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manipulationen beim BJ


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nachfolgend ein Auszug:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf 3.935.875,51 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Manipulationen beim Black Jack Spiel gegen die Beklagten zustehen.

Die Klägerin betreibt unter anderem die Spielcasinos in Dortmund-Hohesyburg und Aachen. Bei den Beklagten zu 1) und zu 7) bis 10) handelt es sich um die Besucher der Spielcasinos. Bei den Beklagten zu 2) bis 6) handelt es sich um Croupiers, die ehemals in den Diensten der Klägerin standen. In den Arbeitsverträgen, die zwischen den Parteien abgeschlossen wurden, war die Geltung der bei der Klägerin bestehenden Haustarifverträge vereinbart worden. In § 12 des Manteltarifvertrages ist geregelt, daß alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden.

[...]

Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten zusammen mit anderen Beteiligten im Zeitraum vom Februar 1994 bis zum September 1996 nach folgendem System Manipulationen beim Black Jack Spiel in den Spielcasinos Aachen und Dortmund vorgenommen: Einer der beteiligten Spieler, der sog. „Operator", der regelmäßig in der zweiten Reihe hinter den sitzenden Spielern gestanden habe, habe nicht sichtbar unter der Kleidung einen Computer getragen, den er vom Beklagten zu 1) erhalten habe. In diesen Computer habe er Spielkarten nach Farbe und Wert eingegeben, die der in das Vorgehen der Gruppe eingeweihte Dealer am Spieltisch ausgegeben habe. Dieser Dealer habe dann beim nächsten Mischvorgang bis zu 100 der im Computer erfassten Karten nicht gemischt. Die Verständigung zwischen dem Operator und dem Dealer sei mittels Handzeichen vonstatten gegangen. Am Spieltisch sitzende eingeweihte Spieler der Gruppe, die sog. „Big Player", hätten sodann über den Computer des Operators per Funk (die Big Player trugen kabellose Innenohrhörer) Anweisungen im Hinblick auf ihr Einsatzverhalten bekommen. Der Computer habe auch dann, wenn er keine Kartensequenz erkannt habe, bereits Spielanweisungen aufgrund einer Wahrscheinlichkeitsrechnung an die Big Player gegeben. Der Computer habe, sobald er die nicht gemischte Kartensequenz erkannt habe, Anweisungen auf einer anderen Funkfrequenz erteilt. Darüber hinaus seien weitere, nicht mit elektronischen Geräten ausgestattete Spieler, die sog. „Ferngesteuerten", beteiligt gewesen. Diese Spieler hätten zusätzlich die gewinnträchtigen Boxen der Big Player und auch anderer Spieler bespielt; die Ferngesteuerten hätten durch. die Big Player entsprechende Handzeichen erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der behaupteten Manipulationen wird auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 18.04.1999, dort eine Seite 2-10 (Blatt 203 ff. der Akten) verwiesen. Die Klägerin behauptet, die Manipulationen seien an insgesamt 168 Tagen im Casino Aachen und an 169 Tagen im Casino Dortmund begangen worden.

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