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Roulette Forum

brummer2204

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Alle erstellten Inhalte von brummer2204

  1. ... kostenlos ist auch die Strafanzeige wegen § 285 StGB, die die Postbank erstatten wird, wenn Du zu viele Schecks einlöst (google doch mal mit postbank und dem genannten §)
  2. Solche Internetseiten sind noch geduldiger als das berühmte Papier... Eher würde ich an den guten Mann hier glauben:
  3. Das ist richtig, aber sie sind eben nicht Teil der EU. brummer
  4. siehe meine Antwort an schnorrer2k (unten)
  5. @schnorrerk2 Da ich seit 6 Monaten nicht mehr spiele, ist es für meinen Fall völlig wurscht, ob der CC inzwischen eine maltesische Lizenz hat. Es kommt auf den Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Spielverträge an. Zu meiner Zeit warben die mit einer Lizenz der Niederländischen Antillen. Davon abgesehen, müsste man die Lizenz mal genau durchlesen, um beurteilen zu können, was deren genauer Gegenstand ist und was die rechtlich wert ist. Die versenden Ihre Werbeheftchen nicht grundlos im neutralen Umschlag, da ist also gar nichts wasserdicht.
  6. Dein Vergleich ist zum Brüllen Jegliche weitere Diskussion zwecklos.
  7. Du durchschaust die Dinge, Altersvorsorge!
  8. @danny Diebstahl - alles klar Dienstleistunegn sind also fremde bewegliche Sachen i.S.d. StGB...mal ganz was Neues! Es wird immer besser
  9. Oh waterboy, seit wann gilt für Spielverträge mit karibischen Spielbuden EU-Recht? Also wird so ein Fall nie zum EUGH gehen - auch nicht etwa, wenn ein "Finanzdienstleister" wie webdollar mit Sitz in Växjö zwischengeschaltet wir
  10. Och Sachse, ich dachte, mit meinem big smile deutlich gemacht zu haben, dass mir bewusst war, dass Du selbstverständlich nicht "Stiller" bist. Man erläutere mir einmal, welche kriminelle Energie ihr meint. Aber bitte vorher auch lesen, was ich zu chargeback geschrieben habe, danke!
  11. Hi Altersvorsorge, in aller Kürze: Mit dem Begriff Kreditinstitute habe ich mich vielleicht missverständlich ausgedrückt. Ich rede nicht von Überweisungen auf Girokonten. Was die Kreditkartenunternehmen und die Banken als deren Lizenznehmer betreiben, sind Bankgeschäfte/Finanzdienstleistungen i.S.d. KWG. Nachdem seit Jahren Beschwerden/Widersprüche bei ihnen eingingen im Zusammenhang mit Transaktionen, an denen "webdollar.com" auf der Abrechnung stand und auf den Glücksspielhintergrund seitens der Widersprechenden hingewiesen wurde, bestand größter Anlass, sich mal genauer damit zu beschäftigen, wer denn eigentlich dahinter steckt. Ohnehin: Um über VISA-Kreditkarten Einzahlungen vornehmen lassen zu können, muss webdollar über einen Akquisitionsvertrag mit dem Unternehmen verfügen. Es ist sehr zweifelhaft, ob webdollar - ein Tochterunternehmen der Boss Media AG - überhaupt eine Genehmigung für Finanzdienstelistungen in Schweden innehat - schließlich ist Glückkspiel dort strengstens verboten. Übrigens schließt der CC Spieler aus Schweden in seinen AGB ausdrücklich vom Spielbetrieb aus - aus guten Gründen... Und glaube mir: Ein Schnüffeln durch das BAFin ist mit das Unangenehmste, was Banken/Kreditkartenunternehmen passieren kann. Vor allem, wenn man - wie VISA - an der Börse mitspielen möchte brummer
  12. @schnorrer2k Liest Du eigentlich Beiträge, die Du kritisierst? Wo habe ich behauptet, man könne Dauergewinne erzielen? Es ist mir schnuppe, ob die OC-Software manipuliert ist oder nicht. Es ist schon allein deshalb Abzocke, weil es verboten ist. Kapierst Du das? Welche meiner rechtlichen Ausführungen war falsch - bitte ganz konkret?! Wenn Du meinst, über mein Jahreseinkommen mutmaßen zu können/müssen, bitte...
  13. @Stiller - ach nein, @sachse (man googele mal spaßeshalber unter "kaisan") Wer bis drei zählen kann und den Geschäftsgegenstand Deiner GmbH kennt, weiß doch sofort, mit welcher Intention Du hier am Forumsaustausch (jdf. auch) teilnimmst und wes`Geistes Kind Du bist. Und warum denn bitte schön das Juristische beiseite lassen - Ihr lebt hier nicht auf einer Insel, auf welcher Ihr tun und lassen könnt, was Ihr wollt. Keine Sorge - ich bin nicht auf die Fresse gefallen. Die verlorenen Quiekser habe ich - sollte ich die Kreditkartenheinis nicht juristisch in die Knie zwingen - schnell wieder verdient - und das nicht mit Kesselglotzen oder "Roulettebibeln verschachern", sondern ehrlicher, geistreicher Arbeit. Wie Du hier selbst mehrfach schriebst, lagst Du selbst mit Ende 30 "auf der Fresse" - also spiel Dich nicht so auf. By the way: Du schriebst schon mehrfach sinngemäß, Dich mit "Schmeißfliegen" nicht mehr auseinandersetzen zu wollen - es zwingt Dich doch niemand, meine Meinung zu lesen oder gar zu kommentieren... Mir geht es darum, dass die Glücksspiel-Mafia und ihre Helfershelfer zumindest in Deutschland endlich Einhalt geboten bekommen. Dabei wird der liebe Vater Staat uns im ureigensten Interesse effektiv helfen, ganz sicher. @waterboy Du verstehst mich falsch. Ich drohe nicht webdollar mit dem BAFin, sondern den deutschen Kreditinstituten, die Girogeschäfte mit der Mafia im deutschen Rechtsraum in dem Wissen durchführen, dass deren handeln verboten ist. Letztlich muss man Gott sei Dank nicht Euch überzeugen, sondern diejenigen, welche die wirkliche Kompetenz haben, darüber zu entscheiden, was in diesem Zusammenhang Recht ist und was nicht...
  14. @Palu und alle anderen Unbelehrbaren Klar, wenn man keine Argumente hat, bedarf es persönlicher Angriffe. Die Kreditkartenunternehmen fungiern in der Tat in ähnlicher Weise wie ein dealer. Seit Jahren wissen Sie, dass OCs deutsche Spieler abzocken. Sie bereichern sich an deren Spielsucht, indem sie von den kriminellen Ocs saftige Gebühren kassieren - und die Spielsucht ist nicht minder gefährlich als die Drogensucht (vor allem bei der Internetzockerei, wie diverse wissenschaftliche Studien belegen). Für mich ist das Verhalten der Unternehmen VISA und MASTERCARD einfach nur abschaumartig. Hoch lebe AMEX, das sich längst aus diesem Sumpf zurückgezogen hat! In einem anderen thread habe ich schon auf folgendes Urteil verwiesen: http://www.juraforum.de/urteile/urteil/olg...z-3-u-8505.html. Dort hat die Post AG was auf die Mütze gekriegt, weil sie die CC-Werbung verteilt hat. Auch das geschieht weiter - erst vorletzte Woche habe ich wieder so einen Dreck im Briefkasten vorgefunden. Ich habe die Werbung an eine Verbraucherschutzzentrale weitergegeben - auf dass die Post AG nochmal ordentlich abgemahnt wird. Glaube nicht, dass die Kreditkartenunternehmen ungeschoren davon kommen werden - ihr Beitrag ist gefährlicher als das Verteilen von Werbeblättchen. Ich werde nicht ruhen, bis ich denen dieses schmutzigen Geschäfte in Deutschland endgültig vermiest habe. Wenn ich hier lese, dass selbst neteller wieder im OC-Geschäft involviert ist - deren Vorstand hat wohl nicht lange genug im US-Knast gesessen... Ihr, die ihr alle so an der Online-Zockerei hängt, werdet ohnehin auf kurz oder lang in deutschen OCs mit Lizenzen spielen können. Wenigstens wird das dann unter staatlicher Aufsicht geschehen und es wird gewährleistet sein, dass freiwillige Selbstsperen beachtet werden müssen. Einen wunderschönen - hoffentich spielfreien - Sonntag Euer brummi
  15. @Danny Sry, aber was du da schreibst ist rechtlich grober Unfug - von den juristischen Zusammenhängen scheinst Du mir nicht viel zu verstehen. Wo soll denn bitte der Kreditkartenbetrug liegen, wenn man seine Einsätze unter Hinweis auf die Nichtigkeit der Spielverträge zurückverlangt? Damit setzt man nur sein gutes Recht durch und deswegen gibt es dafür weder negative Einträge bei der Schufa noch im BZR! Selbst diejenigen, welche die Einsätze bestreiten, begehen keinen Betrug im Sinne des StGB , da die OCs mangels wirksamer Ansprüche keinen Schaden erleiden - ebensowenig wie die Kreditkartenunternehmen, weil diese sich die Kohle bei den OCs zurückholen. In dem Punkt bin ich übrigens mit altersvorsorge nicht einer Meinung: Ich bin sicher, dass bei webdollar - einer Tochter der Boss Media AG - jede Menge zu holen ist (die haben genug Idioten abgezockt). Trickser sind allerdings jene, die mit von Anfang an bestehender Absicht des chargebacks einzahlen und vor dem chargeback sich noch einen etwaigen Gewinn auszahlen lassen. Der Schaden des OC besteht nämlich dann im ausgezahlten Gewinn. @ Palu Sicher ist jeder Zocker in erster Linie selbst schuld für seine Verluste, aber webdollar und die mit ihnen kooperierenden Kreditkartenunternehmen tragen eine gehörige Mitschuld. Oder meinst Du etwa, ein dealer trage keine Mitschuld am Schicksal des Drogenabhängigen? Solange für den Schutz der Suchtgefährdeten vor einem Totalruin gesorgt wäre, würde ich jedem Zocker sein Vergnügen gönnen. Aber solches ist bei karibischen Spielbuden weder gesichert noch beabsichtigt und deshalb müssen sie von der Bildfläche verschwinden. brummer
  16. @Palu, danke für die Blumen -) Aber nicht ich versaue Dir das Online-Spiel, sondern das Gesetz... Zocken in karibischen OCs, die keine in Deutschland oder EU gültige Lizenz haben, ist verboten. Die Mitarbeiter der Unternehmen, die sich wissnetlich am Geldtransfer beteiligen, machen sich strafbar. LG brummer
  17. @ZockerWilli Mit Deiner Auffassung, Zocken im Wohnzimmer unter Verwendung eines Internetanschlusses sei keine Beteiligung am illegalen Glücksspiel i.S.v. § 285 StGB, liegst Du leider ganz daneben. Aber - wie oben schon gesagt - Dir wird wird nicht viel passieren. Um so mehr Leute Anzeigen gegen webdollar und die beteiligten Kreditkartenherausgeber erstatten, desto größer wird die Chance, dass den wirklich Kriminellen endlich das Handwerk gelegt wird. Auf geht`s! brummer
  18. ...und rate mal, wofür die Staatsanwaltschaft sich mehr interessiert: für den kleinen Spieler oder die organisierte Kriminalität, die ihm erst illegale Werbung zuschickt und ihn dann - wie tausende andere - unter Mithilfe deutscher Kreditkartenfirmen nach allen Regeln der Kunst abzockt? Wenn man nicht - wie im bekannten "Blondiefall" noch andere Straftaten begeht - und auch nicht vorbelastet ist, kommt da für den Spieler nichts anderes raus als eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO. Bei Millionen illegalen Zockern (inklusive Online-Poker) im Land würden unsere Staatsanwälte sich mit nichts anderem mehr beschäftigen können, wenn sie jeden einzelnen kleinen Spieler wegen § 285 StGB verfolgen würden. Aber die "dicken Fische" dahinter - die lohnen sich! Denn wenn man denen das Handwerk legt, gehen eventuell wieder mehr Zocker ins Landcasino und "Vater Staat" kriegt auch wieder mehr vom großen Kuchen ab (und nichts anderes interessiert den Staat in diesem Zusammenhang letztlich). brummer
  19. Richtig so! Warum erweiterst Du Deine Strafanzeige nicht gleich gegen (namentlich unbekannte) Mitarbeiter der Unternehmen webdollar und VISA? Auch letztere wissen ganz genau, was abläuft, - nur: Im Interesse der Einnahme der schönen Gebühren wird gerne Beihilfe zu § 284 StGB im ganz großen Umfang geleistet. Du könntest hier reichlich Zeugen finden, die VISA bzw. deren Plastikkarten ausgebenden Banken über den kriminellen Hintergrund informiert haben, ohne dass die ihr kriminelles Treiben einstellen. Dabei kommt es gar nicht darauf an, ob die Software der OCs manipuliert ist. Allein die gewerbsmäßige Beteiligung an der Straftat des § 284 StGB ist ordentlicher Zündstoff. Ich selbst bin kurz davor, das BAFin einzuschalten. Wenn es sich bewahrheiten sollte, dass webdollar nicht die erforderliche Genehmigung nach § 32 KWG für Girogeschäfte in der Bundesrepublik Deutschland haben sollte, haben VISA und die beteiligten Banken ein ernsthaftes Problem brummer
  20. Hier eine Pressemitteilung zu einem gestern entschiedenen BGH-Fall. Aus dieser lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass Spielverträge mit "karibischen Spielbuden" wie z.B. dem CC - wie erwartet - nach Auffassung jedenfalls nach § 134 BGB i.V.m. § 284 StGB nichtig sind, da diese über keine in Deutschland gültige Genehmigung verfügen. Im entschiedenen Fall klagte die Spielbank Wiesbaden, die (zumindest) bei Abschluss der Spielverträge eine Lizenz des Landes Hessen auch für den Betrieb eines OCs innehatte, weshalb der BGH im konkreten Fall die Nichtigkeit nach § 134 BGB verneinte. Die weiter vom BGH behandelten Fragen hinsichtlich § 138 BGB sind für Spielverträge mit karibischen OCs, die über keine deutsche Genehmigung - und nicht einmal über diejenige eines EU-Mitgliedes verfügen - irrelevant. "Nr. 67/2008 Online-Roulette-Spielverträge auch ohne Limit nicht sittenwidrig Die Klägerin betreibt in Wiesbaden eine zugelassene Spielbank und bot im Internet die Möglichkeit an, online an einem Roulette teilzunehmen. Sie nimmt den Beklagten auf Begleichung verlorener Wetteinsätze aus einem solchen Online-Spiel in Anspruch. Nach der für das Internet-Spielangebot der Klägerin erteilten Spielbankerlaubnis sind teilnahmeberechtigt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur Personen ab 21 Jahren, die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben oder sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Hessen aufhalten. Weiterhin gibt die Spielbankerlaubnis vor, dass jeder Spieler bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit bestimmt. Nachträgliche Erhöhungen dieses Limits sind erst nach einem Ablauf von 24 Stunden, Verminderungen sofort zulässig. Eine entsprechende Regelung findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Im Rahmen der erforderlichen Registrierung auf der Webseite der Klägerin bestimmte der Beklagte kein wirksames Limit. Zu diesem Zeitpunkt war in der Maske des Registrierungsprogramms die Option "Ich möchte kein Limit setzen" voreingestellt. Wenn der Nutzer kein Limit einsetzte oder ein Limit ohne Auswahl aus den Optionen "pro Tag, pro Woche und pro Monat" angab, konnte er die Registrierung fortsetzen und nach Abschluss des Rahmenvertrages ohne betragsmäßige Begrenzung am Spiel teilnehmen. Der Beklagte meldete sich von seinem Wohnsitz in Koblenz aus zur Teilnahme am Online-Spiel bei der Klägerin an, wobei er eine Adresse in Hessen als aktuellen Aufenthaltsort angab und die zu dieser Adresse gehörige Festnetztelefonnummer eines Bekannten nannte. Dieser gab die ihm von der Klägerin mitgeteilten Daten zur Aufnahme des Spiels an den Beklagten weiter. Per Kreditkarte überwies der Beklagte auf sein bei der Klägerin geführtes Spielerdepot insgesamt 4.000 €. Die Einsätze und die zwischenzeitlich erzielten Gewinne verspielte der Beklagte aufgrund von 186 einzelnen Spielverträgen. Später ließ er die Belastungen seiner Kreditkarte rückgängig machen. Der Beklagte hält die mit der Klägerin abgeschlossenen Spielverträge wegen der Ausgestaltung der Limiteingabe bei der Registrierung für nichtig. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin hin stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die (zugelassene) Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der Senat hat eine Nichtigkeit der Spielgeschäfte gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot verneint. Der Tatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB ist in Anbetracht der das Internet-Spiel umfassenden Spielbankerlaubnis nicht erfüllt. Ein Gesetzesverstoß ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte entgegen den Vorgaben der Spielbankerlaubnis am Online-Roulette mitspielte, obwohl er zur Zeit der Spielteilnahme weder seinen Hauptwohnsitz in Hessen hatte noch sich dort aufhielt. Der Beklagte unterlief die ordnungsgemäße Zulassungspraxis der Klägerin, indem er sich durch die unrichtige Angabe eines Aufenthaltsorts in Hessen und unter Einschaltung eines Mittelsmannes die Teilnahme an dem Online-Spiel erschlich. Auch der Umstand, dass die Klägerin abweichend von § 5 Nr. 1 der Spielbankerlaubnis in ihrem Registrierungsprogramm eine Teilnahme an dem Online-Glücksspiel ohne Setzen eines wirksamen Limits ermöglichte, führt nicht zu einer Gesetzeswidrigkeit der Spielverträge. Die Vorgabe, dass jeder Spieler bei seiner Registrierung ein Limit bestimmt, stellt kein Verbotsgesetz dar, sondern lediglich eine mit der Zulassung des Online-Spiels verknüpfte Auflage. Der Verstoß gegen diese Auflage macht die Spielverträge auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zwar kann die Eingabe eines Limits dem Nutzer nicht freigestellt werden kann, sondern ist zwingend vorzuschreiben. Diese Vorgabe dient dem Spielerschutz. Jeder Teilnehmer soll sich schon vor Aufnahme des ersten Spiels überlegen, welchen Geldbetrag er maximal beim Glücksspiel einsetzen kann und will. Bei dieser Einschätzung bietet die Möglichkeit, vor Spielbeginn ein Limit zu setzen, eine sinnvolle Hilfestellung. Indes vermag die Bestimmung eines Limits nicht wirksam vor der jedem Glücksspiel immanenten Gefahr der Sucht zu schützen. Suchtkranke oder gefährdete Spieler können durch einen überwachten Ausschluss vom Glücksspiel geschützt werden. Daher bieten Spielbanken – so auch die Klägerin für das Internet-Spiel die Möglichkeit an, gegen potentielle Spieler auf Antrag eine Spielsperre zu verhängen. Der Sinn einer solchen Spielsperre besteht im Schutz des Spielers vor sich selbst. Die Spielbank ist daher verpflichtet, das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern, um ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren. Eine vergleichbare Schutzfunktion kann der Voreinstellung eines Limits nicht zukommen. Bei spielsüchtigen Nutzern erscheint es schon fraglich, ob sie vor der Spielteilnahme noch unbefangen und realistisch einschätzen können, in welchem finanziellen Rahmen sie vertretbar spielen können. Gegen die Effektivität eines generellen Limits das beim Glücksspiel in Spielcasinos nicht üblich ist spricht auch, dass die Höhe des Limits vom Nutzer frei gewählt werden kann und nicht seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst sein muss. Außerdem kann ein einmal gesetztes Limit schon nach Ablauf von 24 Stunden beliebig erhöht werden. Damit kann eine zu Beginn des Spiels noch gegebene Schutzfunktion alsbald entwertet werden. III ZR 190/07 – Urteil vom 3. April 2008 Amtsgericht Koblenz - Urteil vom 28. November 2006 – 131C 726/06 Landgericht Koblenz - Urteil vom 26. Juni 2007 – 6 S 342/06 Karlsruhe, den 3. April 2008." Was speziell die karibische Spielbude CC betrifft, sei auch die Lektüre eines Urteils des OLG Hamburg empfohlen: http://www.juraforum.de/urteile/urteil/olg...z-3-u-8505.html. So steht nun mehr denn je zu hoffen, dass in absehbarer Zeit auch Rechtsprechung folgen wird, welche z.B. auch Kreditkartenunternehmen, die mit webdollar und ähnlichen Helfern der nach deutschem Recht kriminellen karibischen OCs kooperieren, zur Rückzahlung an Spieler wegen Nichtigkeit der Spielverträge verurteilt werden. Nur so kann dieses illegale Treiben wirksam beendet werden... Um vorab eines klarzustellen: Mein Beitrag soll keinesfalls als Aufforderung zu von vornherein mit der Absicht eines chargebacks getätigten Einzahlungen missverstanden werden, sondern nur all denen Mut machen, die durch das kriminelle Handeln der illegalen OC-Buden in die Spielsucht und eine ernste finanzielle Krise getrieben wurden, und nun nachträglich ihr gutes Recht auf Rückzahlung geleisteter Einzahlungen einfordern wollen. Zudem: Auf die zu erwartende Moraldiskussion nach dem Motto "Spielschulden = Ehrenschulden" werde ich nicht eingehen. Diejenigen, welche verantwortungsvoll zu spielen verstehen, sollen sich glücklich schätzen, dass die Spielsucht sie (noch?) nicht gepackt hat... brummer
  21. @altersvorsorge jegliche weitere kommunikation bitte über private e-mail. Da hatten wir auch schon Kontakt. Schau mal unter deiner adresse bei web.de nach (Stichwort: ...Opfer).
  22. Hi ralfrichter, wie ist Dein Fall denn weiter verlaufen? hast Du einen gerichtlichen Mahnbescheid zugestellt erhalten?
  23. Hi, die user Sladkiy und Altersvorsorge erwähnten in einem ähnlichen Thread, mittels Rechtsanwälten Erfolge in puncto chargeback errungen zu haben. Würdet Ihr mir die Adressen dieser Anwälte mailen (oder von mir aus auch hier veröffentlichen)? Wäre super!
  24. @Altersvorsorge und @ Sladkiy Würdet Ihr mir wohl Eure Anwälte nennen, damit ich sie in eigener Sache beauftragen kann? Wäre super!!!!
  25. @Altersvorsorge und @Sladkiy Wäret Ihr so gut, mir Eure Anwälte mitzuteilen, damit ich sie in eigener Sache konsultieren kann? Wäre super!
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