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bet-at-home muss Verlust zurückzahlen


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OLG gibt Spieler gegen bet-at-home recht

8. Oktober 2012, 12:19

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Wien - Ein Oberösterreicher ist mit seiner Millionenklage gegen den Online-Glücksspielanbieter bet-at-home in zweiter Instanz erfolgreich gewesen. Der Spieler hatte binnen weniger Monate mehr als eine Million Euro verzockt und verklagte daraufhin den Anbieter. Die Argumentation: bet-at-home verfüge in Österreich über keine gültige Lizenz für Online-Roulette nach dem Glücksspielgesetz (GSpG). Das Oberlandesgericht (OLG) Linz gab ihm Recht: bet-at-home muss dem Spieler 950.000 Euro zahlen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, bet-at-home will berufen. Der Anwalt des Spielers spricht von einem "bahnbrechenden" Entscheid und einer Bestätigung für das Glücksspielmonopol.

Nun könnten erstmals Spieler klagen, die von Österreich aus Geld bei einer Internetplattform wie bet-at-home verzocken, meinte der Grazer Advokat Christian Horwath am Montag gegenüber der APA. "Es wird österreichisches Recht angewendet. Das ist wesentlich und aus Spielerschutzsicht sehr erfreulich."

Dahinter steht eine in der Glücksspielbranche und unter Juristen heiß diskutierte Rechtsfrage: Dürfen Anbieter mit einer Lizenz aus einem anderen EU-Staat - bet-at-home arbeitet mit einer Lizenz aus Malta - auch Österreichern Online-Glücksspiel zugänglich machen, oder ist dies ausschließlich dem Monopolisten - also den Casinos Austria bzw. den Österreichischen Lotterien - erlaubt?

Niederlage für private Internet-Glücksspielkonzerne

Vor mehr als einem Jahr hat sich dazu bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) geäußert und festgestellt, dass von anderen EU-Staaten erteilte Glücksspiellizenzen nicht automatisch auch in Österreich gelten und nationale Gerichte bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Monopols die Kontrollsysteme, denen die in einem anderen EU-Land ansässigen Unternehmen unterliegen, nicht berücksichtigen müssen. Das sogenannte Dickinger/Ömer-Urteil (die beiden bet-at-home-Gründer, Anm.) wurde als schwere Niederlage für private Internet-Glücksspielkonzerne gesehen. bet-at-home hatte ins Treffen geführt, dass es nicht mit EU-Recht vereinbar sei, dass es in Österreich nur einen einzigen Anbieter für elektronische Lotterien gibt.

Nun musste das Unternehmen mit Sitz in Linz und Düsseldorf erneut eine Niederlage vor Gericht hinnehmen. Während das Erstgericht die Millionenklage des Oberösterreichers abgewiesen hatte, gab ihm Oberlandesgericht Linz Recht. Das Urteil dürfte auch Wasser auf den Mühlen von Monopolbefürwortern sein: Bezogen auf Roulette sei das Glücksspielmonopol "insgesamt ... nicht inkohärent. Vielmehr hätten die Beklagten bzw. ihre Tochtergesellschaften für das via Internet angebotene Roulette einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz bedurft. Nachdem sie dieses Glücksspiel ohne entsprechende Konzession in Österreich anboten, sind die mit dem Kläger abgeschlossenen Online-Roulette-Verträge unerlaubt und unwirksam. Sie haben daher dem Kläger die Einsätze zurückzuzahlen", schreibt der Richter.

Ganze 950.000 Euro soll jetzt bet-at-home also wieder herausrücken. Das Unternehmen will das so nicht hinnehmen und beim Obersten Gerichtshof (OGH) Revision einlegen, kündigte ein Sprecher an. Darüber hinaus könne er sich wegen des laufenden Verfahrens zu dem Fall nicht äußern.

Juristisches Nachspiel geht weiter

Der Kläger hatte insgesamt 1,064 Mio. Euro - und zwar Geld seiner Firma - auf bet-at-home verzockt, davon 950.000 beim Roulette. Dies anzubieten ist in Österreich nur den Lotterien erlaubt - an der Lotterielizenz hängt nämlich auch die Berechtigung für Online-Glücksspiele. Sportwetten sind hingegen hierzulande im Gegensatz zu Deutschland schon lange liberalisiert. Die Lotterielizenz musste vor einem Jahr infolge eines weiteren EuGH-Urteils zu Österreichs Glücksspielgesetzgebung erstmals europaweit ausgeschrieben werden. Auch bet-at-home hatte sich dafür beworben, ist aber erwartungsgemäß leer ausgegangen - neuer und alter Konzessionsinhaber sind die Österreichischen Lotterien. Die Vergabe durch das Finanzministerium wurde heftig kritisiert, bei privaten Anbietern sowie auch Rechtsexperten. Das juristisches Nachspiel ist noch nicht beendet: Neben dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) muss sich jetzt die EU-Kommission mit dem Einwänden zur Vergabe herumschlagen.

Aus dem aktuellen OLG-Urteil ist laut Spieler-Anwalt Horwarth auch herauszulesen, "dass es kein neuerliches Vorlageverfahren an den EuGH geben wird und alleine der OGH die Frage der Vereinbarkeit des Monopols auslegen darf", wie er meinte. Der Richter begründete die Zulassung der ordentlichen Revision damit, dass "das Höchstgericht bislang das gesetzlich normierte Glücksspielmonopol noch nicht auf seine unionsrechtliche Rechtfertigung geprüft hat." Ferner stelle sich die "erhebliche Rechtsfrage, ob nicht selbst dann, wenn man das österreichische Glücksspielmonopol aus unionswidrig beurteilte, das von den Beklagten angebotene Online-Roulette verboten und ungültig wäre, weil es den in § 1 Abs 1 GSpG und § 168 StGB (illegales Glücksspiel, Anm.) angebotenen Charakter hat. Das Gesetz erlaubt nämlich dieses Spiel nur in den engen Grenzen des Monopols", heißt es in dem Urteil (3 R 99/12t).

Das Oberlandesgericht hat weiters die Werbung der Casinos Austria bzw. der Lotterien für ok befunden. bet-at-home hatte diese als zu exzessiv moniert, was wiederum nicht mit dem Monopol in Einklang zu bringen sei. Das OLG war anderer Ansicht, die Werbeauftritte seien "durchaus maßvoll und können einer restriktiven Geschäftspolitik zugeordnet werden". Ein weiterer wesentlicher Punkt ist laut Anwalt Horwath die Beweislastumkehr. "Die Gegner hätten beweisen müssen, dass der Schaden nicht entstanden ist", sagte er. (APA, 8.10.2012)

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