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Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen


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32 Antworten in diesem Thema

#31 Nachtfalke

    Redakteur Roulette

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Geschrieben 05 October 2008 - 02:26

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Siebter Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen






§ 29

Inkrafttreten







[indent](1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Sind bis zum 31. Dezember 2007 nicht mindestens 13 Ratifikationsurkunden
bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt,
wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages
tritt der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 18.Dezember 2003/13. Februar 2004
außer Kraft.
    • Für das Land Baden-Württemberg:
      -nicht unterzeichnet-
    • Für den Freistaat Bayern:
      München, den 7. Mai 2007 Edmund Stoiber
    • Für das Land Berlin:
      Berlin, den 19. März 2007 Klaus Wowereit
    • Für das Land Brandenburg:
      Potsdam, den 23. Februar 2007 M. Platzeck
    • Für die Freie Hansestadt Bremen:
      Bremen, den 9. Mai 2007 Jens Böhrnsen
    • Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
      Hamburg, den 4. Mai 2007 Ole v. Beust
    • Für das Land Hessen:
      Wiesbaden, den 26. April 2007 R. Koch
    • Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
      Schwerin, den 31. Januar 2007 H. Ringstorff
    • Für das Land Niedersachsen:
      Hannover, den 25. April 2007 Christian Wulf
    • Für das Land Nordrhein-Westfalen:
      Düsseldorf, den 22. Mai 2007 Rüttgers
    • Für das Land Rheinland-Pfalz:
      Mainz, den 8. Mai 2007 Kurt Beck
    • Für das Saarland:
      Saarbrücken, den 30. Januar 2007 Peter Müller
    • Für den Freistaat Sachsen:
      Dresden, den 9. Mai 2007 Georg Milbradt
    • Für das Land Sachsen-Anhalt:
      Magdeburg, den 8. Mai 2007 Böhmer
    • Für das Land Schleswig-Holstein:
      -nicht unterzeichnet-
    • Für den Freistaat Thüringen:
      Erfurt, den 20. April 2007 Dieter Althaus





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#32 Nachtfalke

    Redakteur Roulette

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Geschrieben 05 October 2008 - 02:26

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Anhang

Richtlinien zu Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht






Anhang

Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht





[indent]Zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht gelten die folgenden Richtlinien:

1. Die Veranstalter

a) benennen Beauftragte für die Entwicklung von Sozialkonzepten,

b) erheben Daten über die Auswirkungen
der von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht
und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen
alle zwei Jahre den Glücksspielaufsichtsbehörden,

c) schulen das für die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung öffentlichen Glücksspiels
eingesetzte Personal in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens,
wie z. B. dem plötzlichen Anstieg des Entgelts oder der Spielfrequenz,

d) schließen das in den Annahmestellen beschäftigte Personal vom dort angebotenen Glücksspiel aus,

e) ermöglichen es den Spielern, ihre Gefährdung einzuschätzen,

und
f) richten eine Telefonberatung mit einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer ein.

2. Eine Information über Höchstgewinne
ist mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden.

3. Die Vergütung der leitenden Angestellten von Glücksspielveranstaltern
darf nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden.









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#33 Nachtfalke

    Redakteur Roulette

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Geschrieben 05 October 2008 - 04:04

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