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Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Staates
Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Staates
§ 9
Glücksspielaufsicht
[indent](1) Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe,
die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden
oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten
öffentlichrechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken,
dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben.
Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes
kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen.
Sie kann insbesondere
1. jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen,
die zur Prüfung im Rahmen des Satzes 1 erforderlich sind,
2. Anforderungen an die Veranstaltung, Durchführung
und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür,
sowie an die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzepts stellen,
3. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele
und die Werbung hierfür untersagen,
4. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung
an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel
und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen
und
5. Diensteanbietern im Sinne von § 3 Teledienstegesetz,
soweit sie nach diesem Gesetz verantwortlich sind,
die Mitwirkung am Zugang zu unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen.
Sofern unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern veranstaltet oder vermittelt wird
oder dafür in mehreren Ländern geworben wird,
kann jedes betroffene Land die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen,
auch mit Wirkung für das betroffene Land tätig zu werden.
(2) Widerspruch und Klage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Länder arbeiten bei der Glücksspielaufsicht zusammen.
Sie stimmen die Erlaubnisse für die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter ab.
(4) Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde für das Gebiet des jeweiligen Landes
oder einen Teil dieses Gebietes erteilt.
Sie ist widerruflich zu erteilen und zu befristen.
Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Die Erlaubnis ist weder übertragbar
noch kann sie einem Anderen zur Ausübung überlassen werden.
(5) Die Erlaubnis zur Einführung neuer Glücksspielangebote
durch die in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter setzt voraus,
dass
1. der Fachbeirat (§10 Abs. 1 Satz 2) zuvor
die Auswirkungen des neuen Angebotes auf die Bevölkerung
untersucht und bewertet hat
und
2. der Veranstalter im Anschluss an die Einführung dieses Glücksspiels
der Erlaubnisbehörde über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet.
Neuen Glücksspielangeboten steht die Einführung neuer
oder die erhebliche Erweiterung bestehender Vertriebswege
durch Veranstalter oder Vermittler gleich.
(6) Die Glücksspielaufsicht darf nicht durch eine Behörde ausgeübt werden,
die für die Finanzen des Landes
oder die Beteiligungsverwaltung der in § 10 Abs. 2 genannten Veranstalter zuständig ist.
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