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Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen


32 Antworten in diesem Thema

#16 Nachtfalke

    Redakteur Roulette

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Geschrieben 05 October 2008 - 02:14

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Dritter Abschnitt

Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial






§ 14

Veranstalter





[indent](1) Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden,

wenn der Veranstalter
1. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt

und
2. zuverlässig ist,
insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß
und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt
und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die von den in § 10 Abs. 2 genannten Veranstaltern und von
der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Bayerisches Rotes Kreuz" veranstalteten
Lotterien und für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens (§ 12 Abs. 1 Satz 2).

(2) Soll die Veranstaltung ganz oder überwiegend von einem Dritten durchgeführt werden,
darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht die Gefahr besteht,
dass durch die Durchführung die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung beeinträchtigt wird
und der Dritte

1. die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt

und
2. hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung den Weisungen des Veranstalters unterliegt
und keinen maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss auf den Veranstalter hat.









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#17 Nachtfalke

    Redakteur Roulette

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Geschrieben 05 October 2008 - 02:15

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Dritter Abschnitt

Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial






§ 15

Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung





[indent](1) Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten
in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen;
die Kosten der Veranstaltung sind so gering wie möglich zu halten.

Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der Entgelte
nach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt.

Für den Reinertrag und die Gewinnsumme sollen im Spielplan
jeweils mindestens 30 vom Hundert der Entgelte vorgesehen sein
und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden.

Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen,
aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung,
die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben.

Zeigt sich nach Erteilung der Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten voraussichtlich überschritten werden,
ist dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen und eine neue Kalkulation vorzulegen.

(2) In den Kosten der Lotterie dürfen Kosten von Dritten
im Sinne des § 14 Abs. 2 nach Art und Umfang nur insoweit berücksichtigt werden,
als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen.

Die Vergütung des Dritten soll nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden.

(3) Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde alle Unterlagen vorzulegen
und alle Auskünfte zu erteilen,
die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lotterie erforderlich sind.

Insbesondere hat er eine Abrechnung vorzulegen,
aus der sich die tatsächliche Höhe
der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergibt.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalters
einen staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfer beauftragen
oder dessen Beauftragung vom Veranstalter verlangen,
damit ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung oder Durchführung der Lotterie,
insbesondere zur Angemessenheit der Kosten der Lotterie erstattet und der Behörde vorgelegt wird.

Die Kosten des Gutachtens sind Kosten der Lotterie.

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#18 Nachtfalke

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Geschrieben 05 October 2008 - 02:16

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Dritter Abschnitt

Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial






§ 16

Verwendung des Reinertrags





[indent](1) Der Reinertrag der Veranstaltung muss zeitnah
für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwendet werden.

(2) Will der Veranstalter den Reinertrag für einen anderen
als den in der Erlaubnis festgelegten gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck verwenden
oder kann der Verwendungszweck nicht oder nicht zeitnah verwirklicht werden,
hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Diese kann nach Anhörung des Veranstalters den Verwendungszweck neu festlegen.

(3) Ein angemessener Anteil des Reinertrages soll in dem Land verwendet werden,
in dem die Lotterie veranstaltet wird.









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#19 Nachtfalke

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Geschrieben 05 October 2008 - 02:16

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Dritter Abschnitt

Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial






§ 17

Form und Inhalt der Erlaubnis





[indent]Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt.

In ihr sind insbesondere festzulegen

1. der Veranstalter sowie im Fall des § 14 Abs. 2 der Dritte,

2. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,

3. der Verwendungszweck des Reinertrages,
die Art und Weise des Nachweises der Verwendung
und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,

4. der Spielplan

und
5. die Vertriebsform.









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#20 Nachtfalke

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Geschrieben 05 October 2008 - 02:18

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Dritter Abschnitt

Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial






§ 18

Kleine Lotterien





[indent]Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages
für nicht länderübergreifend veranstaltete Lotterien abweichen,

bei denen
1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 Euro nicht übersteigt,

2. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird

und
3. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen.









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#21 Nachtfalke

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Geschrieben 05 October 2008 - 02:18

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Vierter Abschnitt

Gewerbliche Spielvermittlung






Vierter Abschnitt

Gewerbliche Spielvermittlung


§ 19

Gewerbliche Spielvermittlung





[indent]Neben den §§ 4 bis 7 und unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen
gelten für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers folgende Anforderungen:

1. Der gewerbliche Spielvermittler
hat mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel
an den Veranstalter weiterzuleiten.

Er hat die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich
auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen,
sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter mitzuteilen.

2. Gewerbliche Spielvermittler
und von ihnen oder den Spielinteressenten im Sinne des § 3 Abs. 6 beauftragte Dritte
sind verpflichtet, bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter die Vermittlung offen zu legen.

3. Gewerbliche Spielvermittler
sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsabschluss
ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhänder
mit der Verwahrung der Spielquittungen
und der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt wird.

Dem Spielteilnehmer ist bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen,
die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzuräumen.

Wird ein Gewinnanspruch vom Spielteilnehmer nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten
beim Treuhänder geltend gemacht, so ist der Gewinnbetrag an den Veranstalter abzuführen.









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#22 Nachtfalke

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Geschrieben 05 October 2008 - 02:19

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Fünfter Abschnitt

Besondere Vorschriften






Fünfter Abschnitt

Besondere Vorschriften


§ 20

Spielbanken





[indent]Gesperrte Spieler dürfen am Spielbetrieb in Spielbanken nicht teilnehmen.

Die Durchsetzung des Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle
und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.









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#23 Nachtfalke

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Geschrieben 05 October 2008 - 02:20

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Fünfter Abschnitt

Besondere Vorschriften






§ 21

Sportwetten





[indent](1) Wetten können als Kombinationswetten oder Einzelwetten
auf den Ausgang von Sportereignissen (Sportwetten) erlaubt werden.

In der Erlaubnis sind Art und Zuschnitt der Sportwetten im Einzelnen zu regeln.

(2) Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten
muss organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt sein
von der Veranstaltung oder Organisation von Sportereignissen
und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden.

Die Verknüpfung der Übertragung von Sportereignissen in Rundfunk und Telemedien mit der Veranstaltung
oder Vermittlung von Sportwetten oder mit Trikot- und Bandenwerbung für Sportwetten ist nicht zulässig.

Wetten während des laufenden Sportereignisses sowie über Telekommunikationsanlagen sind verboten.

(3) Gesperrte Spieler dürfen an Wetten nicht teilnehmen.

Die Durchsetzung des Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle
und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.









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#24 Nachtfalke

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Geschrieben 05 October 2008 - 02:20

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Fünfter Abschnitt

Besondere Vorschriften






§ 22

Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial





[indent](1) Die Höhe planmäßiger Jackpots ist zur Erreichung der Ziele des § 1 in der Erlaubnis zu begrenzen;
§ 9 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(2) Gesperrte Spieler dürfen an Lotterien der in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter,
die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, nicht teilnehmen.

Die Durchsetzung dieses Verbots ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle
und Abgleich mit der Sperrdatei zu gewährleisten.









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#25 Nachtfalke

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Geschrieben 05 October 2008 - 02:21

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Sechster Abschnitt

Datenschutz






Sechster Abschnitt

Datenschutz


§ 23

Sperrdatei, Datenverarbeitung





[indent](1) Mit der Sperrdatei werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet und genutzt.

Es dürfen folgende Daten gespeichert werden:

1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,

2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,

3. Geburtsdatum,

4. Geburtsort,

5. Anschrift,

6. Lichtbilder,

7. Grund der Sperre,

8. Dauer der Sperre

und
9. meldende Stelle.

Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, gespeichert werden.

(2) Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang an die Stellen zu übermitteln,
die Spielverbote zu überwachen haben.

Die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen.

(3) Datenübermittlungen an öffentliche Stellen,
insbesondere an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte,
sind nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig.

(4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren.

(5) Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen.

Es ist zulässig, die Löschung am Ende des sechsten Jahres vorzunehmen.

(6) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist,
sind die jeweiligen Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden,
auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.









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#26 Nachtfalke

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Geschrieben 05 October 2008 - 02:21

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Siebter Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen






Siebter Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen


§ 24

Regelungen der Länder





[indent]Die Länder erlassen die zur Ausführung dieses Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen.

Sie können weitergehende Anforderungen
insbesondere zu den Voraussetzungen des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen festlegen.

In ihren Ausführungsgesetzen können sie auch vorsehen,
dass Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages
mit Geldbuße oder Strafe geahndet werden.









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#27 Nachtfalke

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Geschrieben 05 October 2008 - 02:22

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Siebter Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen






§ 25

Weitere Regelungen





[indent](1) Die bis zum 01. Januar 2007 erteilten Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse der Veranstalter
im Sinne des § 10 Abs. 2
und die ihnen nach Landesrecht gleichstehenden Befugnisse gelten
- soweit nicht im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist -
bis zum 31. Dezember 2008 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort,
dass die Regelungen dieses Staatsvertrages
– abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 -
Anwendung finden.

Die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 haben zum 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 einzuholen.

(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Vermittler von erlaubten öffentlichen Glücksspielen
(einschließlich der Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien und der gewerblichen Spielvermittler).

Soweit Vermittler in die Vertriebsorganisation eines Veranstalters eingegliedert sind,
stellt der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1
für die für ihn tätigen Vermittler.

(3) Abweichend von § 10 Abs. 2 kann das Land Rheinland-Pfalz
seine Aufgabe nach § 10 Abs. 1 durch ein betrautes Unternehmen wahrnehmen.

(4) Die zuständige Behörde kann eine Lotterie,
die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von mehreren Veranstaltern in allen Ländern durchgeführt wird
und bei der der Reinertrag ausschließlich zur Erfüllung der in § 10 Abs. 4 genannten Zwecke verwandt wird,
abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 Abs. 1 Satz 3 erlauben.

(5) Der Reinertrag von Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens
muss mindestens 25 vom Hundert der Entgelte betragen.
Der Reinertrag ist für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

Erlaubnisse können allgemein erteilt werden.

(6) Die Länder können befristet auf ein Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages
abweichend von § 4 Abs. 4
bei Lotterien die Veranstaltung und Vermittlung im Internet erlauben,
wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen
und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler
wird durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet;
die Richtlinien der Kommission für Jugendmedienschutz zur geschlossenen Benutzergruppe sind zu beachten.

2. Die Beachtung der in der Erlaubnis festzulegenden Einsatzgrenzen,
die 1000 Euro pro Monat nicht überschreiten dürfen, und des Kreditverbots ist sichergestellt.

3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung
und die Möglichkeit interaktiver Teilnahme mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe sind ausgeschlossen;
davon kann regelmäßig bei Lotterien mit nicht mehr als zwei Gewinnentscheiden pro Woche
ausgegangen werden.

4. Durch Lokalisierung nach dem Stand der Technik wird sichergestellt,
dass nur Personen teilnehmen können, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhalten.

5. Ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept
ist zu entwickeln und einzusetzen; seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren.

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#28 Nachtfalke

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Geschrieben 05 October 2008 - 02:23

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Siebter Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen






§ 26

Verhältnis zu bestehenden Regelungen für die Klassenlotterien





[indent](1) Soweit die Regelungen des Staatsvertrags zwischen den Ländern
Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen
über eine Staatliche Klassenlotterie vom 26. Mai 1992 (SKL-Staatsvertrag)
oder die Regelungen für die Nordwestdeutsche Klassenlotterie in der Vereinbarung der Länder
Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg,
Freie Hansestadt Bremen, Saarland, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt
zum gemeinsamen Betrieb einer staatlichen Klassenlotterie vom 23. Dezember 1992
(NKL-Ländervereinbarung) im Widerspruch zu Regelungen dieses Staatsvertrags stehen,
sind die Regelungen dieses Staatsvertrags vorrangig anzuwenden.

(2) Eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 wird den Klassenlotterien
abweichend von Art. 4 des SKL-Staatsvertrags
und abweichend von Art. 2 der NKL-Ländervereinbarung
von den nach diesem Staatsvertrag zuständigen Behörden erteilt.









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#29 Nachtfalke

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Geschrieben 05 October 2008 - 02:23

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Siebter Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen






§ 27

Evaluierung





[indent]Die Auswirkungen dieses Staatsvertrages
sind von den Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung des Fachbeirats zu evaluieren.

Das Ergebnis ist drei Jahre nach Inkrafttreten des Staatsvertrages vorzulegen.









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#30 Nachtfalke

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Geschrieben 05 October 2008 - 02:24

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Siebter Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen






§ 28

Befristung, Fortgelten





[indent](1) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ablauf des vierten Jahres nach seinem Inkrafttreten außer Kraft,
sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz
unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Evaluation (§ 27)
bis Ende des vierten Jahres mit mindestens 13 Stimmen
das Fortgelten des Staatsvertrages beschließt.

In diesem Fall gilt der Staatsvertrag unter den Ländern fort, die dem Beschluss zugestimmt haben.

(2) Der Staatsvertrag kann von jedem der Länder, in denen er fortgilt,
zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären.

Die Kündigung eines Landes lässt das zwischen den übrigen Ländern bestehende Vertragsverhältnis unberührt,
jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis
binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Benachrichtigung
über die gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz erfolgte Kündigungserklärung
zum selben Zeitpunkt kündigen.









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