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Siebter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25
Weitere Regelungen
[indent](1) Die bis zum 01. Januar 2007 erteilten Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse der Veranstalter
im Sinne des § 10 Abs. 2
und die ihnen nach Landesrecht gleichstehenden Befugnisse gelten
- soweit nicht im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist -
bis zum 31. Dezember 2008 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort,
dass die Regelungen dieses Staatsvertrages
– abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 -
Anwendung finden.
Die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 haben zum 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 einzuholen.
(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Vermittler von erlaubten öffentlichen Glücksspielen
(einschließlich der Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien und der gewerblichen Spielvermittler).
Soweit Vermittler in die Vertriebsorganisation eines Veranstalters eingegliedert sind,
stellt der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1
für die für ihn tätigen Vermittler.
(3) Abweichend von § 10 Abs. 2 kann das Land Rheinland-Pfalz
seine Aufgabe nach § 10 Abs. 1 durch ein betrautes Unternehmen wahrnehmen.
(4) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie,
die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird
und bei der der Reinertrag ausschließlich zur Erfüllung der in § 10 Abs. 4 genannten Zwecke verwandt wird,
abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 Abs. 1 Satz 3 erlauben.
(5) Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens
muss mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen.
Der Reinertrag ist für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
Erlaubnisse können allgemein erteilt werden.
(6) Die Länder können befristet auf ein Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages
abweichend von § 4 Abs. 4
bei Lotterien die Veranstaltung und Vermittlung im Internet erlauben,
wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen
und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler
wird durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet;
die Richtlinien der Kommission für Jugendmedienschutz zur geschlossenen Benutzergruppe sind zu beachten.
2. Die Beachtung der in der Erlaubnis festzulegenden Einsatzgrenzen,
die 1000 Euro pro Monat nicht überschreiten dürfen, und des Kreditverbots ist sichergestellt.
3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung
und die Möglichkeit interaktiver Teilnahme mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe sind ausgeschlossen;
davon kann regelmäßig bei Lotterien mit nicht mehr als zwei Gewinnentscheiden pro Woche
ausgegangen werden.
4. Durch Lokalisierung nach dem Stand der Technik wird sichergestellt,
dass nur Personen teilnehmen können, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhalten.
5. Ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept
ist zu entwickeln und einzusetzen; seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren.
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