Zum Inhalt wechseln


Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen


32 Antworten in diesem Thema

#1 Nachtfalke

    Redakteur Roulette

  • Mitglieder
  • PIPPIPPIPPIPPIPPIP
  • 6753 Beiträge

Geschrieben 05 October 2008 - 02:00

.



Eingefügtes Bild

Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland

Index






Staatsvertrag

zum Glücksspielwesen

in Deutschland

(Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV)

- mit den offiziellen Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht -





INDEX

des ungekürzten Staatsvertrags




Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften


§ 1

Ziele des Staatsvertrags


§ 2

Anwendungsbereich


§ 3

Begriffsbestimmungen


§ 4
Allgemeine Begriffsbestimmungen


§ 5
Werbung


§ 6
Sozialkonzept


§ 7

Aufklärung


§ 8

Spielersperre





Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Staates



§ 9
Glücksspielaufsicht


§ 10

Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots


§ 11

Suchtforschung





Dritter Abschnitt
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial



§ 12

Erlaubnis


§ 13

Versagungsgründe


§ 14

Veranstalter


§ 15

Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung


§ 16

Verwendung des Reinertrags


§ 17

Form und Inhalt der Erlaubnis


§ 18

Kleine Lotterien





Vierter Abschnitt

Gewerbliche Spielvermittlung



§ 19

Gewerbliche Spielvermittlung




Fünfter Abschnitt
Besondere Vorschriften


§ 20

Spielbanken


§ 21

Sportwetten


§ 22

Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial




Sechster Abschnitt

Datenschutz


§ 23

Sperrdatei, Datenverarbeitung


§ 24

Regelungen der Länder




Siebter Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen


§ 25

Weitere Regelungen


§ 26

Verhältnis zu bestehenden Regelungen für die Klassenlotterien



§ 27

Evaluierung


§ 28

Befristung, Fortgelten


§ 29

Inkrafttreten





Anhang

Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht




- Dieser Thread erhält den Staatsvertrag der deutschen Bundesländer in ungekürzter Fassung -










[indent]Gewährleistung
für die inhaltliche Korrektheit
zum Zeitpunkt der Editierung


[/indent]
NACHTFALKEüberBERLIN

#2 Nachtfalke

    Redakteur Roulette

  • Mitglieder
  • PIPPIPPIPPIPPIPPIP
  • 6753 Beiträge

Geschrieben 05 October 2008 - 02:01

.

Eingefügtes Bild

Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland

Vertragsabschliessende Länder




Vertragsabschliessende Bundesländer



    • Eingefügtes Bild - Das Land Baden-Württemberg,
    • Eingefügtes Bild - der Freistaat Bayern,
    • Eingefügtes Bild - das Land Berlin,
    • Eingefügtes Bild - das Land Brandenburg,
    • Eingefügtes Bild - die Freie Hansestadt Bremen,
    • Eingefügtes Bild - die Freie und Hansestadt Hamburg,
    • Eingefügtes Bild - das Land Hessen,
    • Eingefügtes Bild - das Land Mecklenburg-Vorpommern,
    • Eingefügtes Bild - das Land Niedersachsen,
    • Eingefügtes Bild - das Land Nordrhein-Westfalen,
    • Eingefügtes Bild - das Land Rheinland-Pfalz,
    • Eingefügtes Bild - das Saarland,
    • Eingefügtes Bild - der Freistaat Sachsen,
    • Eingefügtes Bild - das Land Sachsen-Anhalt,
    • Eingefügtes Bild - das Land Schleswig-Holstein und
    • Eingefügtes Bild - der Freistaat Thüringen
[indent](im Folgenden: „die Länder" genannt) schließen nachstehenden Staatsvertrag









.



[/indent]

#3 Nachtfalke

    Redakteur Roulette

  • Mitglieder
  • PIPPIPPIPPIPPIPPIP
  • 6753 Beiträge

Geschrieben 05 October 2008 - 02:04

.

Eingefügtes Bild

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften





Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften


§ 1

Ziele des Staatsvertrages




Ziele des Staatsvertrages sind
[indent]1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern
und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,

2. das Glücksspielangebot zu begrenzen
und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken,
insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,

3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,

4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt,
die Spieler vor Trickserischen Machenschaften geschützt
und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.








.

[/indent]

#4 Nachtfalke

    Redakteur Roulette

  • Mitglieder
  • PIPPIPPIPPIPPIPPIP
  • 6753 Beiträge

Geschrieben 05 October 2008 - 02:05

.

Eingefügtes Bild

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften





§ 2

Anwendungsbereich







[indent]Die Länder regeln mit diesem Staatsvertrag
die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen.

Für Spielbanken gelten nur die §§ 1, 3 bis 8, 20 und 23.









.

[/indent]

#5 Nachtfalke

    Redakteur Roulette

  • Mitglieder
  • PIPPIPPIPPIPPIPPIP
  • 6753 Beiträge

Geschrieben 05 October 2008 - 02:06

.

Eingefügtes Bild

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften





§ 3

Begriffsbestimmungen





[indent]

(1) Ein Glücksspiel liegt vor,
wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird
und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab,
wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.

Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses
sind Glücksspiele.

(2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor,
wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht
oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen
oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.

(3) Ein Glücksspiel im Sinne des Absatzes 1,
bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird,
nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt
die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie.

Die Vorschriften über Lotterien gelten auch,
wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte
Vorteile gewonnen werden können (Ausspielung).

(4) Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort,
wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird.

(5) Annahmestellen und Lotterie-Einnehmer
sind in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 eingegliederte Vermittler.

(6) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt,
wer, ohne Annahmestelle oder Lotterieeinnehmer zu sein,

1. einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder

2. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt
und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter – selbst oder über Dritte – vermittelt,
sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.









.

[/indent]

#6 Nachtfalke

    Redakteur Roulette

  • Mitglieder
  • PIPPIPPIPPIPPIPPIP
  • 6753 Beiträge

Geschrieben 05 October 2008 - 02:07

.

Eingefügtes Bild

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften





§ 4

Allgemeine Begriffsbestimmungen





[indent](1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes
veranstaltet oder vermittelt werden.

Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen,
wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft.

Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln
nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden.

Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen
darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen.

Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig.

Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen,
dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.

(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.









.

[/indent]

#7 Nachtfalke

    Redakteur Roulette

  • Mitglieder
  • PIPPIPPIPPIPPIPPIP
  • 6753 Beiträge

Geschrieben 05 October 2008 - 02:07

.

Eingefügtes Bild

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften





§ 5

Werbung





[indent](1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters
bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten,
auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken.

(2) Werbung für öffentliches Glücksspiel darf nicht in Widerspruch zu den Zielen des § 1 stehen,
insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern.

Sie darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten.

Die Werbung darf nicht irreführend sein
und muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger,
die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.

(3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag),
im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten.

(4) Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist verboten.









.

[/indent]

#8 Nachtfalke

    Redakteur Roulette

  • Mitglieder
  • PIPPIPPIPPIPPIPPIP
  • 6753 Beiträge

Geschrieben 05 October 2008 - 02:08

.

Eingefügtes Bild

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften





§ 6

Sozialkonzept





[indent]Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet,
die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten
und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen.

Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln,
ihr Personal zu schulen
und die Vorgaben des Anhangs
„Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht" zu erfüllen.

In den Sozialkonzepten ist darzulegen,
mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels
vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.









.

[/indent]

#9 Nachtfalke

    Redakteur Roulette

  • Mitglieder
  • PIPPIPPIPPIPPIPPIP
  • 6753 Beiträge

Geschrieben 05 October 2008 - 02:09

.

Eingefügtes Bild

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften





§ 7

Aufklärung





[indent](1) Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen
haben über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust,
die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele,
das Verbot der Teilnahme Minderjähriger
und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären.

(2) Lose, Spielscheine und Spielquittungen
müssen Hinweise auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr
und Hilfsmöglichkeiten enthalten.









.[/indent]

#10 Nachtfalke

    Redakteur Roulette

  • Mitglieder
  • PIPPIPPIPPIPPIPPIP
  • 6753 Beiträge

Geschrieben 05 October 2008 - 02:09

.

Eingefügtes Bild

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften





§ 8

Spielersperre





[indent](1) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht
sind die Spielbanken und die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter verpflichtet,
ein übergreifendes Sperrsystem zu unterhalten.

(2) Die zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter
sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre)
oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals
oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen
oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen,
dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind,
ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen
oder Spieleinsätze riskieren,
die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen
(Fremdsperre).

(3) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr.

Die Veranstalter teilen die Sperre dem betroffenen Spieler unverzüglich schriftlich mit.

(4) Die Veranstalter haben die in § 23 Abs. 1 genannten Daten in eine Sperrdatei einzutragen.

Ein Eintrag ist auch zulässig, wenn nicht alle Daten erhoben werden können.

(5) Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach einem Jahr
und nur auf schriftlichen Antrag des Spielers möglich.

Über diesen entscheidet der Veranstalter, der die Sperre verfügt hat.









.

[/indent]

#11 Nachtfalke

    Redakteur Roulette

  • Mitglieder
  • PIPPIPPIPPIPPIPPIP
  • 6753 Beiträge

Geschrieben 05 October 2008 - 02:10

.

Eingefügtes Bild

Zweiter Abschnitt

Aufgaben des Staates





Zweiter Abschnitt

Aufgaben des Staates


§ 9

Glücksspielaufsicht





[indent](1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe,
die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden
oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten
öffentlichrechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken,
dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben.

Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes
kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen.

Sie kann insbesondere

1. jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen,
die zur Prüfung im Rahmen des Satzes 1 erforderlich sind,

2. Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung
und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür,
sowie an die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzepts stellen,

3. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele
und die Werbung hierfür untersagen,

4. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung
an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel
und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen

und
5. Diensteanbietern im Sinne von § 3 Teledienstegesetz,
soweit sie nach diesem Gesetz verantwortlich sind,
die Mitwirkung am Zugang zu unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen.

Sofern unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern veranstaltet oder vermittelt wird
oder dafür in mehreren Ländern geworben wird,
kann jedes betroffene Land die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen,
auch mit Wirkung für das betroffene Land tätig zu werden.

(2) Widerspruch und Klage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Länder arbeiten bei der Glücksspielaufsicht zusammen.

Sie stimmen die Erlaubnisse für die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter ab.

(4) Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde für das Gebiet des jeweiligen Landes
oder einen Teil dieses Gebietes erteilt.

Sie ist widerruflich zu erteilen und zu befristen.

Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Die Erlaubnis ist weder übertragbar
noch kann sie einem Anderen zur Ausübung überlassen werden.

(5) Die Erlaubnis zur Einführung neuer Glücksspielangebote
durch die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter setzt voraus,

dass
1. der Fachbeirat (§10 Abs. 1 Satz 2) zuvor
die Auswirkungen des neuen Angebotes auf die Bevölkerung
untersucht und bewertet hat

und
2. der Veranstalter im Anschluss an die Einführung dieses Glücksspiels
der Erlaubnisbehörde über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet.

Neuen Glücksspielangeboten steht die Einführung neuer
oder die erhebliche Erweiterung bestehender Vertriebswege
durch Veranstalter oder Vermittler gleich.

(6) Die Glücksspielaufsicht darf nicht durch eine Behörde ausgeübt werden,
die für die Finanzen des Landes
oder die Beteiligungsverwaltung der in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter zuständig ist.









.

[/indent]

#12 Nachtfalke

    Redakteur Roulette

  • Mitglieder
  • PIPPIPPIPPIPPIPPIP
  • 6753 Beiträge

Geschrieben 05 October 2008 - 02:11

.

Eingefügtes Bild

Zweiter Abschnitt

Aufgaben des Staates





§ 10

Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots





[indent](1) Die Länder haben zur Erreichung der Ziele des § 1 die ordnungsrechtliche Aufgabe,
ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen.

Sie werden dabei von einem Fachbeirat beraten,
der sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht zusammensetzt.

(2) Auf gesetzlicher Grundlage können die Länder diese öffentliche Aufgabe selbst,
durch juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder durch privatrechtliche Gesellschaften,
an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts
unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen.

(3) Die Länder begrenzen die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1.

(4) Es ist sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen
zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke verwendet wird.

(5) Anderen als den in Abs. 2 Genannten
darf nur die Veranstaltung von Lotterien
und Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erlaubt werden.









.

[/indent]

#13 Nachtfalke

    Redakteur Roulette

  • Mitglieder
  • PIPPIPPIPPIPPIPPIP
  • 6753 Beiträge

Geschrieben 05 October 2008 - 02:12

.

Eingefügtes Bild

Zweiter Abschnitt

Aufgaben des Staates






§ 11

Suchtforschung





[indent]Die Länder stellen die wissenschaftliche Forschung
zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele sicher.









.

[/indent]

#14 Nachtfalke

    Redakteur Roulette

  • Mitglieder
  • PIPPIPPIPPIPPIPPIP
  • 6753 Beiträge

Geschrieben 05 October 2008 - 02:13

.

Eingefügtes Bild

Dritter Abschnitt

Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial






Dritter Abschnitt

Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial


§ 12

Erlaubnis





[indent](1) Die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 darf nur erteilt werden,

wenn
1. der Veranstaltung keine Versagungsgründe nach § 13 entgegenstehen,

2. die in §§ 14, 15 Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen,

3. mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden,
die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen,

und
4. nicht zu erwarten ist,
dass durch die Veranstaltung selbst
oder durch die Verwirklichung
des Veranstaltungszwecks
oder die Verwendung des Reinertrages
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird
oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Lotterien in der Form des Gewinnsparens,
wenn von einem Teilnahmebetrag ein Teilbetrag von höchstens 20 vom Hundert
als Losanteil für die Gewinnsparlotterie verwendet wird.

(2) In der Erlaubnis kann für Veranstaltungen,
die traditionell in Verbindung mit dem Fernsehen präsentiert werden
und bei denen vorrangig die gemeinnützige Verwendung der Reinerträge dargestellt wird,
eine Befreiung vom Verbot der Fernsehwerbung (§ 5 Abs. 3) zugelassen werden.

In der Erlaubnis ist auch zu entscheiden, inwieweit die Anforderungen der §§ 6 und 7 zu erfüllen sind.

(3) Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan
in mehreren Ländern veranstaltet werden,
kann das Land, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat,
eine Erlaubnis auch mit Wirkung für die Länder erteilen,
die hierzu ermächtigt haben.









.

[/indent]

#15 Nachtfalke

    Redakteur Roulette

  • Mitglieder
  • PIPPIPPIPPIPPIPPIP
  • 6753 Beiträge

Geschrieben 05 October 2008 - 02:13

.

Eingefügtes Bild

Dritter Abschnitt

Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial






§ 13

Versagungsgründe





[indent](1) Eine Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die Veranstaltung § 4 Abs. 2 bis 4 widerspricht.

Dies ist vor allem der Fall, wenn nicht auszuschließen ist,
dass die Veranstaltung der Lotterie wegen des insgesamt bereits vorhandenen Glücksspielangebotes,
insbesondere im Hinblick auf die Zahl der bereits veranstalteten Glücksspiele
oder deren Art oder Durchführung den Spieltrieb in besonderer Weise fördert.

(2) Eine Erlaubnis darf insbesondere nicht erteilt werden,

wenn
1. der Spielplan vorsieht,

dass
a) die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als zweimal wöchentlich erfolgt,

b) der Höchstgewinn einen Wert von 1 Million Euro übersteigt oder

c) Teile des vom Spieler zu entrichtenden Entgeltes zu dem Zweck angesammelt werden,
Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot),

oder
2. eine interaktive Teilnahme in Rundfunk und Telemedien
mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe ermöglicht wird.









.

[/indent]





Besucher die dieses Thema lesen: 1

Mitglieder: 0, Gäste: 1, unsichtbare Mitglieder: 0