopol

Außerdem macht die Konsumentenberatung der AKNÖ darauf aufmerksam, dass die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen – und seit Ende 2003 sogar deren Bewerbung – hierzulande verboten ist. Konsumentenschützer Hofecker: „In Österreich gibt es ein staatliches Glücksspielmonopol. Das bedeutet, dass man sich mit der Teilnahme an ausländischen Glücksspielen – wie etwa dem deutschen Online-Casino – nach der herrschenden Gesetzeslage auf jeden Fall strafbar macht!“

LG

DanDocPeppy

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Weitere Artikel div. Konsumentenschutzmagazine:

28.07.2003

Teilnahme an ausländischen Glücksspielen ist verboten.

AKNÖ - Auf dubiose Art und Weise versucht seit einiger Zeit ein deutsches Internet-Glücksspiel-Unternehmen in Österreich an Geld zu kommen. In der Konsumentenschutzabteilung der Niederösterreichischen Arbeiterkammer (AKNÖ) liegen Fälle von Konsumenten, die ohne jemals in irgendeiner Art und Weise mit "starlotto.de" in Verbindung getreten zu sein, von dieser Firma mittels schriftlicher Zahlungserinnerung (!) zur Überweisung von 25,75 Euro angehalten werden. Sollten sie der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, behält sich die Firma weitere Schritte wie zwangsweise Eintreibung des Betrages vor. Als Begründung werden ein angebliches Minus auf dem "Teilnehmerkonto von 22,25 Euro sowie Mahnspesen von 3,50 Euro angegeben. "Eine derartige freche Vorgangsweise ist mir in meiner langjährigen Tätigkeit als Konsumentenschützer nur selten untergekommen. Aber wenn es ums Geldverdienen geht, werden manche Unternehmen immer skrupelloser. Und leider zeigen unsere Erfahrungen auch, dass es immer wieder Konsumenten gibt, die auf eine unberechtigte Zahlungsaufforderung reagieren, weil sie rechtlichen Folgen aus dem Weg gehen wollen", weiß AKNÖ-Konsumentenschützer Günther La Garde. Der Rat der AK-Experten lautet in jedem Fall, den Betrag nicht zu überweisen!

Grundstück auf dem Mond

Die AKNÖ-Konsumentenschützer haben sich nach vermehrten Anfragen von verärgerten Konsumenten dieses Glücksspielunternehmen genau unter die Lupe genommen. Neben skurilen Gewinnen, wie etwa einem Grundstück auf dem Mond samt Zertifikat, ist den AKNÖ-Profis aufgefallen, dass "starlotto.de" die Einklagbarkeit der Gewinne definitiv ausschließt und es sich auch vorbehält, das Gewinnspiel jederzeit zu beenden oder zu verändern. Weiters wird auf der Homepage die kostenlose Teilnahme an dem Gewinnspiel beworben. Es ist zwar richtig, dass das Gewinnspiel selbst kostenlos ist, nicht aber die Clubmitgliedschaft (bis zu 39,90 Euro monatlich). Die Clubmitgliedschaft erhöht angeblich die Gewinnchance und ermöglicht die Teilnahme an bis zu 50 weiteren Gewinnspielen. Jeder, der an einem Gewinnspiel teilnimmt, muss seine e-mail-Adresse, seine Wohnanschrift sowie sein Geburtsdatum angeben. Gibt man die e-mail-Adressen von Bekannten an, werden Gewinne bis zu 10.000 Euro in Aussicht gestellt. Abschließend weisen die AKNÖ-Konsumentenschutzexperten darauf hin, dass in Österreich die Teilnahme an ausländischen Lotterien gesetzlich verboten ist, wenn die Geldeinsätze von Österreich aus geleistet werden.

Teilnahme an ausländischen Glücksspielen verboten, wenn von Österreich aus Einsätze geleistet werden

Viele Konsumenten haben einen persönlich adressierten Brief ohne Absender erhalten, in dem steuerfreies Bargeld unter www.Casino Club versprochen wird. Der CC ist laut dessen Angaben von der Regierung von Curacao auf den niederländischen Antillen zugelassen.

Es ist verboten, bei ausländischen Glücksspielen mitzutun, wenn vom Inland aus Einsätze getätigt werden. Daher: Finger weg – es drohen Strafen bis zu 7.500 Euro. Die AK hat bereits das Finanzministerium zur Prüfung aufgefordert.

Das Schreiben, das in den letzten Wochen in den Briefkästen vieler KonsumentInnen landete, verspricht steuerfreies Bargeld aus einem Internetcasino. Unter der Adresse www.Casino Club kann Gratis-Casino-Software heruntergeladen werden, mit der Spiele ohne Geldeinsatz abgewickelt werden können.

Es kann aber auch gleichzeitig ein CC-Konto eröffnet werden. Dazu gibt es 25 Euro als Begrüßungsgeschenk zusammen mit der ersten Einzahlung. Bei Spielen wie Roulette, Black Jack, Poker und Baccara kann viel steuerfreies Bargeld gewonnen werden.

Der CC ist gemäß Angaben der Betreiber durch die Regierung von Curacao auf den niederländischen Antillen staatlich lizenziert, der Server ist ebenfalls dort registriert. Weitere Recherchen der AK ergaben, dass auch in Deutschland Ansprechpersonen zu finden sind.

In Österreich besteht nach wie vor ein gesetzliches Glücksspielmonopol. Glücksspiele dürfen nur von konzessionierten Unternehmen durchgeführt werden, wobei sie ihren Sitz im Inland haben müssen. Und auch die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen ist verboten, wenn die erforderlichen Spieleinsätze vom Inland aus geleistet werden.

Seit Ende 2003 ist auch die Bewerbung von ausländischen Glücksspielen strafbar. Das bedeutet, dass in Medien nicht für ausländische Gewinspiele geworben werden darf, deshalb ist der CC offensichtlich auf das Direktmailing ausgewichen. Die AK hat bereits das Finanzministerium über den CC informiert und ersucht, die Angelegenheit zu überprüfen und allenfalls ein Strafverfahren einzuleiten.

@Texas: überzeugt?

LG

DanDocPeppy

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Hallo DanDocPeppy,

sieht schon ziemlich eindeutig aus, aber ich weiss nicht so recht, ob das aussagekräftig genug ist. Unter "aussagekräftig genug" würde ich einen § aus irgendeinem deutschen Gesetz verstehen, der es ausdrücklich Personen verbietet, von Deutschland aus an Glücksspielen ausserhalb Deutschlands teilzunehmen.

Falls so etwas zur Zeit tatsächlich geben sollte, wäre ich über eine Quellenangabe hocherfreut; andernfalls fällt es für mich noch unter den Begriff "spekulativ".

Gruß

Texas

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Österreichisches Glücksspielgesetz:

Glücksspielgesetz

Die vorliegenden Ausführungen über das Glücksspielgesetz beschäftigen sich nicht mit dem Anbieten oder Veranstalten von Glücksspielen. Dieser sehr sensible und weitestgehend von wirtschaftlichen Interessen [1206] getragene Bereich, bietet auch genug Raum für in anderen Gesetzesmaterien nicht zulässige Vorschriften. Dies bestätigt auch der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung VfSlg 12.165 vom 30. September 1989 in dem er ausspricht, daß die Besonderheiten im Glücksspielbereich weitgehende Beschränkungen der Erwerbsfreiheit zu tragen vermögen [1207]. Diese Beschränkungen der Erwerbsfreiheit beziehen sich allerdings nur auf den Kernbereich des Anbietens oder Veranstaltens von Glücksspielen.

Daß in dieser Arbeit aber trotzdem auf das Glücksspielgesetz eingegangen wird, hat seinen Grund einerseits in der Tatsache, daß die Umsätze aus Glückspielen via Internet auf 2.4 Milliarden US $ geschätzt werden [1208], andererseits in der letzten Glücksspielgesetznovelle, mit der u.a. § 56 abgeändert wurde. Die bis zum 31.12.1996 geltende Fassung lautete:

Teilnahme an ausländischen Glücksspielen

§ 56. (1) Verboten ist:

1. Die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden;

2. das Einsammeln von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland;

3. die geschäftsmäßige Überlassung von Spielscheinen für ausländische Glücksspiele im Inland.

(2) Der Verstoß gegen die in Abs. 1 enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 S geahndet.

Der § 56 des österreichischen Glücksspielgesetz lautet in seiner derzeit gültigen Fassung:

"§ 56. (1) Verboten ist:

1. Das Entgegennehmen von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland;

2. die Zurverfügungstellung oder die Ermöglichung der Zurverfügungstellung von Möglichkeiten zur Teilnahme an ausländischen Glücksspielen aus dem Inland.

(2) Der Verstoß gegen die in Abs. 1 enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 S geahndet.

(3) Verboten ist auch die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 S geahndet."

Die erwähnte Bestimmung wurde mit einer Novelle zum Glücksspielgesetz eingeführt und trat mit 1.1.1997 in Kraft [1209]. Deren Ziel wird in der Regierungsvorlage [1210] wie folgt beschrieben wird:

“Die vorliegende Novelle soll die Interessen des Bundes aus dem Glücksspielmonopol, insbesondere dessen ordnungspolitische Zielsetzungen schützen und es soll der illegale Zugang zum österreichischen Glücksspielmarkt, den neuen, vor allem technologischen Entwicklungen Rechnung tragend, verhindert werden.”

In der Diskussion im Plenum wurde die Novelle wie folgt begründet: “Durch diese Novelle soll daher für diejenigen Anbieter, die auf dem Glücksspielmarkt durch die verstärkte Nutzung neuer Technologien und unter Außerachtlassung bestehender gesetzlicher Regelungen Glücksspiele anbieten, das Angebot ihrer Produkte unmöglich gemacht werden.” [1211]

Die Anmerkung zur Regierungsvorlage führt zum § 56 aus: “Die Novellierung des § 56 Abs. 1 trägt der zwischenzeitig eingetretenen technischen Entwicklung Rechnung und erfaßt auch neue Technologien wie beispielsweise das Internet. Produzenten und Händler von Hard- und Software fallen aber jedenfalls nicht unter diese Strafbestimmung. Die in Abs. 2 statuierte Erhöhung des Strafrahmens auf 300 000 S bei vorsätzlicher Begehung, ist in Folge der gegebenen Verdienstmöglichkeiten erforderlich, um eine ausreichende Abschreckungswirkung zu gewährleisten. Der niedrigere Strafrahmen für Verstöße gegen § 56 Abs. 3 trägt der vergleichsweise geringeren Strafwürdigkeit von verbotenem Spielerverhalten Rechnung.”

Problematisch an der Bestimmung des § 56 ist Abs 1 Z 2:

Verboten ist die Zurverfügungstellung oder die Ermöglichung der Zurverfügungstellung von Möglichkeiten zur Teilnahme an ausländischen Glücksspielen aus dem Inland.

Wer stellt Möglichkeiten zur Teilnahme an ausländischen Glücksspielen zur Verfügung oder wer ermöglicht diese Zurverfügungstellung? Der Gesetzgeber denkt in erster Linie an Internetprovider. Mit Hilfe eines Internetzuganges ist es möglich, die bereits zahlreich vertretenen virtuellen Casinos im WWW zu besuchen. Insofern stellen die Internetprovider eine Möglichkeit zur Teilnahme an ausländischen Glücksspielen dar. Genauso ist davon aber die Post und Telekom Austria betroffen, die ja sogar einem Kontrahierungszwang unterliegt. Sei es, daß sie Briefe an ausländische Glücksspielunternehmen befördert oder Telefongespräche an eben solche weiterleitet, stellt sie ebenfalls Möglichkeiten zur Teilnahme an ausländischen Glücksspielen aus dem Inland zur Verfügung. Alle Kurierdienste, die ins Ausland befördern sind ebenfalls betroffen. Auch nehmen österreichischen Banken und Kreditkartenunternehmen die internationalen Überweisungen der Gewinne von (verbotenen) ausländischen Glücksspielen an.

Abs 2 legt das Strafausmaß fest: Der Verstoß gegen die in Abs. 1 enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 S geahndet.

§ 60 Z 3 GSpG betraut das Bundesministerium für Finanzen mit der Vollziehung dieses Gesetzes. [1212]

Bei den oben genannten Unternehmen ist nicht davon auszugehen, daß sie den Zugang vorsätzlich ermöglichen. Fraglich ist aber, ob und wie sie der Strafbestimmung des letzten Teilsatzes entgehen können. Da dieser aber keinen Ermessensspielraum sondern nur eine zusätzliche Qualifikation bietet, ist auf jeden Fall die Geldstrafe zu verhängen.

Eine Tatsache ist weiters, daß die betroffenen Unternehmen mit dem Bereich des Glücksspiels grundsätzlich nichts zu tun haben. Sie befördern Pakete, stellen Telefonverbindungen her oder bieten den Zugang zum Internet, indem sie Datenpakete befördern. Es scheint, daß diese Vorschrift einem bestimmten Personenkreis ohne sachliche Rechtfertigung Pflichten auferlegt und daher dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht. Auch das Grundrecht der Erwerbsfreiheit scheint betroffen. Denn jedes Unternehmen, das die Möglichkeit des Informationsaustausches mit dem Ausland bietet, unterfällt dem Verbot des § 56 und hat eine Strafe zu zahlen. So spricht der VfGH bezüglich einer die Erwerbsfreiheit beschränkende Maßnahme: “Derartige gesetzliche Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (vgl. VfSlg. 10179/1984, 10932/1986).” [1213] Die Maßnahme ist aber weder adäquat noch ist eine sonstige sachliche Rechtfertigung gegeben, da den betroffenen Unternehmen keine Möglichkeit offen steht, sich gesetzmäßig zu verhalten. Aus der Sicht der Internetprovider ist es technisch und praktisch derzeit nicht möglich, weltweit alle Anbieter von Glücksspielen ausfindig zu machen und den Zugang zu diesen zu sperren. Gleichzeitig fallen die Inhalte der von Internetbenutzern abgefragten WWW-Seiten unter das Fernmeldegeheimnis, so daß sich die Provider bei nicht richterlich angeordneter Überwachung derselben auch gesetz- und verfassungswidrig verhalten würden.

Zusätzlich stellt sich die Frage, warum die Zurverfügungstellung von Möglichkeiten zur Teilnahme an ausländischen Glücksspielen aus dem Inland verboten ist, wenn die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen sowieso verboten wird (§ 56 Abs 3). Natürlich muß derjenige, der die Zurverfügungstellung von Möglichkeiten zur Teilnahme an ausländischen Glücksspielen ermöglicht, nicht selbst teilnehmen, und würde bei Wegfall dieser Bestimmung straffrei. Dies wäre aber auch gerechtfertigt, da Internetprovider eben gerade keine Überwachungspflicht der Online Aktivitäten ihrer Kunden zukommen darf. Dies bestimmt das verfassungsrechtlich verankerte Fernmeldegeheimnis, sodaß eine Verfassungswidrigkeit der Worte “ oder die Ermöglichung der Zurverfügungstellung von Möglichkeiten zur Teilnahme” der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs 1 Z 2 indiziert ist.

Es ist sich auch vor Augen zu halten, wie gering das Potential der österreichischen Teilnehmer an ausländischen Glücksspielen über das Internet ist [1214], und daß jeder dieser Teilnehmer ein enormes Risiko eingeht, da er meist weder Informationen über das Glücksspielunternehmen noch über die Rechtslage oder die Durchsetzung seines Anspruchs im Ausland verfügt. Hinsichtlich dieser konsumentenschutzrechtlichen Sicht scheint das Verbot der Teilnahme an Glücksspielen im Ausland gerechtfertigt. Damit erschöpft sich aber auch die Rechtfertigung für weitergehende Einschränkungen in diesem Bereich.

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Aktuelle Information v. 10. November 2003 der Kanzlei Dr. Bahr

Der EuGH (Urt. v. 6. November 2003 - Az.: C-243/01) hatte darüber zu entscheiden, ob eine innerstattliche Regelung, die das Sammeln von Wetten dem Staat oder seinen Konzessionären vorbehält, evtl. gegen das EU-Recht (Niederlassungsfreiheit, Freier Dienstleistungsverkehr) verstößt.

Dazu aus der Pressemitteilung des EuGH:

"Piergiorgio Gambelli und 137 weitere Personen betreiben in Italien Datenübermittlungszentren, in denen im italienischen Hoheitsgebiet Sportwetten für Rechnung eines englischen Buchmachers gesammelt werden, mit dem diese Zentren über das Internet in Verbindung stehen. Der Buchmacher, die Stanley International Betting Ltd, betreibt seine Tätigkeiten aufgrund einer von der Stadt Liverpool nach englischem Recht erteilten Lizenz.

In Italien ist diese Tätigkeit dem Staat oder seinen Konzessionären vorbehalten. Jeder Verstoß gegen diese Vorschrift kann eine Strafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Aus diesem Grund wurde gegen Herrn Gambelli und die Anderen die Strafverfolgung wegen Veranstaltung und Annahme verbotener Wetten eingeleitet, und die Datenübermittlungszentren wurden beschlagnahmt."

Ein Eingriff in die EU-Rechte kann nach Ansicht der Richter dann gerechtfertigt sein, wenn er unter Berücksichtigung der sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und der sittlichen und finanziellen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung erforderlich ist. Das Hauptziel solcher Beschränkungen muss einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses dienen, z.B. die Verminderung von Glücksspiel.

Mit der Erzielung von Einnahmen für die Staatskasse können - darauf weisen die Richter ausdrücklich hin - dagegen nicht begründet werden. Ein Staat könne sich nicht einerseits auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung berufen kann, andererseits zur Teilnahme an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten aufrufen, um daraus selber Einnahmen zu erzielen.

Das nationale, italienische Gericht ist nun angewiesen im konkreten Fall zu überprüfen, ob diese Grundsätze eingehalten wurden.

Welche Auswirkungen diese Entscheidung auf das nationale, deutsche Recht haben wird, bleibt abzuwarten. Denn in Deutschland darf ebenfalls nur derjenige ein Glücksspiel betreiben, der eine staatliche Genehmigung hat. Nicht genehmigtes Glücksspiel ist verboten (§§ 284ff. StGB). Dies gilt insbesondere auch für ausländische Anbieter, die über das Internet ihre Leistungen in Deutschland anbieten und zwar im Ausland, aber nicht in Deutschland die Erlaubnis hierfür haben.

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So, der letzte Beitrag für mich heute:

siehe hier

Die deutschen Gesetze

In Deutschland ist es grundsätzlich nur dem erlaubt, Glücksspiele zu veranstalten, der dafür eine staatliche Lizenz besitzt. Dies gilt im übertragenen Sinn auch für das Online-Recht. Etwas unklarer ist die Situation für den Spieler. Auch hier gibt es zwar eine klare gesetzliche Regelung. Diese besagt, dass das man als Deutscher nur dort spielen darf, wo ein in Deutschland konzessionierter Spielort vorliegt. In Deutschland war das einige Zeit nur ein Online Ort, das Hamburger Spielcasino. Dort durften sogar nur Leute spielen, die in Hamburg leben oder sich in Hamburg aufhalten. Unklar ist aber, was es bedeutet, wenn man als Deutscher im Ausland in einem irgendwo anders konzessionierten Casino spielt. Hier stellt sich die Frage, ob das vergleichbar mit einem Spiel während des Urlaubs in einem dort zugelassenen Casino ist. Trotzdem: Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (definiert in § 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft (aus StGB §285). Und: Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (aus StGB§284 (1)). Der sogenannte Gambelli-Case, der vor kurzem vor dem europäischen Gerichtshof verhandelt wurde, hat dabei bislang auch keinerlei andere Wirkung auf die deutschen Gesetze. Dieses Urteil hat es zwar untersagt, dass ein EU-Land einem Glücksspielanbieter aus einem anderen EU-Land das Anbieten seiner Spiele verbietet. Jedoch gibt es Ausnahmen - z. B. wenn ein Land seine inneren Interessen gefährdet sieht. Und von der Ausnahme machen doch einige deutsche Gerichte Gebrauch. Die Gerichte sehen die Paragraphen 284/285 durch das Gambelli Urteil nicht zwangsweise als unwirksam an. Dies gilt wahrscheinlich auch für das Bewerben solcher Spiele. Die Entscheidung hängt letzten Endes von dem jeweils betroffenen Gericht ab. Eine Rechtssicherheit gibt es in Deutschland - wie so oft - nicht. (20.03.04)

...

Österreich - für Österreicher ist die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen verboten. Die Gesetzgebung ist vergleichbar mit der Deutschen: erlaubt sind nur staatlich zugelassene Casinos. Dort darf ein österreichischer Bürger auch spielen. Etwas anders ist es mit (Sport-)Wetten. Diese sind erlaubt. So gibt es im Bereich Sportwetten auch einige zugelassene Anbieter. (12/2003)

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Hallo DanDocPeppy,

wieder ein interessanter Artikel! Zeigt er doch einerseits auf, dass das ganze Verbieten zu völlig absurden Konstruktionen führt, die nur noch mit Annahmen, die faktisch dem Gesetzestext widersprechen, gehandhabt werden können.

Zwar ist die Absicht klar (niemand in Österreich soll an Glücksspielen teilnehmen, wenn nicht der Staat daran mitverdient), andererseits läßt der Gesetztestext die Möglichkeit zu, von ausländischen Konten bei ausländischen Anbietern zu spielen - sieht man mal davon ab, dass andernfalls sämtliche Internetleitungen überwacht und/oder stillgelegt werden müssten (naja, was nicht ist, kann ja noch werden :flush: ).

Gruß

Texas

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Hi!

Völlig richtig, die Gesetzeskonstruktionen sind tatsächlich teilweise absurd und oft nicht ganz logisch.

Tatsache ist allerdings: Wo kein Kläger, da kein Richter!

Vater Staat hat zum Glück besseres zu tun, als die Onlinezocker zu verfolgen.

Wenn ein unseriöses OC die Auszahlung verweigert, kann man sich höchstens beim Salzamt beschweren. Da würd ich kein heimisches Gericht anrufen.

Und die bekannten seriösen OC zahlen sowieso problemlos.

LG

DanDocPeppy

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