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Berufsspieler eine zweifelhafte Karriere


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Berufsspieler

eine zweifelhafte Karriere

Leben zwischen Freiheit und Spielsucht...

...die Existenz zwischen Leben und Gelebtwerden auf der Überholspur.

Berufsspieler.

Eine diffuse Wortkonstruktion; definiert das zusammengesetzte Wort doch zwei grundlegend gegensätzliche Begriffe, nämlich den des Spiels und den der Arbeit.

Zur Definition des Begriffs Beruf wird fälschlicherweise hierzulande -weniger in Österreich und in der Schweiz, aber sehr wohl in Deutschland- die administrative Behördensprache herangezogen. Allgemein ist es die Tätigkeit, mit der jemand Gegenleistungen für andere mit mehr oder weniger Regelmäßigkeit verrichtet, bzw. die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit führt im Behördendeutsch zur Sicherung der Lebensgrundlage. Zur Erwirtschaftung einer Leistung ist eine solche Tätigkeit in unseren Breitengraden entweder gewerblich als Freiberufler oder Selbstständiger anzumelden, oder als lohnsteuerpflichtige Tätigkeit auszuweisen, was gesetzlich vorgeschrieben ist; aus haftungsrechtlichen, steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gründen. Allein auf Grund dieses Umstands ist die Bezeichnung Berufsspieler irreführend. Zwar dient die Verlegung des haupterwerblichen Betätigens in Spielstätten bei einigen wenigen Praktizierenden dem Broterwerb, aber mit der Unmöglichkeit, für das Ausüben einer Tätigkeit der spielenden Zunft oder zwecks Erlernen einer derartigen Tätigkeit ein Berufsbild oder einen (beispielsweise handels- oder handwerkskammerseitigen) Ausbildungsplan zu erstellen, ist allein in behördlichem Sinn das berufliche Spielen ein Absurdum. Gemäß Artikel 12 des deutschen Grundgesetzes kann die auf der Teilnahme an Glücksspielen beruhende Erwerbstätigkeit allenfalls als eine intensivierte Freizeitbeschäftigung angesehen werden, derer glücklicher Verlauf dem Betreiber die Lebensgrundlage sichern kann.

Leider sieht das steuerlich ganz anders aus.

Obwohl Glücksspielgewinne steuerfrei sind, entzieht sich jeder Anbieter gewerblich betriebenen Glücksspiels der rechtsverbindlichen Auskunft, indem er den Spielern anheim stellt, selbst zu überprüfen, ob er zur Teilnahme am Spiel berechtigt ist, oder ob seine Spielgewinne zu versteuern sind. Es wird ihm in vielen Häusern der jeweiligen Hausordnung und der in Deutschland länderseitig unterschiedlichen Spielbankgesetzgebung auferlegt, die Steuerpflichtigkeit selbst zu überprüfen, was jeder dem Spiel Beiwohnende mit seiner Unterschrift auf der Eintrittskarte unterschreiben muss.

Längst haben Finanzgerichte erkannt, dass gelegentlich Spielweisen aufkommen, bei denen ein steuerpflichtiges Einkommen erzielt wird. Die Kennzeichnung, dass Teilnehmer am Glücksspiel mittels spezieller Fertigkeiten oder eines tieferen Verständnisses des jeweiligen Spiels gegenüber den Betreibern ausnutzen, um daraus ein positives Gesamtergebnis zu erzielen, unterliegen bei andauernden oder unverhältnismäßig hohen Gewinnen sehr wohl der Steuer. Hier wird von Geschicklichkeitsbetätigungen oder dem Missbrauch von Lotteriemaschinen ausgegangen, zu deren Zweck den Betreibern die Lizenz des gewerblichen Glücksspielangebots von den zuständigen Behörden nicht erteilt wurde. Die unbeantwortete Frage, inwieweit eine solche steuerliche Behandlung in Einklang zu bringen ist mit der Tatsache, dass unter den genannten Voraussetzungen ein Berufsspieler seine Gewinne einkommensteuerlich behandeln müsste, seine Verluste aber nicht aufrechnen kann, vielmehr seine Auslagen steuerlich nicht absetzbar sind, wirft erhebliche Zweifel an der Verfassungskonformität solcher Entscheidungen auf. Außerdem stellt sich notgedrungenermaßen das Problem, welche Gewinne denn nun unverhältnismäßig hoch sind, wenn es keine Leitwerte für die Verhältnisse selbst gibt. So ist unerfindlich, weshalb hohe Gewinne als solche für die Versteuerung vom Finanzamt herangezogen werden sollen, wenn die für deren Erzielung notwendigen Auslagen und die zuvor entstandenen Verluste als Investition steuerrechtlich irrelevant sind.

Berufsspieler bedienen sich modernster Charttechnik.

Die meisten von ihnen haben eigene Protokolltechnologien.

Mathematische Grundlagen und die Mannigfaltigkeit der Art, Roulette zu spielen, ist für sie selbstverständlich. Das Gros dieser Spieler hält dem Druck fortwährend positiver Ergebnisse zu ihrer Setzweise nur durch das Bespielen von Extremläufen stand; mathematisches „Tüfteln“ oder intuitives Spiel würden von ihnen nur müde belächelt werden - sein betriebswirtschaftlich rechenbarer Ertrag ist für den beruflich ausgerichteten Spekulanten an den Tischen gewissermaßen nur eine Frage des Zeitpunkts, wann er sich einstellt.

Solche, die dauerhaft am „Zirkus“ der sich drehenden Kugeln teilhaben wollen und die sich in der Szene zeitlebens halten, sind weniger mathematische Genies, als hochdisziplinierte, unauffällig auftretende, Behörden meidende und ständig den Standort wechselnde Hochleistungsspieler. Ständig in steuerlichen und rechtlichen Grauzonen bauen sie eine Art Schutzschild um sich herum auf und kommunizieren über Fachliches generell nur in der Szene der „Liga“. Man muss sie als Freiberufler mit hohem Gruppenbewusstsein unter ihresgleichen sehen, die nur selten Einblick in ihre Arbeit, in ihre Finanzen oder in ihre selbstgewählte Isolation zulassen. Von der Masse der übrigen Kasinobesucher setzen sie sich dezent ab. Sie benötigen keine „Bühne“; meist sind sie in den ersten Stunden nach Eröffnung der Spielsäle anzutreffen - oder spät nach Mitternacht. Profilneurosen sind ihnen fremd.

Es gibt wohl kaum eine gesellschaftliche Gruppe, die sich so abzugrenzen und derart geschickt zu anonymisieren versteht, wie diejenigen, die wirkliche Berufsspieler sind. Abschließend ist zu bemerken, dass es eine Anwaltskanzlei in Deutschland gibt, die die „Liga“ rechtsfachlich bei Streitigkeiten vertritt; ebenso, wie ausgesuchte Steuerberater oder Angehörige des diplomatischen Diensts ihre Bewegung im Bedarfsfall vertreten.

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